7Bs61/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen Kosten ärztlicher Nachbetreuung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. April 2025, BE*-27, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 18. September 2024 gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von 12 Monaten einer 18-monatigen Freiheitsstrafe per 3. Dezember 2024 unter Bestimmung dreijähriger Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe sowie der Weisung, eine (zumindest dreimonatige) stationäre Spielsuchttherapie zu absolvieren, bedingt entlassen (ON 14). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 (ON 19) wurde die Weisung dahin abgeändert, dass der bedingt Entlassene 14-tägig eine ambulante Suchtberatung zu absolvieren hat. Die Kosten der ambulanten (Spiel-)Suchtberatung wurden mit Beschluss vom 20. März 2025 (ON 24) ganz vom Bund übernommen (§ 179a StVG).
Mit Rechnung vom 9. April 2025 (ON 26) begehrte das B* die Bezahlung eines Betrages von insgesamt EUR 1.097,70 (inklusive 20% USt) als Honorar für absolvierte Beratungstermine am 13. Jänner, 27. Jänner, 11. Februar, 26. Februar, 7. März und 24. März 2025 sowie einen Stornobetrag für den 10. Februar 2025 (Absage einen Tag zuvor) in Höhe von jeweils EUR 129,50 und für Porto und Versand EUR 9,90 .
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Kosten für den Zeitraum 13. Jänner 2025 bis 24. März 2025 mit EUR 932,40 (darin enthalten 20% USt) bestimmt, nicht jedoch die geltend gemachte Stornogebühr für den 10. Februar 2025 sowie die Kosten für Porto und Versand.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B* (ON 29), mit der unter Verweis auf die AGB des Instituts auch die Kosten für die Stornogebühr und für Porto und Versand begehrt werden.
Die Beschwerde, zu der sich weder die Oberstaatsanwaltschaft noch der bedingt Entlassene geäußert haben, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten hat der Rechtsbrecher grundsätzlich selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0132825; Pieber in WK 2 StVG § 179a Rz 3; Drexler/Weger, StVG 5 § 179a Rz 2).
Ist jedoch einem bedingt Entlassenen die Weisung erteilt worden, sich – soweit hier relevant (vgl ON 23.2) – einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, hat der Bund gemäß § 179a Abs 2 StVG die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus seiner Krankenversicherung hat und durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert würde. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene bei ihr versichert wäre. Einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs 4 B-KUVG) hat der Rechtsbrecher jedoch nicht zu leisten.
Fallbezogen hat der bedingt Entlassene einen Beratungstermin einen Tag zuvor abgesagt. Ein Ersatz durch den Bund für eine ausschließlich durch das Verhalten des bedingt Entlassenen veranlasste Stornogebühr für einen – wie hier – nicht wahrgenommenen und zu kurzfristig abgesagten Termin ist mit der oben zitierten Regelung in Übereinstimmung mit dem Erstgericht von Gesetzes wegen nicht vereinbar. Da es sich schon nach dem Wortlaut um keine Kosten für eine Behandlung handelt, würde eine solche Gebühr in diesem Fall auch nicht bei Bestehen einer Krankenversicherung übernommen werden. Der Hinweis des B* auf seine AGB ändert bei der hier anzustellenden Bewertung daran noch nichts. Dasselbe gilt im Ergebnis für die begehrten (nicht bescheinigten) Kosten für Porto und Versand, die ebenfalls keine vom Bund zu ersetzende (Bar-)Auslagen darstellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).