Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. März 2025, Cgs*-6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ Das Klagemehrbegehren, es werde festgestellt, dass der von der beklagten Partei erhobene Anspruch auf Rückersatz des an die klagende Partei gezahlten Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 4.026,00 nicht zu Recht bestehe, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei EUR 4.026,00 an vom 22. September bis 21. November 2018 bezogenem Kinderbetreuungsgeld binnen vier Wochen zurückzuzahlen. “
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Anlässlich der Geburt seines Sohns C* am ** bezog der Kläger Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 22. September bis 21. November 2018 in der Höhe von EUR 4.026,00.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2024 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung von EUR 4.026,00 binnen vier Wochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem (erkennbaren) Feststellungsbegehren, dass der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Rückersatz der an den Kläger gezahlten Leistung nicht zu Recht bestehe. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er einer selbständigen Tätigkeit nachgehe und Anfang September 2020 der ÖGK eine Abgrenzungsrechnung übermittelt habe; die ÖGK hätte die Abgrenzungsrechnung an die Beklagte weiterleiten müssen. Ein Verschulden treffe den Kläger nicht und dabei sei die Rückzahlungsforderung der Beklagten nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger trotz Aufforderung keine Abgrenzungserklärung vorgelegt habe, sodass für die Einkommensüberprüfung die vom BRZ am 11. Juli 2022 übermittelten Einkünfte herangezogen worden seien. Für das Jahr 2018 errechne sich ein Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte iHv EUR 51.631,81. Dieser Betrag überschreite den Grenzbetrag von EUR 6.800,00. Die mit der Klage vorgelegten Unterlagen würden nur das Zuflussprinzip betreffen und seien daher für eine Abgrenzung nicht ausreichend.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt; seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 nebenberuflich als Lehrer an einer Fachhochschule tätig. Im Studienjahr 2018/2019 hatte er eine Lehrverpflichtung von etwa 36 Wochenstunden pro Semester, wobei er diese in Form von Blockveranstaltungen abhielt; im Zeitraum 22. September bis 21. November 2018 verrichtete der Kläger keine Lehrtätigkeit.
Darüber hinaus ist der Kläger Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer 50 %-Beteiligung an einem Unternehmen für Software- und Webentwicklung. Das Unternehmen wird gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter geführt und beschäftigte im Jahr 2018 sechs Dienstnehmer. Im Zeitraum September bis November 2018 stand der Kläger lediglich für Rückfragen im Zusammenhang mit dem Unternehmen zur Verfügung, was im Oktober 2018 einem Ausmaß von zwei bis drei Stunden pro Woche entsprach. Der Kläger erhielt – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsleistung – ein monatliches Gehalt in gleicher Höhe wie der andere Gesellschafter ausbezahlt, wobei dieses bereits im Voraus bezogen wurde. Im Oktober wurden keine Einnahmen erwirtschaftet.
Der Kläger übermittelte, vertreten durch seinen Steuerberater, mit E-Mail vom 2. September 2020 die Abgrenzungsrechnung an die ÖGK.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass für die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte bei selbständiger Tätigkeit nur jene Einkünfte zu berücksichtigen seien, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammten. Demnach sei nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, für die der Zufluss erfolgt sei, entscheidend. Da der Kläger im ausschlaggebenden Monat Oktober 2018 keiner (selbständigen sowie unselbständigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und demnach keine Einkünfte aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit erwirtschaftet habe, liege auch keine Überschreitung der Zuverdienstgrenze von EUR 6.800,00 vor; es bestehe daher kein Rückforderungsanspruch.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen und den Kläger zur Rückzahlung von EUR 4.026,00 zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt .
1 Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, ist grundsätzlich anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum zu beurteilen (RIS-Justiz RS0124614 [T1]).
Demnach ist § 24 Abs 1 KBGG in der für den Bezugszeitraum im Jahr 2018 geltenden Fassung BGBl I 2016/53 anzuwenden, der die Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld regelt.
2 Nach § 24 Abs 1 Z 3 KBGG ist unter anderem Anspruchsvoraussetzung, dass während des Bezugs des Kinderbetreuungsgelds keine Erwerbseinkünfte erzielt werden, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften, deren Inhalt durch § 8 Abs 1 KBGG definiert wird, von nicht mehr als EUR 6.800,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt. Diese Bestimmung entspricht der Zielsetzung des KBGG, Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern(-teilen) zu gewähren, die bereit sind, ihre Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken (RIS-Justiz RS0124063 [T38]). Durch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld soll jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, die Möglichkeit gegeben werden, trotz kurzzeitigem Rückzug aus dem Erwerbsleben den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten (340 BlgNR 24. GP 16). Der Gesetzgeber ging offenbar von einem mit der Einschränkung der Berufstätigkeit einhergehenden Einkommensverlust aus, sodass dem (einkommensabhängigen) Kinderbetreuungsgeld eine Einkommensersatzfunktion zukommt.
2.1 Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (OGH 10 ObS 31/20m), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RIS-Justiz RS132947). Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, für die der Zufluss erfolgt (vgl OGH 10 ObS 152/21g und 10 ObS 93/21f zu Arzthonoraren, 10 ObS 127/21f zur Tätigkeit als Physiotherapeut, 10 ObS 122/21w zu Gewinnanteilen eines Fahrschullehrers ua).
2.2 Unter Anspruchszeitraum sind die Kalendermonate zu verstehen, in denen ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds für den ganzen Monat besteht (§ 8 Abs 1 Z 1 vierter Satz KBGG iVm § 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG).
3 Im Fall des Klägers kommt es somit darauf an, ob bzw in welchem Umfang er im Oktober 2018 Leistungen erbrachte und für diese ein Entgelt zufloss.
3.1
3.2 Diese Feststellungen in ihrer Gesamtheit betrachtet können – insbesondere unter Berücksichtigung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, wonach der Kläger trotz Karenz keinen Verdienstausfall erleiden sollte – nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger sein Gehalt für Oktober 2018 im Voraus ausbezahlt erhielt und im maßgeblichen Monat selbst keine Auszahlungen erfolgten.
3.3 Wenn nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Arbeitsleistung des Klägers im Oktober 2018 auch gering war, so hat er dafür dennoch EUR 4.250,00 (Blg ./C; unstrittiger und damit im Berufungsverfahren zu berücksichtigender Urkundeninhalt [RIS-Justiz RS0121557]) ausbezahlt erhalten, sodass dieser Betrag als maßgebliche Einkunft für Oktober 2018 anzusetzen ist. Dass eine Auszahlung im Voraus erfolgte, spielt – wie oben dargelegt – keine Rolle.
4 Ausgehend von monatlichen Einkünften von EUR 4.250,00 errechnet sich ein Jahreseinkommen von EUR 51.000,00; zuzüglich 30 % (vgl RIS-Justiz RS0124063) ergibt dies einen Betrag von EUR 66.300,00. Die Zuverdienstgrenze von EUR 6.800,00 wird damit um EUR 59.500,00 überschritten und das Kinderbetreuungsgeld verringert sich aufgrund der Einschleifregelung des § 8a KBGG um diesen Betrag. Der Kläger hat daher EUR 4.026,00 an Kinderbetreuungsgeld zu Unrecht bezogen, sodass die Klage abzuweisen und gemäß § 89 Abs 4 ASGG die Rückzahlungspflicht auszusprechen war.
5 Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhob die Beklagte erst im Berufungsverfahren, sodass sie damit gegen das Neuerungsverbot verstößt. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Jahr 2018 keinen Einkommensverlust erlitt und seine Vorgehensweise nur den Schluss zulässt, dass er die Auszahlung seines Entgelts zeitlich verlagerte, um die Einkommensgrenze im Oktober 2018 nicht zu überschreiten. Wenn auch die unternehmerische Freiheit des Klägers grundsätzlich die Gestaltung seines (monatlichen) Einkommens mit umfasst, so kann dies nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft erfolgen.
6 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
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