Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers 1. A* B*, geboren am **, 2. C* B*, geboren am **, und 3. D* B* , geboren am **, alle **, **, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Beklagten E*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch die Dr. Mauhart Rechtsanwalts GmbH in 4040 Linz, wegen EUR 120.000,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 15.000,00), über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. März 2025 (signiert am 16.04.2025), Cg*-54, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Kläger sind die Eltern und der Bruder der am ** geborenen F* B*, die am Morgen des 21. Jänner 2017 tot im Innenhof des Hauses G*straße H* in ** aufgefunden wurde. Sie hatte in dem damals kürzlich renovierten Altbau eine Wohnung im zweiten Stock mit Balkon auf den Innenhof bewohnt. Als Todesursache wurden – vom Gerichtsmedizinischen Institut - ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit Schädeldach- und Schädelbasisbruch links, Einblutungen in den weichen Hirnhäuten und eine Rippenserienfraktur festgestellt; am linken Unterschenkel hatte sie eine Haut- und Weichteilverletzung. Das von der Staatsanwaltschaft Linz gegen unbekannte Täter geführte Ermittlungsverfahren wurde (wiederholt) eingestellt, weil Fremdverschulden nicht nachweisbar und ihr ein – auf einem Unglück oder Selbstmordabsicht beruhender – Sturz oder Sprung von ihrem Balkon plausibel erschien.
Der Beklagte war 2010 und 2011 wegen Jugendstraftaten erkennungsdienstlich behandelt worden; dabei wurden auch DNA-Abstriche abgenommen und im System gespeichert.
Nachdem F* B* Leichnam entdeckt worden war, wurde noch am 21. Jänner 2017 im Stiegenhaus zwischen ihrer und der ihrer benachbarten Wohnungstür eine textilummantelte Wärmeflasche gefunden, die die Kläger F* B* zu Weihnachten 2016 geschenkt hatten. Sie wurde 2019 untersucht; dabei fand sich an der Textilummantelung eine DNA-Spur, die mit der im System gespeicherten Spur des Beklagten übereinstimmt.
Noch vor der Renovierung des Hauses, von Dezember 2010 bis Mai 2011, hatte eine Halbschwester des Beklagten im selben Stockwerk wie später F* B* gewohnt.
Mit Klage vom 25. Oktober 2023 machen die Kläger den Beklagten für den Tod ihrer nahen Angehörigen F* B* und ihre daraus resultierende schwere psychisch-seelische Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich und nehmen ihn auf Trauerschmerzengeld und Feststellung der Haftung für zukünftige Folgen in Anspruch. Sie brachten zur Begründung – soweit für diese Entscheidung wesentlich - zusammengefasst vor, F* B* habe sich schon am 20. Jänner 2016, als sie sich um sechs Uhr früh zu einer Besorgung in einen nahegelegenen Tankstellenshop begeben habe, versehentlich aus ihrer Wohnung ausgesperrt. Nachdem sie im Tankstellenshop um Verständigung eines Schlüsseldienstes gebeten habe, habe sie der Beklagte, der sich in dem an den Verkaufsraum angrenzenden „Spieleraum“ aufgehalten habe, angesprochen und ihr seine Hilfe angeboten. Am Rückweg zur Wohnung sei er ihr gefolgt und schon im Stiegenhaus übergriffig geworden. Er habe versucht, sie zum Beischlaf zu nötigen, sie habe sich gewehrt und er habe sie im Zuge des Kampfes über die Stufen gestoßen, wodurch sie sich die tödlichen Kopfverletzungen zugezogen habe. Ihre Leiche habe er in den Innenhof gezogen. Sie sei nicht suizidal gewesen.
Zum Beweis ihrer umfangreichen Behauptungen stützen sie sich einerseits auf Ermittlungsergebnisse aus dem Strafakt gegen unbekannten Täter (Polizeiberichte, Aussagen, Gutachten, Lichtbilder) und andererseits ihre und die Einvernahme von (teilweise von der Polizei bereits vernommenen) Zeugen sowie einzuholende (gerichtsmedizinisches, psychiatrisches, biomechanisches) und auch privat bereits eingeholte (biomechanische) Sachverständigengutachten.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete – wesentlich unter Bezugnahme auf den Strafakt - zusammengefasst ein, er habe mit der Verstorbenen und ihrem Tod nichts zu tun gehabt und es sei unverständlich, wie seine DNA-Spur auf ihre Wärmeflasche gelangen habe können. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt; der behauptete „Tathergang“ sei reine Spekulation und stimme nicht mit den Ermittlungsergebnissen überein, die als mögliche Todesursache nur einen Sprung aus größerer Höhe ergeben hätten. Die Staatsanwaltschaft habe sich auch mit den von den Klägern aufgeworfenen Fragen und Widersprüchen eingehend auseinandergesetzt und das Verfahren zu Recht eingestellt. Die angebotenen Beweismittel seien untauglich zum Beweis fehlender Suizidialität.
