7Bs85/25m – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Ganglberger-Roitinger in der Strafsache gegen Mag. A*, MBA, und andere wegen § 223 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Mai 2025, Bl*-11, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Mai 2025, BL* (ON 11), wurde der Antrag des Beschwerdeführers B* auf Fortführung des gegen Mag. A*, MBA, und andere wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB geführten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen und B* unter einem die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen.
Auch gegen den Kostenausspruch richtet sich die Beschwerde des Genannten (ON 11).
Der Beschwerde kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen. Die Kostentragungspflicht ist eine ausdrücklich gesetzlich determinierte Folge, die unabhängig von den einer Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrags zugrundeliegenden – einer Überprüfung im Rechtsmittelweg nicht zugänglichen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO) - Umständen eintritt.
Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) in die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zu ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (minderjähriges Opfer) oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (vgl 13 Os 113/19w).
Da keiner dieser Fälle vorliegt, musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.