Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Mai 2025, Hv*-19, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seines Verteidigers RAA Mag. Huber durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. August 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe am 3. Dezember 2024 in B* im Ermittlungsverfahren der Polizeiinspektion C* gegen D* zu ** durch die Behauptung, dass ihn der Genannte in den frühen Morgenstunden des 14. November 2024 in B*, bei der Bushaltestelle **, durch einen Faustschlag gegen das Gesicht in Form eines Kieferbruchs an sich schwer am Körper verletzt habe,
1./ anlässlich seiner förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeuge falsch ausgesagt,
2./ D* der Gefahr des von Amts wegen zu verfolgenden Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB wissentlich falsch verdächtig, und
3./ den wahren, ihm bekannten (offiziell unbekannten) Täter dadurch absichtlich der Strafverfolgung wegen dieses Delikts entzogen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld, die zu den Punkten 1./ und 2./ die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz, respektive einen Schuldspruch, anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die auf den zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Mängelrüge stellt sich inhaltlich als (unter Nichtigkeitsaspekten unzulässige) Beweisschelte dar, wenn sie vermeint, das Erstgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte D* sowohl beim formlosen polizeilichen Einschreiten als auch bei seiner formellen Zeugenvernehmung „definitiv, detailreich und ohne irgendeinen Zweifel“ als Verursacher seiner Verletzungen bezeichnet habe. So ist ein Eingehen auf jedes Detail einer Aussage nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall nicht erforderlich, sondern besteht ein Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO [vgl RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295]). Zudem hält die Erstrichterin ohnehin fest, dass der Angeklagte selbst im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch der Ansicht gewesen sei, am 14. November 2024 von D* verletzt worden zu sein, wäre dessen Täterschaft nicht nachweislich widerlegt (US 4).
Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin hegt das Berufungsgericht auch keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen und Schlussfolgerungen. Die Erstrichterin hat sich mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von keinen vorsätzlichen Falschangaben des Angeklagten, der sich zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen nicht schuldig bekannte, im Rahmen der inkriminierten Einvernahme ausgegangen ist (US 4 bis 6).
Tatsache ist, dass bei A* noch am 14. November 2024 eine Kieferwinkelfraktur links und eine Collumfraktur rechts festgestellt wurde (ON 2.7). Einen plausiblen Grund, warum der Angeklagte einen ihm bekannten Täter schützen und an dessen Stelle D* zu Unrecht beschuldigen sollte, vermag die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen. Zur Begünstigung des wahren Täters wäre schon die Vorgabe, diesen nicht identifizieren zu können, ausreichend gewesen, ohne dass es zusätzlich der Falschbelastung eines Dritten bedurft hätte. Ebensowenig kann es dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden, dass er ein Motiv eines ihm unbekannten Täters für den Faustschlag schuldig geblieben wäre, weil sich ihm ein solches (als innerer Vorgang) nicht zwingend erschlossen haben muss.
Auch ist nicht erkennbar, warum der Angeklagte D* schließlich vorsätzlich zu Unrecht belasten sollte, sollte es sich bei diesem seiner Ansicht nach nicht um den wahren Täter gehandelt haben. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht ausgeführt, warum es die zunächst von der Zeugin E* geäußerte Vermutung, der Angeklagte hätte „bei ihr landen“ wollen, auf Basis eines lediglich lockeren Kontakts nicht für plausibel erachtete. Gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze hat es dabei nicht verstoßen.
Die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung der Beweisergebnisse lassen an der schlüssigen Beurteilung des Erstgerichts keine Zweifel aufkommen, weshalb am Freispruch festzuhalten war.
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