Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* , geb. **, Pensionistin, **straße **, **, vertreten durch Mag.iur. Klaus Hehenberger, MBA, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beklagten B* , geb. **, IT-Administrator, **, **, Deutschland, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 19.960,95 und Feststellung (Streitwert EUR 2.500,00), über die Berufung des Beklagten (Berufungsgegenstand: EUR 18.790,95 und Feststellung [Streitwert EUR 2.500,00]) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 28. Februar 2025, Cg*-33, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Am 28. Dezember 2022 ereignete sich gegen Mittag im Skigebiet ** auf der C*abfahrt ** (rot) ein Unfall, an dem die Klägerin als Skifahrerin und der Beklagte als Snowboarder beteiligt waren.
Die Klägerin begehrt die Leistung von EUR 19.960,95 und die Feststellung, dass ihr der Beklagte für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche aus dem Unfall vom 28. Dezember 2022 hafte, und brachte vor, sie sei vom Beklagten, welcher mit seinem Snowboard von hinten gekommen sei, niedergestoßen worden. Der Beklagte habe seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise weder dem Können, noch dem Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen angepasst. Durch die Kollision und den Sturz habe sie multiple Prellungen, eine Rippenfraktur und eine laterale Impression der Tibiagelenkfläche mit Stufenbildung im linken Knie erlitten. Spät- und Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und brachte vor, er habe sich unmittelbar vor dem Unfallgeschehen vor der Klägerin befunden. Er habe beabsichtigt, eine Wendung mit seinem Snowboard zu machen, wobei er zu Sturz gekommen sei. Er sei dann bäuchlings mit seinem Snowboard talwärts in den abschüssigen Bereich gerutscht und in die Fahrlinie der Klägerin gekommen. Letztere sei nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, weshalb sie nicht mehr ausweichen habe können und zu Sturz gekommen sei. Es liege ein Sorgfaltsverstoß der Klägerin vor, weil sie weder ihre Geschwindigkeit, noch ihre Fahrweise an die Pistenverhältnisse angepasst habe. Dies führe zu ihrem Alleinverschulden. Dem Beklagten sei weder ein sorgfaltswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten anzulasten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten , der Klägerin EUR 18.790,95 samt Zinsen zu zahlen und stellte fest, dass ihr der Beklagte für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall hafte. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 1.170,00 wies es - unbekämpft geblieben - ab.
Dazu (da die Berufung lediglich auf die Verschuldensfrage am Unfall abstellt, sind die vom Erstgericht festgestellten Verletzungen Klägerin hier nicht wiederzugeben) stellte es (soweit bekämpft, kursiv gesetzt) fest:
Die Klägerin und der Beklagte fuhren am 28. Dezember 2022 gegen Mittag auf der C*abfahrt Ski bzw Snowboard. Bei sonnigem Wetter war die als rot ausgewiesene Piste stellenweise rutschig bzw. eisig und stark befahren. Die Klägerin ist eine erfahrene Skifahrerin, der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt - nachdem er früher Ski gefahren war – seine zweite Snowboardsaison. Er ist deshalb mit dem Snowboard als Anfänger einzustufen. Die Unfallstelle befindet sich im flachen Teil des Hangs, wobei sich weiter bergwärts ein steiler Hang befindet, und dann ein Gegenhang anschließt, über den eine Kuppe wellig weiter in Richtung Nordosten führt. Im Bereich der Unfallstelle ist die Piste als blau zu qualifizieren.
Die Klägerin fuhr in gemütlichem Tempo und kurzen Schwüngen nach der Kuppe talwärts. Als sie einen Linksschwung machte, kam der Beklagte von hinten links als schnellerer Fahrer in Richtung der Klägerin, wollte mit seinem Snowboard, das er in Regular-Position fuhr, also den linken Fuß vorne am Board hatte, einen Rechtsschwung machen und kam dabei aus Unachtsamkeit und einem Fahrfehler in Probleme, ging mit seinem Körper zu Boden, während er unkontrolliert mit seinem Board weiter nach unten rutsche und gegen die Klägerin prallte, die gerade am Scheitelpunkt des Linksschwungs fuhr. Der Beklagte stieß dabei gegen das linke Bein der Klägerin im Bereich des Knies, sodass die Beine der Klägerin unter den Körper weggedrückt wurden und sie zu Sturz kam. Sie hatte keine Möglichkeit auszuweichen und den Unfall zu verhindern, überschlug sich und kam sodann mit den Skiern talwärts und dem Kopf bergwärts wenige Meter unter dem Beklagten zu Liegen. Sie konnte den Beklagten erst kurz vor der Kollision erkennen. Die genaue Geschwindigkeit der Klägerin und des Beklagten kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte nach den Feststellungen der von hinten kommende schnellere Fahrer gewesen sei, der wegen einer Unachtsamkeit und eines Fahrfehlers zu Sturz gekommen sei und gegen die Klägerin gestoßen sei. Zwar sei ein auf einen Fahrfehler zurückzuführender Sturz noch nicht rechtlich vorwerfbar, allerdings hätte der Beklagte seine Fahrweise den Pistenverhältnissen anpassen und aufmerksamer fahren müssen, worin ein Verstoß gegen FIS-Regel 2 sowie gegen § 5 POE liege. Es liege ein unfallkausales, pistenwidriges - damit objektiv sorgfaltswidriges - Verhalten des Beklagten vor. Zudem hätte der Beklagte auch den Vorrang der Klägerin iSd FIS-Regel 3 beachten müssen. Der Klägerin sei kein Mitverschulden vorzuwerfen, weil sie weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch einen Fahrfehler zu verantworten habe. Sie habe keine Verhinderungsmöglichkeit gehabt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. In eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Der Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Im Rahmen seiner Rechtsrüge vertritt der Beklagte den Standpunkt, dass ihm weder ein Verstoß gegen die FIS-Regeln 2 und 5 noch der Regel 3 zur Last liege, weil ihm keine objektive Sorgfaltswidrigkeit anzulasten sei. Ein unwillkürliches Abrutschen auf der Piste durch einen bloßen Fahrfehler führe nicht zu einer Vorrangverletzung. Die bloße Unachtsamkeit begründe keine objektive Sorgfaltswidrigkeit.
Dem Beklagten ist dahin zu folgen, dass beim Pistenskilauf und Snowboarden ohne hinzutreten weiterer Umstände aus der Tatsache eines Sturzes allein grundsätzlich noch nicht auf ein Verschulden des Stürzenden geschlossen werden kann (JBl 1998, 450 = ZVR 1999/4, 6 Ob 220/00x). So erkennt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Skiläufern an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar sind, dem Skifahrer jedoch ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen kann, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist (RS0109663 [T1], RS0023465 [T1]). Der Umstand, dass jemand bei der Schiabfahrt (Abfahrt mit dem Snowboard) stürzte, kann für sich allein den Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten des Schädigers schon deshalb nicht erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes Verhaltensunrecht nicht indiziert (RS0111453; 3 Ob 73/20m).
Zum Sturz eines Schifahrers und nachfolgender Kollision wird zwischen der sogenannten Sturzkollision, die vorliegt, wenn die Kollision im Sturzgeschehen selbst oder unmittelbar nach dem Sturz in der Fahrt- bzw. Sturzrichtung erfolgt, und einer Kollision unterschieden, die sich erst im (der Geländeneigung und Schwerkraft folgenden) Abrutschen nach einer gewissen Rutschstrecke ereignet. Im ersten Fall (Sturzkollision) wird ein typischer – Verschulden prima facie beweisender – Geschehensablauf angenommen, wenn der Schädiger unmittelbar gegen vor ihm oder unterhalb von ihm befindliche langsamere oder stehende Schifahrer stürzt, weil in einem solchen Fall – wegen der Nähe des Sturzes zum Kollsionspartner – ein pistenregelwidriger Vorgang (zB Missachtung des Vorrangs oder zu geringer Seitenabstand) objektiv verwirklicht erscheint und nach allgemeiner Erfahrung ein vermeidbares Fehlverhalten des Schädigers vorliegt (4 Ob 299/98v). Eine derartige prima-facie Beweislage wird jedoch für den Fall verneint, wenn es nicht schon im Sturzgeschehen selbst, sondern erst nach Abrutschen des Gestürzten über eine gewisse Strecke zur Kollision kommt und die eingeschlagene Fahrtrichtung ohne Sturz in angemessenen Abstand vom Kollisionspunkt vorbeigeführt hätte, weil in einem solchen Fall kein ein Verhaltensunrecht indizierender pistenregelwidriger Vorgang vorliegt (3 Ob 309/97f; 4 Ob 299/98v).
Die getroffenen Feststellungen lassen nach der dargestellten Judikatur eine abschließende Beurteilung der Haftung des Beklagten nicht zu. Um das Vorliegen einer möglichen haftungsbegründenden Sturzkollision prüfen zu können, braucht es Feststellungen zur Konkretisierung des behaupteten Fahrfehlers des Beklagten. Vor allem wird dazu festzustellen sein, welches dem Sturz vorangegangene vermeidbare Fehlverhalten der Beklagte setzte. Auch die vom Erstgericht festgestellte Unaufmerksamkeit des Beklagten bei seiner Abfahrt ist zu pauschal formuliert, als dass darin bereits eine Sorgfaltswidrigkeit erblickt werden könnte; es wird zu klären sein, in Hinblick auf welches Ereignis oder welche Situation der Kläger seine Aufmerksamkeit hat vermissen lassen. Es fehlen auch Feststellungen, in welcher Entfernung und in welchem Abstand zur Klägerin das „Sturzgeschehen“ des Beklagten seinen Lauf genommen hat und wie es sich konkret bis zur Kollision mit der Klägerin darstellte (der Beklagte spricht von einem Dahinrutschen bäuchlings). Daher ist es derzeit nicht beurteilbar, ob von einer Sturzkollision auszugehen ist und damit davon, ob schon das Sturzgeschehen unmittelbar die Kollision ausgelöst hat. Nur in diesem Fall käme ein das Verschulden prima facie beweisender Geschehensablauf in Betracht.
Läge die Kollision hingegen nicht schon im Sturzgeschehen selbst, sondern erfolgte sie erst nach Abrutschen des Gestürzten über eine gewisse Strecke (die bisherigen erstgerichtlichen Feststellungen beinhalten dazu bereits Elemente [arg.: „ ... während er unkontrolliert mit seinem Board weiter nach unten rutschte …“ ), und hätte die eingeschlagene Fahrtrichtung ohne Sturz in angemessenem Abstand vom Kollisionspunkt vorbeigeführt, käme eine Haftung mangels eines, ein Verhaltensunrecht nicht indizierenden pistenregelwidrigen Vorgangs nach dem bisherigen Stand der Dinge nicht in Betracht. Insoweit ist der vom Beklagten in der Berufung gerügte sekundäre Feststellungsmangel zur Frage, ob er auch ohne Sturz mit der Klägerin kollidiert wäre, von Relevanz.
Da der Beklagte ins Treffen führt, sein Stürzen beruhe allein auf einem Fahrfehler, bedarf es einer Verbreiterung der Beweisgrundlage, jedenfalls mittels Ergänzung des schitechnischen Sachverständigengutachtens zu den oben angeführten Grundlagen; eine weitere Ergänzung bleibt dem Erstgericht überlassen. Eine Verfahrensergänzung vor dem Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO war nicht durchzuführen, weil der Schwerpunkt des Verfahrens nicht in die zweite Instanz verlagert werden soll und vom Berufungsgericht das gesamte Beweisverfahren wiederholt werden müsste.
Ein Eingehen auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge ist im derzeitigen Verfahrensstadium hingegen weder geboten noch sinnvoll; vielmehr werden die Beweisergebnisse erst nach Ergänzung des Verfahrens in ihrer Gesamtheit allfällig einer Würdigung zu unterziehen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden