8Bs70/25p – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 1. April 2025, BE*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A*, geboren am **, gegen
unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wird.
Text
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt (derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest) die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 2023 wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den unter einem aus der Verurteilung des Landesgerichtes Linz zu Hv* wegen Betrugs bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen und 12 Stunden aus der Verurteilung des Bezirksgericht Zell am Zoller zu U* (wegen Betrugs).
Insgesamt befindet sich der Strafgefangene seit 1. März 2023 in (Straf-)Haft mit einem Strafende 6. September 2026 (Entlassungszeitpunkt 4. September 2026). Die Hälfte der Strafzeit war mit 13. Oktober 2024 erreicht, zwei Drittel werden am 31. Mai 2025 vollzogen sein (ON 2, AS 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (nach zwei Drittel der Strafzeit ab) 31. Mai 2025 aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 8, 9).
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete und mit Schriftsatz vom 9. April 2025 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die im spruchgemäßen Sinn berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn eine durch (sogar ansteigende) Vermögensdelinquenz getrübte strafrechtliche Vergangenheit, wie auch das Erstgericht zutreffend ausführt, bislang Wirkungslosigkeit der verhängten Strafen (Geldstrafe, bedingte Strafnachsichten) mit zuletzt raschen Rückfall in strafbares Verhalten nahelegt, kann zugleich nicht übersehen werden, dass der Strafgefangene bei nahezu durchgehend ordnungsgemäßem Verhalten im Strafvollzug sich zum ersten Mal - und das mittlerweile über mehr als zwei Jahre - in Strafhaft befindet. Der bisherige Vollzug, zuletzt im elektronischen Hausarrest, verläuft unter Mitwirkung des Strafgefangenen insbesondere in der Justizanstalt ** ohne Ordnungswidrigkeiten; ebenso positiv gestaltet sich die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest seit November 2024.
Angesichts des prognostisch günstigen Fortschritts des Strafgefangenen in beruflicher, sozialer und familiärer Reintegration (vgl Stellungnahme des Vereins B* in ON 6), insbesondere mit Regelung seiner Schulden, (erfolgreicher) Bearbeitung delinquenzfördernder Faktoren, wie einer möglichen Spielsucht und vor allem auch angesichts des Erstvollzugs nach mehrjähriger Strafzeit ist davon auszugehen, dass mit den im Spruch genannten flankierenden Maßnahmen (vgl Äußerung des Anstaltsleiters in ON 2 sowie Stellungnahme des Vereins B*, ON 5) anzunehmen ist, dass er unter Beachtung der dargestellten Änderung der Verhältnisse (§ 46 Abs 1 und 4 StGB) durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von Rückfall abgehalten wird. Dabei wäre allerdings der frühestmögliche Zeitpunkt 31. Mai 2025 spezialpräventiv kein adäquates Signal; zum (Werktag) 4. Juli 2025 (statt Sonntag 6.Juli 2025) verbleibt damit ein Strafrest von 14 Monaten nach Vollzug von (inkl Vorhaft) rund 31 Monaten. Damit wird zugleich der dreijährige Bewährungszeitraum eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.