Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB , Hv* des Landesgerichtes Linz, den
BESCHLUSS:
Die Vorsitzende des Senates 8 des Oberlandesgerichtes Linz Mag. B* sowie die weiteren Richter:innen des Oberlandesgerichtes Linz Mag. C*, Bed, Mag. D* und Mag. E* sind von der Entscheidung im Verfahren 8 Bs 139/25k des Oberlandesgerichtes Linz über die Beschwerde des Angeklagten (ON 110 in Hv*) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. Juli 2025, Hv*-109a,
ausgeschlossen.
Begründung:
Die Vorsitzende des Senates 8 zeigte ihre Ausgeschlossenheit und die der – mittlerweile teils ehemaligen – Senatsmitglieder Mag. C*, BEd und Mag. D* unter Verweis auf § 43 Abs 4 StPO an, weil diese bereits im gegenständlichen Strafverfahren am 3. April 2024 zu 8 Bs 43/24s (= ON 65 in Hv*) an der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Jänner 2024, Hv*-58, als Richter:innen tätig waren. Zudem zeigte die Vorsitzende auch die Ausgeschlossenheit des weiteren aktuellen Senatsmitglieds Mag. E* unter Verweis auf § 43 Abs 1 Z 1 StPO an, weil dieser im Hauptverfahren vor dem Landesgericht Linz (Hauptverfahren vom 16. Jänner 2023, ON 41) als öffentlicher Ankläger beteiligt war.
Die im Spruch angeführten Ausgeschlossenheiten ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
Ein Richter ist gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er zuvor in derselben Sache als Staatsanwalt tätig war. Darüber hinaus bestimmt § 43 Abs 4, dass ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen ist, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist und gerade mit dem von der Wiederaufnahme betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst war (11 Os 122/12v unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0125149 [T1], RS0102097 [T3]; Lässig , WK-StPO § 43 Rz 16). Sinn und Zweck dieser – auch für Rechtsmittelrichter geltenden – Bestimmung liegt darin, die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens einem Richter zu übertragen, der die dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0125149 [T8]).
Die genannten Richter:innen sind daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren 8 Bs 139/25k des Oberlandesgerichtes Linz durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter*innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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