JudikaturOLG Linz

11Ra22/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
27. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Gerold Royda (Kreis der Arbeitgeber) und VPräs. Harald Dietinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Junior Project Managerin, **gasse **, ** C*, vertreten durch Mag. **, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für D*, **-Straße **, D*, gegen die beklagte Partei E* F* GmbH , FN **, **gasse **, ** C*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 6.132,00 brutto s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. März 2025, Cga*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte D* binnen 14 Tagen EUR 680,00 an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bei der Beklagten ab 6. 5. 2024 als Junior Project Managerin im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses im Vollzeitausmaß zu einem monatlichen Gehalt von EUR 2.400,00 brutto, 14-mal jährlich, beschäftigt. In dem diesem Dienstverhältnis zugrundeliegenden schriftlichen Dienstvertrag war eine Regelung des Inhalts enthalten, dass die Beklagte zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats, hingegen die Klägerin zu dessen Auflösung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Monatsletzten berechtigt ist.

Mit Schreiben vom 28. 6. 2024 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Dienstverhältnisses erklärt.

Am 29. 7. 2024 meldete die Beklagte die Klägerin mit dem Beendigungstermin 31. 7. 2024 und dem Beendigungsgrund „einvernehmliche Auflösung“ bei der Sozialversicherung ab.

Mit E-Mail der Beklagten vom 13. 8. 2024 wurde der Klägerin die erfolgte Stornierung dieser Abmeldung unter Aufforderung zum Arbeitsantritt am nächsten Tag mitgeteilt.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 6.132,00 brutto s.A., nämlich - jeweils brutto - Kündigungsentschädigung für 1. 8. bis 30. 9. 2024 iHv EUR 4.800,00, Sonderzahlungen zu dieser Kündigungsentschädigung iHv EUR 800,00 und Urlaubsersatzleistung zu dieser Kündigungsentschädigung iHv EUR 532,00. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass das Arbeitsverhältnis - nach der von der Klägerin vorerst selbst mit Schreiben vom 28. 6. 2024 abgegebenen Kündigungserklärung - durch termin- und fristwidrige Aufkündigung seitens der Beklagten mit 31. 7. 2024 geendet habe, weil die Beklagte mehrmals verdeutlicht habe, dass das Arbeitsverhältnis an diesem Tag enden würde, die Endabrechnung mit diesem Austrittsdatum erstellt habe und die Klägerin zu diesem Datum bei der Sozialversicherung abgemeldet habe. Die Klägerin habe jedoch mitgeteilt und bekräftigt, dass sie zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten und zur Arbeitsleistung bis Ende September 2024 gewillt sei. Einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 7. 2024 habe die Klägerin nicht zugestimmt. Aufgrund der bereits mit 31. 7. 2024 bewirkten Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe die Stornierung der Abmeldung keine Auswirkung gehabt und habe keine Arbeitspflicht über den 31. 7. 2024 hinaus bestanden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit berufungsrelevant wandte sie zusammengefasst ein, dass das Dienstverhältnis infolge der von der Klägerin erklärten Kündigung mit 31. 7. 2024 geendet habe, und dass die Beklagte kein Erklärungsverhalten gesetzt habe, welches als (fristwidrige) Dienstgeberkündigung oder Entlassung interpretiert werden könnte. Mangels Rechtswirksamkeit der in den schriftlichen Dienstvertrag versehentlich aufgenommenen, nicht mit § 20 Abs 4 Satz 2 AngG konformen Kündigungsregelung habe für die Selbstkündigung der Klägerin die gesetzliche einmonatige Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats gegolten. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 28. 6. 2024 das Dienstverhältnis „ab sofort“ gekündigt, ohne das Ende der Kündigungsfrist anzuführen. Dies sei so zu interpretieren gewesen, dass die Klägerin unter Einhaltung der tatsächlich gültigen Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt habe. Der 31. 7. 2024 sei als rechtliches Austritts- bzw Beendigungsdatum unstrittig gewesen, und die Kläger sei in weiterer Folge auch ab Anfang August 2024 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Hilfsweise - sofern das Kündigungsschreiben der Klägerin im Sinne der Einhaltung einer dreimonatigen Frist interpretiert werde - sei das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Verkürzung einer allfälligen dreimonatigen Kündigungsfrist oder durch einvernehmliche Auflösung am (erkennbar gemeint:) 31. 7. 2024 beendet worden (ON 3, 4), zumal eine Abmeldung bei der Sozialversicherung unter Hinweis auf diese Beendigungsart erfolgt sei und die Klägerin während der Laufzeit dieser dreimonatigen Frist niemals arbeitsbereit gewesen sei. Unter der Annahme einer erst mit 30. 9. 2024 bewirkten Beendigung des Dienstverhältnisses hätte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, sondern allenfalls einen solchen auf laufenden Bezug, der ihr jedoch für die Monate August und September 2024 nach Maßgabe des § 1155 ABGB mangels Arbeitsbereitschaft nicht gebühre. Die Abmeldung sei im Sinne eines Kompromisses storniert worden, weil man der Klägerin entgegenkommen habe wollen, ihr aber andererseits auch nicht Kündigungsentschädigung ohne Arbeitsleistung bezahlen habe wollen. Von diesem Angebot habe die Klägerin jedoch nicht Gebrauch gemacht. Bei der Abmeldung von der gesetzlichen Sozialversicherung handle es sich um eine Wissens- und nicht um eine Willenserklärung der Beklagten, ein Erklärungsverhalten der Beklagten im Sinne einer (fristwidrigen) Dienstgeberkündigung oder Entlassung sei nicht nachvollziehbar, und die in der Abmeldung enthaltene Angabe einer „einvernehmlichen Lösung“ sei als bloße Wissenserklärung der Beklagten zu interpretieren. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei seitens der Beklagten abgelehnt worden (ON 6, 2).

Für den Fall, dass zum Ergebnis einer einseitigen und fristwidrigen (konkludenten) Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte gelangt werde, werde eine allfällige derartige Beendigungserklärung wegen (Erklärungs-)Irrtums angefochten. Auf Seiten der Beklagten habe es an jeglichem Erklärungsbewusstsein zu einer einseitigen arbeitgeberseitigen Beendigung gefehlt. Ein Irrtum der Beklagten sei von der Klägerin durch die unklare Formulierung ihres Kündigungsschreibens und ihre folgenden „indifferenten“ E-Mails verursacht worden. Außerdem habe der Klägerin ein Irrtum auffallen müssen, weil ihr mehrmals mitgeteilt worden sei, dass man von einer Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der von der Klägerin erklärten Kündigung ausgehe. Durch die Stornierung der Abmeldung sei der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

[…] Die Klägerin arbeitete mit zwei weiteren Kolleginnen in D*, wobei kein Vorgesetzter vor Ort war. Der Geschäftsführer der Beklagten, Dr. G* E*, war nicht in D* tätig.

Der schriftliche Dienstvertrag wurde der Klägerin von Seiten der Beklagten vorgelegt, wobei durch die Klägerin einige Fehler ausgebessert wurden. In Punkt 11. sah dieser in Bezug auf Kündigungen vor:

„Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Monatsletzten aufgelöst werden.

Eine Kündigung muss schriftlich und unterschrieben per Post im Originalen erfolgen. Erst mit Posteingang gilt diese als zugestellt und verbindlich.“

Der Dienstvertrag wurde von der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten, Dr. G* E*, am 19. 4. 2024 unterschrieben. Über die arbeitsvertragliche Bestimmung zur Kündigungsfrist wurde anlässlich der Vertragsunterzeichnung nicht gesprochen.

Im Juni 2024 beabsichtigte die Klägerin schließlich, das Dienstverhältnis mit der Beklagten zu beenden. Im Zuge dessen fand ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Dr. G* E*, statt, in welchem die Klägerin ihn darüber informierte, dass für sie die Arbeitszustände bei der Beklagten nicht optimal wären, zumal sie insbesondere keinen Ansprechpartner hätte, und mit ihm besprach, dass eine Lösung gefunden werden müsse, da sie ansonsten nicht weiter für die Beklagte arbeiten könnte. Über einen Beendigungstermin wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen. Im Anschluss an das Telefonat ist seitens Dr. G* E* nichts mehr gekommen, weshalb die Klägerin am 28. 6. 2024 ihr Kündigungsschreiben verfasste. Dieses verschickte sie mit eingeschriebenem Brief […] . Das Kündigungsschreiben lautete:

„Sehr geehrter Herr Dr. E*,

Mit diesem Schreiben kündige ich ab sofort mein Dienstverhältnis bei der E* AG ** (Österreich).

Ich bedaure sehr, dass ich diesen Schritt setzen muss, bedanke mich dennoch für die Zusammenarbeit und gebe weiterhin bis zu meinem Austritt mein Bestes für die Filiale E* D*.

Mit freundlichen Grüßen,A* H* B*, BA“

Darauf entgegnete der Geschäftsführer Dr. G* E* mit E-Mail vom 2. 7. 2024:

„Guten Tag A*,

wie besprochen, sehr schade das Du diese Entscheidung getroffen hast.

Wir werden unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist und den nicht genommen Urlaubstagen Dir das Austrittsdatum mitteilen.

Danke für die Unterstützung bis zum Ende.

Mit besten Grüßen“

Ein Telefonat in Bezug auf die Kündigung fand am 2. 7. 2024 nicht statt, weshalb es im Zuge dessen auch zu keiner einvernehmlichen Lösung zwischen der Klägerin und der Beklagten kam.

Am 3. 7. 2024 teilte die Assistentin der Geschäftsführung, I* J*, der Klägerin per E-Mail mit, dass ihr letzter Arbeitstag abzüglich der Urlaubstage der 23. Juli gemäß der vierwöchigen gesetzlichen Kündigungsfrist sei.

Mit Mail vom selben Tag informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie aufgrund des Zustandes im Betrieb der Beklagten nervlich so am Ende sei, dass sie in den Krankenstand gehen müsste. Die Klägerin befand sich sodann von 3. 7. bis 24. 7. 2024 im Krankenstand. Im selben E-Mail erkundigte sich die Klägerin erneut nach dem Austrittsdatum:

„[…] Ihre Assistentin hat mir bereits das Austrittsdatum mitgeteilt, bedeutet das jetzt eine einvernehmliche Einigung? In meinem Vertrag steht ja eine Kündigungsfrist von drei Monaten, Frau J* hat geschrieben unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist ist mein letzter Arbeitstag unter Berücksichtigung der Urlaubstage der 23. Juli. Wann werde ich dann abgemeldet? [...]“

Darauf antwortete die Assistentin des Geschäftsführers, I* J*, mit E-Mail vom 4. 7. 2024, dass gemäß vorliegender gesetzlicher Regelung der letzte Arbeitstag der 23. 7. 2024 sei.

Am 12. 7. 2024 verfasste die Klägerin dann ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben, in dem sie erneut mitteilte, trotz der Kündigung arbeitsbereit und arbeitswillig zu sein und die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Sie erklärte sich darin weiters ab ihrer Genesung als arbeitsfähig und erläuterte, dass es in ihrem Interesse liege, so bald wie möglich wieder zur Arbeit zu erscheinen und die Vereinbarungen zwischen ihr und der Beklagten einzuhalten. Zum Schluss führte sie an, dass sie bis zum Austritt Ende September 2024 ihr Bestes für die Firma geben werde.

Auf dieses Schreiben folgte am 19. 7. 2024 ein E-Mail von I* J*, in dem sie erneut auf die gesetzliche Kündigungszeit und den 23. 7. 2024 als letzten Arbeitstag hinwies. Darüber hinaus möge die Klägerin ihren Schlüssel am 24. Juli abgeben.

Die Klägerin antwortete darauf mit E-Mail vom 22. 7. 2024, in dem sie unter anderem wissen wollte, auf welchen Kollektivvertrag sich die Beklagte beziehe und aus welchen Gründen die Kündigungsfrist von Seiten der Beklagten auf ein Monat verkürzt wurde. Darüber hinaus betonte sie noch einmal, dass sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist einhalten und sohin bis Ende September arbeiten wolle.

Am 29. 7. 2024 wurde die Klägerin dann per 31. 7. 2024 bei der Beklagten abgemeldet. Als Abmeldegrund wurde „einvernehmliche Lösung“ angegeben.

Einer einvernehmlichen Auflösung zum 31. 7. 2024 stimmte die Klägerin nie zu.

Daraufhin wendete sich die Klägerin an die Arbeiterkammer, welche am 12. 8. 2024 ein Anspruchsschreiben an die Beklagte verfasste, in dem darauf hingewiesen wurde, dass keine einvernehmliche Lösung zustande kam und die Kündigungsfrist sohin bis 30. 9. 2024 laufe.

Da die Beklagte der verbrieften Auffassung der Arbeiterkammer Recht gab, wurde als Reaktion auf dieses Schreiben die Abmeldung der Klägerin bei der ÖGK bereits am 13. 8. 2024 storniert, was der Klägerin per E-Mail mitgeteilt wurde. In diesem Mail wurde die Klägerin ersucht, sich am darauffolgenden Tag, sohin am 14. 8. 2024 zur Arbeit in D* zu melden. Die Klägerin erbrachte jedoch keine weiteren Arbeitsleistungen für die Beklagte.

In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zugrunde, dass die Kündigung der Klägerin zusammengefasst auf der Grundlage der im schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel über die Kündigungsfrist erfolgt sei, und dass die Kündigungserklärung der Klägerin nach Maßgabe des Inhalts der E-Mail-Korrespondenz nur im Sinne ihres Willens zur Ingangsetzung der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ende Juni interpretiert habe werden dürfen. Da die Beklagte trotz mehrmaliger Bekundung der Arbeitsbereitschaft durch die Klägerin beim Kündigungstermin vom 31. 7. 2024 geblieben sei, könne der Klägerin aus dem Nichtantritt der Arbeit nach der Wiederanmeldung bei der Krankenkasse kein Vorwurf gemacht werden. Ein der Beklagten allenfalls unterlaufener Erklärungsirrtum sei nicht durch die Klägerin veranlasst worden. Das Dienstverhältnis habe tatsächlich am 31. 7. 2024 und somit an jenem Tag geendet, den die Beklagte als Kündigungstermin angenommen und erklärt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Im Rahmen der allein erhobenen Rechtsrüge steht die Berufung zunächst erkennbar auf dem Standpunkt, dass das Erstgericht die von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 28. 6. 2024 abgegebene Kündigungserklärung unrichtig im Sinne einer Kündigung mit der im Dienstvertrag vorgesehenen dreimonatigen Kündigungsfrist ausgelegt habe. Die Beklagte habe zum unklaren Kündigungsschreiben „die gesetzliche Kündigungsfrist prüfen“ wollen, und die Klägerin habe sich „in ihrer ersten Reaktion darauf nicht eindeutig gegen eine Orientierung des Kündigungsschreibens an der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen“, indem sie nicht klar ihren Willen zur Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist anstelle der gesetzlichen einmonatigen Frist bekundet habe. Den im E-Mail der Beklagten vom 4. 7. 2024 enthaltenen Verweis auf die „vorliegende gesetzliche Regelung“ habe die Klägerin konkludent akzeptiert, zumal sie auf dieses E-Mail über eine Woche nicht reagiert habe. Hilfsweise sei das Dienstverhältnis konkludent durch einvernehmliche Verkürzung einer allfälligen Kündigungsfrist oder durch einvernehmliche Auflösung am 31. 7. 2024 beendet worden. Die Klägerin sei der von der Beklagten ins Auge gefassten „kurzen Kündigungsfrist“ „nicht rechtzeitig“ entgegengetreten.

1.1. Hierzu ist wie folgt zu erwägen:

1.2. Auch wenn eine Kündigungserklärung nicht notwendigerweise die Angabe der Kündigungsfrist oder des Tages, an dem das Dienstverhältnis enden soll, enthalten muss (vgl RS0021520; auch RS0028641, RS0028656), liegt es doch in der Hand des Kündigenden, jenen Termin zu bestimmen, zu dem das Vertragsverhältnis beendet sein soll. In der Kündigungserklärung muss daher die Absicht des Kündigenden, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zur Auflösung zu bringen, eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Entscheidend ist allein der Inhalt der Kündigungserklärung, so wie ihn der Gekündigte der Erklärung entnehmen konnte (vgl 9 ObA 38/02g; RS0028618). Dabei ist es einer Arbeitsvertragspartei nicht verwehrt, ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch mit einer längeren als der gesetzlich vorgegebenen oder der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu erklären (vgl RS0028771; auch Reissner/Heinz-Ofner in Reissner , AngG 4 § 20 Rz 39; Trost in Löschnigg/Melzer , AngG 11 § 20 Rz 93).

1.3. Somit ist eine Kündigungserklärung auch in Bezug auf die Frage, mit welcher - allenfalls auch längeren als der rechtlich gebotenen - Frist bzw mit Wirkung zu welchem (End-)Termin der Kündigende das Dienstverhältnis durch seine Erklärung beenden will, so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte. Ausschlaggebend ist sohin auch in dieser Hinsicht der objektive Erklärungswert der Äußerung bzw des Erklärungsverhaltens des Erklärenden (vgl RS0028622).

1.4. Diese Auslegung muss auch in einer Konstellation, in der zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine nicht dem Gesetz entsprechende vertragliche Regelung über die vom Kündigenden einzuhaltende Kündigungsfrist vereinbart ist, keineswegs zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass eine hinsichtlich der Länge der Kündigungsfrist auslegungsbedürftige Auflösungserklärung nur und ausschließlich im Sinne einer Kündigung gerade zum gesetzlich zulässigen Kündigungstermin bzw unter Wahrung gerade der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist zu deuten wäre. Vielmehr kann die gebotene Auslegung der Erklärung gerade auch zu dem Ergebnis führen, dass der Kündigende mit seiner Erklärung dennoch die für ihn vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist - ungeachtet ihrer mangelnden Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben - einhalten wollte (siehe in diesem Sinne 9 ObA 1/10b).

1.5. Damit bleibt es auch im gegenständlichen Fall dabei, dass die Frage, mit welcher Kündigungsfrist in welcher Länge die Klägerin ihre eigene (Dienstnehmer-)Kündigung mit ihrem Schreiben vom 28. 6. 2024 erklärt hat, durch die Auslegung ihres Erklärungsverhaltens zu klären ist.

1.6. Entsprechend der - auch für einseitige Erklärungen, mithin gerade auch für Erklärungen über die Auflösung oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses maßgeblichen (vgl RS0028642, RS0017894 [insb T9], RS0017798) - Auslegungsregel des § 914 ABGB ist die Kündigung der Klägerin unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls so zu verstehen, wie sie die Beklagte als Empfängerin bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (vgl zB 9 ObA 115/01d; RS0028612, RS0028622). Maßgeblich ist somit auch im gegebenen arbeitsrechtlichen Zusammenhang (vgl RS0028642) der objektive Erklärungswert der Willensäußerung, sodass die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende subjektiv sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter subjektiv verstanden hat, sondern wie die Erklärung aus dem Empfängerhorizont eines redlichen, verständigen und aufmerksamen Erklärungsadressaten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs und sämtlicher begleitender Umstände - wie insbesondere des Gesamtverhaltens der Beteiligten - sowie unter Zugrundelegung ihres nach den konkreten Umständen objektiv erkennbaren Zwecks und Motivs vernünftigerweise zu verstehen war (vgl zB RS0014160, RS0017797, RS0017915, RS0044358, RS0113932, RS0017847, RS0017827, RS0017884, RS0017807, RS0028641). Dabei ist im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtverhaltens namentlich auch das von einer Partei nachfolgend gesetzte Verhalten zur Auslegung ihrer Erklärung heranzuziehen, wenn sich darin die bei Abgabe ihrer Erklärung bestandene Parteiabsicht manifestiert (vgl RS0110838, RS0017815 [insb T3, T5]).

1.7. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die bereits vom Erstgericht eingenommene Auffassung, die von der Klägerin abgegebene Kündigungserklärung sei bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung im Sinne einer Kündigung mit der im Dienstvertrag festgelegten dreimonatigen Frist zum Monatsletzten zu deuten, unzweifelhaft zu teilen:

1.7.1. Zwar hat die Klägerin in ihr ursprüngliches Kündigungsschreiben keinen ausdrücklichen Hinweis darüber aufgenommen, mit Ablauf welcher Fristlänge bzw zu welchem Endtermin sie die Wirkung der Beendigung des Dienstverhältnisses eintreten lassen möchte, sondern sich - im Sinne der bereits vom Erstgericht zutreffend vorgenommenen und von der Rechtsrüge insoweit auch gar nicht in Zweifel gezogenen Deutung - bloß darauf beschränkt, mit dem Verweis auf die „ab sofort“ erfolgende Kündigung klarzustellen, dass sie das Dienstverhältnis sogleich mit (dem Zugang) der Kündigung in das Auflösungsstadium (vgl RS0028441, RS0021528; Karl in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG § 20 Rz 135 [Stand 1. 10. 2017, rdb.at]) versetzen möchte. Rückschlüsse auf die zeitliche Länge der mit ihrer Kündigung angestrebten Dauer dieses „ab sofort“ eingeleiteten Auflösungsstadiums und damit auf die Länge der dieser Kündigungserklärung zugrundegelegten Kündigungsfrist sind hieraus allein jedoch nicht zu ziehen. Insbesondere bietet weder das Kündigungsschreiben selbst noch das davor liegende Gespräch mit dem Geschäftsführer Anhaltspunkte dafür, dass einer Deutung etwa gerade in dem von der Beklagten vertretenen Sinn (Kündigungswille entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Modalitäten mit verhältnismäßig kurzer Kündigungsfrist) der Vorzug zu geben wäre vor einer Deutung im Sinne eines Kündigungswillens entsprechend der vertraglich vereinbarten Kündigungsklausel.

1.7.2. Mit ihrem nachfolgenden Erklärungsverhalten hat die Klägerin freilich in einer für die Interpretation ihrer Kündigungserklärung beachtlichen Weise (vgl wiederum RS0110838, RS0017815) sehr wohl eindeutig zu erkennen gegeben, dass ihre Auflösungserklärung im Sinne eines Willens zur Beendigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag für die Dienstnehmerkündigung festgehaltenen Modalitäten zu verstehen ist: So ist sie bereits den ersten dienstgeberseitigen Rückmeldungen vom 2./3. 7. 2024, welche den von der Beklagten offenbar eingenommenen Standpunkt der Maßgeblichkeit einer „gesetzlichen“ bzw vierwöchigen und sohin Ende Juli 2024 ablaufenden Kündigungsfrist erkennen ließen, sogleich im unmittelbaren zeitlichen Anschluss mit ihrem E-Mail vom 3. 7. 2024 entgegengetreten, indem sie auf die im Arbeitsvertrag festgehaltene dreimonatige Kündigungsfrist hinwies und sich (wie auch von der Rechtsrüge erkannt; S. 2 f der Berufung) danach erkundigte, ob die ihr gegenüber erfolgte Mitteilung des von der Beklagten avisierten Datums etwa als Anbot einer einvernehmlichen - sohin gerade nicht bereits durch die Dienstnehmerkündigung bewirkten - Festsetzung des Beendigungsdatums zu verstehen sei. Auf die ihr hierauf mit dem E-Mail vom 4. 7. 2024 zuteil gewordene Wiederholung bzw Bekräftigung der von Dienstgeberseite zugrundegelegten Maßgeblichkeit der „gesetzlichen“ (auf eine Beendigung mit Ende Juli 2024 hinauslaufenden) Regelung reagierte die Klägerin sodann ohnedies durch die mit ihrem Schreiben vom 12. 7. 2024 erfolgte explizite Klarstellung, dass in Bezug auf ihre Kündigung die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten mit der Konsequenz einer erst Ende September 2024 eintretenden Beendigungswirkung zum Tragen zu kommen habe. Darauf beharrte die Klägerin auch in weiterer Folge in Reaktion auf das an der abweichenden Ansicht einer Maßgeblichkeit der kürzeren „gesetzlichen“ Kündigungsfrist festhaltenden E-Mail der Beklagten vom 19. 7. 2024.

1.7.3. Für die durch dieses weitere Äußerungsverhalten unterstützte Deutung, dass der Kündigungserklärung vom 28. 6. 2024 der Erklärungswert einer Kündigung unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Monatsletzten beizumessen ist, spricht gerade der Umstand, dass die Maßgeblichkeit oder Beachtlichkeit der für die Klägerin im Dienstvertrag festgelegten Kündigungsmodalitäten im Verhältnis zwischen den Streitteilen - bis zu den erst in der weiteren Korrespondenz ab 2./3. 7. 2024 hervorgekommenen Auffassungsunterschieden - ersichtlich gar nicht in Zweifel stand. Umso mehr musste für die Beklagte bei der gebotenen Berücksichtigung sämtlicher begleitender Umstände - zu denen eben auch die im schriftlichen Dienstvertrag enthaltene Festlegung einer dreimonatigen Kündigungsfrist für die Klägerin gehört - schon angesichts des Kündigungsschreibens vom 28. 6. 2024 der Schluss naheliegen, dass die Klägerin mit diesem Schreiben geradewegs die für sie in der einschlägigen Dienstvertragsklausel vorgesehene Kündigungsmöglichkeit auszuüben beabsichtigte, zumal in diesem Kündigungsschreiben auch jeglicher Hinweis auf einen davon abweichenden, anderweitigen Kündigungswillen unterblieben ist.

1.7.4. In diesem Lichte ist daher nichts zugunsten des Berufungsstandpunktes daraus abzuleiten, dass im Kündigungsschreiben der Klägerin noch keine (ausdrückliche) Bezugnahme auf die vertraglich festgelegte dreimonatige Kündigungsfrist enthalten war. Denn zumal aus diesem Schreiben umgekehrt auch nicht die Absicht der Klägerin zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses etwa zum überhaupt denkbar frühestmöglichen Endtermin hervorgeht, bedingt gerade die dem bloßen Wortlaut dieser Kündigungserklärung anhaftende Unklarheit betreffend den von der Klägerin beabsichtigten Beendigungszeitpunkt ebenjene Notwendigkeit ihrer Auslegung nach den von § 914 ABGB vorgegebenen Grundsätzen, die aufgrund der dargelegten Erwägungen zum Ergebnis einer unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsletzten ausgesprochenen Kündigung führt.

1.7.5. Auch die bloße zeitliche Distanz zwischen dem E-Mail der Beklagten vom 4. 7. 2024 und dem hierauf folgenden Schreiben der Klägerin vom 12. 7. 2024 führt keineswegs dazu, dass der Kündigungserklärung der Klägerin ein objektiver Erklärungswert im Sinne einer Kündigung mit nur vierwöchiger bzw (nach dem gesetzlichen Regelfall korrekt; § 20 Abs 4 Satz 1 AngG:) einmonatiger Frist zu unterstellen wäre, oder dass die Klägerin durch das vorläufige Unterbleiben einer sofortigen Rückmeldung einer Verkürzung der Kündigungsfrist auf einen Endtermin per 31. 7. 2024 bzw einer einvernehmlichen Auflösung mit diesem Datum konkludent zugestimmt hätte.

1.7.6. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin ihr klarstellendes Schreiben bereits am 12. 7. 2024 - und damit ohnedies noch deutlich vor dem von der Beklagten avisierten Austrittsdatum - an die Beklagte gerichtet hat, hatte sie sich schon seit dem 3. 7. 2024 im Krankenstand befunden, den sie gegenüber der Beklagten gerade unter gleichzeitigem Verweis auf ihren beeinträchtigten psychischen Zustand („… nervlich so Ende …“) gemeldet hatte. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte aus dem bloßen Zeitverlauf ab dem 4. 7. 2024 bis zur anschließenden Reaktion der Klägerin am 12. 7. 2024 bei der gebotenen Aufmerksamkeit redlicherweise nicht das Verständnis ableiten, dass das vorläufige Unterbleiben einer sofortigen Rückmeldung während des aufrechten Krankenstandes gerade als Ausdruck bzw Bestätigung eines mit dem Standpunkt der Beklagten konformen Erklärungsgehalts der Kündigung gewertet werden könnte. Nicht zuletzt ist die Beklagte auch darauf hinzuweisen, dass sie selbst ihrerseits gleichermaßen wiederum immerhin sechs Kalendertage verstreichen ließ, um erst mit dem E-Mail vom 19. 7. 2024 auf das Schreiben der Klägerin zu antworten. Dieses insoweit spiegelbildliche eigene Verhalten der Beklagten spricht ebenfalls dafür, dass nach dem Maßstab des Gesamtverhaltens beider Streitteile im Rahmen der zwischen ihnen erfolgten Korrespondenz ein bloßer Zeitablauf von erst rund einer Woche noch nicht als Bestätigung des zuvor von der Gegenseite geäußerten Standpunktes oder als Aufgabe der eigenen anderweitigen Position zu verstehen wäre.

1.7.7. Zusammengefasst ist daher der Standpunkt der Berufung, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 12. 7. 2024 eine nachträgliche Abänderung des (im Auslegungsweg ermittelten bzw ermittelbaren) Inhalts ihrer Kündigung vorgenommen bzw versucht, nicht zu teilen. Vielmehr ist dieses Schreiben als - für die Interpretation der Kündigungserklärung bedeutsame - Manifestation der bereits mit der Kündigungserklärung verbundenen Absicht der Klägerin zu werten.

1.7.8. Soweit die Beklagte das Unterbleiben einer Gegenäußerung der Klägerin während der - ohnedies nur - sieben Kalendertage zwischen dem 4. und dem 12. 7. 2024 im Ergebnis hilfsweise als Ausdruck einer konkludenten Zustimmung gedeutet haben möchte, genügt bereits der Hinweis darauf, dass bloßes Schweigen grundsätzlich gar keinen Erklärungswert hat und insbesondere nicht als Zustimmung oder Annahme gilt (RS0014124, RS0047273, RS0013991), kann doch die Untätigkeit verschiedene Ursachen haben (RS0013958 [T10]). Gerade dem Stillschweigen eines Arbeitnehmers kann daher in der Regel nicht die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden (RS0014122 [T8]).

1.7.9. Da sohin schon unter diesem Gesichtspunkt die in der Berufung ins Auge gefasste Annahme einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung über eine Verkürzung der durch die Kündigung der Klägerin in Lauf gesetzten Kündigungsfrist oder über eine einvernehmliche Auflösung bereits zum 31. 7. 2024 ausgeschlossen ist, kann es im Übrigen bei dem weiteren Hinweis bleiben, dass den dienstgeberseitigen Mitteilungen über eine gerade durch die Kündigung der Klägerin ausgelöste „gesetzliche“ Kündigungsfrist ohnedies nicht ein eigener rechtsgeschäftlicher Wille der Beklagten in dem nun von der Berufung unterstellten Sinn zu entnehmen wäre, der überhaupt erst den Boden für die Annahme einer im Einvernehmen vereinbarten Fristdauer oder Auflösung bilden würde (vgl RS0014503). Vielmehr setzt sich die Beklagte mit ihrer in der nunmehrigen Berufung vorgetragenen Argumentation, dass ausgehend vom E-Mail der Beklagten vom 4. 7. 2024 eine konkludente Vereinbarung über die Verkürzung der Kündigungsfrist oder über die einvernehmliche Auflösung zum 31. 7. 2024 zustande gekommen sei, regelrecht in Widerspruch zu ihrem in erster Instanz zuletzt ausgeführten Vorbringen, wonach sogar die Beklagte selbst mit diesem E-Mail gerade ihre Ablehnung einer einvernehmlichen Auflösung zum Ausdruck gebracht habe (ON 6, 2).

1.8. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 28. 6. 2024 der Erklärungswert einer Kündigung ihres Dienstverhältnisses unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten, sohin mit Wirkung zum Endtermin 30. 9. 2024, beizumessen ist. Da sohin bereits die Anwendung der Auslegungsregeln des § 914 ABGB zu einem eindeutigen Ergebnis führt, kommt die von der Rechtsrüge überdies angesprochene (nur subsidiär eingreifende) Unklarheitenregel des § 915 ABGB ohnedies nicht zur Anwendung (vgl RS0017951, RS0109295, RS0017752, RS0024429 [insb T2]).

1.9. Zumal überdies auch keine (konkludente) Vereinbarung über eine einvernehmliche Verkürzung der solcherart in Lauf gesetzten Kündigungsfrist oder über eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bereits zum 31. 7. 2024 zustande gekommen ist, ist daher der weiteren Beurteilung zugrundezulegen, dass das Dienstverhältnis aufgrund der von der Klägerin erklärten Kündigung erst zum 30. 9. 2024 geendet hätte.

