7Bs106/25z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. Juni 2025, Hv*-17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Februar 2025 (ON 12) wurde A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Am 3. März 2025 meldete der Angeklagte binnen offener Frist Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 9). Nach Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung (ON 13) am 12. Mai 2025 beantragte er mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (ON 15) Verfahrenshilfe zur Ausführung der Berufung.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2025 (ON 17) wies das Erstgericht diesen Antrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen am 7. Juli 2025 vom Angeklagten beim Erstgericht eingebrachte Beschwerde (ON 21) ist jedoch verspätet und daher unzulässig:
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen, wobei jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, bei der Fristberechnung nicht einzurechnen ist (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO).
Gegenständlich wurde die Rechtsmittelfrist durch die persönliche Zustellung des Beschlusses an den Angeklagten durch einen Polizeibeamten der PI B* am 17. Juni 2025 ausgelöst (ON 19.1). Die 14-tägige Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 2. Juli 2025.
Verspätete Beschwerden hat das Rechtsmittelgericht gemäß § 89 Abs 2 StPO ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS Justiz RS 0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.