JudikaturOLG Linz

11Ra16/25i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Mayr-Stockinger, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Lamprecht-Lasinger, MA (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , FN **, ** Straße **, **, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei C* , geboren am **, **, **, vertreten durch AIGNER NAGL Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 1.664,06 s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. März 2025, Cga*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 658,99 (darin enthalten EUR 109,83 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war bei der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigt und ist am 7. 1. 2024 ausgeschieden. Am 30. 1. 2024 erhielt er von der Klägerin im Überweisungsweg das volle Gehalt für Jänner 2024 ausbezahlt.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 1.694,06 s.A., nämlich EUR 1.664,06 (samt 13,08 % Zinsen ab 28. 2. 2024) als Hauptforderung aus dem Titel der Rückforderung des aliquoten Gehalts für Jänner 2024 und EUR 30,00 (samt 4 % Zinsen ab 28. 2. 2024) als Nebenforderung aus Mahnkosten gemäß § 1333 Abs 2 ABGB. Dem Beklagten sei irrtümlich das volle Gehalt für Jänner 2024 ausbezahlt worden. Den zu viel erhaltenen Betrag von EUR 1.664,06 netto habe der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen, für welche die angesprochenen Mahnkosten iHv EUR 30,00 aufgelaufen seien, nicht zurückbezahlt. Die (erkennbar gemeint:) Verweigerung der Rückzahlung des zu Unrecht Erhaltenen könne nicht auf gutgläubigen Verbrauch gestützt werden, zumal die Klägerin dem Beklagten am 15. 2. 2024 durch die Anwendung des „Montageprivilegs“ EUR 22.388,06 ausgezahlt habe und bereits am 28. 2. 2024 die verfahrensgegenständliche Überzahlung zurückgefordert habe. Dem Beklagten sei aufgrund der Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 bekannt gewesen, dass ihm an Gehalt für Jänner 2024 ein zu hoher Betrag ausbezahlt worden sei. Auch aus dem Kontoauszug habe er ersehen können und auch tatsächlich ersehen, dass es sich bei der irrtümlich überhöhten Überweisung am 30. 1. 2024 um das Gehalt für Jänner 2024 handeln solle.

In dem nach der Auszahlung vom 30. 1. 2024 zwischen den Streitteilen geführten Gespräch sei es nicht um das Gehalt für Jänner 2024 gegangen, sondern um die Montagezulagen. Der Beklagte habe in diesem Gespräch darauf hingewiesen, dass ihm der mit der Abrechnung für Jänner 2024 ausbezahlte Betrag zu niedrig vorkomme, was ihm von der Klägerin bestätigt worden sei. Ein aufgrund der Auslandstätigkeit des Beklagten anwendbares sogenanntes „Montageprivileg“ führe steuerlich zu einer höheren Nettoauszahlung an den Arbeitnehmer. Die nachträgliche Berücksichtigung dieses „Montageprivilegs“ habe in der Folge zur Auszahlung des weiteren Betrags von EUR 22.388,06 an den Beklagten geführt.

Nachdem die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt habe, dass sein Gehalt im Austrittsmonat nicht korrekt aliquotiert worden sei, weil er nur sieben Tage angestellt gewesen sei, aber das Gehalt für 31 Tage erhalten habe, und ihn zur Rücküberweisung des zu viel ausbezahlten Gehalts in Höhe von EUR 1.664,04 aufgefordert habe, habe der Beklagte mit E-Mail vom 11. 3. 2024 die Rückzahlung des klagsgegenständlichen Betrags zugesagt. Der Klagsanspruch werde daher auch auf ein Anerkenntnis seitens des Beklagten gestützt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, wandte er zusammengefasst ein, dass er den Klagsbetrag bereits vor Kenntnis von dem der Klägerin zurechenbaren Irrtum gutgläubig verbraucht habe, und dass auch kein Anerkenntnis vorliege. Er sei längere Zeit für die Klägerin im Ausland tätig gewesen und habe im Zuge der Kündigung seitens der Klägerin das Versprechen der Auszahlung noch einer größeren Summe für Montagezulagen erhalten. Anlässlich des infolge der Gehaltsauszahlung am 30. 1. 2024 auf seinem Konto gesehenen Auszahlungsbetrags habe der Beklagte bei der Klägerin nachgefragt, weil ihm der Betrag sehr gering vorgekommen sei. Die Klägerin habe ihm versichert, dass es sich dabei nur um sein Gehalt handle und er die Zulagen noch ausbezahlt bekomme. Somit habe der Beklagte annehmen dürfen, dass dies ein korrekt ausbezahltes Gehalt sei, welches er sodann auch verbraucht habe. Wegen der monatlich stark variierenden Bezugshöhe habe der Kläger aus dem angegebenen Überweisungstext „Gehalt 1/24“ nicht erkennen können, dass eine irrtümliche Überzahlung geleistet worden sei, zumal er von der Klägerin die Information erhalten habe, dass die Überweisung korrekt sei. Mangels Kenntnis des korrekten Auszahlungsbetrags zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung habe der Beklagte angenommen, dass das Gehalt korrekt ausbezahlt worden sei. Der sodann für Zulagen ausbezahlte Betrag von EUR 22.388,06 habe nichts mehr mit dem klagsgegenständlichen Rückforderungsanspruch zu tun.

Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt einen rechtsgeschäftlichen Willen zum Anerkenntnis einer strittigen Forderung gehabt; hilfsweise werde ein allfälliges Anerkenntnis wegen eines von der Klägerin veranlassten Irrtums des Beklagten angefochten.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

[…] Irrtümlich wurde dem Beklagten für Jänner 2024 das volle Gehalt bezahlt, und zwar EUR 1.664,06. Das Grundgehalt war grundsätzlich immer gleich hoch, die monatlichen Zuschläge variierten je nach Auslandstätigkeit, und die Gehaltsbestandteile waren auf den Gehaltsabrechnungen für den Beklagten ersichtlich.

Der Beklagte wurde in der Folge mehrfach aufgefordert, den zu viel erhaltenen Betrag von netto EUR 1.664,06 zurückzubezahlen. Für diese Aufforderungen durch die Klägerin sind dieser Mahngebühren in Höhe von EUR 30,00 aufgelaufen.

Der Anfangssaldo am Bankkonto des [erkennbar gemeint:] Beklagten war am 1. 1.2024 EUR 11.460,00. Er […] überwies […] Beträge [...], sodass er am 19. 1. 2024 einen Minusstand von EUR 2.259,00 hatte.

Es folgten weitere Ausgaben, doch erhielt der [erkennbar gemeint:] Beklagte am 30. 1. 2024 seinen Bezug von EUR 2.730,64 für Jänner 2024 von der D* E* GmbH sowie sein Gehalt für Jänner 2024 von der [erkennbar gemeint:] Klägerin iHv EUR 5.035,33.

Dieses Jänner-Gehalt wurde allerdings irrtümlich nicht korrekt aliquotiert. Obwohl der Beklagte im Jänner nur sieben Tage angestellt war, wurde ihm das Gehalt für 31 Tage ausbezahlt. Normalerweise aliquotiert die Lohnverrechnung automatisch, was gegenständlich aber nicht geschah.

Der Beklagte erwartete jedoch mit dem Jänner-Gehalt auch die Auszahlung eines Montageprivilegs, weshalb er sich diesbezüglich bei der Klägerin erkundigte. Diese erklärte ihm, dass das Montageprivileg erst nachträglich berücksichtigt wird und er die Zulagen noch gesondert ausbezahlt bekommen wird.

Damit hatte der [erkennbar gemeint:] Beklagte am 30. 1. 2024 wieder einen positiven Saldo von EUR 3.358,00. Es folgten jedoch wieder Ausgaben […], sodass der Saldo des [erkennbar gemeint:] Beklagten wieder ins Minus rutschte, und zwar auf EUR -376,00, bevor der [erkennbar gemeint:] Beklagte diese Zulage (Montageprivileg) in Höhe von EUR 22.388,06 am 13. 2. 2024 ausbezahlt bekam, welche am 16. 2. 2024 mit dem Verwendungszweck „Gehalt 13/2023“ auf dessen Konto einlangte.

F*, kaufmännischer Leiter bei der Klägerin, teilte die falsche Aliquotierung des Jänner-Gehaltes dem Beklagten am 28. 2. 2024 zunächst per WhatsApp mit und telefonierte in der Folge auch mit ihm. Per E-Mail erklärte er dem Beklagten auch seine Berechnung. Der Beklagte erwiderte, dass er dies prüfen möchte.

Am 28. 2. 2024 wurde der Beklagte von der Klägerin aufgefordert, die Überzahlung für Jänner 2024 an die Klägerin zurückzuzahlen. Der Beklagte antwortete auf diese Aufforderung am 11. 3. 2024 und sagte zu, den genannten Betrag zurückzuüberweisen.

Auf weitere Kontaktversuche der Klägerin reagierte der Beklagte nicht.

In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein den Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB ausschließender guter Glaube des Beklagten nicht gegeben gewesen sei. Redlichkeit des Dienstnehmers werde schon dann verneint, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln habe müssen. Dies sei gegenständlich der Fall gewesen, weil der Beklagte gewusst habe, dass er nur sieben Tage gearbeitet habe, und aus seiner Gehaltsabrechnung ersehen habe können, dass diese für mindestens 30 Tage vorgenommen worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Im Rahmen der allein erhobenen Rechtsrüge moniert die Berufung zunächst eine Widersprüchlichkeit der erstgerichtlichen Feststellungen, da einerseits festgestellt worden sei, dass irrtümlich „für Jänner 2024 das volle Gehalt […], und zwar EUR 1.664,06“, bezahlt worden sei, und andererseits eine Feststellung über die Aufforderungen zur Rückzahlung des zu viel erhaltenen Betrages in Höhe von EUR 1.664,06 netto getroffen worden sei. Auf Grundlage dieser widersprüchlichen Feststellungen zum vermeintlich zu viel erhaltenen Betrag hätte der Klage nicht stattgegeben werden dürfen. Allenfalls wären die Feststellungen dahingehend zu verstehen, dass das Jänner-Gehalt EUR 1.664,06 betragen habe und ebendieser Betrag eingemahnt worden sei, weshalb unter Berücksichtigung der sieben Arbeitstage des Klägers nicht der gesamte Klagsbetrag zugesprochen hätte werden dürfen.

1.1. Der Beklagte ist darauf zu verweisen, dass die Höhe und die rechnerische Richtigkeit der dem Klagebegehren in einem Ausmaß von EUR 1.664,06 netto zugrunde gelegten Überzahlung, welche nach dem eindeutig erkennbaren Klagsstandpunkt aus dem Unterbleiben der Aliquotierung des für 31 Tage bemessenen Gehalts im Hinblick auf die lediglich 7 Beschäftigungstage im Jänner 2024 resultiere, in erster Instanz nicht bestritten oder in Zweifel gezogen wurden. Schon ausgehend davon liegt es auf der Hand, dass es sich bei der in der zitierten Urteilsfeststellung betreffend die irrtümliche Auszahlung des vollen Gehalts enthaltenen Passage „und zwar EUR 1.664,06“ um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, da nach Maßgabe der insoweit auch unstrittigen Betragsrelationen nicht die für Jänner 2024 irrtümlich ausbezahlte - volle - Entgeltsumme als solche (lediglich) EUR 1.664,06 betragen hat, sondern diese Zahlung vielmehr in einem Ausmaß von EUR 1.664,06 (netto) über dem bei richtiger Berechnung gebührenden Auszahlungsbetrag gelegen ist.

1.2. Dies erhellt auch eindeutig aus dem Zusammenhang mit den weiteren Tatsachenfeststellungen, hat doch das Erstgericht die Höhe des am 30. 1. 2024 für Jänner 2024 ausbezahlten Betrags mit EUR 5.035,33 festgestellt und in Bezug auf „[d]ieses Jänner-Gehalt“ festgehalten, dass es insoweit irrtümlich nicht korrekt aliquotiert war, als dem Beklagten trotz nur siebentägiger Anstellungsdauer im Jänner das Gehalt für 31 Tage ausbezahlt wurde. Aus den getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit ist sohin eindeutig abzuleiten, dass der dem Beklagten für Jänner 2024 infolge irrtümlich unterbliebener Aliquotierung ausbezahlte „volle“ Entgeltbezug EUR 5.035,33 (netto) betragen hat. Damit ist die erörterte Feststellungspassage „und zwar EUR 1.664,06“ zweifelsfrei einer Berichtigung im Sinne ihres ersichtlich gemeinten vollständigen, korrekten Wortlauts „und zwar um EUR 1.664,06 überhöht“ zugänglich.

1.4. Das Berufungsgericht legt daher diese Feststellung in diesem eindeutig gemeinten, richtigen Sinn der Entscheidung zugrunde.

1.5. Zusammengefasst liegt sohin weder die von der Berufung gesehene Widersprüchlichkeit der getroffenen - korrekt verstandenen - Feststellungen vor, noch ist aus den Feststellungen eine - in erster Instanz ohnedies gar nicht ins Treffen geführte - Unmäßigkeit der Höhe des Klagsbetrages abzuleiten. Mit der bloßen, ohne inhaltliche Argumentation ausgeführten Behauptung, die getroffenen Feststellungen seien „unrichtig“, wird ohnehin weder der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (vgl zB RS0043603) noch etwa jener der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (vgl zB RS0041835) gesetzmäßig ausgeführt.

2. Des Weiteren führt die Rechtsrüge ins Treffen, aufgrund des insoweit übereinstimmenden Parteienvorbringens stehe außer Streit und sei daher auch ohne weitere Feststellungen zugrunde zu legen, dass dem Beklagten bestätigt worden sei, dass es sich beim ausbezahlten Gehalt für Jänner 2024 eben um dieses handle. Damit sei der gegenständliche Sachverhalt mit der in der Entscheidung des OGH zu 8 ObA 9/16f behandelten Konstellation vergleichbar. Der OGH habe zu 8 ObA 9/16f entschieden, dass die Arbeitnehmerin die Überzahlung gutgläubig verbraucht habe bzw aufgrund ihres Nachfragens beim Arbeitgeber keine Zweifel an einer Unrichtigkeit der Zahlung habe müssen.

2.1. Entgegen der von der Rechtsrüge erkennbar in diesem Sinne zugrunde gelegten Prämisse ist aus dem wechselseitigen Prozessvorbringen der Parteien keineswegs die Unstrittigkeit einer dem Beklagten von der Klägerin mitgeteilten Bestätigung konkret der Kongruenz des für Jänner 2024 ausbezahlten (überhöhten) Entgeltbetrags mit dem für Jänner 2024 richtigerweise gebührenden Entgeltbezug abzuleiten:

2.2. Nach den Tatsachenbehauptungen des Beklagten hatte seine Nachfrage bei der Klägerin die von ihm als sehr gering erachtete Höhe des am 30. 1. 2024 ausbezahlten Betrags zum Gegenstand, wobei er entsprechend dem nun auch in der Rechtsrüge wiedergegebenen weiteren diesbezüglichen Beklagtenvorbringen aus Anlass ebendieser Nachfrage die Mitteilung erhalten habe, dass es sich dabei nur um sein Gehalt handle und er die Zulagen noch ausbezahlt erhalten werde (ON 7, 2). Schon nach dem Tatsachenvorbringen des Beklagten hatte somit dessen Nachfrage gerade nicht Zweifel an der Ungebührlichkeit der Auszahlungshöhe im Sinne eines ihm nicht erklärlichen zu hohen Ausmaßes des Auszahlungsbetrags zum Inhalt, sondern im Gegenteil Bedenken über eine dem Beklagten als zu niedrig erscheinende Auszahlungshöhe, und war die Antwort der Klägerin nicht auf die Ausräumung von Zweifeln betreffend einen vom Beklagten als zu hoch empfundenen Auszahlungsbetrag gerichtet, sondern bestand diese in der Darlegung, dass der vom Beklagten als zu gering empfundene Auszahlungsbetrag lediglich erst dem Gehalt entspreche und die Zulagen noch in weiterer Folge zusätzlich ausbezahlt würden. Ein anderes Verständnis ist auch nicht dem vom Beklagten in weiterer Folge erstatteten Vorbringen zu entnehmen, wurde doch damit gar nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte gerade in Bezug auf eine als überschießend vermutete Auszahlungshöhe bei der Klägerin nachgefragt habe und sohin in Bezug auf einen derartigen Zweifel an der Gebührlichkeit der empfangenen Zahlung eine Bestätigung der Richtigkeit der Überweisung in der erfolgten Höhe erhalten habe (ON 29.4, 2; bei der im dortigen vierten Absatz enthaltenen Nennung des „Klagevertreters“ anstelle des „Beklagtenvertreters“ handelt es sich nach Inhalt und Zusammenhang der betreffenden Protokollpassage eindeutig erkennbar um einen bloßen Protokollierungs- oder Übertragungsfehler).

2.3. Insoweit im Einklang damit hat die Klägerin ebenfalls vorgebracht, dass sie dem Beklagten dessen Eindruck von einer zu niedrigen (ersichtlich gemeint: noch nicht sämtliche offenen Entgeltansprüche tilgenden) Auszahlungshöhe bestätigt habe, und dem überdies den - von der Rechtsrüge freilich übersehenen - Zusatz beigefügt, dass es bei dieser Bestätigung nicht um das Gehalt für Jänner 2024, sondern um die - steuerlich privilegierten - Montagezulagen gegangen sei (ON 9.2, 2).

2.4. Somit ist schon aus dem Vorbringen des Beklagten selbst keineswegs eine Tatsachenbehauptung des Inhalts abzuleiten, dass die Klägerin eine von diesem als zu hoch eingeschätzte Zahlung auf den Gehaltsanspruch für Jänner 2024 unter Zerstreuung diesbezüglicher Zweifel als richtig bestätigt habe. Umso weniger ist es im Lichte des hierauf erwiderten Vorbringens der Klägerin als unstrittig anzusehen, dass die Klägerin dem Beklagten die Konformität eines als überhöht wahrgenommenen Auszahlungsbetrags mit dem für Jänner 2024 richtigerweise gebührenden Gehaltsanspruch bestätigt habe, oder dass die dem Beklagten zuteil gewordene Erläuterung der Klägerin überhaupt über den Hinweis hinausgegangen wäre, dass die bisher erfolgte Auszahlung bloß deshalb die vom Beklagten als zu gering erachtete Höhe aufweise, weil sie erst lediglich das Gehalt für Jänner 2024 und noch nicht die Montagezulagen umfasse.

3. Damit besteht auch unter Berücksichtigung des wechselseitigen Prozessvorbringens keineswegs die von der Rechtsrüge gesehene Vergleichbarkeit des vorliegend festgestellten und unstrittigen Sachverhalts mit der zu 8 ObA 9/16f entscheidungsgegenständlichen Konstellation:

3.1. Der Entscheidung zu 8 ObA 9/16f lag zugrunde, dass die dort beklagte Arbeitnehmerin (Hausbesorgerin) nach einem Arbeitgeberwechsel irrtümlich überhöhte Entgeltauszahlungen erhalten hatte, aufgrund des Ausmaßes der Überzahlungen auch tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der empfangenen Bezüge hatte und diese Zweifel auch dreimal gegenüber der Arbeitgeberseite vorgetragen hatte, indem sie nachgefragt hatte, ob dies in Ordnung sei, hierauf aber jedes Mal die Zusicherung erhalten hatte, dass die Entgeltzahlungen in der erfolgten Höhe richtig seien. Vor diesem Hintergrund gelangte der OGH zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung der Überzahlungen zufolge gutgläubigen Empfangs und Verbrauchs deshalb nicht gegeben gewesen seien, weil die beklagte Arbeitnehmerin durch ihre Nachfragen ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen habe, aufgrund der wiederholten Zusicherungen auf die Richtigkeit der Abrechnung und die höhere Entlohnung im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel vertrauen habe dürfen sowie aufgrund des Arbeitsumfangs auch tatsächlich von einem höheren Entgeltanspruch ausgegangen sei und daher in dieser Situation für sie die Zweifel an der Richtigkeit der Entgeltzahlungen in der erfolgten Höhe nicht fortbestehen haben müssen.

