Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. Juni 2025, Hv*-25a, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten A* dem Privatbeteiligten B* zu ersetzenden Kosten seiner Vertretung wie folgt bestimmt werden:
Datum Leistung Verdienst Barauslagen
16.12.2024 Vollmachtsbekanntgabe und 17,90
Antrag auf Akteneinsicht , TP1
Bemessungsgrundlage 3.000,00
Einheitssatz 60% 10,74
ERV-Kosten 2,60
18.12.2024 elektr. Akteneinsicht
Abfragegebühr 10,00
07.01.2025 Privatbeteiligtenanschluss, TP 1 17,90
Bemessungsgrundlage 3.000,00
Einheitssatz 60% 10,74
ERV-Kosten 2,60
29.01.2025 Hauptverhandlung, TP 4/4 138,50
Bemessungsgrundlage 3.000,00
Einheitssatz 60% 83,10
19.02.2025 Bekanntgabe und Antrag, TP 1 17,90
Bemessungsgrundlage 3.000,00
Einheitssatz 60% 10,74
ERV-Kosten 2,60
26.02.2025 elektr. Akteneinsicht
Abfragegebühr 10,00
26.02.2025 Antrag auf Kostenbestimmung, TP 1 17,90
Bemessungsgrundlage 3.000,00
Einheitssatz 60% 10,74
ERV-Kosten 2,60
Kostensumme 346,56
20% Umsatzsteuer 69,31
Zwischensumme 415,87
Barauslagen USt-frei 20,00
Gesamtsumme 435,87
Begründung:
A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 20. Februar 2025 (ON 18) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (richtig) der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils weitere EUR 100,00 an Schmerzengeld zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2025 (ON 25a) wurden die von B* am 26. Februar 2025 entsprechend einer Leistungsaufstellung mit insgesamt EUR 1.224,96 beantragten Kosten seiner Privatbeteiligung (ON 24) mit dem bloßen Hinweis auf die erbrachte Leistung und den Tarif antragsgemäß bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der die Bestimmung der Kosten des Privatbeteiligten mit nur EUR 435,87 begehrt (ON 26).
Die Beschwerde, zu der sich der Privatbeteiligte nicht geäußert hat, ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Erstgericht mit dem lapidaren Hinweis auf die tarifmäßig verzeichneten Kosten seiner inhaltlichen Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise nachkam (vgl § 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Zutreffend weist der Verurteilte darauf hin, dass bloße Anzeigen oder Mitteilungen an das Gericht grundsätzlich nach TP 1 des RATG zu honorieren sind und eine Entlohnung nach – wie hier vom Erstgericht vorgenommen – TP 4 nur dann vorzunehmen ist, wenn der Schriftsatz (auch) ansatzweise rechtliche Überlegungen zum Begehren und – im Fall einer Privatbeteiligtenanschlusserklärung – zumindest eine Schadenszusammenstellung enthält (vgl AnwBl 2002/7802). Davon ist hier bei der Vollmachtsbekanntgabe vom 16. Dezember 2024 (ON 7) sowie bei den Schriftsätzen vom 7. Jänner 2025 (Privatbeteiligtenanschluss und Geltendmachung eines symbolischen Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 100,00; ON 8) und vom 19. Februar 2025 (Bekanntgabe der Bezahlung eines Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 300,00 und des Anerkenntnisses eines weiteren Zuspruchs von EUR 100,00 durch den damaligen Angeklagten; ON 17) in Übereinstimmung mit dem Verurteilten nicht auszugehen. Die Kosten für diese Schriftsätze sind daher lediglich mit EUR 17,90 zu honorieren. Im Sinne der Beschwerdeausführungen ist zudem der ERV-Zuschlag bezogen auf den Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 (ON 7) auf EUR 2,60 zu kürzen (§ 23a Abs 1 RATG).
Weiters zeigt der Verurteilte zutreffend auf, dass der Zuspruch an den Privatbeteiligten auf einem Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB beruht, was an sich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt (§ 30 Abs 1 StPO). § 10 Z 9 RATG stellt in Ansehung der Bemessungsgrundlage nicht auf die Verfahrensart, sondern ausschließlich darauf ab, ob die abgeurteilte und zum Zuspruch führende Tat – unabhängig vom sonstigen Prozessgegenstand – ein in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallendes Vergehen (lit a) oder ein sonstiges Vergehen oder Verbrechen ist (lit b). Damit ist fallbezogen bei sämtlichen verzeichneten Leistungen von einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.000,00 auszugehen (Anm 3 zu TP 4; Mayerhofer , StPO 5 § 395 E 15).
Die vom Erstgericht bestimmten Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten war daher zu korrigieren und spruchgemäß zu bestimmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden