3R61/25y – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Dr. A* , Rechtsanwalt, ohne Angabe des Geburtsdatums, **, ** Straße **, vertreten durch Berlin Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beklagten B* C* , geboren am **, Privatier, **, **straße **, vertreten durch die Dr. Maximilian Schaffgotsch, LL.M. Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung (EUR 341.962,06) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. Februar 2025, Cg*-45, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 4.808,52 (darin EUR 801,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die D* E*gmbH (fortan nur D*) wurde im Februar 2020 im Firmenbuch eingetragen. Alleiniger Gesellschafter war Mag. F*. Geschäftsführer war der Kläger. Geschäftszweig der D* war „Handel, Erwerb und Durchsetzung von Forderungen im In- und Ausland“. Im Oktober 2021 wurde die G* Privatstiftung als (neue) Alleingesellschafterin im Firmenbuch eingetragen. Vorstandsvorsitzender derselben ist der Kläger.
Mit Kaufvertrag vom 2. Juni 2020 verkaufte der Vater des Beklagten, Prinz B* (von) C*, der (durch den Kläger vertretenen) D* Kunstgegenstände, sonstige Vermögenswerte und Forderungen zu einem Pauschalpreis von EUR 100.000,00. Dabei wurde festgehalten, dass der D* bekannt sei, dass der Beklagte der Meinung sei, Eigentümer der verkauften Gegenstände zu sein, und dieser den Bestand der Forderung bestreite. Ergänzend zum Kaufvertrag hielten die D* und der Vater des Beklagten am selben Tag fest, dass der D* bekannt sei, dass die Rechte des Vaters des Beklagten vom Beklagten bestritten würden und deren Durchsetzung sehr schwierig sowie zeit- und kostenintensiv sei. Es sei völlig unabsehbar, ob, in welcher Form und mit welchem Aufwand welche Rechte und Forderungen des Vaters des Beklagten übernommen und durchgesetzt werden könnten. Auch die Bewertung sei völlig offen.
Die D* und der Vater des Beklagten brachten im Dezember 2020 beim Landgericht Hannover eine mit EUR 5,000.000,00 bewertete Klage gegen Beklagten ein. Sie strebten unter anderem die Rückübertragung von Liegenschaften und die Herausgabe von Kunstgegenständen an, welche Gegenstand des Kaufvertrags vom 2. Juni 2020 zwischen dem Vater des Beklagten und der D* waren. Das Landgericht Hannover setzte mit Beschluss vom 6. Jänner 2021 den Streitwert (vorläufig) mit EUR 20,480.000,00 fest und forderte Gerichtskosten von EUR 226.608,00, welcher Betrag (in zwei Tranchen) auch geleistet wurde.
Der Beklagte erstattete am 14. April 2021 eine Klageerwiderung, in welcher er vorbrachte, dass die entgeltliche Erbringung von Inkassodienstleistungen nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (fortan RDG) von einer behördlichen Registrierung abhängig sei und das Fehlen derselben die Nichtigkeit der Abtretung und des Verpflichtungsgeschäfts zur Folge habe, weshalb der D* die Klagslegitimation fehle. Eine Forderungsabtretung dürfe auch nicht dazu missbraucht werden, um den Gegner und auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Anspruch auf Erstattung und Zahlung von Prozesskosten zu verwirklichen. Durch das Vorschieben einer vermögenslosen Partei dürfe das Kostenrisiko nicht verlagert werden. Es bestünde auch kein Rückforderungsanspruch wegen groben Undanks des Beklagten. Auch die übrigen Ansprüche bestünden nicht.
In der Folge kam es zu einem Zerwürfnis der D* und des Vaters des Beklagten, das dazu führte, dass diese nicht mehr von einem Rechtsanwalt gemeinsam vertreten wurden. Die D* wurde fortan von der Römermann Rechtsanwälte AG vertreten, der Vater des Beklagten von der SZA Schilling, Zutt Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die D* brachte in ihrem Schriftsatz vom März 2022 vor, dass das RDG nicht anwendbar sei, keine Inkassodienstleistung vorliege und die Abtretung nicht nichtig sei. Auch der Einwand des Vorschiebens einer vermögenslosen Partei sei unbegründet, weil die D* durchaus über liquide Mittel verfüge. Tatsächlich waren aber ausreichende Mittel für den Fall eines Prozessverlustes nicht vorhanden. Auch eine valide Prozessfinanzierung gab es nicht.
Am 13. Oktober 2021 widerrief der Vater des Beklagten die der D* erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche. Im März 2022 zog er die Klage gegen den Beklagten zurück.
Im Juli 2022 wurde die Klage der D* gegen den Beklagten (rechtskräftig) abgewiesen. Das Landgericht Hannover hielt fest, dass das Feststellungsbegehren in Bezug auf die Eigentümerschaft bestimmter Leihgaben unzulässig sei, weil ein Rechtsschutzbedürfnis insofern fehle. Im Übrigen sei die im Kaufvertrag vom 2. Juni 2020 enthaltene Abtretung von Rückübertragungsansprüchen unwirksam, weil das RDG anwendbar sei und der Kaufvertrag eine Inkassodienstleistung beinhalte, die gegen das RDG verstoße, was zur Nichtigkeit der Abtretung führe. Ein Rückforderungsanspruch wegen groben Undanks und sonstigen schweren Verfehlungen des Beklagten sowie wegen Zweckverfehlung der Schenkung an den Beklagten bestünde nicht.
Mit Beschluss vom 25. August 2022 setzte das Landgericht Hannover den Streitwert für den Zeitraum bis zur Verhandlung vom 24. März 2022 mit EUR 30,000.000,00 und jenen für den Zeitraum nach dieser Verhandlung mit EUR 20,480.000,00 fest. Mit Beschluss vom 26. September 2022 wurden die Kosten des Beklagten mit EUR 237.133,18 bestimmt. Die D* beglich diese nicht. Im Juli und August 2022 schrieb das Landgericht Hannover der D* weitere Kosten von EUR 90,00 und EUR 81.035,10 vor. Auch diese Kosten wurden von der D* nicht bezahlt.
Am 24. September 2022 wurde die Funktion des Klägers als Geschäftsführer der D* im Firmenbuch gelöscht.
Am 17. Oktober 2022 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der D* eröffnet. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 aufgelöst. Dr. H* wurde zum Masseverwalter bestellt. Im Konkursverfahren wurden Forderungen von gesamt EUR 627.152,36 angemeldet. Der Masseverwalter bestritt die Forderungen der deutschen Vertreter der D* aus dem Verfahren gegen den Beklagten vor dem Landgericht Hannover von gesamt EUR 285.190,30. Feststellungsklagen wurden betreffend die bestrittenen Forderungen nicht eingebracht. Die anerkannten Forderungen betragen EUR 341.962,06. Die Kosten des Masseverwalters betragen EUR 56.120,08. Dem steht eine Masse von EUR 41.121,09 gegenüber.
Zumal der Beklagte als Gläubiger der D* die Rechtsansicht des Masseverwalters teilte, dass die D* das Verfahren gegen den Beklagten vor dem Landgericht Hannover nicht einleiten und fortführen hätte dürfen und zudem der Kläger als damaliger Geschäftsführer der D* für den durch die rechtswidrige Prozessführung verursachten Schaden der D* nach § 25 Abs 1 GmbHG hafte, die Masse der D* aber nicht über genügend Mittel zur Prozessführung verfügte, schlossen der Beklagte und der Masseverwalter am 28. Juni/4. Juli 2023 eine „Kostenübernahmevereinbarung“. Mit dieser verpflichtete sich der Beklagte zur Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger als damaligen Geschäftsführer der D* resultierend aus dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover mit einem vorläufigen Limit von EUR 30.000,00 (bei möglicher Erhöhung des Limits durch den Beklagten). Zu dieser „Kostenübernahmevereinbarung“ führte ein Kontakt des Beklagten mit dem Masseverwalter anlässlich der Prüfungstagsatzung im Konkursverfahren der D*, im Rahmen derer der Masseverwalter berichtete, dass Gerichtsverfahren nur bei ausreichender Kostendeckung geführt werden könnten.
Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilte der Masseverwalter dem Kläger mit, dass sich mögliche Anspruchsgrundlagen gegen ihn aus der Prozessführung vor dem Landgericht Hannover ohne ausreichende Vorsorge für die Kostendeckung verdichtet hätten. Eine „Kostenübernahmevereinbarung“ sei abgeschlossen worden. Mit den Arbeiten an einer Klage gegen ihn sei bereits begonnen worden.
Der Kläger strebt mit seiner Feststellungsklage gegenüber dem Beklagten (die auch gegenüber dem Masseverwalter [als Zweitbeklagten] erhobene Feststellungsklage wurde infolge örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes rechtskräftig an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg überwiesen) die Feststellung an, dass der Konkursmasse der D* keine Schadenersatzansprüche gegen ihn aus seiner Funktion als Geschäftsführer der D* zustehen. In eventu soll festgestellt werden, dass der Kläger für aus dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover resultierende Schäden der D* nicht haftet. Der Beklagte behaupte gemeinsam mit dem Masseverwalter, er würde als ehemaliger Geschäftsführer der D* für deren im Konkursverfahren festgestellte Verbindlichkeiten haften. Ihm sei aber kein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Die Behauptung des Beklagten und dessen erklärte Kostenübernahme in Bezug auf die Geltendmachung des Schadens würden sein Feststellungsinteresse begründen. Ohne die Kostenübernahme seitens des Beklagten könnte die Konkursmasse keine Klage gegen ihn einbringen. Er habe auch deshalb ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil die im Raum stehenden Vorwürfe ehrenrührig iSd § 1330 ABGB seien.
Der Beklagte bestritt ein Feststellungsinteresse des Klägers und auch im übrigen. Er könne für die Konkursmasse keine Ansprüche gegen den Kläger geltend machen. Er habe dies auch nicht getan. Der Kläger verfolge das Ziel, eine Kostenübernahme seinerseits zu verhindern. Dies begründe aber kein Feststellungsinteresse. Eine Haftung des Klägers für den der D* aus der Prozessführung vor dem Landgericht Hannover entstandenen Schaden sei aus mehreren Gründen zu bejahen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und Eventualbegehren ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 19 bis 27 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die wesentlichen Feststellungen wurden bereits wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht (näher begründet) ein Feststellungsinteresse des Klägers. Auch inhaltlich wäre der Klagsanspruch nicht berechtigt, zumal der Kläger durch die Klagseinbringung beim Landgericht Hannover den Sorgfaltsmaßstab des § 25 Abs 1 GmbHG verletzt habe, weil die Kosten für die Prozessführung nicht ausreichend sichergestellt gewesen seien.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit seiner Berufungsbeantwortung strebt der Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Rechtsrüge in Bezug auf das Feststellungsinteresse:
1. Der Kläger sieht sein Feststellungsinteresse darin begründet, dass sich der Beklagte eines Rechts „berühmt“ habe, weil er das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der D* ihm gegenüber behaupte und deren Geltendmachung infolge seiner erklärten Kostenübernahme ermögliche. Zudem habe er Vorbringen zu einem kollusiven Zusammenwirken des Beklagten und dessen Vaters zu seinen Lasten erstattet. Der Beklagte habe seinen Vater nämlich dazu gebracht, seine Klage vor dem Landgericht Hannover zurückzuziehen und als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Es sei klar gewesen, dass durch dieses kollusive Verhalten die Klage gegen die D* „zusammenbreche“. Der Beklagte habe durch dieses Verhalten unmittelbar auf die Gebarung der D* eingewirkt, die durch den Prozessverlust insolvent geworden sei. Die unmittelbare Einwirkung auf seine rechtliche Position sei evident, weil gegen ihn Schadenersatzansprüche erhoben würden. Das Erstgericht habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und keine Feststellungen getroffen. Es lägen daher sekundäre Feststellungsmängel vor.
2.1. Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RS0037422). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für den Feststellungsanspruch (RS0039177). Es muss irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits denkbar sein (RS0039080). Voraussetzung ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung beantragenden Partei (1 Ob 176/10d, 7Ob 91/12a). Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist zwar nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar berührt (RS0038819), also unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (RS0038958). Ein bloß wirtschaftliches Interesse allein genügt nicht. Bei der Feststellung von Drittrechtsverhältnissen ist das rechtliche Interesse genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber keine Rechtskraftwirkung äußert (4 Ob 93/09v). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden (1 Ob 49/09a; RS0039071).
2.2. Der Kläger strebt mit seiner Feststellungsklage die Feststellung an, dass der D* keine Schadenersatzansprüche aus seiner Tätigkeit als deren Geschäftsführer zustehen bzw. dass er für Schäden aus der Prozessführung vor dem Landgericht Hannover gegenüber der D* nicht haftet. Der Beklagte als Gläubiger der D* hat mit dem Masseverwalter eine Kostenübernahmevereinbarung getroffen, weil er dessen Rechtsansicht teilte, dass der D* unter anderem Ansprüche gegen den Kläger zustehen.
Im Einklang mit dem Erstgericht ist ein rechtliches Interesse des Klägers gegenüber dem Beklagten insofern zu verneinen. Die Rechtskraftwirkung des begehrten Feststellungsurteils könnte sich nämlich auf die D* bzw. ihren Masseverwalter nicht erstrecken. Aus diesem Grund kann der Kläger mit der vorliegenden Feststellungsklage auch nicht etwa die von der D* angedachte Schadenersatzklage, die ja Anlass für die Feststellungsklage ist, abwenden. Diese könnte ungeachtet der Feststellungsklage einen Leistungsstreit mit dem Kläger führen. Mit der angestrebten Feststellung ist keineswegs garantiert, dass der Kläger nach Ende dieses Prozesses nicht dennoch einen von der D* angestrengten Schadenersatzprozess wird führen müssen. Ein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage ist daher zu verneinen.
Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers zur „Berühmung“ und zum kollusiven Verhalten des Beklagten und dessen Vaters nichts. Dies kann nach der dargelegten Rechtslage kein rechtliches Interesse begründen.
Abgesehen davon, dass sich der Beklagte auch keines Rechts gegenüber dem Kläger berühmte (vgl dazu etwa RS0039096, RS0038974, RS0039069), begründet auch die zwischen dem Beklagten und dem Masseverwalter der D* geschlossene Kostenübernahmevereinbarung kein rechtliches Interesse, auch wenn der Kläger meint, erst diese Kostenübernahmevereinbarung ermögliche ihm gegenüber die Geltendmachung von Ansprüchen der D*. Insofern ist auf die Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO, aber auch darauf zu verweisen, dass der Beklagte als Gläubiger der D* ohnehin als wirtschaftlich Beteiligter in Betracht zu ziehen ist. Ein kollusives Verhalten des Beklagten und seines Vaters durch die Zurückziehung der Klage des Vaters des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Hannover zum Nachteil der D* (ein kollusives Verhalten zum Nachteil des Klägers stellt sich nicht, weil die Zurückziehung der Klage mit dem Vorwurf, der Kläger hätte das Verfahren nicht einleiten und nicht „bis zur Entscheidung“ fortführen dürfen, nichts zu tun hat) lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich dem Sachverhalt entnehmen, dass die Klagsabweisung auf ein kollusives Verhalten des Beklagten und seines Vaters zurückzuführen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum ein solches unterstelltes Verhalten auf die Position des Klägers „eingewirkt“ haben soll.
Sekundäre Feststellungsmängel (vgl dazu RS0053317) in Bezug auf das (zu verneinende) Feststellungsinteresse des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger legt auch nicht dar, welche Feststellungen das Erstgericht seiner Ansicht nach ausgehend von seinem Vorbringen zusätzlich zu den ohnehin getroffenen noch treffen hätte sollen.
Wenn der Kläger noch darauf verweist, dass der Beklagte ihn eines Schadenersatzansprüche begründenden Verhaltens beschuldige und dadurch „per se ein deliktisches Rechtsverhältnis schaffe (vgl § 1330 ABGB)“, ist die Relevanz in Bezug auf die vorliegenden Feststellungsklage und das zu beurteilende Feststellungsinteresse nicht ersichtlich.
II. Zur übrigen Rechtsrüge und zur Verfahrensrüge:
Die übrige Rechtsrüge des Klägers (ab S 8 der Berufung) und auch seine Verfahrensrüge (ab S 16 der Berufung) beschäftigen sich mit dem Thema, ob dem Kläger ein seine Haftung begründender Sorgfaltsverstoß als ehemaliger Geschäftsführer der D* anzulasten ist. Auf diese Rechtsfrage muss allerdings aufgrund des fehlenden Feststellungsinteresses des Klägers nicht (mehr) eingegangen werden.
III. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung war kein Erfolg zuzuerkennen. Darauf ist der Beklagte mit der seinerseits angesprochenen Unschlüssigkeit der Berufungsanträge zu verweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit EUR 30.000,00 übersteigend berücksichtigte der Senat das vom Kläger angegebene Feststellungsinteresse und den Schadensbetrag, den der Kläger feststellungsgemäß nach Ansicht des Masseverwalters der D* zu verantworten hat.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0039177 [T1], RS0039201 [T6], auch RS0039096 [T12]).