4R99/25v – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren am **, Pensionist, **platz **, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 20. Juni 2025, Nc1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Antrag vom 27. Dezember 2024 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage „gegen die Richterin Mag. B* des Landesgerichtes C* (Abteilung **)“. Zusammengefasst behauptet er, die Präsidentin des Landesgerichtes C* Mag. B* und in weiterer Folge das gesamte C* Gericht sei befangen. Er bemängelt das gesamte Vorgehen der Justiz, und dass ohnehin die gesamte Richterschaft miteinander „verbandelt“ sei. Darunter würden die Objektivität und Unvoreingenommenheit der Gerichte sowie die Rechtsstaatlichkeit leiden. Er sei um seine Rechte gebracht worden, Anträge gar nicht behandelt worden und die „Geschehnisse des Gerichts“ höchst fragwürdig, weshalb kein Weg an einer Klage wegen Amtsmissbrauch oder Dokumentenfälschung vorbeiführe. Er verweist auf seine Eingaben zu Cgs* und Nc2*, woraus man ableiten könne, dass auf seine wesentlichen Argumente nicht eingegangen werde. Einen konkreten Schaden könne er nicht festmachen, dieser sei jedoch mit über EUR 5.000,00 anzusiedeln. Da er unter paranoider Schizophrenie leide und Unbeteiligte seine Ausführungen teilweise nicht nachvollziehen könnten, benötige er einen Anwalt, der die bereits sehr komplexen Rechts- und Sachfragen geordnet darlegen und einen Überblick bewahren könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 27. Dezember 2024 ab.
Es stellte fest, dass der Antragsteller im Verfahren Cgs* des Landesgerichtes C* als Arbeits- und Sozialgericht einen Ablehnungsantrag gegen den Richter Dr. D* gestellt hat, welcher seine Klage mit Beschluss vom 29. November 2022 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hatte. In weiterer Folge legte es den Gang des dazu durch die Präsidentin des Landesgerichtes C* Mag. B* als Vorsitzende geführten Ablehnungsverfahrens Nc2* einschließlich der Entscheidungen über mehrfach in diesem Verfahren gestellte Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers detailliert dar (auf die Seiten 2 bis 3 der Beschlussausfertigung wird gemäß den §§ 526 Abs 3, 500a ZPO verwiesen).
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht zwar die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als gegeben, hält die beabsichtigte Rechtsverfolgung allerdings für offenbar aussichtslos im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit im Verfahren Nc2* mehrere Verfahrenshilfeanträge eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren Cgs* und aus dem resultierenden Ablehnungsantrag gegen den entscheidenden Richter zurückgehen. Dabei mache er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung zum Gegenstand eines neuen Antrags. Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein könne, weil der Antragsteller damit jeweils nur zu erkennen gebe, dass er die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen nicht akzeptieren wolle, wonach die von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig sei, liege auf der Hand (siehe OGH 1 Nc 9/23y). Die Beschlüsse der Präsidentin Mag. B* als Vorsitzende des zur Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge zuständigen Senats des Landesgerichtes C*, würden keine Erhebung einer Amtshaftungsklage rechtfertigen. Die Präsidentin des Landesgerichtes C* habe durch die Verfahrenshilfe ablehnenden Beschlüsse, welche allesamt begründet und vorurteilsfrei entschieden worden seien, kein rechtswidriges Verhalten gesetzt. Bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit sei ein objektiver Maßstab anzulegen, wonach kein Grund für einen Amtsmissbrauch vorliege. Demnach werde eine Amtshaftungsklage nicht durchdringen und die Rechtsverfolgung sei offenbar aussichtslos.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem (erkennbaren) Abänderungsantrag, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber rügt zusammengefasst, dass der beschlussfassende Richter womöglich durch ein kollegiales Naheverhältnis zu seiner Berufsgruppe dasselbe Verhalten an den Tag lege, das ihn zu der beabsichtigten Amtshaftungsklage geführt habe. Es könne nicht wahr sein, dass ihm nun Unterstellungen gemacht würden, nur weil auf diverse Verfehlungen hingewiesen worden sei. Es gehe nicht darum, dass seine Verfahrenshilfeanträge abgelehnt worden seien, sondern um dessen Begründungen, die nur davon geleitet gewesen seien, die eigenen Kollegen desselben Gerichtsgebäudes zu schützen. Der erkennende Richter habe seine Vorwürfe nicht zu widerlegen vermocht. So wie das C* Gericht sei abermals auf seine Argumente nicht eingegangen worden. Nicht nur nach den Eingaben der Präsidentin des Landesgerichtes C*, sondern auch hier, bekomme man nicht den Eindruck, als würde in allen Richtungen ermittelt werden, und es wirke, als würde man zum Schutze der Kollegen entscheiden. Das wäre im Sinne der Objektivität der Gerichte nicht vereinbar, während das Gesetz für alle gelten sollte. Was das Erstgericht mit seinem Antrag gemacht habe, sei an Ungeheuerlichkeit nicht mehr zu überbieten.
Mit diesen Ausführungen geht der Rekurswerber allerdings nicht auf die erstgerichtliche Begründung ein. Die beabsichtigte Amtshaftungsklage stützte er im Wesentlichen auf Handlungen der Präsidentin (bzw des zuständigen Ablehnungssenates) des Landesgerichtes C* im Verfahren Nc2*. Aus dem vom Erstgericht dargestellten Verfahrensablauf bzw den in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen lässt sich allerdings ein unvertretbar rechtswidriges Vorgehen nicht ableiten. Ein solches ergibt sich auch aus den Rekursausführungen nicht, insbesondere wenn der Rekurswerber bloß meint, es gehe nicht darum, dass seine Verfahrenshilfeanträge abgelehnt worden seien, sondern um dessen Begründungen. Tatsächlich führt er nicht substanziiert aus, welches konkrete unvertretbar rechtswidrige Verhalten die Organe des Landesgerichtes C* gesetzt haben sollen, sondern bringt nur allgemein seinen Unmut über die generellen Geschehensabläufe zum Ausdruck. Überdies legt er nicht dar, aufgrund welcher konkreten Entscheidung oder Handlung bzw Unterlassung ihm welcher Schaden entstanden sei; ein wie auch immer gearteter Schaden ist auch nicht offenkundig. Damit liegen aber die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe nicht vor.
Soweit der Rekurswerber letztlich das Vorgehen bzw Entscheidungen des Landesgerichtes Linz kritisiert, handelt es sich um im Rekursverfahren unzulässige Neuerungen, die unabhängig von der Frage der Entscheidungsrelevanz mangels entsprechender Behauptungen im Verfahrenshilfeantrag nicht berücksichtigt werden können.
Insgesamt hat das Erstgericht daher den Verfahrenshilfeantrag zu Recht abgewiesen, sodass auch dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.