3.2. Im Kontrast dazu ist der vorliegend maßgebliche Sachverhalt schon nach dem Vorbringen des Beklagten dadurch gekennzeichnet, dass die von ihm vorgenommene Nachfrage bei der Klägerin gerade nicht Bedenken über eine als ungebührlich hoch eingeschätzte Entgeltzahlung zum Gegenstand hatte, sondern umgekehrt Zweifel in Bezug auf eine als zu niedrig empfundene Auszahlungshöhe. Selbst die nur in diesem Sinne beim Beklagten bestehenden Zweifel wurden zudem von der Klägerin keineswegs zerstreut, sondern - bloß - mit dem Hinweis auf den erst allein berücksichtigten Gehaltsanspruch und auf die aus dem Titel der Montagezulagen noch zukünftig erfolgende weitere Auszahlung vielmehr bestätigt.

4. Schon der im Beklagtenvorbringen dargestellte Gegenstand der Nachfrage des Beklagten bei der Klägerin und die dort dargelegte Antwort der Klägerin darauf bildeten somit kein Substrat, aus welchem nach dem anzulegenden objektiven Maßstab (siehe sogleich unten 5.) der Beklagte ein Vertrauen auf die Richtigkeit der in Wahrheit überhöht erfolgten Gehaltsauszahlung für Jänner 2024 ableiten hätte dürfen, oder das die objektiv angezeigten Zweifel an der Gebührlichkeit dieser Gehaltsauszahlung zu zerstreuen geeignet gewesen wäre.

5. Wie schon das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, wird nämlich der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines irrtümlich geleisteten ungebührlichen Überbezugs, der einem diesbezüglichen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB gegebenenfalls entgegensteht, nicht nur bzw erst durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn der Empfänger zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur Zweifel hätte haben müssen. Es ist daher derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass ihm die Leistung nicht gebührt (RS0010271 [insb T17, T18, T19, T29], RS0033826; Preiss in ZellKomm³ § 1154 ABGB Rz 52 ff, insb Rz 58). Ausschlaggebend ist, ob objektive Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen, sodass dem Dienstnehmer tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Empfangenen kommen müssen (vgl 8 ObA 18/17f = RS0010271 [T30]). Einen derartigen Anhaltspunkt bietet etwa der Umstand, dass die erhaltene Zahlung eine weit über dem zustehenden Bezug liegende Höhe aufweist oder sich im Verhältnis zum erwarteten Bezug oder in Relation zu den bisherigen Bezügen als nicht bloß unerhebliche Überzahlung darstellt (vgl 9 ObA 46/14a, 9 ObA 135/16t, 9 ObA 103/21v; vgl auch 8 ObA 18/17f mHa 9 ObA 32/88), oder dass die erfolgte, wenngleich eine nur vergleichsweise geringe absolute Betragshöhe aufweisende Überzahlung auf der bezughabenden Gehaltsabrechnung ersichtlich war (vgl 9 ObA 117/19z = RS0033826 [T12]).

6. Auch wenn der dem Beklagten in den einzelnen Gehaltsperioden gebührende Gesamtbezug bzw Auszahlungsbetrag nach dessen Vorbringen jeweils monatlich variierte (ON 29.4, 2 f), wies dessen Grundgehalt nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen jeweils eine konstante Höhe auf, wobei freilich die zusätzlich zum Grundgehalt zustehenden Zuschläge variierten, jedoch die einzelnen Gehalts- bzw Bezugsbestandteile auf den Gehaltsabrechnungen für den Beklagten ersichtlich waren.

6.1. Konkret in Bezug auf die Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 hat das Gericht auch (disloziert; US 4) festgestellt, dass für den Beklagten hieraus die Abrechnung eines für (mindestens) 30 Tage bemessenen Entgeltanspruchs trotz der nur sieben Beschäftigungstage im Jänner 2024 ersichtlich war. In diesem Sinne zeigt auch der - im Lichte der hierzu vom Beklagten abgegebenen Erklärungen (ON 9.2, 3; ON 29.4, 2) ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legende (RS0121557 [T3]) - objektive Inhalt der von der Klägerin vorgelegten („unrichtigen“; ON 9.2, 3) Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 laut Beilage ./E einen darin zu Gunsten des Beklagten für „Gehalt“ vermerkten Betrag von EUR 4.284,17 brutto. Dass es sich bei dieser Position „Gehalt“ um das dem Beklagten in monatlich konstanter Höhe gebührende Grundgehalt handelt, ist schon deshalb ohne weiteres einsichtig, weil es sich bei sämtlichen anderen in dieser Abrechnung ausgewiesenen Bezugspositionen in Abgrenzung dazu eindeutig erkennbar um variable oder nicht regelmäßig wiederkehrende bzw lediglich einmalig anfallende Entgeltbestandteile (Vergütungen für Überstundenleistungen [„ÜStd.“] sowie Urlaubsersatzleistung [„UEL“]) handelt.

