Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Lagerarbeiter, **strasse **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* N.V. , **, **, **/Curacao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 18.871,74 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Juni 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei bot im Zeitraum 21.07.2022 bis 06.09.2024 über die auch in Österreich auf Deutsch abrufbare Webseite ** Glücksspiele an. Sie hielt dabei eine Glücksspiellizenz in Curacao; sie hat und hatte zu keinem Zeitpunkt eine österreichische Glücksspiellizenz bzw Konzession zur Durchführung von Ausspielungen iSd § 14 GSpG und keine Lotterieeinzellizenz iSd § 12a GSpG.
Der in Österreich wohnhafte Kläger nahm in diesem Zeitraum an Online-Glücksspielen teil, wobei er auf der genannten Website einen Account anlegte. Darüber hinaus spielte der Kläger auf der Website **. Der Kläger spielte Slots. Andere Personen hatten keinen Zugriff auf den Spieleraccount des Klägers. Der Kläger spielte stets aus Österreich.
Er tätigte Einzahlungen auf sein Spielerkonto bei der beklagten Partei in Höhe von EUR 31.319,00. Demgegenüber standen Auszahlungen in Höhe von EUR 12.447,26; er verlor daher EUR 18.871,74 beim Online-Glücksspiel auf der Website der beklagten Partei.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seines Spielverlustes. Ihm komme ein bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der beklagten Partei zu.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Erstgerichts. Da sie als Unternehmerin keinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat habe, sei Art 18 Abs 1 EuGVVO nicht anzuwenden. Die Zuständigkeit bestimme sich nach dem innerstaatlichen Recht des angerufenen Staates, also nach der JN. Auch sei die Frage des anzuwendenden Rechts nicht nach der Rom-I-VO, sondern nach dem IPR-Gesetz zu beurteilen. In der Sache selbst bestritt sie, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das österreichische Glücksspielmonopol sei in seiner Gesamtheit inkohärent und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, da es einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV darstelle. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Österreich sei mit der Judikatur des EuGH nicht vereinbar. Weil der Kläger gewerbsmäßig gehandelt habe, sei er kein Verbraucher.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit; in der Sache selbst verpflichtete es die beklagte Partei zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 18.871,74 samt Zinsen. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 1 sowie 2 bis 4 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es zur Unzuständigkeitseinrede die Meinung, die Beklagte habe sich rügelos in das Verfahren eingelassen, da sie die Unzuständigkeitseinrede nicht bereits in der Klagebeantwortung erhoben habe. So werde gemäß Art 26 EuGVVO 2012 ein Gericht eines Mitgliedsstaats international zuständig, wenn sich der Beklagte rügelos auf das Verfahren einlasse. Die Einrede müsse damit spätestens mit dem ersten Verteidigungsvorbringen nach innerstaatlichem Recht erhoben werden. Durch die rügelose Einlassung werde nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet.
Unabhängig davon sei das angerufene Landesgericht ohnehin international zuständig. Der Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO 2011 gelte in Verbindung mit Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 auch dann, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in der Europäischen Union habe. Der für dessen Anwendung erforderliche Auslandsbezug sei entgegen der Rechtsansicht der Beklagten schon dann gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat habe, die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz dagegen in einem Drittstaat. Es sei daher ein Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung der Frage, ob Curacao als ein zum Mitgliedsstaat Niederlande gehöriges Gebiet anzusehen sei oder nicht, nicht erforderlich.
Mit dem Anbieten ihrer Dienste und der AGB in deutscher Sprache komme unzweifelhaft zum Ausdruck, so das Erstgericht, dass die Beklagte auch um Kunden in Österreich geworben und beabsichtigt habe, mit Verbrauchern in Österreich Verträge abzuschließen. Dass die Beklagte in ihren AGB dem Spieler die Prüfung aufzubürden versuche, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Website nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig sei, schließe es nicht aus, dass sie ihre Tätigkeit bereits zuvor auch auf Österreich ausgerichtet habe. Damit liege hier eine Verbrauchersache iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO gegeben sei. Die Beklagte sei unstrittig Unternehmerin.
