Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* B* , geboren am **, Architekt, **, **, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* D* B* , geboren am **, Kaufmann, **straße **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen EUR 241.889,34 sA , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 2025, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.433,22 (darin EUR 738,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am 6. Juli 2020 verstorbene E* B* hinterließ fünf Kinder, nämlich F* G*, H* I*, den Beklagten, Dr. J* K* sowie den Kläger. Mit Blick auf den Wert einer dem Beklagten geschenkten Liegenschaft zum Todeszeitpunkt von EUR 912.976,- und die Überschuldung des Nachlasses mit EUR 6.678,19 errechnet sich der Pflichtteil der Kinder von jeweils 1/10 mit je EUR 90.629,78.
Im Mai 2023 erhielt Dr. J* K* vom Beklagten EUR 30.000,-. Dem Kläger wurde zu OGH 2 Ob 176/23f ein Pflichtteil von EUR 90.629,78 zugesprochen.
Der Kläger begehrt nun die Bezahlung folgender Pflichtteilsbeträge, die ursprünglich seinen Geschwistern zugestanden seien, und zwar: F* G* EUR 90.629,78 H* I* EUR 90.629,78 Dr. J* K* (abzüglich Teilzahlung) EUR 60.629,78 gesamt daher EUR 241.889,34
Mit Vereinbarungen vom 16. und 21. Mai 2024 hätten die Geschwister ihre Pflichtteilsansprüche wirksam aus dem Titel einer Schenkung an den Kläger abgetreten. Niemand habe auf den Pflichtteil verzichtet. Eine gewillkürte Prozessstandschaft liege nicht vor.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Alle drei Geschwister hätten auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet. Im Testament des Erblassers sei insbesondere festgelegt, dass Dr. J* K* nur eine Zahlung von EUR 25.000,- und die außerehelichen Kinder H* I* und F* G* nur je EUR 3.500,- erhalten sollten. Die Abtretungen der Pflichtteilsansprüche seien ungültig, weil in den vorgelegten Zessionsvereinbarungen weder ein Rechtstitel für die Übertragung der Ansprüche angeführt sei, noch der Kläger die Abtretung angenommen habe. Daher liege eine gewillkürte Prozessstandschaft vor.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung des Klagsbetrages bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache; das Mehrbegehren auf Zahlung bei Exekution in das gesamte Vermögen des Beklagten wies es ab. Außerdem verurteilte es den Beklagten nach § 41 ZPO zum Kostenersatz. Es legte seiner Entscheidung neben den eingangs zusammengefassten, unstrittigen Umständen noch folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde:
[…]
Bereits in der Zeit vor dem Todesfall des Vaters war das Verhältnis aller Geschwister zum Beklagten nicht mehr gut und bestand keine Gesprächsbasis. H* I* und F* G* hatten mit dem Beklagten gar keinen Kontakt und war von H* I* und F* G* auch kein Kontakt mehr mit dem Beklagten gewünscht. F* G* war und ist auch heute noch auf den Beklagten beleidigt. Dr. K* hatte mit dem Beklagten nur noch einen stark eingeschränkten Kontakt.
Nach dem Todesfall des Vaters hatte der Beklagte bei einem Termin beim Notar […] eine Schachtel mit Geld bei sich. […]
Bei diesem Termin bot der Beklagte […] H* I* den Betrag laut „Testament“ in Höhe von EUR 3.500,00 an, was dieser jedoch nicht annahm. Bereits bei diesem Termin war es H* I* ein Anliegen, dass der Kläger vom Beklagten anständig abgefertigt wird und teilte ihm dies auch mit. Über einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde bei diesem Termin nicht mit H* I* gesprochen. H* I* sagte im Rahmen des Termines beim Notar nicht zum Beklagten, dass er auf seine Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Er teilte dem Beklagten einerseits mit, dass er nichts von ihm möchte, andererseits jedoch auch, dass ihm der angebotene Betrag zu gering ist. H* I* wollte mit dieser Aussage nicht auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichten. Das war für den Beklagten auch erkennbar. Die Äußerungen des H* I* fasste der Beklagte auch nicht als einen Verzicht des H* I* auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auf.
Im zeitlichen Nahebereich zur Beerdigung des Vaters rief der Beklagte bei F* G* an. F* G* befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit und war gestresst. Es handelte sich um ein kurzes Telefonat. F* G* […] wollte sich nicht mit dem Beklagten unterhalten und wollte das Telefonat rasch beenden. Der Beklagte wollte F* G* um ihre Kontodaten bitten, um ihr einen Betrag von EUR 3.500,00 laut Testament des Vaters zu überweisen. Der genaue Wortlaut des Telefonates kann nicht festgestellt werden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob F* G* in diesem Telefonat sagte, dass sie das Geld des Beklagten nicht möchte. Über Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche wurde in diesem Telefonat nicht gesprochen. […]
[…]
Der Beklage bot Dr. J* K* die Zahlung der EUR 25.000,00 laut Testament bei zwei Gelegenheiten an. Ein Mal kurz nach dem Begräbnis des Vaters. Es kann nicht festgestellt werden, was hier zwischen den beiden gesprochen wurde. Das zweite Mal im Zuge einer Whats-App-Konversation. So forderte Dr. J* K* […] „10% von dem ihr zustehenden Erbteil“ [...]. Der Beklagte bot ihr daraufhin die Zahlung eines Betrages von EUR 25.000,00 zzgl. 10% an. […] Dr. J* K* nahm im Zuge der weiteren Konversation mit dem Beklagten sein Angebot nicht an [...].
Zwischenzeitig hatte der Kläger gegen den Beklagten Klage betreffend seinen verkürzten Pflichtteilsanspruch eingebracht. Insbesondere Dr. K* war über den anhängigen Rechtsstreit informiert und wurde von ihm auch laufend über den aktuellen Verfahrensstand informiert.
Das Urteil erster Instanz erging […] am 4. Mai 2023. Mit dem (bekämpften) Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 12.332,18 […].
Nachdem Dr. K* der Ansicht war ihren Bruder nur innerhalb einer Dreijahresfrist ab dem Tode des Vaters klagen zu können, schrieb sie am 16. Mai 2023, um 09.34 Uhr dem Beklagten folgende Nachricht: „ Hallo C*, wie du vermutet hast, schlage ich den gerichtlichen Weg nicht ein. Daher bitte um Überweisung meines Erbteils lt. Testament (ein Aufschlag von 10% Inflationsausgleich wäre mir auch recht). Bitte um Überweisung auf mein Konto bei der ** AT ** bis Ende nächster Woche. Danke J* “. Daraufhin überwies der Beklagte […] EUR 30.000,00 mit den Buchungsdetails „Erbe 25.000 lt Testament + 5.000 extra“ an Dr. J* K* […]. J* K*s Absicht war es, mit dieser Nachricht […] den Geldbetrag laut Testament zu fordern, sie wollte damit nicht auf weitere (ihr allenfalls zustehende) Ansprüche verzichten. Mit Überweisung dieses Erbteiles lt. Testament war die Angelegenheit für sie (betreffend ihren Pflichtteil) nicht erledigt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes […] vom 13. Juli 2023 […] wurde der Beklagten zur Zahlung von EUR 39.559,78 […] verpflichtet. […]
Nach dem […] 15. Juli 2023 […] suchte der Beklagte H* I* bei sich zu Hause auf. Er hatte einen Betrag von EUR 3.500,00 in bar bei sich und wollte diesen Geldbetrag H* I* übergeben. Es kam zu einer Diskussion zwischen den beiden. H* I* war verärgert, weil der Beklagte wieder vor seiner Tür stand und er ihm bereits zuvor mitgeteilt hatte, dass ihm der angebotene Geldbetrag zu wenig ist und sagte zum Beklagten, dass er nichts von ihm möchte und er sein Geld wieder einstecken sollte. Er nahm das Geld nicht an. Es war ihm neuerlich ein Anliegen, dass der Kläger ausreichend durch den Beklagten abgefertigt wird und teilte dies dem Beklagten wiederum mit. Nachdem der Beklagte ihm versichert hatte, dass der Kläger schon genug bekommen hat, meinte H* I*, dass es dann für ihn erledigt ist. Auch in diesem Gespräch sagte H* I* nicht, dass er auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten verzichtet.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 2023 […] wurde dem Kläger schließlich ein Betrag von EUR 90.629,78 samt Zinsen zugesprochen.
