JudikaturOLG Linz

10Bs156/25z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen A* B* und C* B* wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 27. Juni 2025, HR*-9, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO mit EUR 1.500,00 bestimmt wird.

Text

Begründung:

Gegen A* B* und C* B* behing bei der Staatsanwaltschaft Wels zu St* ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vorwurfs nach § 3g Abs 1 VerbotsG, das am 21. Mai 2025 gemäß § 190 Abs 1 StPO mangels ausreichenden Tatnachweises eingestellt wurde (ON 1.5).

Hierauf beantragten A* B* und C* B* mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (ON 8) unter Vorlage einer Leistungsaufstellung ihres Rechtsvertreters über eine Gesamtsumme von EUR 4.057,33 gemäß § 196a StPO einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten.

Die Staatsanwaltschaft Wels hielt einen Betrag von EUR 1.500,00 für angemessen (ON 1.7).

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 300,00 fest (ON 9).

Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der der Zuspruch von mindestens EUR 1.500,00 begehrt wird, ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in der Grundstufe (Stufe 1) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).

Mit dieser Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags generell an die bereits im Rechtsbestand enthaltene Regelung des § 393a Abs 1 StGB angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten. Zu berücksichtigen sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligen sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen.

Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallenden Standardverfahren das im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, sind durchschnittliche Verteidigungskosten von rund EUR 3.000,00 (berechnet nach dem AHK unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, aber ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwändigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBVR 2557 BGBl Nr. 27. GP 3, 5).

Von diesen Kriterien ausgehend unterschritt das dem Akt zu entnehmende konkrete – notwendige und zweckmäßige – Verteidigerhandeln in dem etwa eineinhalb Monate dauernden Ermittlungsverfahren, in welchem der Verdacht des Vorwurfs der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG durch Anbringen eines einer doppelten Sigrune ähnelnden Zeichens am Haus im Raum stand, demnach unter Berücksichtigung einer sehr moderaten Verfahrenskomplexität, eines Aktenumfangs von gerade einmal sieben Ordnungsnummern bis zur Einstellung gemäß § 190 StPO eindeutig das Maß des vom Gesetzgeber angenommenen Durchschnittsverfahren. An notwendigen bzw zweckmäßigen Verteidigungshandlungen sind eine Besprechung mit den Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe (verbunden mit dem Antrag auf Akteneinsicht), ein angemessenes Aktenstudium und die schriftliche Stellungnahme vom 20. Mai 2025 (ON 7.10) zu berücksichtigen.

Der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers war daher mit EUR 1.500,00 festzusetzen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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