Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Gerhard Hofer, BEd (Kreis der Arbeitgeber) und Daniel Grininger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **gasse **, **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , Landesstelle **, **-Weg **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. a C*, wegen Familienzeitbonus, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Jänner 2025, Cgs*-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 1. zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Familienzeitbonus anlässlich der Geburt des Kindes D* B* am ** für den Zeitraum von 24. April 2024 bis 20. Mai 2024 in Höhe von EUR 52,46 täglich zu gewähren und die bereits fälligen Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Vater des am ** geborenen D* B*. Die Gattin des Klägers und der Sohn wurden am 24.4.2024 aus dem Krankenhaus entlassen.
Mit Bescheid vom 29.8.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 23.4.2024 bis 20.5.2024 ab, weil die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 4 FamZeitbG nicht erfüllt sei.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung des Familienzeitbonus „im gesetzlichen Ausmaß“ für den Zeitraum von 24.4.2024 bis 20.5.2024. Er habe mit seinem Dienstgeber eine Familienzeit von 28 Tagen ab 23.4.2024 vereinbart. Sein Sohn und seine Gattin seien jedoch nicht wie geplant am 23.4.2024, sondern erst am 24.4.2024 aus dem Krankenhaus entlassen worden, weshalb ab diesem Zeitpunkt der gemeinsame Hauptwohnsitz bestanden habe. Auch wenn es während des Anspruchszeitraumes an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der Anspruchsvoraussetzungen fehle, sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus für die Tage, an denen alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, vorgesehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Da der Sohn und die Gattin des Klägers erst am 24.4.2024 aus dem Krankenhaus entlassen worden seien, habe sich der Kläger lediglich 27 Tage in Familienzeit iSd § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG befunden, weshalb die Mindestdauer der Familienzeit von 28 Tagen nicht erreicht werde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Gewährung des Familienzeitbonus „im gesetzlichen Ausmaß“. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger vereinbarte mit seinem Dienstgeber für die Zeit ab 23.4.2024 für die Dauer von 28 Tagen eine Familienzeit.
Ab dem 24.4.2024 hatten der Kläger, seine Frau und sein Sohn einen gemeinsamen Hauptwohnsitz.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass sich der Kläger zwar am 23.4.2024 nicht in Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG befunden habe, dass aber im übrigen Antragszeitraum sämtliche Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 1 FamZeitbG erfüllt gewesen seien, weshalb insofern ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung moniert, dass sich der Kläger zumindest für 28 Tage in Familienzeit befunden haben müsste, damit ihm ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus zustehe. Während des Krankenhausaufenthaltes sei es dem Kindesvater in der Regel nicht möglich, sich seinem Kind und der Partnerin zu widmen und bei der Pflege und Betreuung des Kindes, bei den Behördenwegen und Haushaltstätigkeiten wie Aufräumen, Wäschewaschen oder Einkäufen zu unterstützen. Da die Entlassung aus dem Krankenhaus erst am 24.4.2024 erfolgt sei, habe sich der Kläger lediglich für 27 Tage in Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG befunden, weshalb die darin normierte Mindestdauer von 28 Tagen nicht erfüllt sei und ein (anteiliger) Anspruch nicht bestehe.
Dazu ist auszuführen:
1. Der Anspruch auf Familienzeitbonus ist unter anderem an die Voraussetzungen geknüpft, dass sich der Vater im gesamten von ihm gewählten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet (§ 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG) und der Vater, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG).
Gemäß § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man als Familienzeit den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.
2.1 Nach einer Rechtsprechungsänderung steht nunmehr einem Vater, wenn er sich für den gesamten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, in Familienzeit befindet und es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG mangelt, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zu (vgl RS0133955).
2.2 Aus dem für die Anspruchsberechtigung maßgeblichen § 2 FamZeitbG ergibt sich nicht zwingend, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus materiell nicht auch für einen kürzeren Zeitraum als den nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs 3 FamZeitbG gewählten bestehen kann. Aus § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG folgt lediglich, dass sich der Vater im gesamten Zeitraum, in dem ein Anspruch besteht, in Familienzeit befinden muss, die zwischen 28 und 31 Tage beträgt. Die Festlegung eines verbindlichen Anspruchszeitraums zwischen 28 und 31 Tagen gemäß § 3 Abs 3 FamZeitbG ist daher allein für das Verwaltungsverfahren maßgeblich, nicht jedoch für die Frage der Anspruchsberechtigung (10 ObS 60/22d, 10 ObS 130/24a).
2.3 Der gänzliche Wegfall des Anspruchs im Fall des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen auch nur an einem Tag des gewählten Bezugszeitraums steht überdies in Widerspruch zum Zweck der Gewährung eines Familienzeitbonus, Väter dazu zu motivieren, sich nach der Geburt des Kindes intensiv dem Kind und der Familie zu widmen (10 ObS 130/24a).
2.4 In der kürzlich zu 10 ObS 130/24a ergangenen Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein solcher anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus auch dann zu bejahen ist, wenn an einzelnen Tagen keine Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG vorlag und daher die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG nicht erfüllt war. Der Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Vater während der vereinbarten Familienzeit sechs Tage stationär im Krankenhaus verbringen musste, weshalb insgesamt an weniger als 28 Tage Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG vorlag. Der Oberste Gerichtshof stellte dazu klar, dass dies nicht die Bejahung eines anteiligen Anspruchs auf Familienzeitbonus im übrigen Antragszeitraum, in welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 FamZeitbG erfüllt waren, hindert.
3.1 Im vorliegenden Fall steht unbekämpft fest, dass der Kläger mit seinem Dienstgeber für die Zeit ab 23.4.2024 eine Familienzeit von 28 Tagen vereinbarte. Dass die Entlassung der Kindesmutter und des Sohnes ursprünglich bereits am 23.4.2024 geplant war und aufgrund besonderer Umstände doch erst am 24.4.2024 erfolgte, wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Es ergeben sich daher auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger schon bei der Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein dem Gesetz widersprechendes Ausmaß an Familienzeit geplant hätte.
3.2 Im übrigen Antragszeitraum, auch wenn dieser nur 27 Tage betrug, waren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 FamZeitbG unstrittig erfüllt und steht dem Kläger daher für diesen Zeitraum der Familienzeitbonus zu.
4. Es ist aus rechtlicher Sicht daher unerheblich, ob sich der Kläger bereits am 23.4.2024 seiner Familie widmete und sohin Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG vorlag. Für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen liegen ausreichend Feststellungen vor und ist wie oben dargelegt der Anspruch anteilig auch dann zu bejahen, wenn sich der Kläger tatsächlich für einen kürzeren Zeitraum als den vereinbarten 28 Tagen in Familienzeit befunden hat. Der Kläger begehrt die Zahlung des Familienzeitbonus ohnedies erst ab 24.4.2024. Somit liegt auch der insofern von der Berufung geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Das erstgerichtliche Urteil ist mit der Maßgabe zu bestätigen, dass auch die Leistungshöhe festgesetzt wird. Da der zahlenmäßige Anspruch auf Familienzeitbonus durch das Gesetz als täglicher Pauschalbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach iSd § 89 Abs 2 ASGG nicht vor. Der Familienzeitbonus ist vielmehr in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zuzuerkennen. Für Geburten im Jahr 2024 betrug der Familienzeitbonus gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 1a FamZeitbG täglich EUR 52,46.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Beim Familienzeitbonus handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung iSd § 77 Abs 2 ASGG (RS0085788 [T3]).
7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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