Das Erstgericht vernahm Parteien und mehrere Zeugen und verlas den Strafakt und die Urkunden. Mit dem angefochtenen Urteil wies es die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den US. 8 – 10 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die zunächst ein Aussperren aus der Wohnung am frühen Morgen des 20.1.2016 und einen Besuch des Tankstellenshops und auch die folgenden zusammengefassten umfassen, die, soweit sie bekämpft sind, kursiv dargestellt werden:
F* B* stand damals entweder unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss, möglicherweise in Kombination mit Psychopharmaka. Sie gelangte nachfolgend jedenfalls wiederum in ihre Wohnung. Sie verlor ihre Brille im Stiegenhaus. Am Morgen des 20. Jänner 2017 und auch im weiteren Tagesverlauf erfolgte im Stiegenhaus kein tätlicher Angriff auf F* B*, in dessen Verlauf sie etwa verletzt oder auch getötet wurde. Ob sie in der Wohnung Kontakt mit einer weiteren (männlichen) Person hatte, kann nicht festgestellt werden. Sie stürzte nachfolgend kurz vor 21. Jänner 2017, 1.00 Uhr nachts, vom Balkon auf den Innenhof und erlitt dabei tödliche Verletzungen. Welche Ursache dieser Sturz hatte, kann nicht festgestellt werden. Möglich ist ein unabsichtliches Unfallgeschehen; ein suizidales Verhalten von F* B* kann nicht völlig ausgeschlossen werden. Ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden kann als Sturzursache eine tätliche Auseinandersetzung mit einer weiteren Person am Balkon; letztgenannte Version ist jedoch wenig wahrscheinlich.
Ob der Beklagte am Morgen des 20. Jänner 2017 im Tankstellenshop der Turmöltankstelle aufhältig war, kann nicht festgestellt werden. Ob der Beklagte jemals im Haus G*straße H* aufhältig war, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen stützte es mit ausführlicher Beweiswürdigung auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere das bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Linz eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten und sprach den von den Klägern auch vorgelegten biomechanischen Gutachten wenig Überzeugungskraft zu, weil letztendlich die gutachterliche Beurteilung der festgestellten Verletzungen ausschlaggebend sei, die im gerichtsmedizinischen Gutachten weitgehend klar sei. Die Einvernahme der beiden zum Beweis dafür beantragten Zeugen, dass ein suizidales Verhalten zum Todeszeitpunkt nicht erklärt werden könne, habe unterbleiben können, weil die beiden Zeugen nichts zur Klärung der Frage beitragen könnten, ob der Beklagte ein für F* B* Tod kausales Verhalten gesetzt habe. Gleiches gelte für die von den Klägern beantragten Gutachten aus den Fachgebieten der Biomechanik, der Gerichtsmedizin und der Psychiatrie; insoweit sei auf das im Strafakt erliegende Gutachten der Gerichtsmedizin zu verweisen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die Haftung des Beklagten, weil kein für ihren Tod kausales Verhalten von ihm objektiviert habe werden können.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und im Kostenpunkt, mit der sie die Abänderung im Sinne einer Klagestattgabe, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung oder aber die Änderung der Kostenersatzpflicht auf Kopfanteile anstreben.
Der Beklagte tritt dem mit seiner Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Sie erblickt Stoffsammlungsmängel im Unterbleiben der Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Biomechanik, der Gerichtsmedizin und der Psychiatrie und im Unterbleiben der Einvernahme des behandelnden Psychiaters und der Psychotherapeutin zum Beweis fehlender Suizidalität der Verstorbenen im Jänner 2016. Mit dem biomechanischen Gutachten hätte bewiesen werden können, dass sowohl ein Absturz vom Balkon als auch ein Absprung von dort – wegen der Endlage - auszuschließen seien. Das gerichtsmedizinische Gutachten hätte bewiesen, dass die Getötete die Verletzungen im Rahmen eines Sturzgeschehens im Stiegenhaus und des Schleifens der Leiche in den Innenhof erlitten habe. Ein psychiatrisches Gutachten hätte ebenso wie die beiden Zeugen die fehlende Suizidalität ergeben.
