Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, Pensionist, **platz **, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 9. Juli 2025, Nc1*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Eingabe vom 18. Jänner 2024 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine „Klage wegen Amtsmissbrauch“. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages führte der Antragsteller zusammengefasst aus, dass die Angelegenheit bereits in der Arbeits- und Sozialrechtssache Cgs* des LG B* begonnen habe, dessen Beschluss vom 29. November 2022 über seinen Wiedereinsetzungsantrag vom 18. November 2022 auf unerklärliche Weise den Weg zur B* Haftrichterin gefunden habe. Auch Amtshaftungsklagen würden nie zu etwas führen, so lange man nicht einen schwer zu beweisenden Amtsmissbrauch durch Unterlagen untermauern könne. Die Klage richte sich gegen die Präsidentin des B* LG bzw in weiterer Folge gegen das gesamte B* Gericht wegen Befangenheit. Den Schaden erkenne man in seiner Eingabe vom 18. November 2022 im Verfahren des Dr. C*. Einen konkreten Schaden könne er nicht festmachen, wobei dieser mit über EUR 5.000,00 anzusiedeln sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag vom 18. Jänner 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich ab.
Nach der Begründung des Erstgerichtes ließen sich aus den gesamten Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte ableiten, welche Ansprüche der Antragsteller nun mit Hilfe der Verfahrenshilfe geltend machen wolle. Er verweise zwar auf ein Verfahren Cgs*, ohne jedoch konkretes Fehlverhalten anzuführen oder gar konkrete Ansprüche daraus abzuleiten. Die gesamten Ausführungen würden sich im Wesentlichen in einem Ausdruck der allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorgehen in gerichtlichen Verfahren erschöpfen. Schließlich führe der Antragsteller aus, dass sich die Klage „… gegen die Präsidentin des B* LG bzw in weiterer Folge gegen das gesamte B* Gericht wegen Befangenheit …“ richte. Einen konkreten Schaden könne er nicht festmachen, wobei er bei etwa EUR 5.000,00 anzusiedeln sei.
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei, dass die angestrebte Rechtsverfolgung weder offenbar mutwillig noch offenbar aussichtslos sei. Diese Voraussetzungen könnten anhand der Eingaben des Antragstellers nicht überprüft werden, da vollkommen unklar sei, welche Klagsführung er anstrebe. Es werde kein konkretes Fehlverhalten irgendeines Organs der Republik Österreich behauptet, schon gar kein Fehlverhalten, aus dem sich ein konkreter Schaden ableiten ließe. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, an paranoider Schizophrenie zu leiden und lediglich über eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit zu verfügen, sei ihm entgegenzuhalten, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes B* vom 27. Dezember 2024 (P*, ON 45) das Verfahren über die Notwendigkeit zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller mit der Begründung eingestellt worden sei, dass er durchaus in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Bei der Erstanhörung habe er selbst betont, keine Unterstützung zu benötigen, und beantragt das Verfahren einzustellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem (erkennbaren) Abänderungsantrag, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber rügt zusammengefasst, dass der Erstrichter alles gegen ihn auslege und die relevanten Fakten verschweige. Es mache den Anschein als würde aufgrund kollegialer Naheverhältnisse einseitig gegen ihn ermittelt. Die Eingabe vom 18. Jänner 2024 beziehe sich auf das Verfahren Nc2* des LG B*. Dabei habe er eigentlich die Beigabe einer rechtsfreundlichen Vertretung für eine Strafanzeige gegen die Präsidentin Mag. D* begehrt, zumal sie auf seine Argumente nicht eingegangen sei. Nach den Eingaben der Präsidentin des LG B* im Verfahren Nc2* bekomme man nicht den Eindruck, als würde in allen Richtungen ermittelt werden, und es wirke, als würde man zum Schutz der Kollegen entscheiden. Der angefochtene Beschluss zeuge einmal mehr davon, dass man nichts verstanden habe oder verstehen wolle. Es sei schon auffällig, wie der Erstrichter seinen Verbesserungsschriftsatz vom 5. März 2024 derart verkürzt wiedergegeben und nur ein Argument aufgegriffen habe, damit er unter keinen Umständen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe erkennen müsse. Immerhin sei im Delegierungsbeschluss festgehalten worden, dass es um die Präsidentin des B* LG gehen würde und man den Schaden in seiner Eingabe vom 28. November 2022 im Verfahren Cgs* des LG B* erkennen könne. Dass sich aus seinen gesamten Ausführungen (unter Bezugnahme auf