Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache des Antragstellers A*, geboren am **, Direktor, **, **, Russische Föderation, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin B* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Mai 2025, Se*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 beantragte der Antragsteller, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Seine Insolvenzforderung resultiere aus einem der Antragsgegnerin mit Vereinbarung vom 12. Juni 2013 gewährten Darlehen in Höhe von USD 1.050.000,00. Dieser Darlehensvertrag sei am 7. März 2016 durch einen neuen Darlehensvertrag ersetzt worden, wobei die Darlehensvaluta unverändert geblieben sei und im Wesentlichen nur die Endfälligkeit auf den 1. Mai 2019 verkürzt sowie die Zinsen auf 0,2 % seit dem 1. Juli 2013 gesenkt worden seien. Mit Klage zu Cg* des Landesgerichtes Salzburg habe er die Rückzahlung des Darlehens begehrt. Das Erstgericht habe dem Klagebegehren stattgegeben. In zweiter Instanz habe das OLG Linz als Berufungs- und Rekursgericht bestätigt, dass die Darlehensforderung klagbar und das Darlehen an sich auch zur Rückzahlung fällig sei; aufgrund des Einwandes der Rückzahlungssperre gemäß § 14 EKEG sei das Verfahren jedoch zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Im weiteren Verfahren bleibe ausschließlich die Frage zu klären, ob sich die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einer Krise im Sinne des § 2 EKEG befunden habe bzw. immer noch befinde. Die Forderung der Antragstellerin bestehe somit zu Recht. Aus dem vom Erstgericht per 1. Mai 2019 angenommenen Wechselkurs resultiere eine Insolvenzforderung in Höhe von insgesamt EUR 989.898,00.
Was die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung betreffe, sei in dem genannten Verfahren beim Landesgericht Salzburg ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen MMMag. Dr. iur. C* D* vom 13. März 2025 gehe hervor, dass per Ende des Geschäftsjahres 2023 die Eigenmittelquote der Antragsgegnerin negativ gewesen sei und die Schuldentilgungsdauer bei 1.489 Jahren gelegen seien. Für das Ende des Geschäftsjahres 2024 sei bei negativer Eigenmittelquote keine Schuldentilgung möglich. In der Tagsatzung vom 13. März 2025 am Landesgericht Salzburg habe der Sachverständige auf Nachfrage zudem zu Protokoll gegeben, dass aus seiner Sicht derzeit eine Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin vorliege. Weiters sei aus seiner Sicht nicht ersichtlich, dass in naher Zukunft irgendwo Geld herkommen würde, dass die Rückzahlung des Kredites erfolgen könne; die Antragsgegnerin sei daher zum gegebenen Zeitpunkt auch überschuldet. Daraus ergebe sich, dass die Antragsgegnerin die fällige Forderung in angemessener Zeit nicht erfüllen könne und nicht bloß von einer vorübergehenden Zahlungsstockung ausgegangen werden könne; die Zahlungsunfähigkeit sei dauerhaft. Die Antragsgegnerin verfüge über kostendeckendes Vermögen, weil sie im genannten Verfahren die Pauschalgebühr und die Sachverständigenkosten habe bezahlen können. Als Bescheinigungsmittel sind dem Antrag der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Dezember 2023, 4 R 131/23x, 4 R 134/23p, das Protokoll der Tagsatzung beim Landesgericht Salzburg zu Cg*-94 vom 13. März 2025 sowie die in diesem Verfahren erstattete zweite Gutachtensergänzung des Sachverständigen MMMag.Dr. iur. C* D* vom 13. März 2025 angeschlossen.
Im Rahmen seiner amtswegigen Erhebungen holte das Erstgericht zunächst einen Firmenbuchauszug mit historischen Daten ein: als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer geht daraus E* hervor. Das Stammkapital beträgt EUR 35.000,00; es wurden alle Stammeinlagen darauf geleistet. Gesellschafter sind
E* mit einer vollständig geleisteten Stammeinlage von EUR 18.000,00
F* G* mit einer vollständig geleisteten Stammeinlage von EUR 6.500,00 und
H* I* mit einer vollständig geleisteten Stammeinlage von EUR 10.500,00.
