7Bs79/25d – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Person wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 19. Mai 2025, GZ Hv*-20, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* auf EUR 800,00 erhöht.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 13. Mai 2025 wurde – soweit hier von Relevanz – der ** geborene A* B* vom Vorwurf, er habe in der Nacht des 18. August 2024 in ** C* durch das Versetzen eines Faustschlages in dessen Gesicht in Form eines Monokelhämatoms am linken Auge am Körper verletzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 17).
Über seinen Antrag vom 14. Mai 2025 (ON 19) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO mit EUR 400,00 (ON 20).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, mit der er eine deutliche Erhöhung dieses Betrags anstrebt (ON 21).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich dazu nicht geäußert.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) dem in einem Offizialverfahren freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu leisten, der die nötig gewesenen und von ihm bestrittenen baren Auslagen sowie einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen er sich bedient, umfasst. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in dem zum Einzelrichter des Landesgerichts ressortierenden Verfahren (in der Grundstufe) EUR 13.000,00 nicht übersteigen, während sich der maximale Betrag im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf EUR 5.000,00 beläuft (Abs 2 Z 2 und 3 leg cit).
Dabei sind allerdings (auch im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags) nicht die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10), sondern handelt es sich (schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut) um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6). Beim konkreten Bemessungsvorgang ist nicht (mehr) der Verfahrensaufwand in Relation zu dem für die jeweilige Stufe möglichen Höchstbetrag zu setzen, sondern von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein so genanntes Standardverfahren, die dann je nach Umfang und Komplexität über- oder unterschritten werden können. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht damit unter Heranziehung der Ansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Kosten von rund EUR 6.500,00, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht gehen die Gesetzesmaterialien von EUR 2.500,00 für eine Vertretung im Ermittlungsverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von drei Stunden aus (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8).
Hier wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer von der Staatsanwaltschaft dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumierten Tat geführt (vgl ON 10), die für sich genommen die (Eigen-)Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründen würde (§ 30 Abs 1 StPO). Infolge engen sachlichen Zusammenhangs mit der §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB unterstellten (ON 10) Tat eines Mitangeklagten, fiel das Verfahren allerdings in die Zuständigkeit (des Zusammenhangs [vgl die Überschrift des § 37 StPO]) des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 31 Abs 4 Z 1, § 37 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 StPO). Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erst im Hauptverfahren einen Verteidiger beigezogen hat, der das Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben (ON 13), um Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht ersucht (ON 14), am Tag der Hauptverhandlung (etwa drei Stunden vor Beginn derselben) eine (kurze) Stellungnahme (ON 15) eingebracht und ihn während der knapp einstündigen Verhandlung (ON 16.1) vertreten hat. In dieser wurden neben den beiden Angeklagten ein Zeuge und eine Zeugin vernommen. Der Aktenumfang und die Komplexität der Sache sind äußerst überschaubar. Ausgehend davon unterschreitet der Verteidigungsaufwand in dieser Sache den dem Gesetzgeber für das bezirksgerichtliche Verfahren (vgl zur Anknüpfung der AHK an den tatsächlich gegen den Mandanten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf: 7 Ob 201/07w; Thiele , Anwaltskosten § 9 AHK Rz 8; ähnlich Ziehensack , Praxiskommentar Kostenrecht Rz 1446: Strafdrohung) vorschwebenden Durchschnitt doch erheblich. Ergänzend ist außerdem zu berücksichtigen, dass der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Verteidiger gleichzeitig als dessen Privatbeteiligtenvertreter eingeschritten ist (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 7; Lendl aaO § 393a Rz 12; Öner in LiK-StPO § 393a Rz 23).
Zieht man all dies in Betracht, ist innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens ein Kostenbeitrag von EUR 800,00 angemessen und die Beschwerde insoweit erfolgreich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).