JudikaturOLG Linz

2R45/25p – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
23. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers Dr. A* als Masseverwalter im Konkursverfahren der B* C* + D* GmbH, FN **, zu S* des Landesgerichtes Salzburg, Rechtsanwalt, **straße **, **, vertreten durch Dr. Isabel Pinegger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die Beklagte E*, geb. **, Selbständige, **, **, vertreten durch die HOSP, HEGEN PARTNER Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 15.191,77 sA, über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Jänner 2025, C*-58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Klage auf Zahlung des Werklohns über EUR 15.191,27 s.A. - der Kläger brachte dazu vor, die Auftragserteilung sei mündlich erfolgt, sämtliche Arbeiten seien zur Verwirklichung des Projekts sachlich gerechtfertigt, zwingend notwendig und von der Beklagten gewünscht gewesen, die verrechneten Preise für die mängelfreien Arbeiten seien angemessen - hielt die Beklagte entgegen, die beauftragten Arbeiten hätten lediglich geringfügige Umbauarbeiten am Objekt F*straße I* in G* betroffen. Die B* C* + D* GmbH habe einen Kostenvoranschlag über maximal EUR 3.000,00 unterbreitet. Kosten von EUR 7.000,00 bis EUR 8.500,00 seien nie genannt worden. Bei der Ausführung der Trockenbauwand sei kein besonderer Schallschutz notwendig gewesen. Der Durchbruch für eine Tür bei der Bestandsmauer sei nicht beauftragt worden und er sei ohne Zustimmung der Beklagten erfolgt. Die Elektroarbeiten seien teilweise gegen den Wunsch der Beklagten erfolgt. Ihre Abrechnung sei überhöht. Die Kosten für die Tischlerarbeiten stünden nicht zu, weil sie mit dem nicht beauftragten und nicht notwendigen Mauerdurchbruch in Zusammenhang stünden. Auch für die Kaminverkleidung sei kein Auftrag erteilt worden. Es handle sich im Wesentlichen um eine aufgedrängte Bereicherung, für die kein Entgelt zustehe.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Nach den zusammengefassten wesentlichen (soweit bekämpft, kursiv gehaltenen) Urteilsfeststellungen beauftragte die Beklagte die B* C* + D* GmbH mit der Durchführung von Arbeiten im mittlerweile von ihr veräußerten und einem Abbruch zugeführten Haus F*straße ** in G*. Dabei sollten im Wohnbereich im Erdgeschoß zwei Trennwände eingezogen werden. Die Beklagte plante, die dadurch neu geschaffenen Zimmer zu vermieten.

In den neu geschaffenen Zimmern sollten Steckdosen auch in den zu errichtenden Trennwänden eingebaut werden, wofür Stemmarbeiten erforderlich waren. Weiters musste eine Kaminöffnung verschlossen, Verputzarbeiten durchgeführt, der Estrich ausgebessert und das Abbruchmaterial entsorgt werden. Darüber hinaus sollte laut Plan in der zu errichtenden östlichen Trennwand eine Türe ausgeführt werden, um einen Zugang zum östlichen der neu entstehenden Zimmer zu schaffen.

Der Geschäftsführer der B* C* + D* GmbH H* C* teilte der Beklagten mit, dass die Baumeisterarbeiten ohne die Elektroarbeiten und die Kosten der einzubauenden Tür zwischen EUR 7.000,00 und EUR 8.000,00 kosten werden. Die Beklagte und H* C* vereinbarten eine Regieabrechnung nach dem tatsächlich getätigten Aufwand. Dabei ist über die Höhe des Regiestundensatzes nicht gesprochen worden.

Mitarbeiter der B* C* + D* GmbH führten die Arbeiten im Zeitraum vom 24. Februar bis 13. März 2020 durch. Der Durchbruch in der bestehenden Innenwand im Erdgeschoß ist am 27. Februar 2020 hergestellt worden. Weiters sind folgende Arbeiten durchgeführt worden: Im als Wohnzimmer, Küche und Essbereich genutzten Raum im Erdgeschoß wurden zwei Trennwände in Form von Doppelständerwänden mit entsprechender Dämmung und 5-fach-Beplankung ausgeführt. Dadurch sind aus dem ursprünglich großen Raum drei kleinere Räume entstanden.

Für den Einbau von Steckdosen, wobei die Steckdosen nach Vorgabe der Beklagten eingebaut worden sind, waren für die Neuverlegung der Elektroleitungen Stemmarbeiten in Wänden und der Decke samt Versetzen von zwei Beleuchtungskörpern erforderlich. Die Elektroplanung stammt von der Beklagten. Die Öffnung des vorhandenen Kamins wurde geschlossen und in Abstimmung mit der Beklagten in Abweichung der planlichen Darstellung in der bestehenden Innenwand und nicht in der östlichen Trennwand ein Durchbruch als Zugang zum östlichen der neuen Zimmer geschaffen. Die Herstellung der Zarge sowie der Einbau der neuen Tür erfolgte in Abstimmung der Beklagten nicht durch Mitarbeiter der B* C* + D* GmbH.

Die Beklagte war nahezu jeden Tag auf der Baustelle. Sämtliche Arbeiten haben in Abstimmung mit und mit Zustimmung der Beklagten stattgefunden.

I* C*, der auf der Baustelle als Polier tätig war, hat täglich Regieberichte ausgefüllt. Der Geschäftsführer der B* C* + D* GmbH fügte im Nachhinein mit Ausnahme des Regieberichts vom 5. März 2020 auf den Regieberichten das Datum 30. April 2020 ein. Die Beklagte hat keinen der Regieberichte unterschrieben.

Die Elektrikerarbeiten sind mit Wissen und Zustimmung der Beklagten von der J* GmbH durchgeführt worden.

Die neue Tür samt Zarge ist von der B* C* + D* GmbH bestellt worden. Der Einbau erfolgte durch ein Tischlerunternehmen. Die Kosten dafür hat die B* C* + D* GmbH übernommen und in ihre Abrechnung aufgenommen. EUR 15.191,77 stellen für die von den Mitarbeitern der B* C* + D* GmbH im Zeitraum 24. Februar bis 13. März 2020 beim Umbau des großen Raums im Erdgeschoß erbrachten Arbeiten inklusive der Elektriker- und Tischlerarbeiten einen angemessenen Werklohn dar.

Rechtlich urteilte das Erstgericht, der Umstand, dass über den Regiestundensatz nicht gesprochen worden sei, schade nicht, weil nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt geschuldet sei. Die Bekanntgabe des H* C*, dass sich die Baumeisterarbeiten auf EUR 7.000,00 bis EUR 8.000,00 belaufen würden, sei eine bloße Kostenschätzung oder ein Schätzungsanschlag gewesen. Solche dienten ausschließlich der Orientierung darüber, was der Besteller in etwa an Kosten zu erwarten habe. Es sei von keinem Kostenvoranschlag nach § 1170a ABGB auszugehen, was sich auch aus der mitgeteilten Preisspanne ergebe. Da sich die Nettokosten der Baumeisterarbeiten auf rund EUR 8.100,00 beliefen sei auch von keiner Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlags nach § 1170a Abs 2 ABGB auszugehen. Sämtliche Arbeiten seien mit der Beklagten abgesprochen gewesen, weshalb auch die Planänderung für den Durchbruch einer Tür aus der Bestellersphäre stamme und der Schutz nach § 1170a Abs 2 ABGB nicht greife. Nach den Feststellungen sei ein Werklohn von EUR 15.191,77 angemessen. Dies führe zur Stattgabe der Klage.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Abweisung der Klage gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagte bekämpft die Feststellungen über die oben kursiv wiedergegeben mit der B* C* und D* GmbH getroffenen Vereinbarungen zu den Kosten (auf Basis von Regiearbeiten).

Sie wünscht stattdessen folgende Feststellungen: „Zwischen den Parteien wurde eine Pauschalvereinbarung über die Errichtung von zwei Trennwänden sowie den Einbau einer Tür in eine der beiden Trennwände gegen Bezahlung eines Werklohns in Höhe von pauschal EUR 3.000,00 getroffen.“

Das Erstgericht sei den Angaben der Klagsseite insbesondere von H* C* gefolgt, was verfehlt sei. Die Beklagte habe von Anfang an eine Pauschale behauptet und den Kostenumfang, der vom Kläger angegeben worden sei, von Anfang an bestritten. Die Angaben von H* C* seien nicht zuverlässig, weil er sich an das Zustandekommen der Vereinbarung nicht erinnern habe können. Auch der vereinbarte Kostenrahmen stehe im Widerspruch zur behaupteten Vereinbarung eines Regiepreises. Die Regieberichte seien nachträglich erstellt worden und es liege keine Gegenzeichnung durch die Beklagte vor.

1.1. Aufgrund einer Beweisrüge hat das Berufungsgericht nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage richtig gewürdigt hat ( Zechner in Fasching/ Konecny 2 , IV/1 [2005], § 503 Rz 146), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind (OLG Linz 25.2.2004, 2 R 240/03g mwN; 23.5.2007, 2 R 35/07s; 16.6.2011, 2 R 221/10y uva). Es liegt in der Natur der Sache und im Wesen der freien, auch persönliche Eindrücke, die Lebenserfahrung und Menschenkenntnis des Richters einbeziehenden Beweiswürdigung, dass bei einander widersprechenden Beweisergebnissen vielfach nicht bloß eine von zwei oder gar mehrere in Betracht kommenden Sachverhaltsversionen eindeutig als die zutreffende erkannt werden kann oder muss, sondern sich auch divergierende Feststellungsvarianten jeweils überzeugend und schlüssig vertreten und begründen lassen. Kaum jemals lässt sich mit völliger Sicherheit sagen, dass die eine oder die andere von zwei gegensätzlichen Versionen dem tatsächlichen historischen Geschehen entspricht. Dementsprechend ist das Regelbeweismaß der ZPO nicht etwa Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern „nur“ eine hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 Vor § 266 Rz 5). Da „hohe Wahrscheinlichkeit“ keine objektive Größe darstellt und somit einem solchen Regelbeweismaß eine gewisse Bandbreite und Flexibilität innewohnt, hängt es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des erkennenden Richters ab, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (7 Ob 260/04t). Im Hinblick darauf ist nicht etwa schon dann eine unrichtige Beweiswürdigung anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Anlass für eine Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht besteht vielmehr nur, wenn der Akteninhalt und die Rechtsmittelausführungen ernstliche Bedenken in die Richtung entstehen lassen, dass die Beweisergebnisse selbst unter Bedachtnahme auf die erwähnte Bandbreite des Regelbeweismaßes nicht geeignet bzw nicht ausreichend seien, um daraus in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise die Überzeugung gewinnen zu können, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit so gewesen, wie festgestellt.

Das Erstgericht hat in einer ausführlichen und plausiblen Beweiswürdigung (US 7f) dargelegt, warum es den Angaben des Geschäftsführers H* C* folgte und die Angaben der Beklagten für unglaubhaft erachtete. So verwies das Erstgericht zutreffend darauf, dass die Beklagte nach Übermittlung der Rechnung samt Regieberichten am 12. Mai 2020 keinen Einwand einer Pauschalvereinbarung erhoben hat. Den Angaben der Beklagten und der Zeugin K* steht entgegen, dass der Umbauaufwand, abgegolten mit einer Pauschale von EUR 3.000,00, zu einem Verlustgeschäft der B* C* und D* GmbH geführt hätte. Dass sich H* C* nicht an den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit der Beklagten erinnern konnte, schmälert die Glaubwürdigkeit seiner sonstigen Angaben nicht, weil sich bereits aus der Korrespondenz der Beil./E, ./F und ./G eine Befassung der Streitteile mit dem zuvor beabsichtigten Gesamtprojekt über einen längeren Zeitraum ergibt, sodass die Zuordnung eines genauen Zeitpunkts für den letztlich erteilten (kleineren) Auftrag nicht zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Geschäftsführers H* C* führt.

Auch der Behauptung, dass die Regieberichte nachträglich erstellt wurden, ist nicht zu folgen. I* C* hat die Regieberichte auch mit dem jeweiligen Datum versehen (Beil./J, S. 15, 17, 24, 29, 31, 34 und 35). Dass der Geschäftsführer H* C* nach Kontrolle dieser Regieberichte zusätzlich das Datum des Kontrolltages, nämlich den 30. April 2020, einfügte, ändert an der Abfassung der Regieberichte samt Datumseinträgen durch I* C* nichts. Zudem wurden im Beweisverfahren die Regieberichte durch den Sachverständigen überprüft, sodass die fehlende Gegenzeichnung durch die Beklagte ihren inhaltlichen Beweiswert nicht entscheidend vermindert.

2. Die Beklagte bekämpft weiters die Feststellungen, die den Umfang des Auftrags betreffen.

Sie wünscht stattdessen folgende Feststellungen:

„Es steht fest, dass zwischen den Parteien lediglich eine Pauschalvereinbarung über EUR 3.000,00 für die Errichtung von zwei Trennwänden sowie den Einbau einer Tür in eine der beiden Trennwände getroffen wurde. Die Durchführung darüber hinausgehender Arbeiten, insbesondere der Elektroinstallationen, des Mauerdurchbruchs sowie der Kaminverkleidung, erfolgte ohne ausdrücklich Beauftragung und ohne Zustimmung der Beklagten.“

Für die gewünschten Feststellungen beruft sich die Beklagte darauf, dass kein schriftlicher Werkvertrag vorliege und der Geschäftsführer der Auftragnehmerin Ing. H* C* nicht mehr wisse, wann der Auftrag genau erteilt worden sei.

Das Beweisverfahren ergab, dass die Auftragserteilung zwischen den Streitteilen mündlich erfolgte, weil man auf Basis und im Vertrauen auf die damaligen freundschaftlichen Beziehung eine Verschriftlichung des Auftrags für nicht notwendig erachtete. Dass Ing. H* C* das genaue Datum der Auftragserteilung nicht mehr erinnern konnte, macht ihn nicht unglaubwürdig (siehe bereits oben 1.), weil er sich an den inhaltlichen Umfang des Auftrags im Gesamten, so wie er sich auch aus der Dokumentation der Planung ergibt, erinnern konnte.

Der Argumentation, dass die Beklagte wegen der bevorstehenden Veräußerung nur die billigere Variante und auch keinen Durchbruch in einer Bestandsmauer sowie keine Kaminverkleidung gewollt habe, stehen - wie vom Erstgericht zutreffend und nachvollziehbar begründet - die im Beweisverfahren vorgelegten schriftlichen Unterlagen (insbesondere Beil./D) entgegen. Aus der dokumentierten Kommunikation zur Bestellung der Türzarge nach dem Türdurchbruch würdigte das Erstgericht unbedenklich, dass von einer Zustimmung der Beklagten zum Türdurchbruch auszugehen ist, weil diese Kommunikation nur so nachzuvollziehen ist. Auch die vom Erstgericht angestellten wirtschaftlichen Überlegungen zur Verwertung der (Einzel-)Zimmer um EUR 25,00 spricht für die Zustimmung der Beklagten zum Durchbruch der Bestandsmauer von der Diele aus.

Die Beurteilung des Erstgerichts, es sei wenig nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter der B* C* M* D* GmbH einerseits ganz bewusst gegen die getroffenen Abrechnungsmodalitäten verstoßen und andererseits - ebenso bewusst - weitreichende und hauptsächliche Tätigkeiten ohne Auftrag und - in Bezug auf den Türdurchbruch - gegen die ausdrückliche Anweisung der Beklagten durchgeführt hätten, wird vom Berufungsgericht geteilt. Auch die Überlegung des Erstgerichts, dass in diesem Fall die Klägerin sehenden Auges Schwierigkeiten für die spätere Durchsetzung des Werklohnanspruchs in Kauf genommen hätte, und eine solche Motivation nicht nahe liegt, ist unbedenklich.

Die Behauptung, dass die Klagsseite Hinweispflichten in Bezug auf die Kommunikation mit der Beklagten gehabt hätte, ist nicht vom Vorbringen in erster Instanz gedeckt und unterfällt dem Neuerungsverbot (§ 482 ZPO).

