Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde des B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. Februar 2025, Hv*-41, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird aufgetragen, dem Privatbeteiligten B* C* Akteneinsicht zu gewähren.
Begründung:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 28. Juni 2022 wurde A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Schuldspruch lag unter anderem zugrunde, dass A* am 16. Oktober 2021 in ** gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, B* D* C* durch Täuschung über die Tatsache, ein zahlungswilliger und -fähiger Käufer zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe seines PC samt Zubehör im Wert von EUR 7.000,00 verleitet hat (I.2. des Schuldspruchs).
Die Ansprüche des Privatbeteiligten B* C* wurden (mangels Bezifferung des begehrten Schadenersatzes) gemäß § 67 Abs 4 Z 3 StPO zurückgewiesen (ON 32). Das Urteil erwuchs am 28. Juni 2022 in Rechtskraft.
Am 11. Februar 2025 beantragte B* C* durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt – ohne nähere Begründung – die „Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht“ (ON 40).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab, weil das Strafverfahren seit 28. Juni 2022 rechtskräftig beendet sei (ON 41).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B* C*, mit der dieser unter Hinweis auf § 77 Abs 1 StPO die Gewährung von Akteneinsicht begehrt. Begründend führte er aus, dass zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Verurteilten sowohl dem Privatbeteiligten selbst als auch seinem Rechtsvertreter die Kenntnis des Strafaktes notwendig sei, um die eigenen Ansprüche im einzuleitenden Zivilverfahren umfassend darstellen zu können (ON 42).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, ist berechtigt.
Gemäß § 77 Abs 1 StPO haben Staatsanwaltschaften und Gerichte im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch außer den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung räumt allen juristischen oder natürlichen Personen – am Verfahren Beteiligten und Dritten – grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht ein, wenn sie ein begründetes rechtliches Interesse haben und ermöglicht die Akteneinsicht in bereits rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren ( Brandstetter / Zeinhofer , LiK-StPO § 77 Rz 2 f).
Ein begründetes Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO liegt dann vor, wenn es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handelt, das über bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen – (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen ( Oshidari in Fuchs/Ratz,WK StPO § 77 Rz 2 mwN).
Da A* (unter anderem) des Betrugs zum Nachteil des B* C* rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, stehen dem Geschädigten – auch wenn er zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist – unzweifelhaft Schadenersatzansprüche gegen den Verurteilten zu, die er in einem Zivilverfahren geltend machen kann. Es ist daher jedenfalls von einem von der Rechtsordnung gegründeten und gebilligten rechtlichen Interesse des Antragstellers auszugehen.
Da sich sein legitimes rechtliches Interesse aber nur auf jene Aktenteile bezieht, die die Verurteilung des A* zum Nachteil des B* C* betreffen, wird die Akteneinsicht in den – im Übrigen nicht elektronisch geführten – physischen Akt inhaltlich auf die, dieses Faktum betreffenden Ordnungsnummern (so in ON 1, 2, 3, 10, 14, 15, 16, 22, 32, 34 und 40 ff) zu beschränken sein. Überwiegende öffentliche oder private Interessen stehen der Gewährung von Einsicht in diesem Umfang nicht entgegen (vgl Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 77 Rz 2 f).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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