Eine am 1. April 2025 aus dem Exekutionsregister erfolgte Namensabfrage ergab drei schon damals eingestellte Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin. Das Finanzamt Österreich teilte mit, keine Auskunft geben zu wollen.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags als offenbar unbegründet. Die Forderung des Antragstellers stelle nach seinem eigenen Vorbringen ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen dar. Eine solche Forderung erlaube es zwar, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sei aber die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG zu berücksichtigen. Diese bewirke eine gesetzlich angeordnete reine Zwangsstundung. Auch die zulässig verrechneten Zinsen unterlägen der Rückzahlungssperre. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei die von der Rückzahlungssperre erfasste Forderung des antragstellenden Gläubigers nicht zu berücksichtigen. In seinem Antrag habe der Antragsteller weder behauptet noch bescheinigt, dass sie ohne Berücksichtigung der von der Rückzahlungssperre erfassten Verbindlichkeiten zahlungsunfähig sei. Er bezwecke durch seinen Antrag, die Rückzahlungssperre zu unterlaufen und eine Rückzahlung noch vor Sanierung zu bekommen. Es bestünden keine Eintragungen im Exekutionsregister und keine offenen Forderungen des Finanzamts Österreich und/oder der österreichischen Sozialversicherung.
In der am 6. Mai 2025 stattgefundenen Einvernahme-Tagsatzung verwies der Antragsteller auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel und brachte vor, dass auch ohne Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin als nicht fällig behaupteten Forderung eine Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliege. Die Antragsgegnerin replizierte, es gebe weder ein Vorbringen, wonach es eine titulierte Forderung gebe noch ein solches, wonach es Forderungen gebe, die nicht dem EKEG unterliegen würden. Es werde der Jahresabschluss der Antragsgegnerin zum 31.12.2023 sowie zum 31.12.2024 vorgelegt. Alle aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen Verbindlichkeiten unterlägen der Rückzahlungssperre des § 14 EKEG und seien daher nicht fällig. Bei keiner einzigen Forderung der Antragstellerin werde schlüssig behauptet, dass diese fällig sei und nicht der Rückzahlungssperre unterliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzeröffnungsantrag ab. Seiner Entscheidung legte es als Sachverhalt zugrunde, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin im Jahr 2013 ein Darlehen in Höhe von USD 1.050,000,00 gewährt habe. Bezüglich der Rückzahlung des Darlehens sei vor dem Landesgericht Salzburg zu Cg* ein Verfahren anhängig. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 des Oberlandesgerichtes Linz zu 4 R 131/23x bzw 4 R 134/23p sei der Berufung der Antragsgegnerin als Beklagte Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Am 13. März 2025 sei die Verhandlung durch das Erstgericht nach erfolgter Verfahrensergänzung geschlossen worden; ein Urteil liege bislang nicht vor.
In seiner rechtlichen Beurteilung referierte das Erstgericht unter Hinweis auf § 70 Abs 1 IO, dass Zahlungsunfähigkeit dann vorliege, wenn die Schuldnerin objektiv mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande sei, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Im Insolvenzverfahren gelte ein reduziertes Beweismaß. Das Gericht sei aufgrund einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bloß von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu überzeugen, der Unmittelbarkeitsgrundsatz gelte nicht. Die erste Glaubhaftmachung der Geldforderung diene der Legitimation des Gläubigers zur Insolvenzantragstellung. Gelinge sie nicht, so müsse sich das Insolvenzgericht nicht mehr mit dem Insolvenzantrag auseinandersetzen. Sei hinsichtlich der Antragsforderung ein Rechtsstreit bei Gericht anhängig, so sei davon auszugehen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unverzüglich glaubhaft machen könne. Diese Forderungen seien zur Insolvenzantragstellung ungeeignet und es sei der Antrag sofort abzuweisen. Ein Insolvenzantrag wäre nur dann berechtigt, wenn der Gläubiger über stichhaltige eindeutige Beweise verfüge, die einen raschen Nachweis des Bestandes der Forderung ermöglichten. Der Gläubiger habe vor einem Insolvenzantrag den Ausgang des Titelverfahrens abzuwarten. Da die Forderung des Antragstellers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von der Antragsgegnerin bestritten werde, insbesondere auch die Fälligkeit, und eine rechtskräftige Entscheidung bislang nicht vorliege, sei eine unverzügliche Bescheinigung der Forderung des Antragstellers nicht möglich. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen sekundärer Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dass dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zu bestätigen.
Wie von beiden Verfahrensparteien zutreffend erkannt, steht die im genannten Zivilprozess ausschließlich nur noch zu klärende Frage, ob die Forderung des Antragstellers fällig ist seiner Antragslegitimation nicht entgegen: zum einen nennt § 70 Abs 1 IO als Insolvenzvoraussetzung „… eine - wenngleich nicht fällige - Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung.“ Zum anderen betrifft - entgegen dem Verständnis des Antragstellers - die in 4 R 131/23x, 4 R 134/23p angesprochene, noch zu klärende Frage der Rückzahlungssperre nach § 14 EKEG gerade die Fälligkeit dieser Forderung: So eine Forderung darf nämlich nicht geltend gemacht werden und ist auch nicht fällig (vgl Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer IO 2 , § 14 EKEG Rz 2). Insofern liegen im genannten Zivilprozess bis auf die Frage der Fälligkeit abschließend geklärte Streitpunkte im Sinne des § 496 ZPO (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 ZPO Rz 15) vor, ist doch nach dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Linz nur mehr ausschließlich die Frage zu klären, ob sich die Beklagte (hier die Antragsgegnerin) im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einer Krise im Sinn des § 2 EKEG befand bzw immer noch befindet.
Insofern hat der Antragsteller durch die Vorlage dieses Aufhebungsbeschlusses trotz Fehlen eines rechtskräftigen Titels über die geltend gemachte Forderung das Bestehen seiner wenngleich nicht fälligen Forderung bescheinigt und ist damit seine Antragslegitimation zu bejahen. Insofern ist die anders lautende Rechtsmeinung des Erstgerichtes zu korrigieren; der Rekurswerber ist mit seiner Forderung nach einer ergänzenden Feststellung ähnlichen Inhalts auf diese Ausführungen zu verweisen.
Allerdings kommt der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr auf die weiteren Insolvenzvoraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zurück. In diesem Zusammenhang ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass eine nicht fällige Forderung bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller hätte somit behaupten und bescheinigen müssen, dass die Antragsgegnerin selbst ohne Berücksichtigung der von der Rückzahlungssperre erfassten Zahlungen zahlungsunfähig ist (vgl OLG Wien 28 R 118/12x).
Ausdrücklich ergibt sich Derartiges aus dem Insolvenzantrag nicht. Der Antragsteller verwies darin lediglich auf den Inhalt des Ergänzungsgutachtens des im Zivilprozess bestellten Sachverständigen MMMag. Dr. iur. C* D*. Andere Gläubiger werden vom Antragsteller nicht genannt. Selbst wenn man den eher pauschal gehaltenen Verweis auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens als ausreichend erachtet, ergibt sich jedoch selbst aus der Gutachtensergänzung und -erörterung, dass der Sachverständige zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nur auf die - allerdings nicht fällige - Forderung des Antragstellers abstellte, ein vorerst unbegrenzt laufendes Darlehen in einer angemessenen Frist von 6 bis 8 Monaten fällig gestellt werde und dann bei Fehlen entsprechender Rückzahlungsmittel Zahlungsunfähigkeit gegeben sei; die Überschuldung resultiere aus der großen Beteiligungsableitung, die vor einigen Jahren stattgefunden habe (vgl Cg*-94 S 1ff des LG Salzburg).
Wenn aber aus der vom Antragsteller ins Treffen geführten Gutachtenserörterung im Zusammenhang mit der zweiten Gutachtensergänzung keine anderen Gläubiger als der Antragsteller selbst hervorgehen, ist damit die zur Insolvenzeröffnung vorausgesetzte Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin - die Forderung des Antragstellers hat dabei unberücksichtigt zu bleiben - weder (schlüssig) behauptet noch bescheinigt.
Gleiches gilt für die Insolvenzvoraussetzung der Überschuldung: Hier lassen sich zwar aus dem Jahresabschluss weitere Verbindlichkeiten als jene des Antragstellers herauslesen. Aus den von der Antragsgegnerin in der Einvernahme-Tagsatzung vorgelegten Jahresabschlüssen, insbesondere der Bilanz zum 31.12.2024, ergibt sich, dass die mit EUR 6.371.440,01 bezifferten Verbindlichkeiten maßgeblich auf solche aufgrund Darlehen der eingangs erwähnten Gesellschafter F* G* (EUR 2.720.000,00) und H* I* (EUR 3.644.000,00) zurückgeben. Die restlichen Verbindlichkeiten, nämlich aus Lieferungen und Leistungen sind bloß mit EUR 7.440,00 beziffert, denen Anlagenvermögen im bezifferten Wert von EUR 661.452,79 gegenübersteht. Abgesehen davon, dass die im Antrag behauptete Überschuldung lediglich nur pauschal gehaltene Bilanzkennzahlen nennt, wird auf die Frage, dass die Darlehen der genannten Gesellschafter ebenfalls der Rücksperre des § 14 EKEG unterliegen könnten, nicht eingegangen. Damit wurde auch der Insolvenzgrund der Überschuldung nicht konkret behauptet und nicht bescheinigt; die im Zivilverfahren erstatteten Ausführungen des Sachverständigen sind für die zu prüfende Frage der Überschuldung nicht ausreichend.
Damit bleibt der Rekurs erfolglos.
Da gemäß § 254 Abs 1 Z 1 IO die Bestimmungen über die Prozesskosten nicht anzuwenden sind kommt im Insolvenzverfahren ein Kostenersatz nicht in Betracht (Pesendorfer in KLS, IO 2 § 254 Rz 2). Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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