10Bs94/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 09. April 2025, Hv*-53, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
In der oben genannten Strafsache wurde A* mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. November 2024 gemäß § 61 Abs 2 StPO von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (ON 1.8). Mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. November 2024 wurde Mag. B* als solcher bestellt (ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verfahrenshelfers, den Barauslagen – und Fahrtkostenersatz mit EUR 75,00 zu bestimmen abgewiesen (ON 53).
Dagegen richtet sich die als Rekurs bezeichnete Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers mit der er die antragsgemäße Bestimmung begehrt (ON 54).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten (§ 393 Abs 2 erster Satz StPO). Welche Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nötig waren, hat das Gericht zu entscheiden ( Lendlin WK-StPO § 393 Rz 9; RIS-Justiz RS0101355). Ein Verfahrenshelfer hat stets Anspruch darauf, dass ihm von Amts wegen kostenfreie Kopien des gesamten Akts zugestellt werden (§ 52 Abs 2 Z 1und Abs 3 StPO; LendlaaO Rz 13). Diesem Gebot wurde hier schon durch die Freischaltung des elektronisch geführten Aktes für den Verfahrenshilfeverteidiger entsprochen, ohne dass es zusätzlich noch der Zustellung einer Aktenkopie in Papierform an ihn bedurft hätte (vgl 14 Os 57/23y).
Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer monierte Umstand, wonach der Angeklagte um Übermittlung von Kopien (150 Seiten) ersucht hätte, nichts. § 52 Abs 1 StPO normiert, dass dem Beschuldigten insoweit kein Recht zusteht Kopien zu erhalten, als dieses Recht durch einen Verteidiger (vorliegend Verfahrenshilfeverteidiger) ausgeübt wird. Die Herstellung einer Aktenkopie für den Beschuldigten begründet demnach keinen Anspruch auf Vergütung von Barauslagen nach § 393 Abs 2 StPO (vgl Mayrhofer StPO 5 § 393 E 28a und E 28b).
Das Erstgericht kam daher unter Hinweis auf die gesicherte Rechtsprechung zutreffend zum Ergebnis, dass die Herstellung von physischen Kopien im Falle einer elektronischen Akteneinsicht nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.