Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juli 2025, HR*-26, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
In dem gegen A* wegen des Verdachts der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall StGB zu St* geführten Ermittlungsverfahren bestellte die Staatsanwaltschaft Salzburg am 6. April 2025 Dipl.Ing. (FH) B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Verkehr, Fahrzeugtechnik – Verkehrsunfall, Straßenverkehr und Unfallanalyse und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten (ON 4). Nach Gewährung einer einmaligen Nachfrist bis längstens 20. Juni 2025 (ON 1.11) enthob die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen am 10. Juli 2025 gemäß § 127 Abs 5 StPO von seiner Tätigkeit (ON 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Sachverständigen dagegen erhobene Beschwerde (ON 25) als unzulässig zurückgewiesen, weil eine Enthebung nach § 127 Abs 5 StPO nicht anfechtbar sei (ON 26).
Dagegen richtet sich nun die Beschwerde des Sachverständigen, mit der er die Aufhebung des falschen und grob rechtswidrigen Sachverständigen-Enthebungsbeschlusses sowie die antragsgemäße Bestimmung der (mittlerweile zu Hv*-3.3 des Landesgerichts Salzburg ohnehin bereits bestimmten und angewiesenen) Sachverständigengebühren begehrt (ON 27).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 127 Abs 5 StPO kann ein Sachverständiger, der die ihm gesetzte Frist zur Erstattung des Befundes oder Gutachtens trotz Mahnung wesentlich überschreitet, seines Amtes enthoben werden. Ein Verschulden des Sachverständigen ist hiefür nicht Voraussetzung, weshalb eine Amtsenthebung selbst auch dann in Betracht kommt, wenn die Verzögerung auf Krankheit oder Arbeitsüberlastung zurückzuführen ist ( Kirschenhofer in Schmölzer/MühlbacherStPO § 127 Rz 26). Die Amtsenthebung kann durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen. Dem Sachverständigen steht dagegen kein Rechtsmittel zu. Sowohl der Einspruch nach § 106 StPO (gegen staatsanwaltschaftliche Amtsenthebungen) als auch eine Beschwerde gemäß § 87 Abs 1 (gegen gerichtliche Amtsenthebungen) setzen nämlich voraus, dass dem Betroffenen Rechte verweigert werden oder (bei einem Beschluss) Pflichten entstehen. Dies ist bei einer reinen Amtsenthebung aber nicht der Fall ( Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 127 Rz 80).
Entgegen der Ansicht des Sachverständigen stellt die Enthebung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft keinen Beschluss sondern ein formloses, tatsächliches Handeln der Staatsanwaltschaft dar. Einen Beschluss oder auch eine prozessleitende Verfügung kann die Staatsanwaltschaft nicht erlassen. Diese Akte sind Gerichten vorbehalten. Auch handelt es sich nicht um eine Anordnung, zumal eine solche nur hinsichtlich der Kriminalpolizei erlassen werden kann ( Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 126 Rz 57). Unabhängig von deren Bezeichnung sowie des Hinweises auf § 127 Abs 5 StPO ist die gegenständliche Amtsenthebung somit eine formlose, nicht anfechtbare Mitteilung an den Sachverständigen.
Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, dass die als Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO zu wertende Beschwerde des Sachverständigen gegen die Amtsenthebung durch die Staatsanwaltschaft unzulässig ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass unter der Prämisse, die Frist für die Gutachtenserstattung habe erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen, sohin mit Einlangen des Abschlussberichts am 9. Juli 2025 (ON 22) zu laufen begonnen, die Voraussetzungen des § 127 Abs 5 StPO nicht vorgelegen hätten. Da nach den obigen Ausführungen die bloße Amtsenthebung einer Überprüfung durch das Gericht jedoch nicht zugänglich ist, erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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