Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* B* , geb. **, Taxikonzessionär, **, **, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beklagten C* D* , geb. **, Angestellter, **straße **, **, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 33.000,00) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 2.000,00), über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 15. April 2025, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 20. Jänner 2025 nimmt der Kläger den Beklagten wegen Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht (UWG) und Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte würde als Teil der Taxifamilie „D*“ mehrfach gegen Bestimmungen des lauteren Wettbewerbs verstoßen (Kassieren von überhöhtem Fahrgeld; kreditschädigende Vorwürfe; Verstöße gegen §§ 18 und 22 OÖ. Taxi-Betriebsordnung).
Mit Beschluss vom 13. März 2025, ON 8, wies das Erstgericht den vom Beklagten innerhalb der Klagebeantwortungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang nach Durchführung eines Verbesserungsversuchs mit der Begründung ab, der Beklagte habe dem detaillierten und in unmissverständlicher Weise erfolgten Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen, sodass der Antrag nach wie vor unvollständig sei. Zudem bringe der Beklagte nach den Unterlagen teilweise monatlich EUR 2.245,00 ins Verdienen. Sein behaupteter Schuldenstand sei unbelegt. An Auslagen habe er lediglich EUR 200,00 für Betriebskosten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beklagte nicht im Stande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Dieser Beschluss wurde nach Zustellung an den Beklagten am 18. März 2025 am 2. April 2025 rechtskräftig.
Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den neuerlichen Antrag des Beklagten vom 4. April 2025 (ON 10.1), ihm Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts zu gewähren, als unzulässig zurück. Es führte begründend aus, ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren Antrags gestellt werde, sei insbesondere unzulässig, wenn nur eine von der Vorentscheidung abweichenden Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts angestrebt werde. Ein weiterer Verfahrenshilfeantrag sei nur dann zulässig, wenn die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt werde. Eine solche Änderung werde vom Beklagten nicht behauptet. Er wiederhole lediglich seinen Antrag und lege zusätzlich Lohnabrechnungen von Februar bis März 2025 und eine Bezugsbestätigung des AMS für den Zeitraum März bis Juni 2024 vor. Die Bezugsbestätigung von Arbeitslosengeld genüge in Zusammenschau mit dem bereits im Beschluss ON 9 (richtig: ON 8) angeführten Erwägungen nicht, um eine Neubeurteilung zu erreichen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das auch als Rekurs zu wertende Schreiben des Beklagten vom 28. April 2025, indem er unter Darlegung der - seiner Auffassung nach - für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sprechenden Einkommenslage, welche vom Erstgericht unrichtig errechnet worden sei, im Ergebnis erklärt, sich gegen den Beschluss auszusprechen.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erhob keine Rekursbeantwortung. Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Rekurs ist berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag der Rechtskraft fähig und kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden; eine neuerliche meritorische Prüfung setzt eine Änderung der Verhältnisse voraus. In diesem Sinn hat der Rechtsmittelwerber, wie vom Erstgericht zutreffend darlegt wurde, zumindest die maßgebliche Änderung entscheidender Umstände darzulegen, wie etwa der finanziellen Verhältnisse oder der Erfolgsaussichten ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 6 ZPO Rz 6; Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 65 ZPO Rz 1; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 65 ZPO E 12, 12/1 und 12/2; RIS-Justiz RS0123516; OLG Linz 4 R 79/20w, 1 R 134/18h). Stellt die Partei derartige Behauptungen in ihrem neuerlichen Antrag nicht auf, ist er ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Ein neuer Antrag ist daher nur zulässig, wenn er ein Vorbringen enthält, das vom bisherigen abweicht und nicht von vornherein als für eine Bewilligung ungeeignet erkennbar ist ( M. Bydlinski aaO).
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts führen die vom Beklagten mit seinem neuerlichen Antrag vom 4. April 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vorgelegten zusätzlichen Lohnabrechnungen von Februar bis März 2025 zu einer maßgeblichen Änderung der finanziellen Verhältnisse betreffend den bisherigen Beurteilungszeitraum. Damit liegt eine Änderung von für die Beurteilung der Verfahrenshilfe entscheidenden Umständen vor, die eine Neubeurteilung rechtfertigen. Im Verhältnis zum Antrag von 7. Februar 2025 bescheinigen die neu vorgelegten Bezugsbestätigungen mittlerweile eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Dies erfordert die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses und die Zurückverweisung an das Erstgericht, welches über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 4. April 2025 unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund inhaltlich zu entscheiden haben wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO, wonach ein Kostenersatz im Verfahrenshilfeverfahren nicht stattfindet.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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