6.2. Ausgehend von der weiteren erstgerichtlichen Feststellung, wonach der im Zusammenhang mit der Entgeltauszahlung vom 30. 1. 2024 unterlaufene Irrtum darin bestanden hat, dass die nach Maßgabe der im Jänner 2024 angefallenen Anzahl von lediglich sieben Beschäftigungstagen gebotene Aliquotierung des Gehalts unterblieben ist, liegt es somit auf der Hand, dass es sich bei dem in der Abrechnung für Jänner 2024 (Beilage ./E) zu Gunsten des Beklagten angesetzten Betrag von EUR 4.284,17 brutto für „Gehalt“ um die volle (gleichbleibende) Höhe des dem Beklagten für ein volles Anstellungsmonat gebührenden Grundgehalts - sohin um das für Jänner 2024 unstrittig ausbezahlte und nunmehr im aliquoten Ausmaß rückforderungsgegenständliche „volle Gehalt“ - handelt.

7. Damit bot bereits die für den Beklagten auf der Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 ersichtliche Höhe des zu seinen Gunsten unter der Position „Gehalt“ angesetzten Betrags bei objektiver Beurteilung einen signifikanten und auffälligen Anhaltspunkt für einen bei der Entgeltabrechnung bzw Entgeltbemessung naheliegenderweise unterlaufenen Fehler. Denn selbst ohne besondere Aufmerksamkeit oder Sorgfalt muss unmittelbar einleuchten, dass eine bloß sieben Tage umfassende Anstellungsdauer im betreffenden Gehaltsmonat nicht den Bezug des vollen, auf den gesamten Monatsumfang bemessenen (Grund-)Gehalts rechtfertigt und sohin bei einer dennoch erfolgten Abrechnung des vollen Gehalts Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bezugs auftreten müssen. Hieran ändert auch der in der Beilage ./E ebenfalls ersichtliche Vermerk betreffend sieben entgeltpflichtige Tage im Jänner 2024 (7 „LSt-Tg“ bzw „SV-Tg“) nichts, bildete doch die sich darin erst recht manifestierende Diskrepanz zum dennoch angesetzten vollen Gehaltsbetrag gerade im Gegenteil umso mehr einen unverkennbaren Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der insofern in sich widersprüchlichen Abrechnung. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung wäre ohnehin nicht von Belang, dass der Kläger derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem erkennbar überhöhten Betrag angesetzten Gehaltsbezugs allenfalls subjektiv tatsächlich nicht hatte.

8. Dass auch die von der Klägerin dem Beklagten auf dessen Nachfrage erteilte Information betreffend den Hintergrund der am 30. 1. 2024 erfolgen Auszahlung nicht dazu geeignet war, diese objektiv gebotenen und naheliegenden Zweifel an der vollen Gebührlichkeit des dabei in Umsetzung der Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 ausbezahlten Betrags zu beseitigen, wurde bereits oben dargelegt. Anders als in der zu 8 ObA 9/16f entscheidungsgegenständlichen Konstellation hatte vorliegend weder die Nachfrage des Beklagten Bedenken über eine als zu hoch empfundene Auszahlung zum Thema, noch hat die Klägerin mit ihrem auf dessen Nachfrage bezogenen Äußerungsverhalten ein Bild geschaffen, das auf die Zerstreuung von - jedenfalls objektiv angezeigten - Zweifeln betreffend eine zu hohe Aufzahlung hinausgelaufen wäre. Vielmehr hat die Klägerin dem Beklagten im Kern lediglich seiner Einschätzung, der überwiesene Betrag sei in Anbetracht der von ihm erwarteten Auszahlung der Montagezulagen bzw des „Montageprivilegs“ zu niedrig (vgl die einschlägige Tatsachenfeststellung auf US 2 betreffend die Erkundigung des Klägers sowie das Beklagtenvorbringen in ON 7, 2), beigepflichtet und dies - auch nach dem Beklagtenvorbringen (ON 7, 2) - mit dem dabei erst und nur berücksichtigten Gehaltsanspruch unter Ankündigung der zukünftigen Zulagenauszahlung begründet. Eine Zusicherung in Bezug auf die objektiv erkennbar übermäßige Bemessung der Höhe dieses Gehaltsanspruchs, aus welcher der Beklagte entgegen den sich aus der Abrechnung objektiv aufdrängenden Zweifeln ein Vertrauen in die Richtigkeit derselben schöpfen hätte dürfen, ist damit jedoch gerade nicht erfolgt.

9. Ausgehend von all dem liegt auch jene sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vor, welche die Berufung des Weiteren hilfsweise im Fehlen einer Feststellung des Inhalts sieht, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten dessen Eindruck, der „mit der Jänner-Abrechnung ausbezahlte Betrag“ sei „zu niedrig“, bestätigt. Zum einen ist dieser Umstand aufgrund des insoweit tatsächlich übereinstimmenden Parteienvorbringens (vgl oben 2.2, 2.3.) ohnehin unstrittig, sodass es über diesen sohin ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legenden Umstand gar keiner (zusätzlichen) Tatsachenfeststellung bedarf (vgl RS0040110, RS0040101 [insb T1, T2]) und daher schon aus diesem Grund von vornherein kein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne der Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage vorliegen kann. Zum anderen kommt diesem Umstand aus den bereits dargelegten Gründen nicht die für die Annahme eines sekundären bzw rechtlichen Feststellungsmangels erforderliche Entscheidungserheblichkeit zu (vgl RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 156 f), weil die Bekräftigung des vom Beklagten gewonnenen Eindrucks einer nach dem Maßstab der erwarteten Zulagenauszahlung zu geringen Auszahlungshöhe nicht ein objektiv berechtigtes Vertrauen in die Richtigkeit der erkennbar zu hoch angesetzten Dimension des (Grund-)Gehalts schaffen bzw diesbezügliche aufgrund der Gehaltsabrechnung naheliegende Zweifel beseitigen konnte.

10. Zusammengefasst ist somit auch unter Berücksichtigung der von der Berufung ins Treffen geführten - für die vorliegende Konstellation jedoch gerade nicht einschlägigen - Entscheidung zu 8 ObA 9/16f die bereits vom Erstgericht gewonnene Einschätzung, dass ein dem klagsgegenständlichen Rückforderungsanspruch entgegenstehender guter Glaube des Beklagten auszuschließen ist, zu teilen.

11. Da sohin der Rückforderungsanspruch der Klägerin ohnedies bereits in § 1431 ABGB begründet ist, muss auf die im Berufungsverfahren außerdem relevierte Fragestellung, ob ein den Klagsanspruch stützendes Anerkenntnis vorliegt oder nicht, nicht eingegangen werden.

12. Allfällige Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht gegen die Berechtigung des Klagebegehrens dem Grunde oder der Höhe nach sprechen würden, werden von der Berufung ohnedies nicht (mehr) aufgegriffen und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T23, T26, T30, T31, T34], RS0043338 [T17, T32], RS0043480 [T22]).

13. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

14. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Tatsachenrüge. Einer Berufungsbeantwortung kann nämlich, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt bloß darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Auch die der Berufungsbeantwortung zugebilligte Möglichkeit, ebenfalls Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung zu bekämpfen, dient allein der Abwehr der Berufung (RS0119592). Da der Berufung aber schon aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben ist, muss daher auf die Ausführungen in der Berufungsbeantwortung nicht mehr eingegangen werden (vgl auch 5 Ob 123/18a).

15. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

16. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573 [insb T3, T8, T30], RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]), die Auslegung von Urteilsfeststellungen samt der Deutung von Urteilsausführungen als dislozierte Feststellungen (RS0118891 [insb T8, T9]) ebenso wie die Auslegung von Parteivorbringen (RS0042828 [T3, T4, T6, T13, T31]) und die Beurteilung des Bestehens oder Fehlens von Gutgläubigkeit des Empfängers einer irrtümlich geleisteten Zahlung (RS0033826 [T5] = RS0010271 [T25]; 9 ObA 135/16t) jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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