Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. April 2025, Hv*-40, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. Jänner 2025 wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs abgewiesen (ON 40).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die nicht berechtigt ist.
Gesetzeskonform hat die Erstrichterin die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG bei einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe dargelegt. Demnach sieht Z 2a leg cit einen Aufschub in der Dauer von höchstens einem Jahr vor, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem er tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Ein solcher Aufschub ist nur innerhalb enger Grenzen vertretbar, sodass die Aufschubsgründe eng auszulegen sind. Ein Aufschub ist nur wegen besonderer, im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus einem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Je früher der Verurteilte den Vollzug antritt, umso früher steht er seinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung und kann er sich um seine Unterhaltspflichten und die Schadensgutmachung kümmern. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen.
Fallkonkret ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 29. Jänner 2025 mit der Aufforderung zum Strafantritt rechnen musste. Tatsächlich hat er erst am 4. April 2025 ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen. Damit wurden keine Gründe dargetan, die einen Aufschub des Strafvollzugs zweckmäßiger erscheinen lassen würden als der sofortige Vollzug.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden