Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers Dr. A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH, in 4840 Vöcklabruck, gegen den Beklagten B*, Inhaber des Einzelunternehmens C*, **, **, vertreten durch Dr. Peter Frisch, Rechtsanwalt in 4950 Altheim, wegen EUR 63.966,48 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,00), über die Berufung des Klägers (Berufungsstreitwert EUR 26.158,53) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Februar 2025, Cg*-31, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im unbekämpften Umfang (Punkt 1. und Abweisung von EUR 6.680,02 s.A. sowie des Feststellungsbegehrens in Punkt 2) als Teilurteil aufrecht bleibt, wird im übrigen Umfang (Abweisung von EUR 26.158,53 s.A. und Kostenentscheidung) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger beauftragte den Beklagten 2015 mit der Neugestaltung von Terrasse und Pool auf seiner Liegenschaft in **. Diese Arbeiten erledigte dieser bis April 2016; 2023 monierte der Kläger Mängel.
Mit Klage vom 22. Jänner 2024 begehrt er das Deckungskapital für die Sanierung.
Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass das Werk massive Mängel aufweist und der Beklagte etwa die beauftragten Pflaster- (Fliesenleger-)Arbeiten nicht sach- und fachgerecht durchführte, sodass Poolwasser und Oberflächenwasser ungehindert in die Terrassen- und Treppenanlage eindringen kann. Die gesamte Terrassenfläche im Poolbereich samt Drainagemörtel und die Treppenanlage bis auf die Ortbetontreppe sind abzutragen und neu zu errichten. Der dafür notwendige Kostenaufwand beläuft sich auf brutto EUR 48.420,00. Dazu kommen die Kosten der Sanierung der Überlaufrinne und der Poolfolie.
Strittig ist im Berufungsverfahren nur der vom Beklagten geltend gemachte Abzug „neu für alt“ von den Sanierungskosten der Terrassenfläche und Treppenanlage. Dazu brachte der Beklagte vor, der Pool habe bereits ein Lebensalter von rund neun Jahren erreicht. Hinsichtlich der Poolanlage sei ein Abzug von 50 % und hinsichtlich der Terrassenanlage ein Abzug von 55 % angemessen, was der Kläger bestritt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 31.127,93 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von EUR 32.838,55 s.A. sowie das Feststellungsbegehren ab. Von den begehrten Sanierungskosten für die Terrassenfläche und die Treppe von EUR 47.560,96 nahm es einen Abzug „neu für alt“ von 55 % vor und sprach daher einen Teilbetrag von EUR 21.402,43 zu.
Dazu stellte es (im Umfang der kursiv dargestellten Feststellung bekämpft) fest:
Die Nutzungsdauer von Bodenplatten im Außenbereich beträgt bei entsprechender Wartung maximal 15 Jahre. Eine ständige Sanierung bzw Wartung ist mit einem hohem Aufwand verbunden. Dadurch kann die Lebensdauer der Platten verlängert werden. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange die Lebensdauer der Platten bei laufender fachgerechter Wartung verlängert werden kann. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Kläger die nunmehr erforderlichen Arbeiten 15 Jahre nach Verlegung der Platten hätte durchführen müssen. Es ist auch nicht feststellbar, wie lange die Platten nach Ablauf der Lebensdauer belassen werden können bis das Auftreten von sicherheitsrelevanten Gefahren einen Austausch zwingend notwendig macht.
Diese Feststellungen stützte es auf das Sachverständigengutachten DI D* und erläuterte im Rahmen der Beweiswürdigung, dieser Sachverständige habe zur Lebensdauer der verlegten Platten ausgeführt, dass es sich um eine sehr junge Bauweise handle, weshalb noch wenig Erfahrung mit der Haltbarkeit dieser Platten vorhanden sei. Bei entsprechender Wartung betrage die Lebensdauer maximal 15 Jahre. Er könne nicht sagen, wie lange die Lebensdauer bei laufender fachgerechter Wartung verlängert werden könne. Es könne auch nicht beantwortet werden, ob der Kläger die nunmehr notwendigen Arbeiten nach einer Lebensdauer von 15 Jahren hätte durchführen müssen. Dies hänge immer von den Ansprüchen der jeweiligen Eigentümer ab. Wie lange es möglich wäre, die Platten nach Ablauf der Lebensdauer zu belassen, bis sicherheitsrelevante Gefahren aufträten, die einen Austausch zwingend notwendig machten, sei immer nur situationsbedingt zu beantworten und könne von Fall zu Fall sehr große Schwankungen aufweisen. Eine Bandbreite dieser Schwankungen könne nicht angeben werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es unter Darstellung der Rechtsprechung zum Abzug „neu für alt“ aus, nach den Feststellungen seien die begehrten Behebungskosten von brutto EUR 47.560,96 jedenfalls angemessen. Es sei von einer Lebensdauer der verlegten Platten von 15 Jahren auszugehen. Von April 2016 seien bis zum Schluss der Verhandlung im Dezember 2024 acht Jahre und acht Monate vergangen, was bedeute, dass die Lebensdauer der Fliesen bei Schluss der Verhandlung jedenfalls zu den vom Beklagten geltend gemachten 55 % abgelaufen gewesen sei, weshalb der begehrte Abzug von 55 % bezogen auf die geltend gemachten Kosten der Neuerrichtung um den Vorteil der verlängerten Lebensdauer aufgrund der Neuerrichtung des Plattenbelags abzudecken gerechtfertigt sei.