2. Des Weiteren argumentiert die Rechtsrüge, dass nicht von einer dem Klagsstandpunkt entsprechenden frist- oder terminwidrigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte auszugehen sei. Die Abmeldung von der Sozialversicherung sei eine Wissens- und nicht eine Willenserklärung der Beklagten, und in der betreffend die Klägerin vorgenommenen Abmeldung sei eine - von Klagsseite nicht akzeptierte - „einvernehmliche Lösung“ angeführt worden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei die Arbeiterkammer als Rechtsvertretung der Klägerin noch am 12. 8. 2024 der Ansicht gewesen, dass das Dienstverhältnis nicht beendet sei, sondern sich die Klägerin in laufender Kündigungsfrist befinde. Der Annahme einer schlüssigen Beendigungserklärung durch die Beklagte stehe entgegen, dass die Beklagte die Klägerin nach der Intervention durch die Arbeiterkammer unverzüglich unter Stornierung der Abmeldung zum Arbeitsantritt aufgefordert habe.

2.1. Auch diese Ausführungen überzeugen nicht:

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Rechtsrüge zitierte Feststellungspassage über den Inhalt des Anspruchsschreibens der Arbeiterkammer vom 12. 8. 2024 ungeachtet ihres bei isolierter Betrachtung allenfalls unterschiedliche Deutungen ermöglichenden, kursorischen Wortlauts entgegen der von der Berufung unterstellten Deutung ersichtlich nicht im Sinne eines in diesem Schreiben bekundeten weiterhin aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses zu verstehen ist, sondern vielmehr im Sinne eines darin bloß zum Ausdruck gebrachten Standpunkts über die Unrichtigkeit des als „einvernehmliche Lösung“ angegebenen Abmeldegrundes und über die als Folge der Kündigung durch die Klägerin richtigerweise zugrunde zu legende gebotene Dauer des Auflösungsstadiums bis 30. 9. 2024.

2.2.1. Für diese Deutung spricht unmittelbar die vom Erstgericht als Grundlage für diese Feststellung herangezogene Urkunde laut Beilage ./K, deren unstrittiger Inhalt angesichts der hierzu abgegebenen Parteienerklärungen (vgl ON 6, 2 iVm ON 7.2, 2) ohne weiteres auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (RS0121557). Demnach hat die für die Klägerin gegenüber der Beklagten einschreitende Arbeiterkammer in dem in Beilage ./K erliegenden Aufforderungsschreiben vom 12. 8. 2024 auf ein bereits mit 31. 7. 2024 eingetretenes Ende des Dienstverhältnisses, auf eine diesbezügliche termin- und fristwidrige Beendigung durch die Beklagte sowie auf das tatsächliche Unterbleiben einer mit der Abmeldung unterstellten einvernehmlichen Lösung hingewiesen und im Übrigen bloß nach Maßgabe der noch zuvor zum Austrittsdatum 30. 9. 2024 ausgesprochenen Dienstnehmerkündigung einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht. Ein Standpunkt, wonach das Dienstverhältnis weiterhin noch aufrecht bestehe, wurde sohin mit den diesbezüglich sogar vielmehr gegenteiligen Ausführungen im Schreiben vom 12. 8. 2024 gerade nicht zum Ausdruck gebracht.

2.2.2. Damit ist jedenfalls in der mit dem Schreiben vom 12. 8. 2024 vermittelten Ansicht kein Hindernis zu sehen, das eine Deutung der hinsichtlich der Klägerin vorgenommenen Abmeldung von der Sozialversicherung als frist- und terminwidrige Beendigung durch die Beklagte ausschließen würde.

2.3. Im Übrigen trifft es zwar dem Grundsatz nach zu, dass in einer Abmeldung von der Sozialversicherung für sich allein nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung zu sehen ist (vgl RS0109385, RS0021582). Dies schließt es aber nicht aus, dass etwa bei Hinzutreten weiterer Handlungen des Arbeitgebers, die sohin insgesamt die Annahme eines entsprechenden konkludenten Verhaltens rechtfertigen, auch im Zusammenhang mit einer solchen Abmeldung ein auf die Beendigung des Dienstverhältnisses hinauslaufender Erklärungswert angenommen werden kann (vgl 9 ObA 84/01w, 9 ObA 192/05h). Denn auch ein Äußerungsverhalten, das bei isolierter Betrachtung bloß eine Wissenserklärung ist, kann im Einzelfall sehr wohl auch als Ausdruck eines bestimmten Rechtsgestaltungswillens angesehen werden (vgl RS0028344).

2.4. In diesem Sinne besteht eine stillschweigende bzw konkludente Willenserklärung in einem Verhalten, das primär zwar etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Maßgebend ist, ob das Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen - sohin nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens - eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist, also ohne vernünftigen Grund für Zweifel den zwingenden Schluss zulässt, dass eine Partei etwa einen Vertrag aufheben wollte (vgl RS0109021, RS0102748). Bei der diesbezüglichen Beurteilung kommt es sohin nicht darauf an, ob beim Handelnden eine entsprechende innere Absicht zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge bestand, sondern allein darauf, welchen Eindruck das Gegenüber vom Gesamtverhalten des Handelnden haben musste (vgl RS0102748 [T2], RS0014165).

2.5. Die Anwendung dieser Grundsätze spricht vorliegend sehr wohl dafür, der hinsichtlich der Klägerin vorgenommenen Abmeldung von der Sozialversicherung per 31. 7. 2024 einen Erklärungswert im Sinne einer einseitigen dienstgeberseitigen Erklärung der Auflösung des Dienstverhältnisses zu ebendiesem Termin beizumessen:

2.5.1. Dieser Abmeldung war nämlich gerade die festgestellte Korrespondenz zwischen den Streitteilen vorausgegangen, in der zusammengefasst einerseits die Klägerin ihren Willen, das Dienstverhältnis kraft ihrer Dienstnehmerkündigung - erst - zum 30. 9. 2024 zu beenden, zum Ausdruck gebracht hatte und andererseits die Beklagte dem bloß ihren Standpunkt entgegengehalten hatte, dass die Beendigungswirkung der Dienstnehmerkündigung bereits früher, nämlich schon nach Ablauf einer nur vierwöchigen („gesetzlichen“) Kündigungsfrist, eintrete. Insbesondere der noch im E-Mail der Klägerin vom 3. 7. 2024 thematisierte Gedanke einer (Intention der Beklagten zur Herbeiführung einer) „einvernehmlichen Einigung“ über eine schon nach Ablauf von nur vier Wochen eintretende Beendigungswirkung (vgl in diesem Sinne auch S. 2 f der Berufung sowie oben 1.7.2.) wurde von der Beklagten gar nicht aufgegriffen. Vielmehr beschränkte sich die Beklagte im Laufe der weiteren Korrespondenz allein darauf, auf die nach ihrem Standpunkt maßgebliche „gesetzliche“ Dauer der durch die Kündigung der Klägerin ausgelösten Kündigungsfrist und damit auf diese Dienstnehmerkündigung als das die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkende Rechtsgeschäft zu verweisen.

2.5.2. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen hat die Klägerin auch tatsächlich niemals einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 7. 2024 zugestimmt. Dass auch keine konkludente Vereinbarung über eine einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist oder über eine - im Ergebnis an die Stelle der Dienstnehmerkündigung tretende - einvernehmliche Auflösung zum 31. 7. 2024 zustande gekommen ist, wurde überdies ohnehin bereits oben (1.7.8. f) dargelegt. Dem entspricht auch das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, wonach deren Reaktion auf das E-Mail der Klägerin vom 3. 7. 2024 sogar als Ablehnung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu verstehen gewesen sei (ON 6, 2; siehe wiederum oben 1.7.9.).

2.5.3. Wenn die Beklagte sohin in unmittelbar einsichtigem Kontrast zu der in der wechselseitigen Korrespondenz von beiden Seiten ausschließlich zugrundegelegten und manifestierten Prämisse einer durch dienstnehmerseitige Kündigung bewirkten bzw eingeleiteten Beendigung des Dienstverhältnisses dennoch eine Abmeldung der Klägerin von der Sozialversicherung aus dem anderweitigen Grund einer (vorgeblichen) „einvernehmlichen Lösung“ per 31. 7. 2024 vorgenommen hat, ist daraus bei objektiver Betrachtung das Bild abzuleiten, dass die Beklagte mit dieser Abmeldung nicht bloß eine (deklarative) Wissenserklärung über die (vermeintliche) Beendigung des Dienstverhältnisses abgegeben hat, sondern vielmehr damit ihren eigenen einseitigen Willen zur (konstitutiven) Auflösung des Dienstverhältnisses konkludent bzw schlüssig zum Ausdruck gebracht hat. Diese Deutung des Erklärungswerts der Abmeldung wird zum einen dadurch bedingt, dass die Beklagte trotz der zwischen den Streitteilen offenkundig gewordenen Uneinigkeit (allein) über die Dauer der durch die Dienstnehmerkündigung ausgelösten Kündigungsfrist und trotz der auch von der Beklagten erkennbar zugrundegelegten Maßgeblichkeit ebendieser Dienstnehmerkündigung sodann dennoch nicht eine ihrem eigenen diesbezüglichen Standpunkt entsprechende Abmeldung aus dem Grund einer Dienstnehmerkündigung zum 31. 7. 2024 vorgenommen hat, sondern der Abmeldung ohne Grundlage in einem tatsächlichen diesbezüglichen konsensualen Erklärungsverhalten und sohin letztlich willkürlich den Abmeldegrund einer - in Wahrheit gar nicht vereinbarten - einvernehmlichen Lösung per 31. 7. 2024 unterstellt hat. Zum anderen und überdies hat die Beklagte den Hinweisen der Klägerin auf die nach deren Sicht gegebene Maßgeblichkeit der im Dienstvertrag festgelegten dreimonatigen Kündigungsfrist auch gar keine inhaltliche Argumentation entgegengesetzt und insbesondere auch dem zuletzt im E-Mail vom 22. 7. 2024 geäußerten Ersuchen der Klägerin nach Begründung des von der Beklagten diesbezüglich eingenommenen Standpunktes gar nicht entsprochen, sondern letztlich ohne weitere Erläuterung gegenüber der Klägerin die gegenständliche Abmeldung vorgenommen.

2.5.4. Die solcherart gegebenen Umstände schließen in ihrer Gesamtheit sohin eine Deutung in dem Sinne, dass die Abmeldung als bloße Wissenserklärung lediglich der Abwicklung einer schon aus dem anderweitigen Grund der Dienstnehmerkündigung bewirkten Beendigung des Dienstverhältnisses diente, aus und weisen demgegenüber vielmehr nachdrücklich in die Richtung, dass sich die Beklagte einer inhaltlichen Erörterung der divergierenden Standpunkte über die Dauer der durch die Dienstnehmerkündigung ausgelösten Kündigungsfrist gar nicht stellen wollte und sohin die zuvor erfolgte Dienstnehmerkündigung gar nicht (mehr) als Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem der zwischen den Streitteilen strittigen Zeitpunkte heranzog, sondern stattdessen mit ihrem - freilich in die äußere Gestalt einer Abmeldung wegen „einvernehmlicher Lösung“ gekleideten - Erklärungsverhalten ihren eigenen, von der Dienstnehmerkündigung losgelösten (Rechtsfolge-)Willen zur einseitigen Bewirkung einer Beendigung des Dienstverhältnisses bereits mit 31. 7. 2024 zum Ausdruck und zur Durchsetzung zu bringen trachtete.

2.6. Aus der in der Berufung zitierten Entscheidung zu 9 ObA 28/92 ist im Hinblick auf die Besonderheiten der dort gegenständlichen Einzelfallkonstellation im Vergleich zu den vorliegend gegebenen Umständen ohnedies nichts von ausschlaggebender Bedeutung für die Deutung des hier entscheidungswesentlichen Erklärungsverhaltens der Beklagten abzuleiten:

2.6.1. Die Entscheidung zu 9 ObA 28/92 hatte eine Konstellation zum Gegenstand, in der der Arbeitgeber aus dem Unterbleiben der Vorlage einer Krankenstandsbestätigung durch den im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmer den Standpunkt abgeleitet hatte, dass er das Arbeitsverhältnis als durch den Arbeitnehmer „fristlos … gekündigt“ betrachte, aber aufgrund der Gesamtheit der Umstände der Inhalt des diesbezüglichen Schreibens des Arbeitgebers vielmehr als Entlassung aufzufassen war und der Arbeitnehmer erst nach Zugang dieses arbeitgeberseitigen Schreibens mit seinem eigenen Aufforderungsschreiben dem Arbeitgeber eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt hat. Ausgehend davon erwog der Oberste Gerichtshof letztlich, dass es Sache des Arbeitgebers gewesen wäre, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht hätte auflösen wollen, den Arbeitnehmer nach Vorlage der Krankenstandsbestätigung zum Arbeitsantritt aufzufordern, weil er spätestens zu diesem Zeitpunkt das Fehlen eines Austrittswillens erkennen habe müssen.

2.6.2. Diese Konstellation ist jedoch mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil für die Beklagte - wie bereits oben dargelegt wurde - gar kein Substrat dafür bestand, aus dem Verhalten der Klägerin die Annahme eines dienstnehmerseitigen Willens zum Austritt bereits per 31. 7. 2024 abzuleiten. Im Gegenteil hatte die Klägerin bis zuletzt ausdrücklich darauf beharrt, noch bis Ende September 2024 im aufrechten Dienstverhältnis zur Beklagten zu stehen. Anders als in der zu 9 ObA 28/92 behandelten Konstellation bildete sohin die Annahme eines bestimmten Austrittswillens der Klägerin (nämlich hier: konkret zum 31. 7. 2024) gar nicht die Grundlage für das als dienstgeberseitige Beendigungserklärung zu wertende Verhalten der Beklagten. Ein Hervorkommen des Fehlens eines solchen Austrittswillens konnte die Beklagte daher auch nicht in die Lage versetzen, entsprechend den vom Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 28/92 allenfalls in diesem Sinne angestellten Erwägungen ihrer subjektiven Erklärungsabsicht durch eine Aufforderung zum Arbeitsantritt Beachtlichkeit zu verleihen. Vielmehr bildet vorliegend gerade die von der Klägerin ausdrücklich deklarierte Ablehnung einer Beendigung des Dienstverhältnisses bereits per 31. 7. 2024 einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür, die dennoch am 29. 7. 2024 vorgenommene Abmeldung als einseitige Beendigungserklärung der Beklagten aufzufassen.

2.6.3. Sohin ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung zu 9 ObA 28/92 das erst in Reaktion auf das Anspruchsschreiben vom 12. 8. 2024 gesetzte Vorgehen der Beklagten am 13. 8. 2024 nicht dazu angetan, der Deutung des einschlägigen Verhaltens der Beklagten als dienstgeberseitige Auflösungserklärung den Boden zu entziehen. Vielmehr ist festzuhalten, dass mit diesem - sich bloß in der Aufforderung zum Arbeitsantritt samt Stornierung der Abmeldung erschöpfenden - Vorgehen der Beklagten auch gar keine weitere Bekundung verbunden war, aus der mit hinreichender Deutlichkeit gerade die Manifestation einer schon bei der ursprünglichen Vornahme der Abmeldung bestehenden anderweitigen Erklärungsabsicht erkennbar gewesen wäre (siehe auch unten 3.4.3.).

2.7. Zumal sonstige Umstände oder Gesichtspunkte, die bei objektiver Betrachtung einen vernünftigen Grund zu Zweifeln am Bestehen eines Erklärungs- bzw Rechtsfolgewillens der Beklagten im dargelegten Sinn bilden würden, von der Rechtsrüge ohnedies nicht dargetan werden, ist daher zusammengefasst die vorliegend vorgenommene Abmeldung auch entsprechend dem Klagsstandpunkt als konkludente frist- und terminwidrige einseitige Auflösungserklärung der Beklagten zu werten.

3. Schließlich führt die Rechtsrüge unter Hinweis auf die bereits in erster Instanz in diesem Sinne erklärte Anfechtung der der Beklagten solcherart zuzurechnenden einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wegen (Erklärungs-)Irrtums (vgl ON 6, 3 f) zusammengefasst ins Treffen, dass es der Beklagten an jeglichem diesbezüglichen Erklärungsbewusstsein gefehlt habe und ihre tatsächliche Vorstellung auf die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der gesetzlichen (einmonatigen) Kündigungsfrist für Dienstnehmerkündigungen ausgerichtet gewesen sei. Ein Irrtum der Beklagten sei von der Klägerin durch deren Schreiben an die Beklagte verursacht worden, habe der Klägerin aufgrund des Inhalts der Schreiben der Beklagten außerdem auffallen müssen und sei zudem durch die Stornierung der Abmeldung rechtzeitig aufgeklärt worden. Außerdem sieht die Rechtsrüge einen sekundären Feststellungsmangel im Fehlen von Feststellungen über den Grund für die „von der Beklagten irrtümlicherweise einseitig“ vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses und über die am 13. 8. 2024 von der Beklagten durchgeführte Aufklärung ihres Irrtums.

3.1. Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

3.2. Ein Irrtum des Erklärenden ist dann durch den anderen Beteiligten veranlasst im Sinne der von § 871 Abs 1 1. Alternative ABGB, wenn letzterer ein Verhalten gesetzt hat, das für die Entstehung des Irrtums ursächlich war, wobei ein solches Veranlassen erst bei adäquater Verursachung des Irrtums zu bejahen ist. Entscheidend ist dabei, ob der andere Teil so viel zur Entstehung des Irrtums beigetragen hat, dass sein Vertrauen in die Gültigkeit der Erklärung nicht schutzwürdig ist. Dementsprechend kommt es also darauf an, ob das Verhalten des anderen Teils geeignet war, die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen - nämlich des dem Erklärenden unterlaufenen Irrtums - generell in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen (RS0016188 [insb T4], RS0016195 [insb T1]; Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 871 Rz 44 [Stand 1. 8. 2019, rdb.at]; Riedler in Schwimann/Kodek , ABGB-Praxiskommentar 5 § 871 ABGB Rz 23 f; Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 871 Rz 20 [Stand 1. 11. 2014, rdb.at] jeweils mwN).

3.2.1. Worin ein nach diesem Maßstab adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem Fehlen eines Erklärungsbewusstseins der Beklagten betreffend die rechtsgeschäftliche Bedeutung ihres konkludenten Verhaltens im oben dargelegten Sinn bestehen soll, wird jedoch mit den inhaltlich nicht weiter begründeten Ausführungen in der Rechtsrüge nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit die Rechtsrüge - in nicht näher substanziierter Weise - allein eine „unklare Formulierung“ des Kündigungsschreibens sowie die „indifferenten“ E-Mails der Klägerin als Ursache für das von der Beklagten ersichtlich als Erklärungsirrtum reklamierte Abweichen des nach ihrer subjektiven Vorstellung beabsichtigten Erklärungsinhalts vom objektiven Erklärungswert bezeichnet, ist sie auf die festgestellten Inhalte dieser Schreiben der Klägerin zu verweisen. Die Klägerin hat schon in ihrem ursprünglichen Kündigungsschreiben eindeutig eine Dienstnehmerkündigung erklärt und ist auch in ihren weiteren E-Mail-Nachrichten nicht von der Maßgeblichkeit dieser Kündigung als das die Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkende Rechtsgeschäft abgegangen. Insbesondere findet sich in diesen Schreiben der Klägerin keinerlei Äußerung, die unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise dazu angetan gewesen wäre (vgl RS0022914, RS0098939 [insb T4], RS0022918 [T17]), die Beklagte zu der - den objektiven Erklärungswert als dienstgeberseitige Beendigung letztlich bedingenden (siehe oben 2.5.3. f) - substratlosen Angabe einer „einvernehmlichen Lösung“ in der Abmeldung zu stimulieren. Wie schon bereits festgehalten wurde, lag der Gedanke einer einvernehmlichen Auflösung bis zuletzt völlig außerhalb des Gegenstands der weiteren Korrespondenz.

3.2.2. Da somit das Verhalten der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung in keiner Weise dazu geeignet war, zum Umstand der Nennung des Abmeldegrundes einer „einvernehmlichen Lösung“ in der von der Beklagten vorgenommenen Abmeldung beizutragen und sohin in dem nach außen tretenden Erklärungsverhalten der Beklagten insgesamt den Anschein einer einseitigen frist- und terminwidrigen Beendigung zu bewirken, ist daher eine adäquate Verursachung der solcherart erklärungswirksamen konkreten Gestaltung der Abmeldung und damit des von der Rechtsrüge zugrundegelegten Erklärungsirrtums durch ein Verhalten der Klägerin zu verneinen.

3.2.3. Eine Anfechtbarkeit der der Beklagten zuzurechnenden (konkludenten) Beendigungserklärung nach § 871 Abs 1 1. Alternative ABGB ist somit ausgeschlossen.

3.3. Die von der Beklagten des Weiteren inhaltlich geltend gemachte 2. Alternative des § 871 Abs 1 ABGB ist erfüllt, wenn der Irrtum des Irrenden dem anderen Teil „aus den Umständen offenbar auffallen“ musste. Diese Voraussetzung ist dann verwirklicht, wenn der Erklärungsempfänger objektiv bei der im Verkehr üblichen und nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit den Irrtum bemerken oder wenigstens den Verdacht eines Irrtums schöpfen hätte können (RS0016215, RS0016218; Pletzer aaO § 871 Rz 49 f; Riedler aaO § 871 ABGB Rz 28; Rummel aaO § 871 Rz 24 jeweils mwN).

3.3.1. Dieser Maßstab bedingt freilich, dass in Bezug auf einen - wie hier von der Beklagten geltend gemachten - Erklärungsirrtum eine Anfechtung wegen Offenbar-auffallen-Müssens des Irrtums in der Regel nur bei ausdrücklichen Erklärungen in Betracht kommt, weil nur bei einer ausdrücklichen Erklärung die (anfechtbare) Erklärung von den Nebenumständen abgegrenzt werden kann und die begleitenden Umstände nicht zum Erklärungstatbestand gehören. Dagegen lässt sich die rechtsgeschäftliche Bedeutung konkludenten Verhaltens erst in Zusammenhang mit den konkreten Begleitumständen erschließen und gehören sohin die für die Sinnermittlung maßgebenden Umstände hier zur Erklärung selbst. Wenn daher dem Erklärungsempfänger der Irrtum seines Gegenübers auffallen musste, fehlt es daher bei konkludenten Erklärungen bereits am Erklärungs- und damit am Vertrauenstatbestand, sodass sich eine Anfechtung nach § 871 ABGB erübrigt (9 ObA 18/17p; Pletzer aaO § 871 Rz 51; Riedler aaO § 871 ABGB Rz 28; Rummel aaO § 863 Rz 16, 23, § 871 Rz 23 jeweils mwN). Dies gilt namentlich für den Fall des Fehlens von Erklärungsbewusstsein, da bei der konkludenten Erklärung bereits das Vorliegen einer Willenserklärung mangels Eindeutigkeit zu verneinen wäre, wenn dem Erklärungsempfänger mangelndes Erklärungsbewusstsein auffallen hätte müssen (vgl Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 863 Rz 17 [Stand 1. 5. 2025, rdb.at]).

3.3.2. Damit genügt es, die Beklagte auf das oben dargelegte Ergebnis zu verweisen, wonach die vorliegend gegebenen Umstände gerade die Wertung des in der Gestalt der Abmeldung nach außen getretenen Erklärungsverhaltens der Beklagten als konkludente einseitige Beendigungserklärung rechtfertigen. Zu diesen Umständen gehört namentlich auch der nun in der Rechtsrüge relevierte Inhalt der Schreiben der Beklagten, zu dem jedoch in einer für die Auslegung des Erklärungsverhaltens der Beklagten bedeutsamen Weise auch die weiteren oben erörterten Umstände insbesondere im Sinne des völligen Übergehens des Ersuchens der Klägerin nach inhaltlicher Begründung des von der Beklagten betreffend die Dauer der Kündigungsfrist eingenommenen Standpunktes hinzutraten.

3.3.3. Die von der Beklagten angestrebte Anfechtung aus dem Grund der 2. Alternative des § 871 Abs 1 ABGB kommt sohin schon dem Grunde nach nicht in Betracht, da die durch die konkreten Begleitumstände bedingte Wertung des Verhaltens der Beklagten als konkludente Beendigungserklärung die Annahme geradezu ausschließt, dass der Klägerin ein diesbezüglich mangelndes Erklärungsbewusstsein offenbar auffallen hätte müssen.

3.4. Ein Irrtum ist nur dann rechtzeitig aufgeklärt im Sinne der von der Beklagten schließlich erkennbar angezogenen 3. Alternative des § 871 Abs 1 ABGB, wenn der Erklärungsempfänger noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt oder sich eingerichtet hat, also noch keine Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit dieser Erklärung getroffen oder eine Gelegenheit zu einer solchen Disposition versäumt hat (RS0016223, RS0016221; Pletzer aaO § 871 Rz 53; Riedler aaO § 871 ABGB Rz 30 f; Rummel aaO § 871 Rz 25 jeweils mwN; Vonkilch/Walch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ § 871 ABGB Rz 204 f).

3.4.1. Ausgehend davon ist in der erst am 13. 8. 2024 erfolgten Stornierung der Abmeldung samt diesbezüglicher E-Mail-Mitteilung an die Klägerin nicht mehr eine rechtzeitige Aufklärung des von der Beklagten geltend gemachten Erklärungsirrtums zu sehen. Nach Maßgabe des insoweit auch unbestritten gebliebenen und daher der Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legenden Vorbringens der Beklagten (ON 3, 3 f) ist die Klägerin nämlich bereits in der unmittelbar auf den 31. 7. 2024 folgenden Zeit vom Dienst für die Beklagte ferngeblieben, bevor sie von der Beklagten überhaupt erst am 13. 8. 2024 zum Arbeitsantritt am Folgetag aufgefordert wurde. Damit hat die Klägerin schon in der Zeit vor dem 13. 8. 2024 im Vertrauen auf die von der Beklagten (konkludent) abgegebene Beendigungserklärung durch die Versäumung der Arbeitsleistung in der weiteren Dauer der durch die Dienstnehmerkündigung ausgelösten dreimonatigen Kündigungsfrist Dispositionen vorgenommen, weshalb die nach dem Standpunkt der Beklagten (erst) am 13. 8. 2024 erfolgte Irrtumsaufklärung nicht rechtzeitig war.

3.4.2. Dass das Unterbleiben der Arbeitsleistung im Zeitraum zwischen dem 31. 7. und dem 13. 8. 2024 gar keine nachteiligen Auswirkungen für Klägerin gehabt habe, wurde von der für die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung schlechthin behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (RS0032529 [T8], RS0098986 [T8]) ohnedies nicht ins Treffen geführt. Im Gegenteil steht die Beklagte ausgehend von ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen über das Fehlen der Arbeitsbereitschaft der Klägerin während des gesamten dreimonatigen Zeitraums nach dem 31. 7. 2024 (ON 3, 4) auf dem - auch noch in der Berufung (S. 5) bekräftigten - Standpunkt, dass selbst § 1155 Abs 1 ABGB keine Grundlage für einen Entgeltanspruch der Klägerin für die Zeit der versäumten Arbeitsleistung bilde.

3.4.3. Da somit jedenfalls die Rechtzeitigkeit der von der Beklagten in ihrem Vorgehen vom 13. 8. 2024 gesehenen Irrtumsaufklärung zu verneinen ist, liegt daher schon aus diesem Grund nicht ein Fall der 3. Alternative des § 871 Abs 1 ABGB vor. Bei diesem Ergebnis kann es im Übrigen bei dem weiteren Hinweis bleiben, dass im Vorgehen der Beklagten am 13. 8. 2024 ohnedies keineswegs bedenkenlos eine Aufklärung des geltend gemachten Irrtums im Sinne der Offenlegung einer der Abmeldung richtigerweise unterlegten Vorstellung gesehen werden kann. Denn dieses Vorgehen umfasste keine explizite oder zumindest hinreichend deutlich erschließbare Offenlegung einer hinter der Anmeldung in Wahrheit stehenden Absicht, sondern es beschränkte sich bloß auf die nicht weiter begründete Stornierung der Anmeldung samt Aufforderung zum Arbeitsantritt.

3.5. Zusammengefasst scheitert die von der Beklagten angestrebte Beseitigung (der Wirkungen) ihrer konkludenten Auflösungserklärung durch Anfechtung wegen Irrtums an der Verfehlung der hiefür von § 871 Abs 1 ABGB statuierten Voraussetzungen.

3.6. Die von der Rechtsrüge außerdem gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit liegt ohnedies nicht vor:

3.6.1. Soweit die Beklagte zunächst eine Tatsachenfeststellung des Inhalts vermisst, dass eine „aufgrund undeutlicher Schreiben der Klägerin“ bei der Beklagten eingetretene Ansicht der Grund für die „von der Beklagten irrtümlicherweise einseitig“ vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses gewesen sei, ist sie auf die bereits oben (3.2.) dargelegte Rechtslage zu verweisen, wonach die - gegebenenfalls zum Gegenstand einer entsprechenden Feststellung zu machende - reine Tatsache eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem Irrtum der Beklagten (vgl RS0022582 [insb T1, T7, T9, T11]) nicht ausreicht, um die Anfechtbarkeit wegen Veranlassung des Irrtums im Sinne von § 871 Abs 1 1. Alternative ABGB zu begründen. Vielmehr muss über die Tatsache einer solchen natürlichen Kausalität hinaus auch die Adäquanz des an sich vorhandenen natürlichen Ursachenzusammenhangs gegeben sein. Die Beurteilung dieser Adäquanz ist freilich eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht eine - einer diesbezüglichen Tatsachenfeststellung zugängliche - Tatfrage (RS0022582 [T2, T9, T15]).

3.6.2. Damit fehlt es der von der Berufung vermissten Tatsachenfeststellung über einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem irrtümlichen Handeln der Beklagten an der für die Annahme eines diesbezüglichen Feststellungsmangels erforderlichen Entscheidungswesentlichkeit (vgl RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 503 ZPO Rz 156 f), weil aus den schon oben ausgeführten rechtlichen Erwägungen die Adäquanz eines solchen Ursachenzusammenhangs ohnedies zu verneinen ist. Der Inhalt der Schreiben der Klägerin wurde vom Erstgericht ohnehin in einer die Beurteilung der (Rechts-)Frage der Adäquanz ermöglichenden Weise festgestellt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Unvollständigkeit der für diese Beurteilung wesentlichen Feststellungsgrundlage gegeben ist.

3.6.2. Auch der von der Beklagten außerdem als Tatsachenfeststellung vermissten Konstatierung über eine am 13. 8. 2024 durch die Beklagte vorgenommene Aufklärung ihres Irrtums fehlt es an der Entscheidungswesentlichkeit. Denn gerade unter der Prämisse, dass diese Aufklärung (erst) am 13. 8. 2024 erfolgt ist, hat die Beklagte damit aus den ebenfalls schon oben dargelegten Gründen das von § 871 Abs 1 3. Alternative ABGB vorausgesetzte Erfordernis der Rechtzeitigkeit einer solchen Aufklärung verfehlt.

4. Zusammengefasst bleibt es daher bei dem Ergebnis, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses mit 31. 7. 2024 nicht durch die von der Klägerin erklärte Dienstnehmerkündigung bewirkt wurde, sondern vielmehr durch eine (konkludente) termin- und fristwidrige Beendigungserklärung der Beklagten.

5. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht gegen die Berechtigung des auf den Titel der Kündigungsentschädigung gestützten Klagebegehrens dem Grunde oder der Höhe nach sprechen würden, werden von der Berufung ohnedies nicht aufgegriffen und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T26, T31], RS0043338 [T32], RS0043480 [T22]).

6. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

7. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Tatsachenrüge, zumal die zum Gegenstand dieser Tatsachenrüge gemachte Feststellung ohnedies in dem von der Berufungsgegnerin angestrebten Sinn zu verstehen ist (siehe oben 2.2., 2.2.1.).

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 58a ASGG, 1 Aufwandersatzgesetz iVm §§ 41 und 50 ZPO.

9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573, RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]), die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) und von Parteienerklärungen, insbesondere von Auflösungserklärungen, (vgl RS0044358 [T7, T31], RS0028641, RS0028612 [T9, T10]) ebenso wie die Beurteilung des Erklärungswertes eines Verhaltens (vgl RS0014150 [T8], RS0014158 [T8], RS0109021 [T3, T5, T6]), der Adäquanz einer Ursache für eine bestimmte Folge (vgl RS0110361, RS0081105), des Offenbar-auffallen-Müssens eines Irrtums (RS0016211) und der Rechtzeitigkeit einer Irrtumsaufklärung (vgl 9 ObA 224/02k) jeweils von den Umständen eines Einzelfalls abhängt und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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