JudikaturOLG Linz

9Bs144/25b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen § 3a Abs 4 StVG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. Juni 2025, Hv*-35, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Zur bisherigen Verfahrenschronologie nach Urteilsfällung vom 7. Juni 2023 (ON 12), Bekanntgabe der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 27. November 2024 (ON 24), Aufforderung an den Verurteilten zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am 28. November 2024 (ON 27), Einlangen dessen Bereitschaftserklärung gemäß § 3a Abs 2 StVG vom 13. Dezember 2024 (ON 29.3), Mitteilung einer geänderten Leistungsvereinbarung am 28. Februar 2025 (ON 29.2 und ON 31.2), Vorführung des Verurteilten am 21. März 2025 im Verfahren BG Salzburg U* zum Vollzug einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bis 21. September 2025 (ON 33) und dem Bericht der Vermittlerin gemeinnütziger Leistungen/B* vom 4. Juni 2025 (ON 32), demzufolge der Verurteilte zwar ein Erstgespräch in der Einrichtung C* wahrgenommen und Termine vereinbart habe, er jedoch aufgrund seiner nachfolgenden Inhaftierung und des offenen Ausgangs einer weiteren Hauptverhandlung die mit 29. Dezember 2025 terminisierte Frist zur Erbringung von 480 Stunden gemeinnütziger Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe nicht einhalten werde können, wird an die aktenkonformen Ausführungen des Erstgerichts angeknüpft.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2025 (ON 35) widerrief das Erstgericht gemäß § 3a Abs 4 StVG den Aufschub des Vollzugs der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 36). Sie ist jedoch ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Der gemäß § 3a Abs 1 und Abs 2 StVG gewährte Aufschub des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt (§ 3a Abs 4 StVG). Stellt sich noch während laufender Leistungsfrist heraus, dass der Verurteilte die vereinbarten Leistungen von Anfang an überhaupt nicht erbracht hat, ist der Aufschub auch schon vor Ablauf der Frist zu widerrufen ( Pieber in WK 2 StVG § 3a Rz 34 mwH). Der Widerruf im Fall des ersten Satzes des Abs 4 leg cit ist zwingend. Abgesehen und die Frist für die Leistungserbringung angemessen verlängert werden darf nur, wenn die Ursache für den Leistungsabbruch ein (iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO) unverschuldet eingetretenes, unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis war (Drexler/Weger StVG 5 § 3a Rz 6; Pieber in WK 2 StVG § 3a Rz 37 f). Diesen Nachweis hat der Verurteilte zu erbringen. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus Erhebungen über ein behauptetes Ereignis vorzunehmen oder gar weitere (weder behauptete oder bescheinigte) Hinderungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen ( Pieber in WK 2 StVG § 3a Rz 39 mN).

Mit dem – nicht restlos nachvollziehbaren – Vorbringen, er „hätte eigentlich eine Frist, die noch fast zwei Jahre gehen würde“, sei aber leider am 21. März 2025 inhaftiert worden, er möchte sein Leben – ohne Haft – noch ändern, sei fast immer in einem Arbeitsverhältnis gewesen und würde auch einer normalen Arbeit nachgehen, um Fußfesseln zu beantragen, da er „noch eine weitere letzte Haft von 15 Monaten habe“ (ON 36), führt der Rechtsmittelwerber den von ihm geforderten Nachweis nicht einmal im Ansatz. Ohnehin aber müsste er mit der Einschätzung des Erstgerichts Verschulden am (insoweit vorhersehbaren) Eintritt des Hinderungsgrundes eines mehrmonatigen Freiheitsstrafvollzugs gegen sich gelten lassen, war doch der Aktenlage zufolge Auslöser der aktuellen Inhaftierung der Widerruf eines bloß bis 1. Juli 2025 gewährten Strafaufschubs nach § 6 StVG mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 6. Dezember 2024, U*, weil der Verurteilte in jenem Verfahren schon seit Juli 2024 seiner Weisung zur Teilnahme an einem AMS-Beschäftigungsprojekt nicht nachgekommen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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