JudikaturOLG Linz

8Bs117/25z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen DDr. A* B* und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des C* D*, MSc, MBA, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Mai 2025, Bl*-3, wegen Kosten gemäß § 196 Abs 2 StPO entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Linz stellte am 11. Februar 2025 das gegen DDr. A* B*, Dr. E*, Mag. F* und Mag. G* jeweils wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB) geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein und verständigte hievon den Anzeiger C* D*.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2025 (ON 3) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Linz den Antrag des C* D* auf Fortführung des Verfahrens gegen DDr. B* und andere – als verspätet und unbegründet (ON 3, 2) – zurück (Punkt 1./) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2./).

Dieser Beschluss wurde ausweislich des im elektronischen Akt einsehbaren Zustellnachweises aufgrund persönlicher Übernahme durch den Empfangsberechtigten H* D* an der Adresse **, **, am 2. Juni 2025 von der deutschen Post zugestellt.

Die von C* D* per Fax am 6. Juli 2025 beim Landesgericht Linz eingebrachte Beschwerde (ON 10), welche zudem per Fax am 7. Juli 2025 beim Oberlandesgericht Linz inhaltsgleich einlangte (ON 14), richtet sich ausdrücklich gegen die Kostenentscheidung, mit welcher ein Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro auferlegt wurde, und strebt die Aufhebung des Kostenbeschlusses an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelerledigung ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorauszuschicken, dass die Zustellung des bekämpften Beschlusses die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung auslöst (zur Rechtsmittellegitimation vgl Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 1), sodass § 83 Abs 3 erster Satz StPO die Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustellG) vorschreibt (vgl Murschetz , WK-StPO § 83 Rz 9). Insoweit blieb der Zustellvorgang durch Übernahme des Poststückes durch den Ersatzempfänger H* D* zunächst unwirksam. Aufgrund der Behauptung des Rechtsmittelwerbers, dass ihm der Beschluss am 4. Juli 2025 (ON 10, 2) zugestellt und sohin tatsächlich zugekommen sei (§ 7 ZustellG), ist – wenngleich die Eingabe vom 13. Juni 2025 (ON 6) indiziert, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt des angefochtenen Beschlusses bereits Kenntnis hatte (vgl allerdings RIS-Justiz RS0083733 und RS0111336) – zu seinen Gunsten von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen, der jedoch keine inhaltliche Berechtigung zukommt.

Wird ein Antrag auf Fortführung (wie hier) zurückgewiesen oder abgewiesen, ist dem Antragsteller – zwingend – zugleich die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Hiebei handelt es sich um einen Fixbetrag für den gesamten verursachten Verfahrensaufwand ( Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 34/1).

Einer Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Kostenausspruch kann nur dann Berechtigung zukommen, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, sowie schließlich auch (4.) bei einem (hier nicht zum Tragen kommenden) Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w). Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage liegt keiner dieser Fälle vor und wird Derartiges auch nicht vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführt.

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers sieht § 196 Abs 2 StPO explizit die Entscheidung über den Pauschalkostenbeitrag durch das Gericht vor, welches über den Fortführungsantrag entschieden hat. Durch den Verweis auf die gesetzliche Grundlage in § 196 Abs 2 StPO hat das Erstgericht auch seiner Begründungspflicht Genüge getan. Schließlich ist – insbesondere in Anbetracht der Äußerung des Fortführungswerbers, eingelangt am 12. Mai 2025 (ON 3) – auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, wobei die Garantien des Art 6 EMRK im Übrigen im „Wiederaufnahmeverfahren“ keine Anwendung finden (RIS-Justiz RS0120762; Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 6 mwN).

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine behauptete Behinderung im Sinne des BGStG (ON 10, 4) moniert, dass das Erstgericht im Rahmen der Kostenentscheidung hierauf keine besondere Rücksicht genommen habe, kann dieses Vorbringen lediglich für die Frage der Uneinbringlicherklärung der Kosten gemäß § 391 Abs 2 StPO Relevanz entfalten. Allerdings hat das Erstgericht nur dann bereits im Beschluss über den Fortführungsantrag die Uneinbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrages auszusprechen, wenn dies auf Grund von zu diesem Zeitpunkt bereits hervorgekommenen Umständen anzunehmen ist. Das Unterbleiben eines Ausspruchs über die Uneinbringlichkeit kann aber nicht mit Beschwerde gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrages bekämpft werden (15 Os 128/14h = RIS-Justiz RS0130103). Soweit man die Beschwerde als Antrag deuten würde, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO iVm § 391 Abs 2 StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, käme die Entscheidung hierüber nicht dem Rechtsmittelgericht, sondern – analog § 32 Abs 3 StPO – dem Vorsitzenden des in erster Instanz befassten Drei-Richter-Senats des Landesgerichts Linz zu (13 Os 113/19w).

Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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