seine Eingaben in den Verfahren Nc2* und Cgs* des LG B*) keine konkreten Anhaltspunkte ableiten lassen sollen, welche Ansprüche er geltend machen wolle, könne daher nicht den Tatsachen entsprechen. Außerdem habe er stets darauf vertraut, in diesem Stadium noch keinen konkreten Schaden benennen zu müssen. Der Gegenstand des Rechtsstreits müsse mit einiger Klarheit erkennbar sein und sei so weit zu beschreiben, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO zumindest grob abgeschätzt werden könnten. Doch seien Verfahrenshilfeanträge niemals nach rein formalistischen Gesichtspunkten zu behandeln, sondern sei stets zu prüfen, was die Parteien damit im Einzelfall bezweckt hätten. Sofern der Antrag nur einigermaßen erkennen lasse, was beabsichtigt sei, sei er als ausreichend zu betrachten. Der Hinweis auf das Verfahren über die Notwendigkeit zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ändere nichts, weil dieses Verfahren nach anderen Kriterien erfolge als ein Verfahrenshilfeverfahren. Niemand habe abgestritten, dass er sich zu helfen wisse, sonst wäre der Verfahrenshilfeantrag nicht zustande gekommen. Es sollte gerichtsbekannt sein, dass Vorwürfe gegen die Richterschaft schnell eine hohe Komplexität aufweisen könnten. Auch er habe den Überblick verloren, weshalb es zur Aufarbeitung der Hilfe eines Anwaltes bedürfe. Der Schaden belaufe sich vermutlich auf über EUR 5.000,00, weil er nicht zu seinem Recht gekommen und um PVA-Zahlungen umgefallen sei.
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Rekurswerber allerdings nicht, die erstgerichtliche Ansicht zu widerlegen, dass sich aus dem gesamten Antragsvorbringen einschließlich des Verbesserungsschriftsatzes nicht in ausreichender Weise ableiten lässt, welche konkreten Ansprüche der Antragsteller geltend machen will bzw welches konkrete Fehlverhalten eines Richters oder einer Richterin des Landesgerichtes B* er moniert, aus dem sich ein konkreter Schaden ableiten ließe.
Recht zu geben ist dem Rekurswerber grundsätzlich darin, dass gemäß § 66 Abs 1 ZPO die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen ist, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird, was auch bedeutet, dass der Gegenstand des Rechtsstreits mit einiger Klarheit erkennbar sein muss, um die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO zumindest grob abschätzen zu können, dass Verfahrenshilfeanträge niemals nach rein formalistischen Gesichtspunkten zu behandeln sind, sondern stets zu prüfen ist, was die Parteien damit im Einzelfall bezweckt haben und der Antrag als ausreichend zu betrachten ist, sofern er nur einigermaßen erkennen lässt, was beabsichtigt ist (OLG Linz 4 R 100/24i ua; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 65 ZPO Rz 1 mN), diesen Voraussetzungen wird der Verfahrenshilfeantrag aber entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht gerecht.
So bezieht sich der Antragsteller zwar auf die Verfahren Cgs* und Nc2* des Landesgerichtes B*, lässt aber nicht hinreichend erkennen, welche konkrete Entscheidung eines Richters oder einer Richterin aus welchem Grund unrichtig und insbesondere welcher konkrete Schaden daraus entstanden sein soll. Bloße Verweise auf Eingaben in den genannten Verfahren sind dafür nicht ausreichend. Auch wenn der Gegenstand des Rechtsstreits nicht schon wie eine Klageschrift konkretisiert werden muss, lassen sich die Erfolgschancen der beabsichtigten Amtshaftungsklage wegen Verhaltensweisen und/oder Entscheidungen des Landesgerichtes B* auf Basis des gesamten Vorbringens des Antragstellers im Sinne der obigen Ausführungen nicht einmal grob abschätzen.
Das zeigt sich auch daraus, dass der Antragsteller im Verfahrenshilfeverfahren Nc3* des Landesgerichtes E* offenbar einen (zumindest) ähnlich gelagerten Sachverhalt geltend gemacht hat, sich allerdings aufgrund der unklaren Angaben nicht einmal die Frage des allfälligen Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit bzw der rechtskräftig entschiedenen Sache beurteilen lässt. Schon in der im Verfahren Nc3* des Landesgerichtes E* ergangenen Entscheidung des Rekursgerichtes vom 30. Juli 2025, 4 R 99/25v, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen die seinen Verfahrenshilfeantrag abweisende Entscheidung nicht Folge gegeben wurde, wurde festgehalten, dass sich aus dem (dort detailliert dargestellten) Verfahrensablauf und den im Verfahren Nc2* des Landesgerichtes B* ergangenen Entscheidungen ein unvertretbar rechtswidriges Vorgehen nicht ableiten lasse.
Insgesamt ist das Erstgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe nicht vorliegen, sodass auch dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden