JudikaturOLG Linz

4R54/25a – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die Beklagten 1. B*, geboren am **, Unternehmer, **, **, 2. C* GmbH, FN **, **, ** und 3. D* AG, FN **, Postfach **, **, alle vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 36.382,11 s.A. und Fest- stellung (Streitwert EUR 3.000,00), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10. März 2025, Cg*-54, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 386,87 (darin enthalten EUR 64,48 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 19. April 2024, ON 38, erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 29.004,15 als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verurteilte die Beklagten demgemäß zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 29.004,15 samt Zinsen, wies das Mehrbegehren von EUR 7.377,96 ab und stellte die Haftung der Beklagten für künftige Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall fest.

Mit seiner Kostenentscheidung erkannte es „die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 21.317,18 (darin EUR 2.101,19 USt und EUR 8.710,03 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Nach der zusammengefassten Begründung der Kostenentscheidung seien aufgrund der Änderungen des Streitwertes im Verlauf des Verfahrens Abschnitte zu bilden. Unter Berück- sichtigung eines nach § 43 Abs 2 zweiter und dritter Fall ZPO teilweise kostenunschädlichen Unterliegens des Klägers, das bei der Bildung der jeweiligen echten Streitwerte zur Ermittlung der Obsiegensquote in Abzug zu bringen sei, ergebe sich eine Obsiegensquote des Klägers von rund neun Zehntel im ersten und vierten Verfahrensabschnitt sowie von rund sieben Achtel im zweiten und dritten Verfahrensabschnitt. Der Kläger habe daher im ersten und vierten Abschnitt, in welchen er jeweils nur geringfügig unterlegen sei (§ 43 Abs 2 erster Fall ZPO) Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages und in den übrigen beiden Abschnitten auf Ersatz von drei Viertel seiner Verfahrenskosten (wiederum auf Basis des ersiegten Betrages) und sieben Achtel der von ihm allein getragenen Barauslagen, während die Beklagten Anspruch auf Ersatz eines Achtels der von ihnen allein getragenen (ausnahmslos dem zweiten Verfahrensabschnitt zuzuordnenden) Barauslagen hätten (US 31f).

In weiterer Folge behandelte das Erstgericht die Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers und listete zuletzt auf Basis des klägerischen Kostenver- zeichnisses detailliert in einer Tabelle unter Abzug der Barauslagen der Beklagten die letztlich zugesprochenen Kosten von insgesamt EUR 21.317,18 auf (US 32f).

Der gegen dieses Urteil (ausschließlich) in der Hauptsache erhobenen Berufung der Beklagten gab das Rechtsmittelgericht mit Urteil vom 23. September 2024, 4 R 70/24b = ON 44, nicht Folge.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 26. September 2024, ON 45, berichtigte das Erstgericht die im Urteil vom 19. April 2024, ON 38, enthaltene Kostenentscheidung (Punkt 6.) dahingehend, dass diese wie folgt zu lauten hat:

„6. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 21.317,18 (darin EUR 2.101,19 USt und EUR 8.710,03 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Nach der wesentlichen Begründung enthalte der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht im Spruch des Urteils offenkundig irrtümlich vertauschte Parteirollen. Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung gemäß § 419 Abs 1 ZPO sei maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht werde (RS0041519). Der Entscheidungswille, wonach die Kostenersatzpflicht die Beklagten treffe, gehe völlig unzweifelhaft aus den die Kostenentscheidung begründenden Ausführungen im Rahmen der Entscheidungsgründe hervor (US 31 ff).

Der gegen die berichtigte Kostenentscheidung erhobene Kostenrekurs der Beklagten wurde rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen, weil die Rechtsmittelwerber im Sinne der mittlerweile ständigen Rechtsprechung auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den eigentlichen richterlichen Entscheidungswillen bzw den wirklichen (beabsichtigten) Inhalt der Kostenentscheidung haben konnten, sodass mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der berichtigten Entscheidungsausfertigung keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe (Beschluss vom 28. November 2024, ON 48, bestätigt mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 27. Jänner 2025, 4 R 6/25t = ON 52).

Ihren in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Kostenrekurses begründen die Beklagten zusammengefasst damit, dass auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könne, wenn dem Wiedereinsetzungswerber keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, wenn die Versäumung der Frist auf eine vertretbare Rechtsansicht zurückzuführen sei. Eine gesetzliche Regelung darüber, welche Auswirkungen die Berichtigung eines Urteils auf die Rechtsmittelfrist habe, bestehe nicht. Die umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofes habe allerdings den Rechtssatz gebildet, dass im Fall der Berichtigung eines Urteils (§ 419 ZPO) die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginnen (RS0041797). Von diesem Rechtssatz werde nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen. Eine missbräuchliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist sei von den Beklagten nicht bezweckt worden. Im Hinblick auf die bestehende Rechtslage und die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei die Rechtsansicht des Beklagtenvertreters zumindest vertretbar gewesen, sodass selbst dann, wenn ein Rechtsanwalt diesen Fehler zu verantworten habe, von keinem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung eines Kostenrekurses gegen die Kostenentscheidung im Urteil vom 19. April 2024, zugestellt am 2. Mai 2024, ab.

Nach der wesentlichen Begründung des Erstgerichtes müsse sich ein Wiedereinsetzungswerber zufolge des in § 34 ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht ein Verschulden seines Rechtsvertreters wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Dabei sei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige, etwa bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Nach herrschender Ansicht sei ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters einer Wiedereinsetzung grundsätzlich unzugänglich, da Rechtsanwälte am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen seien (mit Nachweisen aus Literatur und Judikatur). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs löse die Urteilsberichtigung keine neue Rechtsmittelfrist gegen die gesamte Entscheidung aus, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den eigentlichen richterlichen Entscheidungswillen bzw den wirklichen (beabsichtigten) Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben habe können. Vorliegend sei der wahre Entscheidungswille völlig unzweifelhaft aus der Begründung der Kostenentscheidung hervorgegangen und habe aus objektiver Sicht nicht der geringste Zweifel daran bestehen können, dass tatsächlich die Beklagten zum Kostenersatz an den Kläger verurteilt worden seien. Die Unkenntnis eines berufsmäßigen Parteienvertreters von dieser - bereits seit Jahrzehnten in diesen Grundsätzen unveränderten ständigen Rechtsprechung - sei als grobes Verschulden zu qualifizieren und übersteige daher den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dass ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde.

Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerber erachten die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Unkenntnis ihres berufsmäßigen Parteienvertreters einer seit Jahrzehnten in diesen Grundsätzen unveränderten Rechtsprechung als grobes Verschulden zu qualifizieren sei, als nicht nachvollziehbar. Auch wenn erkennbar gewesen sei, dass die Kostenentscheidung falsch gewesen sei, habe der Beklagtenvertreter die Auffassung vertreten, dass sie mangels Beschwer nicht anzufechten sei, was durchaus der Rechtsprechung des OGH entspreche (RS0041929). Die offenbar vom Erstgericht zugrunde gelegten Entscheidungen seien nicht vergleichbar. Zusammengefasst werde zwar die Rechtsansicht zur Kenntnis genommen, dass die Berichtigung des Urteils nicht mehr zur Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist geführt habe, dass jedoch dem Beklagtenvertreter ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werde, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 146 Abs 1 ZPO hindert ein Verschulden an der Versäumung die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert.

Die Partei hat, soweit es ihren Rechtsvertreter und dessen Verschulden betrifft, die Handlungen (und Versäumnisse) ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und dessen Verschulden zu vertreten (RS0036729, RS0111777). An berufliche rechtskundige Parteienvertreter, insbesondere an Rechtsanwälte ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Parteien. Rechtsanwälte sind daher an dem für Sachverständige geltenden Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen (RS0036784; RS0127149 [T1]; OLG Linz 4 R 6/22p, 4 R 43/25h uva; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 § 146 ZPO Rz 55; Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 § 146 ZPO Rz 15).

Wie schon in der Vorentscheidung 4 R 6/25t ausgeführt wurde, regelt das Gesetz nicht, wie sich die Urteilsberichtigung auf die Rechtsmittelfrist auswirkt. Wenn man bedenkt, dass an sich nur Schreib- und Rechenfehler, andere offenbare Unrichtigkeiten oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung einer Berichtigung zugänglich sind (§ 419 Abs 1 ZPO) und insoweit die Urteilsberichtigung den Urteilsinhalt und auch den Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteils schon gar nicht ändern kann, erscheint eine derartige Regelung auch nicht notwendig. Streng genommen kann die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten also schon gar nicht geeignet sein, Unsicherheit über die richtige und damit tatsächlich anfechtbare Entscheidung zu erzeugen. Die Rechtsprechung legt die Kriterien des § 419 Abs 1 ZPO allerdings extensiv aus und macht von der Möglichkeit der Urteilsberichtigung großzügig Gebrauch. Die ständige Rechtsprechung (RS0041797) geht daher davon aus, dass die Berichtigung grundsätzlich eine neue Rechtsmittelfrist gegen die gesamte Entscheidung auslöst. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz ist dies nach der mittlerweile ständigen (neueren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs allerdings dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den eigentlichen richterlichen Entscheidungswillen bzw den wirklichen (beabsichtigten) Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte. Bestand also schon vor der Berichtigung für die Parteien Klarheit darüber, dass der Entscheidungswille des Erstgerichts auf den - später - berichtigten Inhalt gerichtet war, beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der berichtigten Entscheidungsausfertigung keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wobei dabei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist, sodass nicht zu unterstellen ist, es seien die subjektive Erkenntnisfähigkeit und die Einsichtmöglichkeit der jeweiligen Parteien maßgebend. Nur dann, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über den Inhalt erlangen, beginnt die Rechtsmittelfrist damit neu zu laufen (RS0041797 [T34, T36, T45, T49] ua).

In diesem Sinn ging aus der Begründung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung völlig unzweifelhaft der wahre Wille des Erstgerichtes hervor. Nicht nur dass der Kläger im Verfahren überwiegend obsiegt hat, führte das Erstgericht ausdrücklichen Obsiegensquoten von 9/10 bzw 7/8 des Klägers in den einzelnen Verfahrensabschnitten an, beschäftigte sich (ausschließlich) mit den Kosteneinwendungen der Beklagten und listete insbesondere auf Basis der Kostennote des Klägers detailliert die zuzusprechenden Kosten in einer Tabelle auf. Aus objektiver Sicht konnte daher nicht der geringsten Zweifel daran bestehen, dass das Erstgericht tatsächlich die Beklagten zum Kostenersatz an den Kläger verurteilen wollte bzw verurteilt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters bzw die Unkenntnis einer Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung einer Wiedereinsetzung grundsätzlich unzugänglich (RS0036784 [T3]; OLG Linz 11 Ra 20/23z ua; Frauenberger, Wiedereinsetzung nach der ZPO bei verschuldeter Säumnis, ÖJZ 1992, 113 [118] mN; Deixler-Hübne r aaO Rz 16; Gitschthaler aaO Rz 15 [differenzierend Rz 8/2]; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2 § 146 Rz 18 und 27a).

Auch wenn den Rekurswerbern grundsätzlich zuzugestehen ist, dass die den vom Erstgericht in seinem vorangegangenen Beschluss vom 28. November 2024, ON 48, zitierten Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte nicht unmittelbar gleichgelagert mit dem vorliegenden Fall der Vertauschung der Parteien sind, ergeben sich daraus sehr wohl eindeutig die Grundsätze der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den eigentlichen richterlichen Entscheidungswillen bzw den wirklichen (beabsichtigten) Inhalt des richterlichen Ausspruches haben konnte, beginnt mit der Zustellung der berichtigten Entscheidungsausfertigung keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen. Wie schon mehrfach ausgeführt konnte aber im vorliegenden Fall aus objektiver Sicht nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass das Erstgericht tatsächlich die Beklagten zum Kostenersatz an den Kläger verurteilen wollte bzw verurteilt hat. Dies hatte aber zur Folge, dass keine neue Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung zu laufen begonnen hat, was der Beklagtenvertreter offenbar in Unkenntnis dieser ständigen Rechtsprechung nicht beachtet hatte. Auch wenn eine sich allein aus der Begründung einer Entscheidung ergebende Beschwer abgelehnt wird (RS0041929), trifft dies nicht auf den vorliegenden Fall zu, weil sich die Beschwer schon aus dem Spruch der Kostenentscheidung ergibt, in dem ganz offenkundig und damit in berichtigungsfähiger Weise lediglich die Parteien vertauscht wurden. In diesem Sinn können die Rekurswerber etwa auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 35/93 verwiesen werden, der ebenfalls vertauschte Parteirollen im Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung zugrunde lag (vgl auch 2 Ob 61/00k). Dagegen ist die im Rekurs zitierte Entscheidung 3 Ob 93/16x insoweit nicht vergleichbar, weil dort zwar ebenfalls eine Berichtigung der Kostenentscheidung (des Berufungsgerichtes) erfolgt ist, die grundsätzlich eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst hätte, allerdings hatte die Berichtigung die (zusätzliche) Aufnahme des Zuspruchs von Verfahrenskosten erster Instanz auch an den Nebenintervenienten zum Gegenstand. In diesem Fall ist aber klar, dass gegen eine - hier in Bezug auf den Nebenintervenienten - gar nicht getroffene (Kosten-)Entscheidung noch keine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen kann.

Zusammengefasst hat der Beklagtenvertreter rechtsirrtümlich die ständige (auch höchstgerichtliche) Rechtsprechung nicht beachtet, dass bei unzweifelhaftem wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruches (hier der Kostenentscheidung) nach der Berichtigung der Entscheidung keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Diese Unkenntnis der ständigen Rechtsprechung ist ihm bzw damit den Beklagten als grob fahrlässig iSd § 146 Abs 1 ZPO vorzuwerfen und steht somit der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.

Zu Recht hat das Erstgericht daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung der Kostenentscheidung abgelehnt, sodass auch dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 154 ZPO.

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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