2R50/25y – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , **, **, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner Partner in Linz, wider die Beklagte B* C* GmbH , **, **, vertreten durch Rechtsanwälte Waltl Partner in Zell am See, wegen (eingeschränkt) EUR 18.996,07 s.A., über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 1.344,50 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2025, Cg*-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 29. Jänner 2024 erwarb die Klägerin in einem beidseitigen Unternehmergeschäft von der Beklagten den LKW der Marke Volvo **, Fahrgestellnummer: **, Erstzulassung April 2010, Eigengewicht; 14.380 kg, zu einem Kaufpreis von EUR 36.600,00.
Mit der am 22. Mai 2024 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beklagten zuletzt nach Einschränkung Zahlung von EUR 18.996,07 s.A. für die von ihr bezahlten Reparaturkosten des LKW. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr von der Beklagten ausdrücklich zugesichert worden sei, dass sowohl der LKW als auch der am LKW befindliche Kranaufbau voll funktionsfähig und sohin mangelfrei seien. Darüber hinaus sei der LKW mit aufrechter § 57a KFG-Plakette übergeben und sohin die Verkehrs- und Betriebssicherheit des LKW zugesichert worden. Im Rahmen der Besichtigung sei von der Beklagten immer wieder versichert worden, dass es sich beim LKW um ein einwandfreies Fahrzeug handle und eine Motorlaufleistung jenseits von einer Million Kilometer zu erwarten sei. Ein schriftlicher Kaufvertrag existiere nicht. Auf der Rechnung seien von der Beklagten verschiedene Klauseln einseitig festgehalten worden, welche jedoch zwischen den Parteien nicht vereinbart worden seien. Es sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt über einen Gewährleistungsverzicht bzw. -ausschluss gesprochen, geschweige denn ein solcher vereinbart worden. Der von der Beklagten angeführte Passus „ohne Garantie und Gewährleistung“ auf der Rechnung könne daher auch nicht als Gewährleistungsverzicht bzw. -ausschluss zu Lasten der Klägerin gewertet werden.
Es sei bereits zwei Tage nach Überstellung des LKW der erste Mangel am Kranaufbau des LKW aufgetreten. Nach Ablehnung einer entsprechenden Verbesserung durch die Beklagte habe die Klägerin die Mängelbehebung im Wege der Drittvornahme in einer Fachwerkstätte durchführen lassen, weil sie auf die Verwendung des LKW dringend angewiesen gewesen sei. Kurz darauf sei der nächste Mangel zu Tage getreten. Da auch diesmal die Beklagte eine Verbesserung abgelehnt habe, sei abermals der Mangel am LKW in einer Fachwerkstätte repariert worden. Im Rahmen der Mängelbehebung habe die Fachwerkstätte dann festgestellt, dass neben der zuerst entdeckten Fehlerquelle einer defekten Einspritzung darüber hinaus auch die Nockenwelle, der Kipphebel und die Kipphebelwelle im Motor des LKW defekt seien. Für die notwendigen Mängelbehebungskosten habe die klagende Partei insgesamt Reparaturkosten in Höhe von EUR 18.996,07 (zzgl USt) bezahlt.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie brachte vor, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des LKW der Klägerin nicht zugesichert und auch nicht geschuldet worden sei. Im Kaufvertrag sei sogar darauf hingewiesen worden, dass der Vertragsgegenstand „unrepariert“ übergeben werde. Die Klägerin habe daher mit Reparaturmaßnahmen rechnen müssen, dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der LKW im April 2010 erstmals zugelassen worden sei und eine Laufleistung von 700.000 Kilometer aufgewiesen habe. Der Gewährleistungsausschluss sei rechtswirksam vereinbart worden. Die Mängel seien Verschleißerscheinungen, für die keine Gewährleistung stattfinde. Die Beklagte habe bei der Klägerin auch keinen Irrtum veranlasst.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 9.344,50 an die Klägerin schuldig und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren in Höhe von EUR 9.651,57 ab. Neben den eingangs wiedergegebenen traf es noch folgende für die Berufung relevante (soweit bekämpft, kursiv gesetzte) Feststellungen:
Die Klägerin ist ein Holzbauunternehmen. Sie benötigte für ihren Betrieb einen LKW mit Kranaufsatz, weshalb sie die Beklagte kontaktierte und ein Besichtigungstermin vereinbart wurde. Das Verkaufsgespräch fand im Wesentlichen zwischen D* B* (auf Seiten der Beklagten) und E* F* (auf Seiten der Klägerin) statt. Der LKW wies das Baujahr 2010 und zum Zeitpunkt der Übergabe eine Kilometerlaufzeit von 784.719,9 km auf. Darüber hinaus verfügte der LKW über eine aufrechte § 57a KFG-Plakette. Im Rahmen einer Besichtigung wurde der Motor des LKW gestartet und auch der Kran getestet und in alle Richtungen ausgefahren. Eine Probefahrt fand nicht statt. Der Klägerin war bewusst, dass das Fahrzeug irgendwelche Mängel hat. Aufgrund des Baujahres des Fahrzeuges war ihr auch klar, dass jedes Jahr im Rahmen der § 57a-Begutachtung circa EUR 5.000,00 an Reparaturkosten investiert werden müssen. Für die Klägerin war jedoch der wesentliche Aspekt, dass der LKW fahrtauglich und der Kranaufbau voll funktionsfähig ist, da dieser in ihrem Holzbauunternehmen benötigt wird; so war die Klägerin erfreut darüber, dass der Kranaufbau selbst ein jüngeres Baujahr als der LKW aufwies, worauf die Klägerin im Rahmen des Kaufgesprächs auch hinwies. D* B* sicherte zu, dass beim LKW noch alle Funkionen da seien und dass sich dieser in einem einsatzfähigen Zustand befinde. Ob D* B* gegenüber DI G* F* darüber hinaus auch sagte, dass der LKW für das Alter in einem „Tipptopp“- bzw. super Zustand sei, kann offen bleiben.
Die Streitteile einigten sich sodann mündlich auf den Kaufpreis von 36.600,00. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen. Über einen Garantie- und Gewährleistungsausschluss wurde nicht gesprochen. Es wurde auch nicht darüber gesprochen, dass das Fahrzeug unrepariert übergeben wird.
Der Klägerin wurde noch vor Ort die Rechnung, datiert mit (richtig:) 29. Jänner 2024, von der Beklagten ausgehändigt, worin nachstehender Passus abgedruckt war: „Das Fahrzeug ist gebraucht, besichtigt, probegefahren unrepariert, ohne Garantie und Gewährleistung.“ Es handelt sich dabei um eine standardmäßige Formulierung im Rechnungstext der Beklagten. Eine Änderung wird von der Beklagten nur vorgenommen, wenn etwa eine Zusatzvereinbarung, z.B. die Durchführung eines Rundum-Services, getroffen wird. DI G* F* sah auf der Rechnung den Hinweis, wonach das Fahrzeug ohne Garantie und Gewährleistung verkauft wurde. Es wurde daraufhin von der Klägerin der Kaufpreis an die Beklagte überwiesen und am 31. Jänner 2024, der LKW von der Beklagten an die Klägerin überstellt. Bei der Übergabe unterzeichnete DI G* F* den von der Beklagten händisch vorausgefüllten Lieferschein, datiert mit 31. Jänner 2024. Es war abermals – wie bereits auf der Rechnung – nachstehender Passus festgehalten: „Das Fahrzeug ist gebraucht, besichtigt, probegefahren unrepariert, ohne Garantie und Gewährleistung.“
Einen Tag nach der Übergabe wollte die Klägerin den LKW zum ersten Mal starten. Der Nebenantrieb war defekt, sodass sich der Kran nicht anstarten ließ. Am Display schien eine Warnung auf, wonach beim nächsten Halt eine Überprüfung vorzunehmen sei. DI G* F* rief daraufhin D* B* an und schilderte ihm das Problem. D* B* meinte allerdings, dass das nicht sein könne, da bei der Besichtigung noch alles funktioniert habe, sicherte jedoch zu, dass er sich beim Fahrer wegen der Warnleuchte erkundige. D* B* rief dann DI G* F* zurück und erklärte ihm, dass er sich das anschauen lassen solle, dass aber sicher nur etwas zu löschen sei. Nicht festgestellt werden kann, ob D* B* ihm mitteilte, dass die Warnleuchte auch schon bei seinem Fahrer aufschien.
Die Klägerin brachte den LKW daher zu einer Volvo-Werkstätte. Den Kostenvoranschlag der Volvo-Werkstätte übermittelte die Klägerin der Beklagten. Die Klägerin erhielt jedoch lediglich die Auskunft, dass das nicht sein könne und dass der LKW zu einer anderen Werkstätte gebracht werden solle. Da die Klägerin den LKW im Betrieb dringend benötigte, ließ sie die Reparatur von der Werkstätte durchführen. Eine Fehleranalyse in der Volvo-Werkstätte ergab, dass der Nebenantrieb defekt war, welcher grundsätzlich dazu dient, den Kran mit Hydraulikdruck zu versorgen. Das Auslesen des Fehlerspeichereintrags ergab, dass der Nebenantrieb für das Funktionieren des Kranes bereits am 14. April 2023 (bei einer Laufleistung von 747.009 km) und ein weiteres Mal am 27. September 2023 (bei einer Laufleistung von 777.567 km) defekt war, sodass dieser Defekt des Nebenantriebes auch bei Übergabe jedenfalls bereits vorhanden war. Es waren für die Reparatur des Nebenantriebs Materialkosten in Höhe von EUR 544,50 sowie Arbeitszeitkosten in Höhe von EUR 800,00 angefallen und angemessen.
Insgesamt betrug diese Werkstattrechnung EUR 7.075,17 netto zzgl. 20 % USt, sohin EUR 8.490,20 brutto, welche von der Klägerin bezahlt wurde. Darunter fiel auch, dass im Zuge der Behebung des defekten Nebenantriebs die Klägerin gleich eine § 57a-Untersuchung durchführen ließ und wurden im Zuge dessen zur Erlangung des § 57a-Gutachtens weitere Verschleißteile, wie etwa der Druckluftbehälter, ausgetauscht. Da die Kupplungsbauteile nur mehr einen Restverschleiß von 30 bis 40 % hatten, wurden auch diese ausgetauscht, um der Klägerin in zeitlicher Nähe einen weiteren Werkstattbesuch zu ersparen.
Nachdem die Klägerin den LKW wieder aus der Werkstätte abholte, wurde dieser für eine Baustelle in ** verwendet, wobei in dieser Zeit mit dem LKW circa hundert Kilometer zurückgelegt wurden. Es schien dann wieder eine Warnleuchte („Motorsystemfehler“) auf. DI G* F* teilte dies wieder umgehend D* B* mit, welcher jedoch ganz abblockte. Die Klägerin brachte daher am 08. März 2024 den LKW in die Volvo-Fachwerkstätte, um den Mangel beheben zu lassen. Im Rahmen der Mängelbehebung stellte die Fachwerkstätte fest, dass neben der zuerst entdeckten Fehlerquelle einer defekten Einspritzung darüber hinaus auch die Nockenwelle, der Kipphebel und die Kipphebelwelle im Motor des LKW defekt waren. Die Klägerin übermittelte auch diesmal der Beklagten den Kostenvoranschlag, wobei auch diesmal eine Mangelbehebung oder Übernahme der Reparaturkosten abgelehnt wurde. Da der LKW für den Baustelleneinsatz benötigt wurde, wurde abermals von der Klägerin die Reparatur in der Fachwerkstätte vorgenommen.
Die von der Volvo-Werkstätte ausgestellte Rechnung in Höhe von EUR 9.600,00 netto, sohin EUR 11.520,00 brutto, wurde von der Klägerin bezahlt. Davon entfielen EUR 8.000,00 auf Material- und Arbeitszeitkosten für die Reparatur bzw. den Austausch der Nockenwelle. Die Nockenwelle war zum Zeitpunkt der Übergabe des LKWs bereits defekt und war dadurch keine Betriebssicherheit mehr gegeben. Inwiefern die übrigen reparierten Fahrzeugteile bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des LKWs defekt waren bzw. inwiefern es sich um einen gewöhnlichen Verschleiß handelte, lässt sich nicht mehr feststellen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Streitteile mündlich einen Kaufvertrag vereinbart hätten. Der in der Rechnung von der Beklagten festgehaltene Ausschluss einer Garantie und Gewährleistung sei nicht Vertragsinhalt geworden. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen des mündlich geschlossenen Kaufvertrags die Funktions- und Einsatzfähigkeit des LKW und des Kranaufsatzes zugesichert worden. Im Rahmen einer Auslegung (§ 914f ABGB) sei dies als Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zwischen den Streitteilen zu werten. Im vorliegenden Fall sei – entgegen der mündlichen Zusicherung – aufgrund der defekten Nockenwelle die Betriebssicherheit bereits zum Zeitpunkt der Übergabe nicht gegeben gewesen. Die Funktions- und Einsatzfähigkeit des Krans sei für die Klägerin von Bedeutung gewesen, was diese auch gegenüber der beklagten Partei artikuliert habe. Ein defekter Nebenantrieb, wodurch sich der Kran nicht in Betrieb nehmen lassen habe, habe sohin ebenfalls nicht der vertraglichen Zusicherung entsprochen. Gewährleistungsansprüche für altersentsprechende Verschleiß- und Abnützungserscheinungen bestünden ebensowenig wie ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der § 57a KFG-Überprüfung. Die Beklagten habe die Übernahme einer Mängelhaftung abgelehnt, weshalb die Klägerin zu einer Reparatur durch Drittvornahme berechtigt gewesen sei. Der Klägerin würden sohin EUR 9.344,50 aus dem Titel Gewährleistung gebühren.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten im Umfang des Zuspruches von EUR 1.344,50 s.A. aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, „dass ein Betrag von EUR 1.344,50 s.A. nicht zugesprochen wird“; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Tatsachenrüge
Mit der Beweis- und Tatsachenrüge kritisiert die Berufungswerberin die oben kursiv dargestellten Feststellungen. Das Erstgericht habe übersehen, dass der Zeuge H* bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass die Funktion des Nebenantriebs auch dann gegeben gewesen wäre, wenn die Kupplung mit der Restlaufzeit wieder eingebaut worden wäre. Es wäre ausreichend gewesen, wenn man den Fehlerspeicher ausgelesen und den Fehler gelöscht hätte. Überdies habe der Zeuge angegeben, dass der Zentralausrücker komplett sein müsse, wenn man ihn zurückschicke. Die Beklagte begehrt daher folgende zusätzliche Feststellung:
„Bei der Kupplung bzw. beim Zentralausrücker handelt es sich um Verschleißteile, auf die keine Gewährleistung stattfindet. Der Zentralausrücker war im Zeitpunkt der Übergabe nicht defekt. Die Beklagte schuldete einen LKW samt Kran, bei dem mit jährlichen Reparaturmaßnahmen im Ausmaß von ca. EUR 5.000,00 zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit gerechnet werden muss. Nichts Anderes lieferte die beklagte Partei.“
Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), (a) welche Feststellung bekämpft wird, (b) in Folge welcher unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, (d) auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 , Rz 15 zu § 471 ZPO).
Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie weder erkennen lässt, worin die unrichtige Wertung, also die Abwägung der Beweisergebnisse gegeneinander gelegen sein soll noch welche Tatsachenfeststellungen die Berufungswerberin statt ihrer anstrebt und aufgrund welcher Beweise diese andere Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen nämlich eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Diesen Anforderungen genügen die Berufungsausführungen nicht, sie stellen nichts anderes als bloße Behauptungen dar.
Überdies begehrt die Beklagte keine anderslautende, sondern lediglich eine zusätzliche Feststellung und macht daher tatsächlich einen sekundären Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, der der Rechtsrüge zuzuordnen ist ( Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, Rz 11 zu § 496 ZPO). Wie noch aufzuzeigen sein wird, fehlt es der begehrten Feststellung an rechtlicher Relevanz und kann auch deswegen dahingestellt bleiben.
2. Zur Rechtsrüge
Die von der Berufungswerberin im Rahmen der Tatsachenrüge begehrte zusätzliche Feststellung ist nicht entscheidungsrelevant. Ihre daraus folgende Rechtsansicht, wonach auf den Zentralausrücker deshalb keine Gewährleistung stattfinde, weil es sich um ein Verschleißteil handle, ist unzutreffend.
Zum Gebrauchtwagenkauf hat der OGH bereits mehrfach entschieden (vgl. SZ 63/160; JBl. 1990, 655 = ZVR 1991/16; 1 Ob 440/97g), dass die dem Alter und der Kilometerleistung entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen eines Fahrzeuges keine Sachmängel sind, dass aber Verschleiß- und Abnützungserscheinungen, die über den Normalzustand eines vergleichbaren Fahrzeugs hinausgehen - auch ohne Zusicherung besonderer Eigenschaften - als Sachmängel im Rechtssinn gelten (vgl Reinking/Eggert , Der Autokauf 7 Rz 1573 mwN).
Fallkonkret war es den – in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen – Feststellungen zufolge für die Klägerin der wesentliche Aspekt des LKW, dass dieser fahrtauglich ist und dass der Kranaufbau voll funktionsfähig ist, da dieser in ihrem Holzbauunternehmen benötigt wird. Die Klägerin war erfreut darüber, dass der Kranaufbau selbst ein jüngeres Baujahr als der LKW aufwies, worauf (wohl richtig:) die Beklagte im Rahmen des Kaufgespräches auch hinwies. D* B* sicherte zu, dass beim LKW noch alle Funkionen da seien und dass sich dieser in einem einsatzfähigen Zustand befinde.
Daraus geht hervor, dass die Funktionsfähigkeit und Mängelfreiheit des Krans für die Klägerin kaufentscheidend war. Die Klägerin hat zumindest schlüssig ein besonderes Interesse an gerade dieser Eigenschaft deutlich gemacht (RS0120610 [T6]). Die Streitteile gingen unter Verweis auf das jüngere Baujahr des Kranaufbaues jedenfalls davon aus, dass allfällige Verschleiß- und Abnützungserscheinungen nicht so groß sein sollten, dass die Funktionsfähigkeit des Krans in naher Zukunft gefährdet und eine Reparatur erforderlich sein werde. Nach dem Parteiwillen sollte der Kran eine angemessene Zeit hindurch ohne gravierende technische Mängel betrieben werden können. Davon ausgehend entsprach der LKW in diesem Punkt nicht der vertraglichen Übereinkunft, er wies nicht die vereinbarten Eigenschaften auf. Es lag daher, unabhängig davon, ob es sich um ein Verschleißteil handelt oder nicht, ein Mangel im Sinn des § 922 Abs 1 ABGB vor (vgl dazu OGH 4 Ob 95/24k und 1 Ob 160/99g).
Sofern die Beklagte in weiterer Folge argumentiert, bei dem Zentralausrücker handle es sich um einen Bauteil der Kupplung und somit um ein Verschleißteil, entfernt sie sich von den erstgerichtlichen Feststellungen und geht von einem Wunschsachverhalt aus. Die Rechtsrüge ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zudem ist dieser Umstand mit Verweis auf die obigen Ausführungen ohnedies nicht entscheidungsrelevant.
Soweit die Beklagte argumentiert, ein Gewährleistungsausschluss sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes deshalb Vertragsinhalt geworden, weil sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Lieferschein ein Gewährleistungsausschluss festgehalten worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass nur in ganz besonderen Ausnahmefällen durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten kann (vgl. Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, RS0014303-T4). Das gilt auch für die unbeanstandete Entgegennahme einer Rechnung (RS0014303-T5). Anhaltspunkte für einen solchen besonderen Ausnahmefall lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen.
Dessen ungeachtet muss die Frage, ob mit den Vermerken auf der Rechnung und dem Lieferschein ein Gewährleistungsverzicht wirksam vereinbart wurde schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil die Funktionsfähigkeit des Krans durch die Beklagte ausdrücklich zugesichert wurde. Der vorliegende Mangel wäre somit ohnehin nicht von einem allfälligen Gewährleistungsverzicht umfasst (RIS-Justiz RS0018502).
Wenn die Beklagte releviert, dass die Klägerin selbst davon ausging, dass jährlich Reparaturkosten von EUR 5.000,00 anfallen würden, weicht sie erneut vom festgestellten Sachverhalt ab. Laut Sachverhalt war der Klägerin bewusst, dass jedes Jahr im Rahmen der § 57a-Begutachtung circa EUR 5.000,00 an Reparaturkosten investiert werden müssen. Inwiefern daraus ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche, insbesondere hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Krans, dessen Funktionsfähigkeit ausdrücklich zugesichert wurde, abgleitet werden kann, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon sprach das Erstgericht bereits eine berechtigte Gewährleistungsforderung iHv EUR 9.344,50 zu. Selbst bei Berücksichtigung von EUR 5.000,00 an Reparaturkosten, welche die Klägerin zu tragen hätte, handelt es sich bei den nunmehr strittigen Reparaturkosten ohnehin um einen darüber hinausgehenden Betrag.
Die Berufung bleibt erfolglos. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.