Das Erstgericht begründete das Unterbleiben der nun relevierten Beweisaufnahme damit, dass letztendlich dahingestellt bleiben könne, ob der Tod durch Suizid erklärt werden könne. Relevant sei nur die Frage, ob ein Verhalten des Beklagten dafür ursächlich sei, wozu die beantragten Zeugen nichts beitragen könnten. Gleiches gelte für die beantragten Gutachten; dazu sei auf das gerichtsmedizinische Gutachten aus dem Strafakt zu verweisen (US. 15).
Wenn sich das Erstgericht auch im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend mit den aufgenommenen Beweismitteln auseinandersetzte, so greifen doch die dargestellten Überlegungen zur Ablehnung der Beweisanträge zu kurz. Eine Abstandnahme von der neuerlichen Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens nach § 281a ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Parteien hier nicht Parteien des Ermittlungsverfahrens waren, der Verlesung nicht ausdrücklich iSd Z 2 leg cit zustimmten und der Beweisantrag der Kläger – der sowohl das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachtens benennt als auch die Einholung eines Gutachtens beantragt - als Beantragung des Gegenteils iSd Z 1a leg cit zu verstehen ist. Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das Verletzungsbild (auch) mit einem durch einen Angreifer veranlassten Sturz im Stiegenhaus vereinbar ist, geht das Gutachten nicht ein.
Die nach § 275 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde (Rechberger/Klicka in Rechberger 5 § 275 ZPO Rz 1). Der Indizienbeweis ist darauf gerichtet, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen dem Gericht die volle Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln (vgl. RIS Justiz RS0040290). Ein Beweisanbot kann in einem solchen Fall nicht mit der Begründung als unerheblich verworfen werden, dass es nicht auf den Beweis der Haupttatsache, sondern der Hilfstatsache, die für sich den gesetzlichen Tatbestand nicht herstellt, gerichtet ist.
Die Ablehnung eines biomechanisches Gutachtens, mit dem die Kläger zu beweisen suchen, dass die Endlage der Getöteten weder durch einen Sturz, noch durch einen Sprung von ihrem Balkon erreicht hätte werden können, kann nicht mit Bedenken gegen die Beweiskraft der als Urkunden vorgelegten Privatgutachten und der Überzeugungskraft des gerichtsmedizinischen Gutachtens begründet werden, ohne der Würdigung des Beweisergebnisses aus dem einzuholenden Gutachten vorzugreifen. Das gilt auch für die Frage einer Beteiligung des Beklagten, die erst nach Abklärung aller dafür behaupteter Indizien beurteilt werden kann. Richtig ist freilich, dass hier nicht geklärt werden muss, ob gerade ein Sprung vom Balkon in Selbstmordabsicht oder aber ein Sturz von dort aus unglücklicher, nicht dem Beklagten anzulastender, Ursache zum Tod führten. Insoweit sich (nur) diese beiden Varianten als wahrscheinlich erwiesen (was die Kläger mittels biomechanischem Gutachten auszuschließen suchen), käme es auf die Frage der Suizidalität nicht an. Relevanz könnte der Klärung aber jedenfalls dann zukommen, wenn ein Verhalten des Beklagten oder aber nur ein – suizidaler - Sprung vom Balkon als Ursachen in Frage kämen.
Der Berufung ist daher darin beizupflichten, dass zumindest die Ablehnung der Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten der Gerichtsmedizin und der Biomechanik geeignet waren, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Ob dies auch auf die weiteren Beweisanträge zutrifft oder ob sie letztlich unerhebliche Tatsachen betreffen, wird erst im fortgesetzten Verfahren beurteilt werden können.
Über die Berufung der Kläger ist das Urteil daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO), ohne dass auf die Beweis- und Tatsachenrüge einzugehen wäre.
Die Aufhebung zieht auch die Aufhebung der Kostenentscheidung nach sich. Mit der Berufung im Kostenpunkt sind die Kläger darauf zu verweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach § 52 ZPO weitere Verfahrenskosten erster Instanz. Der Umfang des Prozessstoffs und die nicht absehbaren Erweiterungen des Verfahrens stehen einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO entgegen (RIS-Justiz RS0044905; RS0042125).
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