JudikaturOLG Linz

10Bs163/25d – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende, Dr. Engljähringer und Mag. Höpfl in der Strafvollzugssache A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. Juli 2025, BE*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** in Marokko geborene belgische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Juni 2024, rechtskräftig seit 18. Juni 2024, Hv*, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängt wurde.

Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. August 2027, die Hälfte der Strafe wird am 22. August 2025 verbüßt sein, zwei Drittel am 22. April 2026.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG (ON 2.9) aus generalpräventiven Erwägungen abgewiesen.

Die dagegen vom Strafgefangenen angemeldete, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gesetzeskonform hat das Erstgericht die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG dargelegt und festgehalten, dass nach § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen ist, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Dem Strafgefangenen ist erneut vor Augen zu führen, dass er sich schwerster Suchtmitteldelinquenz schuldig gemacht hat, indem er gemeinsam mit einem Mittäter Suchtgift in einer das 95-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 1.427 Gramm Kokainbase, von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich einführte, 723 Gramm Kokainbase einem verdeckten Ermittler anbot und 701 Gramm Kokainbase besaß, um es in Verkehr zu setzen. Zutreffend kam daher das Erstgericht zum Ergebnis, dass schon mit Blick auf die dem Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung jener Schweregrad erreicht wird, der ausnahmsweise den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe zur Abschreckung tatbereiter Personen und zur Festigung der Normentreue erfordert (vgl Pieber , WK 2 StVG § 133a Rz 18 mwN).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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