Es sei auch österreichisches Recht anzuwenden. Bei der Rom-I-VO handle es sich um ein in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gelte, ob diese Mitgliedsstaaten seien. Sie habe Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthalte das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom-I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse. Auf den hier vorliegenden Verbrauchervertrag sei im Anwendungsbereich von Art 6 Rom-I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelange ua dann zur Anwendung, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichte. Der EuGH habe den Begriff des „Ausrichtens“ dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben müsse, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedsstaats des Verbrauchers, herzustellen, was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten wie hier der Fall sei. Eine Dienstleistung werde nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedsstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, wenn dieser keine Möglichkeit habe, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben müssen. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor.
Nach Art 12 Abs 1 Rom-I-VO seien grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gelte nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gelte somit das Recht des Vertragsstatus. Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweise im Anlassfall auf österreichisches Recht.
In der Sache selbst hätten sich die österreichischen Höchstgerichte bereits mehrfach eingehend mit der Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes auseinandergesetzt und diese bejaht. Anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien und somit auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH sei der OGH in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte in gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt (insbesondere des Verbots des Automatenglücksspiels ohne behördliche Genehmigung einschließlich der Berücksichtigung der Zulässigkeit bestimmter Werbemaßnahmen der Konzessionäre) zum Ergebnis gekommen, dass das österreichische Glücksspielgesetz und das System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre allen vom EuGH vorgezeigten Vorgaben entspreche und nicht gegen Unionsrecht verstoße. Daran würden auch SV-Gutachten aus dem Fachgebiet Wirtschaftsmarketing, Wirtschaftspsychologie, Finanzen oder Steuerwesen nichts ändern, sodass dem entsprechenden Antrag der Beklagten nicht nachzukommen gewesen sei. Mit den Werbeaktivitäten der Konzessionäre hätten sich die Höchstgerichte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH bereits umfassend beschäftigt. Neue Aspekte würden von der beklagten Partei nicht aufgezeigt. Auch eine Stellungnahme des Bundes sei angesichts der gefestigten Rechtsprechung weder erforderlich noch geeignet, ein anderes Ergebnis der angesprochenen Rechtsfragen zu bewirken.
Es handle sich daher bei dem von der Beklagten in Österreich angebotenen Glücksspiel um verbotene Glücksspiele, die verboten und damit nichtig seien. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass die Spieleinsätze aus einem verbotenen Glücksspiel zurückgefordert werden könnten, dies selbst bei wissentlicher Teilnahme am illegalen Glücksspiel. Neben dem Bereicherungsrecht biete aber auch das Schadenersatzrecht eine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers, zumal der Eingriff in das Glücksspielmonopol auch eine Schutzgesetzverletzung bewirke. Indem die Beklagte im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Glücksspiele angeboten und erst durch ihr Auftreten dem Kläger die Teilnahme ermöglicht habe, hafte sie auch für den Schaden des Klägers. Der Anspruch des Klägers bestehe daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung – allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder -ergänzung - im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. In eventu dazu beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Klage.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufung, die gemäß §§ 471, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit neuerlich mit dem Rückforderungsanspruch eines österreichischen Verbrauchers gegen eine mit Sitz in Curacao befindliche Glücksspielanbieterin betreffend die beim Online-Glücksspiel eingetretenen Spielverluste auseinandergesetzt (OGH 16. April 2025, 3 Ob 17/25h). Angesichts dieser Entscheidung, aber auch des zur internationalen Zuständigkeit ergangenen Beschlusses (OGH vom 20.10.2022, 9 Ob 75/22b; Online-Glücksspielanbieterin in einem Drittstaat [Gibraltar]) erweist sich die Berufung als nicht stichhältig, sodass gemäß §§ 526 Abs 3 und 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen ist.
Ergänzend ist den Berufungsausführungen entgegenzuhalten, dass die zur fehlenden internationale Zuständigkeit ins Treffen geführten Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-412/98 und C-111/09 nicht einschlägig sind; diese Entscheidungen ergingen zu in der EuGVVO anders normierten Versicherungsstreitigkeiten.
Im Übrigen ist auf die in 3 Ob 17/25h angestellten Überlegungen zu verweisen; schon zuvor hatte der OGH zu 3 Ob 174/24w die Revision einer in Curacao sesshaften (anderen) Glücksspielanbieterin gegen das die Klagsstattgabe bestätigende Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. In der Berufung finden sich im Vergleich zu diesen Entscheidungen keine neuen Argumente, sodass sie daher erfolglos bleibt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war aufgrund der herangezogenen OGH-Judikatur (3 Ob 174/24w; 3 Ob 17/25h; 9 Ob 75/22b) nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden