JudikaturOLG Linz

12R12/25h – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Kfz-Händler und Kfz-Mechaniker, **, **straße **, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft , D-**, **-Straße **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 14.329,03 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. März 2025, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen ; im übrigen Umfang wird ihr nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.681,89 (darin EUR 268,54 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2019 bei einem in ** ansässigen Kraftfahrzeughändler ein am 27. Februar 2017 erstmals zugelassenes Kraftfahrzeug der Type C* ** mit einer Leistung von 110 kW und einem Kilometerstand von 38.000 um EUR 22.300,00 erworben.

In diesem ist ein Motor mit der Kennung D* EU6 verbaut; die von der Beklagten beantragte EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug wurde am 9. Dezember 2016 erteilt.

Mit der am 5. September 2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der beklagten Herstellerin des Fahrzeugs (zuletzt) die Zahlung des Klagsbetrags Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, in eventu die Zahlung von EUR 6.690,00, in eventu die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für jeden aus dem Kauf dieses Fahrzeugs entstehenden Schaden. Er brachte vor, es seien im Fahrzeug mindestens zwei unzulässige Abschalteinrichtungen – nämlich eine Prüfstanderkennung, ein Thermofenster mit einem Temperaturbereich von +15 bis +35 °C, eine Höhenabschaltung ab einer Höhe von 1.000 m und eine Abschaltung nach 15 Minuten Leerlauf („Taxischaltung“) – verbaut, die von der Beklagten den Behörden und Kunden gegenüber vorsätzlich verschleiert worden seinen; er habe daher Anspruch auf Schadenersatz infolge arglistiger Irreführung, wegen sittenwidriger Schädigung und wegen unlauterer Geschäftspraktik in Form der Naturalrestitution unter Berücksichtigung von 93.650 zurückgelegten Kilometern; hilfsweise begehre er die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 30 % des Gesamtkaufpreises sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, es sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut; das Thermofenster umfasse einen Temperaturbereich von -24 bis +70 °C.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren und die Eventualbegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt (zusammengefasst) folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Automechaniker und Autohändler, ist schon immer Fahrzeuge der Marke C* gefahren und war wieder auf der Suche nach einem Kombi dieser Marke mit 2-Liter-Motor und 150 PS. Weil das klagsgegenständliche Fahrzeug seinen Vorstellungen entsprach und günstiger war als in seinem Heimatbundesland, entschloss er sich zum Kauf. Über technische Details wurde beim Verkaufsgespräch nicht gesprochen, auch nicht über den NO x -Ausstoß.

In der Steuerungssoftware des Motors ist ein Thermofenster integriert, weshalb Abgase (nur) bei Außentemperaturen zwischen -24 °C bis +70 °C rückgeführt werden ; außerhalb dieses Temperaturbereichs findet keine Abgasrückführung statt. Die in der Europäischen Union bei normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwartenden Außentemperaturen liegen zwischen -15 °C und +40°C.

Die Steuerungssoftware enthält weder eine Prüfstanderkennung noch eine „Taxischaltung“. Sie ermittelt auch nicht die Höhenmeter, in denen das Fahrzeug betrieben wird, sondern reagiert auf Veränderungen des Umgebungsdrucks.

Das Fehlen einer (unzulässigen) Abschalteinrichtung war dem Kläger nicht wichtig. Auch wenn er vor dem Kauf darüber informiert worden wäre, dass im Fahrzeug eine oder mehrere – von ihm im Verfahren als unzulässig beanstandete – Abschalteinrichtungen verbaut seien, nur deshalb eine EG-Typgenehmigung erteilt worden sei, weil diese der Behörde nicht offengelegt wurden, und daraus allenfalls die Notwendigkeit von – die Lebensdauer im Fahrzeug verbauter Bauteile beeinflussenden – Reparaturen (Updates) resultieren könnte, hätte er das Fahrzeug zum selben Preis gekauft und die daraus resultierende theoretische Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen.

In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, (1.) das Klagebegehren sei unschlüssig, (2.) es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, (3.) das Gericht sei an den – nach Offenlegung aller Emissionsstrategien erteilten – rechtskräftigen Typgenehmigungsbescheid des (deutschen) Kraftfahr-Bundesamts gebunden, (4.) es drohe kein potentieller Schaden, weil ein Entzug der EG-Typgenehmigung nicht (mehr) zulässig sei, (5.) die Beklagte sei (allenfalls) einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen, sodass sie kein Verschulden treffe, (6.) die Beklagte habe keine Aufklärungspflicht verletzt, weil sie kein (relevantes) eigenwirtschaftliches Interesse am gegenständlichen Fahrzeugkauf habe, (7.) es liege weder eine Täuschungs- noch eine Schädigungsabsicht vor, (8.) ein allfälliger Schaden sei aufgrund der fünf Jahre dauernden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs und des Umstands, dass ein Entzug der EG-Typgenehmigung aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich sei, weggefallen bzw als ausgeglichen zu betrachten sowie (9.) ein Schadenersatzanspruch scheitere daran, dass eine allfällige Täuschung bzw eine sitten- oder wettbewerbswidrige Handlung nicht kausal für den konkreten Kauf gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

1 Die Berufung wegen Nichtigkeit stützt der Kläger auf die Behauptung, das Urteil sei so unzureichend begründet, dass es sich nicht überprüfen lasse.

1.1 Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484 ).

1.2 Dass die Entscheidung überhaupt nicht begründet wäre, behauptet der Kläger nicht. Er ortet vielmehr (ausschließlich) einen Widerspruch zwischen der Tatsachenfeststellung (eines Thermofensters mit einem Temperaturbereich von -24 bis +70 °C) und den korrespondierenden Ausführungen in der Beweiswürdigung.

1.3 Im einleitenden Satz der Beweiswürdigung ist zwar tatsächlich ein Temperaturbereich von „-24 bis +33 °C“ angeführt (Urteil S 22).

1.3.1 Der Kläger übergeht jedoch zum einen, dass das Erstgericht dabei auf den „von der beklagten Partei angegebenen Temperaturbereich“ Bezug nimmt. Einen (nur) bis +33 °C reichenden Temperaturbereich hat jedoch ausschließlich der Kläger behauptet (ON 6 S 4 [Pkt 1.2], 5 [Pkt 1.3]: „+15 bis +33 °C“), während die Beklagte ausdrücklich vorgebracht hat, es sei bei „D*-Aggregaten ein extrem weites Thermofenster zwischen -24 °C bis +70 °C verbaut“ (ON 7.1 S 2 [Pkt 1.1], vgl aber auch S 20 f [Pkt 2.5], S 29 [Pkt 2.5.1]).

Zum anderen erstreckt sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu diesem Thema nicht nur auf den vom Kläger zitierten Satz, sondern über mehr als zwei Seiten, wobei das Erstgericht ausdrücklich „Anhaltspunkte für Zweifel an der behaupteten Obergrenze von +70 °C“ verneint hat (Urteil S 24).

1.3.2 In dem vom Kläger inkriminierten Satz liegt damit ein offenkundiger Schreibfehler vor, der die Überprüfung des Urteils nicht zu beeinträchtigen vermag.

2 In der Mängelrüge kritisiert der Kläger das Unterbleiben der Einholung eines „Sachverständigengutachtens aus dem Maschinen- und Kraftfahrzeugbauwesen, insbesondere für Verbrennungsmotoren“ und der Unterbrechung des Verfahrens.

2.1.1 Ein Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens verweigert wird, kann (grundsätzlich) gemäß § 192 Abs 2 ZPO nicht angefochten werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (RIS-Justiz RS0037034 , RS0037066 , RS0037110 ). Der Kläger geht von einem gebundenen Ermessen des Erstgerichts aus und erkennt damit selbst, dass dies bei einem in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchen nicht der Fall ist (vgl RIS-Justiz RS0037034 [T17]).

Wenn gegen die Abweisung eines Unterbrechungsantrags kein Rechtsmittel zulässig ist, kann das Verfahren aus diesem Grund niemals mangelhaft und die Unterlassung einer Unterbrechung demzufolge auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein (ausdrücklich RIS-Justiz RS0037013 , vgl auch RIS-Justiz RS0036983 ).

2.1.2 Hinzu kommt, dass die vom Kläger zur Begründung der Verpflichtung des Erstgerichts zur Unterbrechung des Verfahrens herangezogenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b erst am 19. bzw 27. Februar 2025 – also nach dem Schluss der Verhandlung am 17. Februar 2025 – ergangen sind, eine Unterbrechung nach § 190 ZPO jedoch ein bereits im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verfahren voraussetzt (RIS-Justiz RS0036799 ).

2.1.3 Dass die Unterbrechung des Verfahrens wegen noch nicht gestellter Vorabentscheidungsersuchen in anderen Verfahren unterblieben ist, bewirkt somit aus mehreren Gründen nicht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

2.2 Die Ausführungen im vorbereitenden Schriftsatz vom 4. Februar 2025 könnten zwar bei wohlwollender Betrachtung allenfalls in dem Sinne verstanden werden, dass der Kläger die Einholung des Gutachtens nicht – wie aus der Einordnung des Beweisantrags abzuleiten ist – nur zum Thermofenster (ON 6 S 6 [Pkt 1.3], S 18 [Pkt 4.1]) und zur Taxifunktion (ON 6 S 23 [Pkt 7]) beantragt hat, sondern auch zur Höhenabschaltung bei 1.000 Metern, deren Vorliegen freilich nur einmal en passant behauptet wird (ON 6 S 4 [Pkt 1.2]; ansonsten wird lediglich deren Unzulässigkeit, nicht aber deren Vorliegen behauptet; vgl ON 6 S 23 [Pkt 7]).

Der Mängelrüge ist jedoch nur zu entnehmen, bei Einholung des Gutachtens wäre „eine Höhenabschaltung festgestellt“ worden, nicht aber, ab welcher Höhe diese die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringern würde.

Eine Abschalteinrichtung ist nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie unter bei normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen wirksam wird (vgl Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO [EG] 715/2007). Aus der bloßen Feststellung einer Höhenabschaltung (an sich) wäre daher für den Kläger nichts zu gewinnen.

Mangels Relevanz der genannten Feststellung liegt auch insofern kein Verfahrensmangel vor.

2.3 Offenkundige Tatsachen bedürfen zwar gemäß § 269 ZPO keines Beweises, sodass sie auch ohne Beweisaufnahme der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Der (Gegen-) Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen ist aber stets zulässig (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 269 ZPO Rz 14; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 269 ZPO Rz 4; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2 § 269 ZPO Rz 12; vgl auch RIS-Justiz RS0040219 , insb [T2] zum Berufungsverfahren).

2.3.1 Der vom Erstgericht als gerichtsnotorisch angenommene Temperaturbereich des Thermofensters mag schon deshalb nahe liegen, weil das klagsgegenständliche Fahrzeug dieselben Motordaten aufweist wie jenes, das in dem von der Beklagten vorgelegten, in einem anderen Verfahren erstatteten Messgutachten (Blg ./27) untersucht wurde, wobei lediglich die Erteilung der EU-Typgenehmigung erst nach Inkrafttreten des Art 5 Abs 11 der VO 692/2008/EU in der Fassung der VO 2016/646/EU erteilt wurde. Darüber hinaus spricht auch der vom Kläger selbst vorgelegte Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ vom April 2016 gegen das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Blg ./I S 14, wonach sich „Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe D* [Euro 6] sei ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, […] auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen“ haben).

Dennoch war es dem Kläger unbenommen, den Beweis der Unrichtigkeit dieses Temperaturbereichs anzutreten.

2.3.2 Insofern ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Einer Aufhebung bedarf es jedoch aus rechtlichen Gründen nicht (vgl dazu unten Pkt 4).

3 In der Tatsachenrüge bekämpft der Berufungswerber die im Sachverhalt kursiv dargestellten Feststellungen.

3.1 Auf die Argumentation gegen die Feststellung zum Temperaturbereich des Thermofensters muss aufgrund der Mangelhaftigkeit in diesem Bereich nicht näher eingegangen werden.

Für den Kläger wäre freilich aus der begehrten Non liquet-Feststellung nichts zu gewinnen, weil ihn nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Beweislast für das Vorliegen einer (verbotenen) „Abschalteinrichtung“ im Sinne des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG trifft (vgl jüngst OGH 10 Ob 7/24p [Rz 14] mwN).

3.2 Dem Kläger gelingt es nicht, tragfähige Argumente gegen die von ihm als „zirkulär“, „nicht lebensnah“, „petitio principii“ und „aussagenlogisch unrichtig“ bezeichnete Beweiswürdigung zur Feststellung darzulegen, dass er das klagsgegenständliche Fahrzeug auch dann erworben hätte, wenn es unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten hätte und er über die möglichen Folgen informiert worden wäre.

Es trifft zwar zu, dass der Kläger betont hat, er hätte das Fahrzeug bei Vorliegen dieser Informationen nicht erworben. Das zwingt das Gericht jedoch nicht, dies auch festzustellen.

3.2.1 Auszugehen ist davon, dass der Kläger „schon immer ein C*-Fahrer“ war und als Kfz-Mechaniker und Kfz-Händler erwerbstätig ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt daher nahe, dass er die von ihm selbst gefahrenen Fahrzeuge (im Wesentlichen) selber wartet und repariert und dies auch im Hinblick auf das klagsgegenständliche Fahrzeug intendiert hat, das die Kriterien seiner Suche „genau erfüllt“ hat. Es war daher für ihn absehbar, dass er so die Kosten allenfalls erforderlicher Reparaturen wesentlich verringern würde können.

Wenn dem Kläger im Zeitpunkt des Kaufs der „Abgasskandal“ (grundsätzlich) bekannt war, nicht aber, ob auch das Fahrzeug betroffen ist, das er zu kaufen beabsichtigt hat, er aber dennoch mit dem Verkäufer über keine technischen Details gesprochen hat, kann dies durchaus als Indiz dafür verstanden werden, dass diese Umstände für ihn – allenfalls auch aufgrund eines günstigen Kaufpreises, für den er bereit war, durch halb Österreich zu fahren – von (höchstens) geringer Bedeutung waren.

Der Kläger nutzt überdies das Fahrzeug nach wie vor und hat es nicht verkauft, obwohl durch den „Dieselskandal“ (bisher) am österreichischen Gebrauchtwagenmarkt keine Verminderung des Wiederverkaufswerts eingetreten ist und ihm – aufgrund entsprechender anwaltlicher Rechtsberatung – wohl bekannt war und ist, dass der Ersatz des Minderwerts auch nach einem Weiterverkauf des Fahrzeugs zusteht (vgl OGH 9 Ob 2/23v [Rz 25], zuletzt 9 Ob 111/24z [Rz 11] mwN). Würde er tatsächlich – wie angegeben – den Entzug der EG-Typgenehmigung fürchten, hätte er wohl das Fahrzeug längst zum (noch unverminderten) Marktpreis verkauft.

Obwohl das Fahrzeug offenbar (gelegentlich) selbständig zu bremsen beginnt, hat er bislang das Software-Update zur Behebung dieser im Gebrauch auffälligen Fehlfunktion nicht durchführen lassen, ohne die Empfehlung „der Werkstatt“ zu hinterfragen, dieses noch nicht machen zu lassen (PV ON 9.4 S 2). Umso mehr liegt nahe, dass er gewillt ist, den Gebrauch per se nicht beeinträchtigende Mängel in Kauf zu nehmen.

3.2.2 Wenn das Erstgericht vor diesem Hintergrund die Behauptungen des Klägers (erkennbar) als nicht plausibel erachtet und deswegen – als Ergebnis der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) – seinen Feststellungen nicht zugrunde gelegt hat, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

3.3 Der Tatsachenrüge musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

4 In der Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen acht der vom Erstgericht herangezogenen Begründungslinien, – zu Recht – nicht aber gegen die neunte:

Ein Schadenseintritt ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung – unabhängig von der Beurteilung unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten oder (nur) nach nationalem Recht – zu verneinen, wenn das Fahrzeug zwar objektiven Verkehrserwartungen nicht genügt, aber dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprochen hat, dieser es also auch in Kenntnis des Vorhandenseins eines verbotenen Konstruktionselements und unter Inkaufnahme der Unsicherheit der weiteren Nutzungsmöglichkeiten gekauft hätte (vgl jüngst OLG 4 R 61/25f unter Hinweis auf OGH 10 Ob 16/23k [Rz 38, 44 f], 10 Ob 2/23a [Rz 23], 8 Ob 10/24i [Rz 3], 6 Ob 122/23v [Rz 21] und 9 Ob 17/22y [Rz 12]).

Dieser Umstand allein bewirkt, dass die Klage nicht erfolgreich sein kann. Ein Eingehen auf die Argumente gegen die anderen acht Begründungen erübrigt sich daher.

5 Der Berufung musste insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

6 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

7 Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die einzige relevante Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt beantwortet wurde.

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