Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und andere wegen des Verbrechens des Raubs nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 20. August 2025, HR*-29, 7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird insoweit abgeändert, als der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ abgewiesen wird.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Ermittlungsverfahren (unter anderem) gegen A* B* und C* B* wegen des Verbrechens des Raubs nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
Demnach stehen nachgenannte Personen – gestützt insbesondere auf die Anlassberichte der PI D* vom 19. Juli 2025 (ON 2) und vom 17. August 2025 (ON 20) samt darin enthaltenen schlüssigen Angaben der Zeug:innen E* (ON 2.2, 6; ON 2.6 f), F* (ON 2.5), G* H* I* (ON 20.10 f) und J* G* I* (ON 20.9) – im Verdacht, es haben in D*
1./ A* B*
A./ Gewahrsamträgern aus fremden PKW jeweils durch elektronisches Außer-Kraft-Setzen der Zugangssperre fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den elektronischen Sperrmechanismus der Fahrzeuge mit einem Störsender (Jammer) außer Kraft setzte und solcherart jeweils in den PKW gelangte, und zwar
I./ am 23. Juni 2024 dem E* Wertgegenstände aus dessen **, wobei es beim Versuch blieb;
II./ am 16. August 2025 dem G* H* I* Wertgegen stände aus dessen **, wobei es beim Versuch blieb;
B./ am 16. August 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* B* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er G* H* I* mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und ihm die Geldbörse aus dessen linker Hosentasche entriss, C* B* dem I* ebenfalls Schläge versetzte, C* B* die Geldbörse von A* B* übernahm und mit dieser flüchtete, wobei es G* H* I* gelang, die Geldbörse zurückzuerlangen, weshalb es beim Versuch blieb;
2./ C* B* am 16. August 2025
A./ zur strafbaren Handlung des A* B* (Faktum A./II./) dadurch beigetragen, dass er im gemeinsamen Fahrzeug auf ihn wartete und Aufpasserdienste leistete;
B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* B* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem A* B* G* H* I* mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und diesem die Geldbörse aus dessen linker Hosentasche entriss, C* B* dem I* ebenfalls Schläge versetzte, C* B* die Geldbörse von A* B* übernahm und mit dieser flüchtete, wobei es G* H* I* gelang, die Geldbörse zurückzuerlangen, weshalb es beim Versuch blieb;
und es haben hierdurch A* B* zu 1./A./ und C* B* zu 2./A./ jeweils das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 4 StGB sowie A* B* zu 1./B./ und C* B* zu 2./B./ jeweils das Verbrechen des Raubs nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB begangen.
Aufgrund von Gefahr in Verzug wurden A* B* und C* B* am 16. August 2025 auf frischer Tat festgenommen (ON 20.2, 7; ON 20.22). Zugleich stellte die Polizei aus Eigenem insgesamt drei Mobiltelefone des A* B* und des C* B* sicher (ON 20.20 und ON 20.21). Hinsichtlich dieser Datenträger bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 20. August 2025 (ON 32) über Antrag der Staatsanwaltschaft nachträglich die Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2a iVm 115f Abs 1 und Abs 4 StPO aus Beweisgründen, nämlich zur – unter einem gesondert anzuordnenden (vgl ON 1.16; ON 29) – Auswertung von darauf befindlichen Daten.
Jene staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Beschlagnahme von Daten gemäß § 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO bewilligte das Erstgericht, unter Verweis auf die dortige Begrün-dung (RIS-Justiz RS0124017), mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 20. August 2025 (ON 29, 7), und zwar zum Zweck der Auswertung in Bezug auf folgende Datenkategorien und Dateninhalte jeweils für den Zeitraum von 1. Juni 2023, 00.00 Uhr, bis 16. August 2025, 12.30 Uhr:
Geräteinformationen
Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten
Zugangsdaten insb. Passwörter, Sperrcodes, Sperrmuster, Tokens, Keys, Zertifikate, Seedphrasen, Passwortdatenbanken inkl. Passwortmanager
Multimedia , insbesondere
Audio inkl. Sprachmemos
Video
Bild inkl. Screenshots
Dokumente , insbesondere
Notizen inkl. Aufgaben
Geräteinformationen , insbesondere
Hardwareinformationen (IMEI, IMSI, …)
Softwareinformationen (inkl. Betriebssystem-Daten)
Metadaten über Nutzung des Geräts (insb. Registry-Daten)
Metadaten zu verbunden Geräten (Netzwerk- und Bluetooth-Verbindung)
Metadaten zu virtuellen Maschinen und Backups
Maschinen-Maschinen-Kommunikation
Inhalte der Autovervollständigung
Gerätespezifische Suchverläufe
Systemlogdateien
Kommunikation , insbesondere
Telefonverhalten, insb. Anruflisten
Nachrichteninhalte, insb. Chats, SMS inkl. Anhänge
E-Mails
Kontakte bzw. Adressbuch
Kalendereinträge
Social Media Inhalte
Standortdaten , insbesondere
Standortverlauf
Geo-Daten
Metadaten zu verbundenen Netzwerken sofern lokalisierbar inkl. Netzwerk- und Provideranbindungen
Gesundheitsdaten , insbesondere
Health-Applikationen (Schrittzähler, Pulsmesser, …)
Webaktivitäten , insbesondere
Browser-Historie
Suchverläufe
Gespeicherte Webformulare
Cookies
Anwendungen und Datenbanken , insbesondere
Applikationen inkl. Schadsoftware und Malware
Allein gegen die Bewilligung der Beschlagnahme der Daten der Kategorie „Gesundheitsdaten“ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 43.3), in der er geltend macht, dass die Anordnung in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ unverhältnismäßig sei.
Die Beschwerde ist erfolgreich.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Gemäß Abs 4 leg cit steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 leg cit genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Aus § 115f Abs 3 StPO folgt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung den Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben.
Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BlgNR 27. GP 17 f) müssen sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, anderseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddaten im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinn ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9 f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl OLG Wien 18 Bs 92/25y ua).
Unter der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ sind beispielsweise Patientendaten, Behandlungsdaten und Health-Applikationen (Schrittzähler, Pulsmesser) zu verstehen (vgl Anhang I zum Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2004, eJABl Nr 22/2024, 35).
Mit Recht wendet die Beschwerde ein, dass es sich bei der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ um personenbezogene sensible Daten handelt, bei welchen der Zugriff als besonders eingriffsintensiv zu bewerten ist, und dass aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie aus der Anordnung selbst lediglich hervorgehe, dass (auch) die Beschlagnahme und Auswertung von Gesundheitsdaten der Beschuldigten zur Aufklärung der Taten erforderlich sei, insbesondere um über die Standortdaten die Fahrzeugroute der Beschuldigten nachzuvollziehen und dadurch weitere Tatorte eindeutig zuordnen zu können. Derartige Positions- bzw Standortdaten sind jedoch bereits ausdrücklich als eigene Datenkategorie im Beschluss aufgelistet und somit ohnehin von der Bewilligung umfasst.
Ebenso wenig überzeugt das (in Erwiderung auf die Beschwerde nachgetragene) Argument der Staatsanwaltschaft (ON 1.26), die Auswertung der Gesundheitsdaten sei notwendig, um Rückschlüsse auf das Fluchtverhalten der Beschuldigten und damit auf weitere Tathandlungen zu ziehen; nach dem Akteninhalt habe insbesondere der Beschuldigte A* B* bei seinen Einbruchsversuchen jeweils fluchtartig den Tatort verlassen bzw zu verlassen versucht; soweit also Datensätze existierten, die etwa auf plötzlich erhöhten Puls schließen ließen, könnte dies als Indiz für weitere strafbare Handlungen gewertet werden.
Ein derartiger Schluss, nämlich Pulsdaten unmittelbar – rein spekulativ – mit der Begehung von Straftaten zu verknüpfen, ist freilich angesichts unzähliger denkbarer Ursachen für zeitweise erhöhten Puls heillos überzogen. Davon abgesehen werden unter „Health-Applikationen“ neben allfälligen Positionsdaten auch höchstpersönliche Informationen wie etwa Blutdruck- oder Schlafdaten erfasst, die – einmal mehr – keinerlei zweckdienliche Rückschlüsse auf delinquentes Verhalten zulassen.
Die Anordnung einer Auswertung der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ erweist sich daher nach Lage des Falls als überschießend und unverhältnismäßig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden