2R69/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen , Landesstelle **, **, **, gegen die Antragsgegnerin A* , geb. **, selbständige Personenbetreuerin, derzeit **straße **, **, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. April 2025, Se*-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Antrag vom 20. Februar 2025 begehrt die Antragstellerin über das Vermögen der Antragsgegnerin den Konkurs zu eröffnen; ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt. Die Antragsgegnerin schulde an rückständigen Beiträgen für den Zeitraum August 2021 bis Dezember 2024 EUR 6.024,31. Sie sei zahlungsunfähig, zumal laut Bericht des rumänischen Versicherungsträgers vom 17. Oktober 2024 ein Exekutionsvollzug in Rumänien mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben sei.
Die amtswegigen Erhebungen des Erstgerichts erbrachten weder Eintragungen im Grundbuch noch im Firmenbuch, aber auch keine anhängigen Exekutionsverfahren. Zu der für den 26. März 2025 anberaumten Einvernehmungstagsatzung erschien die Antragsgegner unentschuldigt nicht (Zustellung der Ladung samt Insolvenzantrag am 25. Februar 2025). Ein durch Gerichtsvollzieher angeordneter Vollzug zur Abnahme eines Vermögensverzeichnisses (§ 100 IO) scheiterte am 7. April 2025. Die Antragstellerin teilte am 22. April 2025 mit, dass sich der Rückstand an Beiträgen auf EUR 6.114,92 geringfügig erhöht habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss erachtete das Erstgericht die Antragsgegnerin als zahlungsunfähig und sprach aus, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werde. Ersteres begründete es mit den Zahlungsrückständen gegenüber der Antragstellerin sowie mit den Erhebungsergebnissen betreffend die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin. Ein kostendeckendes Vermögen habe nicht ermittelt werden können. Den Erlag eines Kostenvorschusses habe die Antragstellerin abgelehnt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem erschließbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Zahlungsunfähigkeit abzuändern.
Die Antragstellerin erstattete eine Rekursbeantwortung, mit der sie die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt. Es bestehe nach wie vor ein offener Beitragsrückstand von EUR 6.611,90.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Dass die Antragsgegnerin die Vernehmungstagsatzung unbesucht ließ, hat zur Folge, dass die Frage ihrer Zahlungs(un)fähigkeit vom Rekursgericht inhaltlich nicht mehr aufgerollt werden kann. Nach § 259 Abs 2 IO können nämlich Anträge, Erklärungen und Einwendungen zu deren Anbringen eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Somit ist es der Schuldnerin verwehrt, einen Rekurs gegen die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag Neuerungen – insbesondere solche betreffend die Tatfrage ihrer Zahlungs(un)fähigkeit – vorzubringen, wenn sie der Ladung zur Tagsatzung über den Konkursantrag bzw zu ihrer Vernehmung keine Folge geleistet hat ( Mohr, IO 11 [2012], § 70 E 212 und § 71c E 14; OLG Linz 08.10.2013, 2 R 158/13p, 2 R 83/19t uva; OLG Graz 3 R 154/14p, ZIK 2015/37, RIS-Justiz RS0110967 [T6] und RS0115313).
Auch unabhängig davon muss der Rekurs scheitern, weil das Rechtsmittel keine Ausführungen enthält, die Umstände aufzeigen, welche die angefochtene Entscheidung als korrekturbedürftig erscheinen ließen und ihre Abänderung erfordern würden. Der Beitragsrückstand beträgt nach wie vor EUR 6.611,90, weil die Beiträge von der Antragsgegnerin nur zum Teil erstattet wurden.
Es musste daher dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.