Nachdem das Verfahren rechtskräftig beendet war, kam es jeweils zu Gesprächen zwischen dem Kläger und seinen Geschwistern H* I*, F* G* und Dr. J* K*.
H* I* und F* G* wollten dem Kläger jeweils ihre (Pflichtteilsergänzungs-)Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe von EUR 90.629,78 unentgeltlich übertragen. Sie waren der Meinung, dass der Kläger ungerecht behandelt wird und zu wenig aus der Verlassenschaft des verstorbenen Vaters erhalten hat. Bei einer Einbringlichmachung der Forderung durch den Kläger war ihr Wunsch, dass sie nichts davon erhalten sollten, sondern sollte der gesamte Betrag dem Kläger zustehen.
Am 16.5.2024 schloss der Kläger mit H* I*, sowie am 20.5.2024/ 21.5.2024 schloss der Kläger mit F* G* daher eine „Zessionsvereinbarung“, welche jeweils von beiden Vertragsteilen unterfertigt wurde mit jeweils nachstehendem Inhalt:
[…]
III. Der Zedent tritt die Forderung an den Zessionar ab und der Zessionar übernimmt die Forderung.
IV. Die Abtretung der Forderungen erfolgt unentgeltlich. […]
V. Der Zessionar wird den Schuldner von der erfolgten Abtretung verständigen und diesen anweisen, mit schuldbefreiender Wirkung die Verbindlichkeit aus dem Titel des Pflichtteils an den Zessionar zu bezahlen.
Dr. J* K* war unentschlossen, […]. Die beiden einigten sich darauf, dass Dr. K* den vom Kläger sodann erstrittenen Betrag abzüglich allfälliger beim Kläger angefallen Kosten erhalten sollte.
Am 15.5.2024/ 16.5.2024 schloss daher der Kläger mit Dr. J* K* eine „Zessionsvereinbarung“ […] mit nachstehendem Inhalt:
[…]
III. (1) Die Zedentin tritt sohin die Forderung an den Zessionar ab und der Zessionar übernimmt die Forderung.
(2) Der Zessionar hat die Forderung im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr der Zedentin, erforderlichenfalls auch im Klagswege, geltend zu machen. Die Zedentin hat dem Zessionar alle Kosten, insbesondere alle Gerichtskosten und sonstigen Gebühren, die nicht vom Schuldner einbringlich gemacht werden können, zu ersetzen. Verfügungen über die Forderung, insbesondere den Abschluss eines Vergleichs über die gesamte Forderung oder einen Teil davon, darf der Zessionar erst nach Zustimmung der Zedentin treffen, wobei eine Zustimmung per E-Mail ausreichend ist.
IV. Die Abtretung der Forderung erfolgt unentgeltlich und ausschließlich zur Eintreibung der Forderung (Inkasso). Jeglicher erstrittener bzw. erlangter Betrag aus der Forderung ist an die Zedentin weiterzuleiten. […]
V. Die Zedentin und der Zessionar werden den Schuldner gemeinsam von der erfolgten Abtretung verständigen und diesen anweisen, mit schuldbefreiender Wirkung die Verbindlichkeit aus dem Titel des Pflichtteils an den Zessionar zu bezahlen.
[…]
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage anhand umfangreich zitierter höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass letztlich weder H* I* noch F* G* noch Dr. J* K* (zumal „ unzweifelhaft “) auf ihre Ansprüche verzichtet hätten. Die Zessionen seien schenkungsweise bzw zum Inkasso erfolgt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft liege nicht vor.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteil beruft der Beklagte wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Ziel einer gänzlich klagsabweisenden Abänderung des Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mit seiner Berufung im Kostenpunkt strebt der Beklagte eine Kostenaufhebung an; er will nur zur Zahlung der halben klägerischen Barauslagen verpflichtet werden.
Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Mit Beweisrüge wird die Feststellung bekämpft, wonach nicht festgestellt werden könne, ob F* G* im Telefonat im zeitlichen Nahebereich zur Beerdigung des Vaters sagte, dass sie das Geld des Beklagten nicht möchte. Stattdessen wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass F* G* in dem Telefonat ausdrücklich gesagt hat, dass sie vom Beklagten kein Geld wolle und demnach auch ihre Bankverbindung nicht bekanntgegeben hat.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass jenes Telefonat nur den Grund gehabt habe, F* G* „ Pflichtteilsergänzungszahlungen “ anzubieten. Aus der Nichtbekanntgabe der Kontonummer müsse in lebensnaher Betrachtung geschlossen werden, dass F* G* keine Pflichtteilszahlungen haben wollte.
1.2. Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen und aktenbezogenen Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 17 f) vermissen lässt (vgl nur RIS-Justiz RS0041835).
Die Argumentation der Berufung überzeugt aber auch für sich genommen nicht. Zufolge des festgestellten Motivs des Beklagten hatte jenes Telefonat nicht den Grund, F* G* Pflichtteilszahlungen anzubieten, sondern der Beklagte wollte den testamentarisch verfügten Betrag von EUR 3.500,- überweisen.
1.3. Da somit vom Beklagten kein Beweiswürdigungsfehler des Erstgerichts zur Darstellung gebracht wird, hat es bei der kritisierten Feststellung zu bleiben.
2.1. In der Rechtsrüge wiederholt der Beklagte zunächst, dass die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes unzulässig sei. Die Zessionsvereinbarungen enthielten weder einen Rechtsgrund noch sei eine Annahme der Abtretung durch den Vertragspartner erfolgt.
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint. Hiezu reicht das bloße Aufstellen einer (unrichtigen) Rechtsbehauptung regelmäßig nicht aus. Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den tragenden Argumenten des Erstgerichts gar nicht auseinandersetzt. Diesfalls ist es dem Berufungsgericht verwehrt, auf die betreffende materiellrechtliche Frage einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0043603 insb [T6, 9, 10, 16]).
Die Berufung setzt sich mit den vom Erstgericht vorgetragenen Argumenten insbesondere zur uneigennützigen Treuhand bei der Inkassozession nicht ansatzweise auseinander. Zur Annahme der Abtretung verwies bereits der Kläger (ON 5, S 2) auf Punkt III. der Zessionsvereinbarungen; auch darauf hat der Beklagte bislang nichts entgegnet. Die Aktivlegitimation des Klägers ist daher als selbständig zu beurteilende Rechtsfrage einer weiteren Beurteilung durch das Berufungsgericht entzogen (idS RIS-Justiz RS0043338 insb [T12]).
2.2.1. Zum Pflichtteilsanspruch der Dr. J* K* führt die Berufung aus, dass sich deren Erklärung per WhatsApp, mit EUR 25.000,- einverstanden zu sein, „ lediglich auf das Testament bezog “. Ein testamentarischer Erbanspruch der Dr. J* K* sei jedoch nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht gegeben. Daher müsse für Dr. J* K* klar gewesen sein, dass ihr ausschließlich „ Pflichtteilsergänzungsansprüche “ zustünden. Die WhatsApp-Nachricht der Dr. J* K* müsse im engen, zeitlichen Zusammenhang mit dem Urteil vom 4. Mai 2023 gesehen werden, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Zahlung von nur EUR 12.332,18 verurteilt worden sei. Dr. J* K* habe offensichtlich ihre Felle davonschwimmen sehen und noch versucht, das Beste herauszuholen, als sie EUR 25.000,- einforderte. Der Beklagte habe das Anbot zur Generalbereinigung angenommen und sogar zusätzlich EUR 5.000,- bezahlt. Damit seien sämtliche „ Pflichtteilsergänzungsansprüche “ der Dr. J* K* erledigt.
2.2.2. Die Berufung erkennt selbst, dass sich die Nachricht der Dr. J* K* nur auf das Testament bezogen hat. In Widerspruch dazu meint sie allerdings dann trotzdem, der Beklagte habe von einem Angebot zur Generalbereinigung ausgehen dürfen. Davon ist im Text der Nachricht allerdings nicht die Rede. Somit kommt nur eine schlüssige Vereinbarung der Generalbereinigung in Frage. Zwar kann man zufolge § 863 Abs 1 ABGB seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. An schlüssige Willenserklärungen legt § 863 ABGB aber einen strengen Maßstab an (statt vieler Bollenberger/Bydlinski in KBB 7 § 863 ABGB Rz 6 mwH). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (RIS-Justiz RS0014190 uam).
Ein solcher besonderer Umstand liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht teilt die Einschätzung des Erstgerichts, wonach Dr. J* K* – ausgehend von der festgestellten und ihrem Wortlaut nach auch darüber hinaus unstrittigen Korrespondenz – zwischen Erb- und Pflichtteil unterscheiden konnte, sodass in der Einforderung des Erbteils „ laut Testament “ nicht ohne vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, ein Verzicht auf darüber hinausgehende Pflichtteilsansprüche gesehen werden kann.
2.3.1. Weiters meint die Berufung, H* I*s Äußerung gegenüber dem Beklagten, von ihm kein Geld zu wollen, sei als abschließender Verzicht zu werten. Dies wird lediglich wie folgt begründet: „ Dem Umstand, dass H* I* wollte, dass der Beklagte den Kläger ausreichend abfertigte, wurde ohnehin durch das Ergebnis des Pflichtteilsergänzungsprozesses, den der Kläger gegen den Beklagten […] geführt hat, zu 100 % entsprochen, indem der Kläger einen Betrag von € 90.629,78 erhalten hatte “.
2.3.2. Feststellungsgemäß erklärte H* I* bei dem in Rede stehenden Gespräch jedenfalls keinen ausdrücklichen Verzicht auf seinen „ Pflichtteilsergänzungsanspruch “. Die Äußerungen, dass „ er nichts von ihm möchte “ und „ es dann für ihn erledigt “ sei, erfolgten einerseits in Zusammenhang mit einer Diskussion um die „ Abfertigung “ des Klägers. Andererseits ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum der Beklagte redlicherweise davon ausgehen hätte dürfen, dass H* I* zu Gunsten des Beklagten auf etliche tausend Euro verzichten sollte, wo doch der Beklagte soeben seinen „ außerehelichen “ Bruder, mit dem keine Gesprächsbasis mehr bestand, mit seinem unerwünschten Besuch verärgert hatte.
Damit fehlt es auch in diesem Kontext an einem hinreichenden, besonderen Umstand, der die Annahme eines Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch rechtfertigen könnte.
2.4. Insgesamt zeigt sich, dass die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache frei von Rechtsirrtum erfolgt ist.
3.1. In der Kostenrüge weist der Beklagte – soweit zutreffend – darauf hin, dass mit dem angefochtenen Urteil lediglich ein Teilzuspruch erfolgt ist. Tatsächlich liegt in der Beschränkung der Exekutionsgegenstände durch den Urteilsspruch gegenüber dem Begehren der Zuspruch eines minus (RIS-Justiz RS0019068). Die Kostenentscheidung kann daher nicht auf § 41 ZPO gestützt werden.
3.2. Die Berufung gesteht zu, dass die Klärung „ dieser Frage “ keinen gesonderten Prozessaufwand erfordert hat. Dennoch müsse bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden, dass „ der Kläger nur mit einem angesichts des umfangreichen Vermögens des Beklagten vorhandenen Vermögens bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden kann “. Daher hätte eine Kostenaufhebung erfolgen müssen und der Beklagte „ lediglich in die Hälfte der vom Kläger verzeichneten Barauslagen verpflichtet werden dürfen “.
Diese Ausführungen sind nur schwer verständlich. Vor dem Hintergrund, dass der begehrte Geldbetrag ohne Abstriche zugesprochen wurde und überdies der Wert der Liegenschaft, auf die die Exekutionsbefugnis eingeschränkt wurde, im Todeszeitpunkt den zugesprochenen Geldbetrag erheblich übersteigt, ist die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 2 1. Fall ZPO zu stützen. Es bleibt daher beim vollen Kostenzuspruch.
4.1. Der Berufung ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4.2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
4.3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil für die Entscheidung nur die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und die Rechtslage durch die schon vom Erstgericht sowie in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.
Die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt ist nicht revisibel (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
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