JudikaturOLG Linz

5Ns12/25s – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2025

Kopf

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A* ua wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung , Hv* des Landesgerichtes Salzburg, den

BESCHLUSS:

Spruch

Die Vorsitzende des Senates 8 des Oberlandesgerichtes Linz Mag.B* sowie die weiteren Richter:innen des Oberlandesgerichtes Linz Mag. C*, BEd und Mag. D* sind von der Entscheidung im Verfahren 8 Bs 100/25z des Oberlandesgerichtes Linz über die Beschwerde des E* (ON 83 in Hv*) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 2025, Hv*-82,

ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Die Vorsitzende des Senates 8 zeigte ihre Ausgeschlossenheit und die der – mittlerweile teils ehemaligen – Senatsmitglieder Mag. C*, BEd und Mag. D* unter Verweis auf § 43 Abs 4 StPO an, weil diese bereits im selben Verfahren an der Entscheidung über die Berufungen (ua) des E* und der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2024, Hv* (ON 46), beteiligt waren, wobei der Berufung des E* nicht Folge gegeben, jener der Staatsanwaltschaft Salzburg hingegen – in Bezug auf E* – teilweise Folge gegeben wurde (ON 73.3). Nunmehr sei über die Beschwerde des E* (ON 83) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 2025, Hv* (ON 82), mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen sowie sein Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges zurückgewiesen wurde, zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist und gerade mit dem von der Wiederaufnahme betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst war (11 Os 122/12v unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0125149 [T1], RS0102097 [T3]; Lässig , WK-StPO § 43 Rz 16). Sinn und Zweck dieser – auch für Rechtsmittelrichter geltenden – Bestimmung liegt darin, die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens einem Richter zu übertragen, der die dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0125149 [T8]).

Die genannten Richter:innen sind daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren 8 Bs 100/25z des Oberlandesgerichtes Linz durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter*innen zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).

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