8Bs14/25b – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser über die Beschwerde des Mag. A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13. November 2024, Hv*-2071, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Verurteilten Mag. A* auch die das erfolglose Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffenden Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Begründung:
Mit seit 8. März 2011 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. September 2010 (ON 1013d), Hv* des Landesgerichtes Linz, wurde Mag. A* der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, der Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs 1, 269 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs 1, 269 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster und sechster Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, teils auch nach Abs 2 erster und sechster Fall StGB, der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2, teils auch Abs 4 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Die Strafe wurde bereits am 3. November 2011 vollzogen (ON 1546). Bis Mitte November 2023 befand sich der Betroffene im Maßnahmenvollzug (vgl ON 2064).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag des Mag. A* auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens Hv* des Landesgerichtes Linz vom 7. Jänner 2024 (ON 2065 = 2066) abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und zugleich dessen Anträge erkennbar auf die Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 7. Oktober 2023 (ON 2051a = ON 2051b) und vom 24. Oktober 2023 (ON 2057 = ON 2058 = ON 2060) abgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie gemäß § 390a Abs 2 StPO den Antragsteller in den Kostenersatz des Wiederaufnahmeverfahrens verfällt (Spruchpunkt 3.).
Dagegen richtet sich die im Rahmen eines Konvoluts vom 10. Jänner 2025, mit dem diverse Ausführungen, Anträge und Ablehnungen vorgetragen werden, dessen erkennbare Beschwerde (ON 2075). Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf die in der Vergangenheit vom Verurteilten zahlreichen jeweils erfolglos gebliebenen gleichförmigen Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist an die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss anzuknüpfen, wonach der Betroffene abermals nicht ansatzweise einen der in § 353 StPO genannten Wiederaufnahmegründe schlüssig vorgebracht hat, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gesetzeskonform (kostenpflichtig) abgewiesen wurde. Insofern genüge der Hinweis, dass diese Eingaben jede sachliche Auseinandersetzung und damit der konkreten Strafsache vermissen lassen und sich damit einer sachlichen Erwiderung gänzlich entziehen, weshalb auch die wiederholt gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe (zur Stellung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mangels jeglicher nachvollziehbarer Begründung abzuweisen waren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.