3. Den gewünschten Feststellungen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die von der Klägerin vorgelegten Regieberichte zeitnah zu den ausgeführten Arbeiten erstellt, der Beklagten nicht zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt und nachträglich durch den Geschäftsführer der Klägerin bearbeitet worden seien, ist – wie schon ausgeführt – entgegenzuhalten, dass I* C* die einzelnen Regieberichte mit dem Tagesdatum der Ausführung versehen hat. Aus dem später von Ing. H* C* zusätzlich vermerkten Kontrolldatum ergibt sich keine Unrichtigkeit der Berichte. Inhaltlich wurden die Berichte vom Sachverständigen geprüft. Die Berufung führt nicht aus, dass die Regieberichte konkret inhaltlich unrichtig wären; sie bezieht sich lediglich auf den bloßen Formmangel der fehlenden Unterfertigung durch die Beklagte. Die Berichte sprechen auch gegen die Vereinbarung einer Pauschale, weil sie in einem solchen Fall nicht notwendig gewesen wären.

4. Die Beklagte bekämpft letztlich die Feststellungen über ihre Anwesenheit auf der Baustelle und zu ihrem Wissen über die Bauarbeiten. Weiters, dass sämtliche Arbeiten mit ihr abgestimmt gewesen seien, sowie dass die Elektroplanung von ihr stamme.

Sie wünscht stattdessen die Feststellungen, „dass nicht festgestellt werden kann, dass sie täglich auf der Baustelle gewesen sei und alle Arbeiten in Abstimmung mit ihr erfolgt seien. Weiters, dass sie die Baustelle vor dem 27.02.2020 nicht betreten habe, es ihrerseits keine aktive Mitwirkung bei der Planung und bei der Umsetzung des Umbaus gegeben habe und sie keine Zustimmung zu den gerügten Arbeiten erteilt habe. Die Elektroarbeiten seien ohne Wissen und ohne ihre Zustimmung erfolgt, es habe dazu keine Planung gegeben.“

Das Erstgericht nahm zur Frage, ob und wann die Beklagte auf der Baustelle anwesend war, eine differenzierte und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor. Dazu ist auch für das Berufungsgericht nachvollziehbar, dass der Zeuge I* C* – schon aufgrund der Verrichtung der Arbeiten unter Tags - keinen Überblick über die konkrete Nächtigungssituation der Beklagten an der Adresse F*strasse ** hatte. Wenn er sich diesbezüglich täuschte oder einem Missverständnis unterlag, macht ihn das noch nicht grundsätzlich unglaubwürdig. Dass die Beklagte die kurze Distanz zwischen ihrem Wohnort bei der Lebensgefährtin und der Baustelle für eine tägliche Nachschau auf der Baustelle einfach mittels PKW überwinden konnte, ist eine plausible und damit unbedenkliche Überlegung des Erstgerichts. Die fehlende Unterfertigung der Regieberichte durch die Beklagte ist kein zwingender Hinweis, dass sie nicht dennoch nahezu täglich zur Kontrolle der Arbeiten auf der Baustelle anwesend war, wie dies der Zeuge I* C* bestätigte.

Wenn die Beklagte letztlich meint, es hätte von ihr keine Planung für die Elektroarbeiten gegeben, ist sie insoweit auf die Angaben von Ing. H* C* in der Parteieneinvernahme zu verweisen, wonach „die Steckdosen dann nach Auftrag der Beklagten, sowie sie das haben wollte“, verlegt worden seien (ON 16.1, 4). Wenn das Erstgericht dazu eine „formelle“ Planung durch die Beklagte feststellte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Elektroinstallation, wie die sonstigen Arbeiten, jedenfalls nach den Vorgaben der Beklagten erfolgten.

Noch einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben der Beklagten entgegensteht, dass die B* C* und D* GmbH bei einem überschaubaren Projekt in völlig unüblicher Weise entgegen der Beauftragung durch die Beklagte gearbeitet hätte und sie Arbeiten zu einem Preis zugesagt hätte, der ein Verlustgeschäft bedeutet hätte. Die Behauptungen der Beklagten sind insoweit nicht nachvollziehbar und sie finden auch keine Deckung in der im Beweisverfahren dokumentierten schriftlichen Kommunikation zum Projekt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Berufung nicht gelingt, die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu erschüttern.

Die Berufung bleibt erfolglos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren.

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