Gegen die Abweisung des auf den genannten Abzug entfallenden Begehrens von EUR 26.158,53 richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel, mit der er die Abänderung durch einen weiteren Zuspruch in dieser Höhe, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung anstrebt. Der Beklagte tritt dem mit seiner Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Berufung bekämpft die oben kursiv dargestellte Feststellung zur Nutzungsdauer und kritisiert das Gutachten des Sachverständigen, auf das die Feststellung gestützt wurde, als unschlüssig, widersprüchlich und unvollständig. Dass das Erstgericht das Gutachten dennoch seinen Feststellungen zugrunde gelegt und nicht nach § 362 Abs 2 ZPO vorgegangen sei, stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Rechtsrüge stellt darauf ab, dass ein Vorteil, den der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, keinen Gegenstand des Vorteilsausgleichs bilde.
Aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist der Umfang der Überprüfungspflicht des Berufungsgerichtes nicht auf deren Ausführungen beschränkt (vgl RIS-Justiz RS0043326; RS0043352). Nach ständiger Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht muss sich der Geschädigte im Fall der Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, jenen Vorteil anrechnen lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann (RIS-Justiz RS0022726; RS0030246; RS0114929). Ein solcher Abzug „neu für alt“ setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus (RIS-Justiz RS0030246 [T3]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs führt die Neuherstellung von Bestandteilen eines Gebäudes, die typischerweise vor dem Ablauf der Gesamtnutzungsdauer des Hauses erneuert werden müssen, zu einer Bereicherung des Geschädigten (RIS-Justiz RS003006 [T1]), was etwa für Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen, Malereien oder Fußbodenbeläge gilt (RIS-Justiz RS0022849 [T1]).
Ständiger Rechtsprechung entspricht es auch, dass der Umstand, dass sich der aus einer mangelhaften Werkausführung oder Lieferung resultierende Schadenersatzanspruch des Bestellers gegen seinen Vertragspartner auf das Erfüllungsinteresse richtet, eine nach schadenersatzrechtlichen Prinzipien zu beurteilenden Vorteilsausgleich nicht ausschließt. Wird als Nebeneffekt der Verbesserungsarbeit die schadhafte Sache in einem besseren Zustand versetzt, der dem Geschädigten objektive in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz „neu für alt“ abzugelten. Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile an der Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc. der Fall ist; um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, sind ihm nur aliquote Anteile der Erneuerungskosten zu ersetzen (vgl RS0022849, RS0030645, 10 Ob 50/23k mwN). Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendungen des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft; er hat konkret die Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen (RIS-Justiz RS0036710 [T3, T4]).
Voraussetzung für einen solchen Abzug wäre daher zunächst, dass der Kläger durch die Sanierung einen Vorteil erlangt, den er bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht erlangt hätte – etwa auch durch eine verlängerte Nutzungsmöglichkeit einer Sache, die er sonst ohnehin – früher - hätte erneuern müssen. Ob und inwieweit der Kläger durch die angestrebte Sanierung durch Neuherstellung der Terrassen- und Treppenverfliesung bessergestellt würde, lässt sich anhand der Urteilsfeststellungen aber nicht beurteilen. Sie erscheinen zunächst im Hinblick auf die Feststellung einer Nutzungsdauer bei – nicht näher erläuterter „entsprechender“ oder „laufender fachgerechter“ – Wartung widersprüchlich. Die Non-liquet-Feststellung, ob der Kläger die nun erforderlichen Arbeiten 15 Jahre nach Verlegen der Platten hätte durchführen müssen, könnte auch so verstanden werden, dass es sich gerade nicht um Bestandteile handelt, die typischerweise vor Ablauf der Gesamtnutzungsdauer erneuert werden müssen . Die aus der Beweiswürdigung ersichtlichen Erwägungen beseitigen diese Undeutlichkeit nicht: Auch die Wiedergabe der Aussagen des Sachverständigen beinhaltet solche Widersprüche. Mangelnde Erfahrung mit einem Material, die zu einer vorsichtigen Schätzung von dessen Nutzungsdauer führt, vermag die Annahme nicht zu begründen, das Material hätte auch ohnehin in kurzer Zeit ausgetauscht werden müssen. Ausgangspunkt für die unzureichenden Tatsachenfeststellungen ist hier aber nicht erst das Sachverständigengutachten, dessen Auftrag die Ermittlung eines Vorteils durch die Sanierung gar nicht umfasste, sondern das äußerst vage gebliebene Tatsachenvorbringen des Beklagten, das auf eine Bereicherung nicht eingeht. Ein Abzug ist aber nicht immer schon dann vorzunehmen, wenn durch Zerstörung einer alten Sache eine neue hergestellt werden muss (vgl 2 Ob 159/98s mwN), sondern setzt eine Bereicherung des Geschädigten voraus, für die der Schädiger behauptungs- und beweispflichtig ist. Dazu hat die Beklagte bislang keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt, sodass der Einwand unschlüssig blieb.
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung aber nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Das Erstgericht wird daher der beklagten Partei Gelegenheit zu geben haben, ihr Vorbringen zum Vorteilsausgleich zu vervollständigen und damit schlüssig zu stellen und dafür auch Beweise anzubieten – bislang wurden als Beweismittel für den Einwand Abzug „neu für alt“ nur „E* als Zeuge, LA, PV“ genannt (ON 6 Seite 7).
Die Aufhebung der Teilabweisung zieht auch die Aufhebung der Kostenentscheidung nach sich. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach § 52 ZPO weitere Verfahrenskosten erster Instanz. Der Umfang des Prozessstoffs und die nicht absehbaren Erweiterungen des Verfahrens stehen einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO entgegen (RIS-Justiz RS0044905; RS0042125).
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