2R43/25v – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Dr. Martin M. Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder, MA, und Mag. Hubert Weidinger, Rechtsanwälte in St. Florian, wider die Beklagten 1. B* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. C* D* , geb. **, **, **, und 3. E* D* , geb. **, Pensionist, **, ***, beide vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 15.163,60 s.A., über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Jänner 2025, **-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Erstbeklagten die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) sowie der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten die mit EUR 2.009,52 (darin EUR 334,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 19.08.2022, um ca. 22.00 Uhr, lenkte F*, eine Mitarbeiterin der Klägerin, den von der Klägerin gehaltenen Bus der Marke Setra, **, mit dem amtl. Kz. **, in G* auf der Zufahrtsstraße zur Jugendherberge D* GmbH Co. KG, H* ** in G*. Dabei kollidierte sie in einer Spitzkehre mit einer Radladerschaufel.
Mit Klage vom 14. Juli 2023 begehrte die Klägerin den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens von insgesamt EUR 15.163,30 zusammengefasst mit der Begründung, dass bei der Zufahrtsstraße ein Teil der Fahrbahn asphaltiert und ein Teil geschottert sei. In einer Rechtskurve sei die Radladerschaufel am Bankett und Straßenrand so abgestellt gewesen, dass ein Vorbeifahren mit dem Klagsfahrzeug nicht möglich gewesen sei. In Folge habe das Klagsfahrzeug mit der Radladerschaufel touchiert. Beim Durchfahren der Rechtskurve habe die Lenkerin des Klagsfahrzeugs den Straßenrand und maximal das Bankett, welches ein Teil der Straße sei, befahren. Der geschotterte Teil diene ständig dem Verkehr und werde befahren. Die Lenkerin des Klagsfahrzeugs habe das Grundstück des Drittbeklagten nicht widerrechtlich befahren. Sie treffe kein Verschulden, weil die Radladerschaufel nicht erkennbar gewesen sei. Die Lenkerin des Klagsfahrzeuges habe nicht mit einem unbeleuchteten Hindernis rechnen müssen. Die Haftung der Beklagten gründe sich auf § 89 Abs 1 StVO. Die Beklagten seien als Verfügungsberechtigte zu qualifizieren. Ihnen sei auch ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten anzulasten, weil die Schaufel den Verkehr behindert und gefährdet habe.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Die Erstbeklagte erwiderte zusammengefasst, dass die Radladerschaufel zu keinem Zeitpunkt auf der Straße oder auf dem Bankett abgestellt gewesen sei. Da sie sich deutlich außerhalb der Kehre in der dort gelegenen Wiese befunden habe, sei eine Kennzeichnung oder Beleuchtung der Schaufel nicht erforderlich gewesen. Ein Vorbeifahren wäre ohne Verlassen der befestigten Fahrbahn möglich gewesen. Die Lenkerin des Klagsfahrzeugs sei außerhalb der befestigten Kehre gefahren und treffe sie daher das alleinige Verschulden an der Kollision.
Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte wandten zusammengefasst ein, die Lenkerin des Klagsfahrzeugs habe das Grundstück des Drittbeklagten widerrechtlich befahren. Die Radladerschaufel sei weit außerhalb der Fahrbahn und auch außerhalb des geschotterten Bereichs gelegen. Ein Vorbeifahren mit dem Klagsfahrzeug an der Radladerschaufel wäre möglich gewesen. Der Schaden sei alleine der Ungeschicklichkeit und Unaufmerksamkeit der Lenkerin des Klagsfahrzeugs zuzuschreiben. Die Schaufel sei für die Lenkerin auch erkennbar gewesen. Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass die Radladerschaufel ebendort abgestellt gewesen sei. Sie seien nicht als Verfügungsberechtigte zu qualifizieren.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der unter anderem auch die folgenden, teilweise zusammengefassten und soweit bekämpft, kursiv dargestellten Feststellungen enthält:
Der zur Jugendherberge über einen Berghang führende H* verläuft über das Grundstück Nr. 1921, EZ 4, KG ** G*, das im Alleineigentum des Drittbeklagten steht. Im Bereich der späteren Kollisionsstelle verläuft der H* bergaufwärts gesehen in einer Rechtskurve mit nahezu 180 Grad. […]
In der Rechtskurve grenzt an diese asphaltierte Fahrbahnfläche kurveninnenseitig zunächst eine geschotterte Fläche in einer Breite von 0,4 m bis maximal 0,8 m und daran anschließend eine mit Gras bewachsene Fläche an, wobei auch diese Flächen Teil des im Alleineigentum des Drittbeklagten stehenden Grundstückes Nr. 1921, EZ 4, KG ** G*, sind.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 19. August 2022 gegen 22:00 Uhr stellte ein Mitarbeiter der Erstbeklagten, welche im Auftrag der Zweitbeklagten bei deren Liegenschaft Bauarbeiten durchführte, eine Radladerschaufel in der Rechtskurve kurveninnenseitig auf der mit Gras bewachsenen Fläche in einer Entfernung vom 1,2 m bis 1,4 m zur asphaltierten Fahrbahnoberfläche ab. Die Radladerschaufel wurde weder gekennzeichnet noch beleuchtet.
Als die Lenkerin am 19. August 2022 gegen 22:00 Uhr mit dem dreiachsigen Klagsfahrzeug mit einer Länge von 13,94 m, einer Breite von 2,55 m, einem Radstand von 6,91 m zwischen der ersten und zweiten Achse sowie einer gelenkten dritten Achse erstmalig den Mittereggweg bergaufwärts befuhr, war es dunkel und regnete. Beim Durchfahren der Rechtskurve fuhr die Lenkerin des Klagsfahrzeuges den Kurvenaußenradius nicht vollständig aus und sie lenkte dadurch das Klagsfahrzeug mit dessen hinteren rechten Bereich kurveninnenseitig etwa 1,2 m bis 1,4 m über die asphaltierte Fahrbahnoberfläche hinaus und somit über die dort befindliche geschotterte Fläche bis auf die mit Gras bewachsene Fläche, wodurch das Klagsfahrzeug am hinteren rechten Außenbereich mit der dort abgestellten Radladerschaufel kollidierte.
Die Kollision wäre vermeidbar gewesen, wenn in der Rechtskurve kurveninnenseitig in einer Entfernung vom 1,2 m bis 1,4 m zur asphaltierten Fahrbahnoberfläche keine Radladerschaufel abgestellt gewesen wäre. Für die Lenkerin des Klagsfahrzeugs war die abgestellte Radladerschaufel nicht erkennbar. Für die Lenkerin des Klagsfahrzeugs war beim Durchfahren der Rechtskurve aber erkennbar, dass sie das Klagsfahrzeug auf die außerhalb der asphaltierten Fahrbahnoberfläche befindliche Fläche lenken wird. Die Kollision wäre für die Lenkerin des Klagsfahrzeugs vermeidbar gewesen, wenn sie den Kurvenaußenradius der Rechtskurve vollständig ausgefahren hätten, wodurch sie das Klagsfahrzeug um maximal 0,4 m bis 0,8 m über die asphaltierte Fahrbahnoberfläche hinaus und somit auf die dort befindliche geschotterte Fläche gelenkt hätte. Die Kollision wäre für die Lenkerin des Klagsfahrzeuges auch vermeidbar gewesen, wenn sie mit dem Klagsfahrzeug vor der Rechtskurve einmal reversiert hätte, wodurch sie das Klagsfahrzeug nicht über die asphaltierte Fahrbahnoberfläche hinaus gelenkt hätte. [...]
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die asphaltierte Fläche als Straße im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO und der geschotterte Bereich als Bankett im Sinne des § 2 Abs 1 Z 6 StVO zu qualifizieren sei. Da die Radladerschaufel, mit welcher das Klagsfahrzeug kollidiert sei, nicht auf der dem Fahrzeugverkehr dienenden asphaltierten Straße, sondern auf der hiervon kurveninnenseitig 1,2 m bis 1,4 m entfernten, mit Gras bewachsenen Fläche, welche nicht dem Fahrzeugverkehr diene und dafür auch nicht geeignet sei, abgestellt gewesen sei, habe keine Kennzeichenpflicht im Sinne des § 89 Abs 1 StVO bestanden. Überdies stelle das Ablegen einer unbeleuchteten Radladerschaufel, auf die nicht hingewiesen worden sei, auf einer mit Gras bewachsenen Fläche in einer Entfernung von 1,2 m bis 1,4 m zu der dem Fahrzeugverkehr dienenden asphaltierten Fahrbahn keinen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten dar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Stattgabe der Klage gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Mängelrüge
1.1 Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil keine ausreichende Urteilsbegründung im Sinne der §§ 417 Abs 2 und 272 Abs 3 ZPO zur entscheidungswesentlichen Feststellung, dass die Radladerschaufel auf der mit Gras bewachsenen Fläche in einer Entfernung von 1,2 m bis 1,4 m zur asphaltierten Fläche abgestellt wurde, ausgeführt sei. Das Gericht habe sich lediglich allgemein auf das Sachverständigengutachten, gegen welches „keine Bedenken“ bestünden, gestützt.
Gemäß § 417 Abs 2 ZPO müssen die Entscheidungsgründe eines Urteils unter anderem eine Beweiswürdigung enthalten. Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass der Richter in knapper überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (vgl RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Ein Begründungsmangel ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte oder wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte ( Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10ff [19]; vgl auch RIS-Justiz RS0102004; OLG Linz 3 R 92/06d, 2 R 146/20h, 2 R 130/21g). Keinen Mangel der Beweiswürdigung stellt es dar, wenn bei der Begründung Umstände nicht erwähnt wurden, die noch erwähnt hätten werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch hätte angestellt werden können. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheit en des Verfahrens und allen nur denkbaren Erwägungen auseinanderzusetzen. Wesentlich ist aber, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegung das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können ( Pochmarski/Tanczos/Kober in Pochmarski/Tanczos/Kober (Hrsg), Berufung in der ZPO 4 (2022), S 167 ff).
Diesen Grundsätzen genügt das erstinstanzliche Urteil, sodass der vom Berufungswerber behauptete [gravierende] Begründungsmangel nicht gegeben ist. Das Erstgericht hat ausführlich und in einer umfassenden Beweiswürdigung dargelegt, warum es zu der kritisierten Feststellung gelangt ist und sich dabei nicht nur, wie vom Berufungswerber behauptet, mit dem Sachverständigengutachten, sondern auch mit sämtlichen Zeugenaussagen und den vorliegenden Lichtbildern auseinandergesetzt (US 6). Davon, dass die Beweiswürdigung leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte, kann hier keine Rede sein. Es ist ohne weiteres erkennbar, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zum Ergebnis kam, die vorgenommene Feststellung treffen zu können (vgl. nur US 5f). Ein Verfahrensmangel im dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.
1.2 Die Klägerin moniert, die vom Erstgericht unterlassene Durchführung eines Ortsaugenscheins begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser sei zum Beweis dafür beantragt worden, dass aufgrund der Örtlichkeit bei Durchfahrt dieser Kurve mit dem Bus bei dunklen Sichtverhältnissen eine andere Fahrlinie als die zum Unfallzeitpunkt von der Lenkerin gewählte aufgrund der Abstände zu Zaun und Mauer nicht möglich bzw. nicht tunlich gewesen wäre. In dieser unzulässigen Übergehung dieses Beweisantrages durch das Erstgericht liege eine vorgreifende Beweiswürdigung, die geeignet sei, eine für die Klägerin ungünstige Entscheidung zu bewirken, was tatsächlich auch der Fall sei.
Mit dieser Argumentation macht die Klägerin einerseits einen Stoffsammlungsmangel und andererseits eine vorgreifende Beweiswürdigung geltend. Eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn ein Verfahrensmangel abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6], RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss, wenn dies nicht ausnahmsweise offenkundig ist, in seiner Berufung aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler erheblich und abstrakt geeignet ist, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (vgl. RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6]; Kodek in Rechberger 4 § 471 Rz 6) und damit auch, welche für die Entscheidung des Einzelfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel erzielt werden hätten können.
Will der Beweisführer nicht nur einen Befund, sondern auch einen Augenschein, so ist im Beweisantrag anzugeben, warum sich der Richter einen unmittelbaren Eindruck vom Augenscheinsgegenstand verschaffen muss. Wenn die Feststellung relevanter Tatsachen oder Eigenschaften besondere Sachkunde erfordert, über welche der Richter nicht verfügt, so stellt die Nichtdurchführung eines Augenscheins keinen relevanten Verfahrensmangel dar. Bei Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Augenscheines muss der Berufungswerber in der Berufung darlegen, dass die Abweisung dieses Antrags abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Dazu ist es notwendig anzugeben, aus welchen Gründen sich der Richter einen unmittelbaren Eindruck von dem Augenscheinsobjekt verschaffen hätte müssen und welche relevanten Wahrnehmungen er dadurch machen hätte können ( Pochmarski/Tanczos/Kober in Pochmarski/Tanczos/Kober (Hrsg), Berufung in der ZPO 4 (2022), S 137f).
Das Erstgericht hat die Abweisung des Beweisantrags nachvollziehbar begründet.
Aufgrund der Erörterung des Beweisantrages ist erkennbar, dass damit auf eine neuerliche Befundaufnahme durch den Sachverständigen abgezielt wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin, wonach die beantragte Stellprobe aufgrund der Witterung zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht möglich gewesen sei (S 5 in ON 31.5). Soweit der Berufungswerber moniert, dass zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht die gleichen Verhältnisse wie zum Vorfallszeitpunkt geherrscht hätten, kritisiert er in Wahrheit den vom Sachverständigen erhobenen Befund. Konfrontiert mit diesem Vorbringen führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, weshalb ein Ortsaugenschein bzw. eine ergänzende Befundaufnahme aus technischer Sicht nicht erforderlich ist, nämlich, weil bei Nacht dieselbe Fahrlinie gefahren werden kann wie untertags und auch die gleichen Abstände zur Mauer wahrgenommen werden können. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen ist weder unschlüssig noch widersprüchlich oder unvollständig, worauf das Erstgericht in seiner eingehenden und gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung hinweist.
Überdies zeigen die Ausführungen der Klägerin nicht auch nur abstrakt auf, aus welchen technischen Gründen ein Ortsaugenschein durchgeführt werden hätte sollen oder vor allem, warum sich gerade die fahrtechnisch nicht fachkundige Richterin einen unmittelbaren Eindruck von der Örtlichkeit verschaffen hätte müssen und welche relevanten Wahrnehmungen über das Sachverständigengutachten hinaus sie dadurch machen hätte können.
Vor diesem Hintergrund bestand für das Erstgericht kein Anlass, einen Ortsaugenschein durchzuführen oder die Ergänzung des Gutachtens aufzutragen. Die Abweisung eines Beweisantrags zu einem Thema, das vom Sachverständigen zu beantworten ist und auch beantwortet wurde, begründet keinen Stoffsammlungsmangel. Eine vorgreifende Beweiswürdigung liegt zudem nicht vor, weil sich die Richterin beim Schluss der Verhandlung auf die Bewertung bereits aufgenommener Beweismittel beschränkte und einem noch nicht aufgenommenen Beweismittel kein gewisses Ergebnis vorweg unterstellte.
2. Zur Tatsachenrüge
2.1 In Vorgriff zu ihren weiteren Ausführungen in der Tatsachenrüge ist der Klägerin zu erwidern, dass eine unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Vielmehr ist der Berufungsgrund nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt, unterlässt; wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Feststellungsrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1, § 503 ZPO Rz 146; Kodek in Rechberger 4 § 482 ZPO Rz 3), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind. Der erkennende Richter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob der für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe: RIS-Justiz RS0110701) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist. Eine unschlüssige oder unrichtige Würdigung der Beweisergebnisse liegt nicht vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Erkenntnisquellen Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei die Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Dabei bringt es die freie Überzeugung nach § 272 ZPO mit sich, dass – auch – persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen ( Rechberger in Fasching/Konecny 2 III, § 272 ZPO Rz 11 mwN). In diese Überzeugung hat das Gericht auch die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen, also auch alles Vorbringen der Prozessbeteiligten und ihr Verhalten während der Verhandlung ( Rechberger in Rechberger/Klicka 5, § 272 ZPO Rz 1). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, einen unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Anlass für eine Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht besteht somit nur, wenn der Akteninhalt und die Rechtsmittelausführungen ernstliche Bedenken in die Richtung entstehen lassen, dass die Beweisergebnisse nicht geeignet oder nicht ausreichend seien, um daraus in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise die Überzeugung gewinnen zu können, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit so gewesen wie festgestellt. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung braucht nicht auf jedes einzelne Argument der Berufung eingegangen zu werden, solange die tragenden Überlegungen des Berufungsgerichts dargelegt werden (RIS-Justiz RS0043371; RS0043162).
2.2 Mit der Beweis- und Tatsachenrüge begehrt die Berufungswerberin die oben kursiv dargestellten Feststellungen durch solche zu ersetzen, wonach die Schaufel (zumindest zum Teil) auf der Schotterfläche neben der asphaltierten Fahrbahnoberfläche abgestellt worden sei. Zudem begehrt sie die Feststellung, wonach die Lenkerin den Kurvenradius nicht vollständig ausgefahren und dabei das Klagsfahrzeug über die asphaltierte Fahrbahnoberfläche hinaus auf die dort befindliche geschotterte Fläche gelenkt habe. In weiterer Folge begehrt sie die Feststellung, wonach für die Lenkerin die Kollision nicht vermeidbar gewesen sei, weil diese den Kurvenradius vollständig ausgefahren und dabei das Klagsfahrzeug maximal 0,4 m bis 0,8 m über die asphaltierte Fahrbahnoberfläche hinaus auf die dort befindliche geschotterte Fläche, auf welcher zumindest teilweise die Radladerschaufel abgestellt gewesen sei, gelenkt habe.
Dazu führt die Berufungswerberin ins Treffen, das Erstgericht hätte die Angaben der Lenkerin sowie der Zeugen I* und J*, aus denen sich eindeutig ergeben würde, dass die Schaufel (zumindest zum Teil) auf der geschotterten Fläche und somit auf der Fahrbahn bzw. zumindest am Fahrbahnrand abgestellt worden wäre, komplett außer Acht gelassen. Anderslautende Beweisergebnisse würden nicht vorliegen. Betreffend der Zuordnung der Reifenspuren zur in Streit stehenden Kollision stütze sich das Erstgericht lediglich auf das Sachverständigengutachten, welches wiederum lediglich auf Lichtbilder baue, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach dem Vorfall angefertigt worden seien. Da in der Zwischenzeit mehrere Fahrzeuge die Unfallstelle passiert hätten, seien die Spuren nicht mehr zuordenbar.
Die Kritik ist nicht berechtigt: Das Erstgericht hat in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau alle maßgeblichen Beweisergebnisse dargelegt, warum es die bekämpfte Feststellungen getroffen hat. Einen Plausibilitätsfehler vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, sodass die Tatsachenrüge erfolglos bleibt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Erstgericht sämtliche Beweisergebnisse zur Position der Radladerschaufel zum Kollisionszeitpunkt wiedergegeben und gewürdigt hat. Zwar trifft es zu, dass die Lenkerin angab, die Schaufel habe sich zum Teil auf dem geschotterten Bereich befunden. Auch der Zeuge I* sprach davon, dass die Schaufel in der Wiese und mit einem Eck minimal auf dem Schotterbereich abgestellt gewesen sei. Dies wird jedoch durch die vorliegenden Lichtbilder, insbesondere Beilage ./1, insofern relativiert, als der dort ersichtliche braune Fleck dafür spricht, dass sich die Schaufel doch zur Gänze in der Wiese befand. Der Zeuge J* gab nach Vorlage der Beilage ./A an, dass die Schaufel bis dorthin ragte, wo die Wiese „zusammengefahren“ sei. Dies lässt sich mit den übrigen Lichtbildern ohne Weiteres in Einklang bringen. Schließlich korrespondiert auch der Befund des Sachverständigen mit diesen Angaben. Der Berufungswerberin ist somit entgegenzuhalten, dass sehr wohl anderslautende, für sie ungünstige Beweisergebnisse vorliegen. Ihr gelingt es nicht darzutun, dass die getroffenen Feststellungen überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind.
Dafür, dass die den Feststellungen zugrunde liegenden Reifenspuren, wie von der Berufungswerberin behauptet, von einem anderen als dem klagsgegenständlichen Fahrzeug verursacht worden seien, fehlt es an Beweisergebnissen. Zwar ist es zutreffend, dass es auch zu den konkreten Aufnahmezeitpunkten der Lichtbilder in den Beilagen an Beweisergebnissen mangelt. Mit Verweis auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts und das Sachverständigengutachten kann jedoch die Schlussfolgerung, wonach die auf Beilage ./2 kurveninnenseitig weiter nach außen reichenden Reifenspuren nur durch die klagsgegenständliche Fahrt verursacht worden sein können, durchaus nachvollzogen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass jedenfalls das Fahrzeug, welches die Schaufel in der Zwischenzeit weggeschafft hat, als Verursacher der Spuren nicht in Frage kommt. Betrachtet man nämlich die Position der Schaufel auf dem Lichtbild in Beilage ./C, ist klar ersichtlich, dass für dieses Fahrzeug gar kein Anlass bestand, eine ähnliche Fahrlinie kurveninnenseitig neben dem asphaltierten Bereich, wie es der klagsgegenständliche Bus hat, zu wählen. Vielmehr war eine Annäherung hinterseits der Schaufel erforderlich, sodass der Bereich der Reifenspuren gar nicht befahren wurde, weil die Annäherung des Laders zur Aufnahme der Schaufel im Winkel von rund 90 Grad zu den Fahrspuren erfolgt und auch ein dementsprechender Vorbau beim Lader zu berücksichtigen ist.
Wenn die Berufungswerberin in der Tatsachenrüge zu allfälligen Verkehrssicherungspflichten ausführt, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
Soweit der Berufungswerber nunmehr releviert, dass die Schaufel durch die Kollision verschoben worden sei, ist festzuhalten, dass dazu im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet wurde. Insoweit verstößt die Berufung gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO). Darin kann – in Vorgriff zur Rechtsrüge – auch kein sekundärer Feststellungsmangel gelegen sein.
Überdies ist anzumerken, dass die begehrten Feststellungen die Berufungswerberin in sich widersprüchlich sind, wenn die Lenkerin des Klagsfahrzeugs den Kurvenradius sowohl vollständig als auch nicht vollständig ausgefahren haben soll.
3. Zur Rechtsrüge
In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Klägerin zunächst, dass es sich bei der gegenständlichen Schotterfläche nicht um ein Bankett, sondern um einen Teil der Fahrbahn handle. Als sekundären Feststellungsmangel vermisst sie eine Feststellung, wonach der geschotterte Teil der Fläche ständig von großen Fahrzeugen wie Busse oder LKW befahren werde. Die Beklagten hätten gewusst, dass der Bus am 19. August 2022 abends eintreffen werde. Der Drittbeklagte habe die Erstbeklagte am Vortag ersucht, den Radlader so zu parken, dass ein Bus die Strecke passieren könne.
Dass die Fläche ständig befahren werde, sei im Laufe des Verfahrens hervorgekommen und sei dies insbesondere den Angaben der Zeugin K* D*, den Lichtbildern in Beilage ./L und ./M sowie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen.
Von einem „sekundären Feststellungsmangel“ („rechtlichen Feststellungsmangel“) spricht man, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 Rz 10). Kein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher vor, wenn das Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat, mögen diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwider laufen (OGH 9 ObA 92/00w, 10 ObS 66/03h). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Die verfahrensrelevante Feststellung muss von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst sein (RS0053317 [T4]).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO handelt es sich bei einem Straßenbankett um den seitlichen, nicht befestigten Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt. Das Bankett ist nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt ( Pürstl , StVO-ON15.00 § 2 E 45). Als Fahrbahn gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Die Berufungswerberin versucht nun durch die begehrte Zusatzfeststellung die geschotterte Fläche zu einem Teil der Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO zu qualifizieren.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass eine Fahrbahn nur dann als solche zu werten sei, wenn sie eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit aufweist. Die Oberfläche ein und derselben Fahrbahn kann durchaus unterschiedlich beschaffen sein (vgl. etwa ZVR 1983/91). Allerdings wird in ständiger Rechtsprechung betont, dass die von der Fahrbahn verschiedene Oberflächenbeschaffenheit, die für jeden Verkehrsteilnehmer augenscheinlich sein muss, für ein Bankett charakteristisch ist (vgl. die schon vom Erstgericht zitierte Fundstelle RIS-Justiz RS0073320).
Entgegen der Argumentation de r Berufungswerberin kommt es nicht darauf an, ob die geschotterte Fläche ständig befahren wird. Eine dahingehende Feststellung würde nichts an der auf Basis der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen anzustellenden rechtlichen Qualifikation ändern. Der begehrten Feststellung fehlt es somit an rechtlicher Relevanz
Das Berufungsgericht teilt auch die Auffassung des Erstgerichtes, dass die geschotterte Fläche kurveninnenseitig neben dem asphaltierten Bereich als Bankett iSd § 2 Abs 1 Z 6 StVO zu qualifizieren ist. Dessen ungeachtet befand sich die Radladerschaufel nach den erstgerichtlichen Feststellungen ohnedies auf der Grasfläche und entfernt sich die Rechtsrüge insoweit vom festgestellten Sachverhalt.
Im Übrigen kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.
Zu den übrigen Punkten ist festzuhalten, dass eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge das strikte Festhalten am konkret festgestellten Sachverhalt erfordert (RIS-Justiz RS0043312; RS0043603 [T8]) und keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen „Wunschsachverhalt“ einführen darf (RIS-Justiz RS0043603). Diesen Anforderungen wird die Berufungswerberin in den übrigen Ausführungen der Rechtsrüge nicht gerecht, weil sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes orientiert, sondern vielmehr mit ihrem Prozessstandpunkt bzw. einzelnen Beweisergebnissen argumentiert. Dem Argument, es liege ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor, weil auf dem Weg jedenfalls ein Verkehr eröffnet wurde, ist die erstgerichtliche Feststellung entgegenzuhalten, wonach die Lenkerin mit dem Fahrzeug über die geschotterte Fläche hinaus bis auf die mit Gras bewachsene Fläche fuhr. Geht man von diesem festgestellten Sachverhalt aus, erweist sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes als richtig, wonach sich die Kollision an einer Stelle ereignete, die nicht dem Fahrzeugverkehr diente, dafür auch nicht geeignet war und daher an dieser Stelle auch kein Verkehr eröffnet wurde.
Inwiefern sich aus der begehrten zusätzlichen Feststellung, wonach die Beklagten gewusst hätten, dass der Bus am 19. August 2022 abends eintreffen w erde und der Drittbeklagte die Erstbeklagte am Vortag ersucht habe, den Radlader so zu parken, damit ein Bus die Strecke passieren k önne , eine rechtliche Relevanz im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Schließlich ändert dieser Umstand nichts an der Feststellung, dass die Schaufel auf der Grasfläche außerhalb des geschotterten Bereichs abgestellt war. Damit ist keine besondere von den Beklagten geschaffene oder zu vertretende Gefahrenquelle verbunden, die diese unter dem Gesichtspunkt von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu besonderen Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen. Die gegenteilige Annahme würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht bedeuten. Nach ständiger Rechtsprechung richten sich Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RIS-Justiz RS0114360 [T1]). Vor diesem Hintergrund ist besonders zu berücksichtigen, dass die Lenkerin mit dem Fahrzeug in einem Bereich fuhr, den sie nach den Straßenverkehrsregeln gar nicht hätte befahren dürfen.
Die Berufung bleibt daher erfolglos. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen zu klären waren.