Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 26. März 2025, HR*-3, sowie über dessen Einspruch gegen die damit bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft Linz vom 26. März 2025 in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Einspruch betreffend die Anordnung der Durchsuchung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu BAZ* ein Ermittlungsverfahren gegen die Erstbeschuldigte A* B* und den Zweitbeschuldigten C* B* wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB.
Zum Teil abweichend von der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch Staatsanwaltschaft und Erstgericht besteht aufgrund des Akteninhalts der Verdacht, dass A* B* am 19. März 2025 in D* dem E* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon F* im Wert von EUR 900,00, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und C* B* am 20. März 2025 das von A* B* gestohlene F*, somit eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat, sonst an sich gebracht habe, indem er es von A* B* übernahm.
Dieser Verdacht beruht auf der Anzeigeerstattung des E*, derzufolge ihm am 19. März 2025 im Zeitraum von 15.45 Uhr bis 17.20 Uhr das Mobiltelefon F*, Farbe Gold, gestohlen worden sei, während er im Fitnessstudio „G*“ an der **, ** D*, trainiert habe. E* konnte sein Mobiltelefon anhand einer App orten, und zwar am 19. und 20. März 2025 an der Adresse H*straße I*, J* D*, sowie ab 20. März 2025 im K*, J* D*. Konkret konnte das Mobiltelefon unter anderem am 20. März 2025 um 21.59 Uhr im K* L* oder M* (vgl die Markierung sowie das Textfeld links unten auf dem Lichtbild ON 2.7, 3) und am 21. März 2025 um 15.06 Uhr im K* N* (vgl Markierung auf dem Lichtbild ON 2.7, 4) geortet werden. Erhebungen der PI O* ergaben, dass die an der Adresse H*straße I* wohnhafte A* B* zur Tatzeit als Reinigungskraft im Fitnesscenter „G*“ arbeitete und ihr Sohn C* B* im K* N* wohnhaft ist. Dennoch gab A* B* im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung als Verdächtige befragt dazu, ob sie jemanden kenne, der im K* wohnt bzw dort gewohnt hat, an, dass sie niemanden kenne, der dort wohnt bzw einmal dort gewohnt hat (ON 2.5, 4).
Auf Basis dieser Verdachtslage ordnete die Journalstaatsanwältin am 26. März 2025 aufgrund mündlich erteilter gerichtlicher Bewilligung vorab mündlich gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der von C* B*, geboren am **, benützten Wohnräume samt Nebenräumen und Keller in J* D*, K* N*/**/I*, zum Zwecke der Sicherstellung (§ 110 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 iVm § 111 StPO) von Diebesbeute (insbesondere des Mobiltelefons des E*) an (ON 3). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der Ortung der Verdacht bestehe, dass sich das Mobiltelefon in der Wohnung des C* B* befinde. Die Durchsuchung dessen Wohnung samt Nebenräumlichkeiten sei zur Sicherstellung des Mobiltelefons als relevantes Beweismittel, das in der Folge privatrechtlichen Ansprüchen unterliege, erforderlich und auch verhältnismäßig.
Die Durchsuchung wurde am 26. März 2025 durch Polizeibeamte der PI O* durchgeführt (ON 2.2, 2).
Gegen den die Ermittlungsmaßnahme bewilligenden Beschluss des Landesgerichts Linz (ON 3) richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Zweitbeschuldigten, (erkennbar) verbunden mit einem Einspruch gegen die Durchsuchungsanordnung (ON 6) .
Weder Beschwerde noch Einspruch sind berechtigt.
Gemäß § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Voraussetzung für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist – neben dem Bestehen eines (bloßen) „Anfangsverdachts“ der Begehung einer Straftat (vgl Kirchbacher , StPO 15 § 1 Rz 7) – der begründete, somit auf bestimmten Tatsachen beruhende Verdacht, dass sich an der zu durchsuchenden Örtlichkeit bereits im Vorhinein zumindest der Art nach konkretisierte Gegenstände befinden. Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus unbestimmten Mutmaßungen oder Hoffnungen oder um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten, sind unzulässig und verletzen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Das gilt ebenso für Durchsuchungen, wenn gar nicht feststeht, was überhaupt gesucht wird. Der begehrte Gegenstand muss somit zumindest seiner Art nach konkretisiert sein. Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich der gesuchte Gegenstand in den betroffenen Räumlichkeiten befindet. Auch die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung muss nachvollziehbar sein, andernfalls ist die Hausdurchsuchung unzulässig (vgl Tipold/Zerbes in WK-StPO § 119 Rz 17 ff).
Sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihrer Durchführung müssen Durchsuchungen verhältnismäßig sein (Art 8 Abs 2 EMRK). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nach folgenden Kriterien überprüft: a) der Zweck des Eingriffs muss eindeutig sein, dh die Durchsuchung muss der Untersuchung einer bestimmten Angelegenheit dienen; b) die gesuchten Gegenstände müssen bereits vor dem Eingriff bestimmt sein; c) zur bloßen Gewinnung von Verdachtsgründen und nach Abschluss der Untersuchung, wenn die Tat bereits erwiesen oder der Verdacht beseitigt ist, sind die Maßnahmen grundsätzlich unzulässig; d) die Durchsuchung muss geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, dh das Gesuchte muss den Tatverdacht bestätigen oder entkräften können; e) der Eingriff muss außerdem aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein, welchen Anspruch das Interesse an der Verfolgung einer Straftat in der Regel erfüllt; lediglich bei einer unbeteiligten Person wird jedoch ein besonders schwerwiegender Eingriff – etwa die Suche nach persönlichen Aufzeichnungen – zur Aufklärung einer nur geringfügigen Tat unverhältnismäßig sein ( Tipold/Zerbes in WK-StPO Vor §§ 119 bis 122 Rz 8 ff).
Eine Durchsuchung ist überdies nur dann grundrechtlich einwandfrei, wenn keine weniger einschneidende Maßnahme mit derselben Erfolgsaussicht zur Verfügung steht, weshalb vor einer Durchsuchung versucht werden muss, eine freiwillige Herausgabe zu erwirken (
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss in dem der Durchsuchungsanordnung zugrunde liegenden Beschluss begründet werden ( Tipold/Zerbes in WK-StPO § 86 Rz 8 mwN).
Im Lichte dieser Prämissen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Ermittlungsmaßnahme bestand ein ausreichender (Anfangs-)Verdacht, dass der Zweitbeschuldigte das von der Erstbeschuldigten gestohlene F* übernommen habe und es dabei zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Erstbeschuldigte das Mobiltelefon durch eine Straftat erlangt hat. Dabei war auch konkret zu vermuten, dass sich das Mobiltelefon in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befindet. Der Verdacht gegen den Zweitbeschuldigten konnte zwanglos aus der Ortung des Mobiltelefons sowie der falschen Angabe der Erstbeschuldigten, wonach sie niemanden kenne, der im K* wohnt bzw gewohnt hat, abgeleitet werden.
Sofern der Beschwerdeführer moniert, dass das Mobiltelefon laut Amtsvermerk vom 20. März 2025 im K* L* oder M* geortet worden sei, er aber im Haus K* N* wohnhaft sei, ist ihm das Lichtbild ON 2.7, 4 entgegenzuhalten, demzufolge es (auch noch) am 21. März 2025 um 15.06 Uhr – laut Markierung - im K* N* geortet werden konnte.
Die gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung war im Zeitpunkt der Beschlussfassung geeignet, den vorliegenden Verdacht aufzuklären. Die durch die Durchsuchung der Räumlichkeiten bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigungen des Zweitbeschuldigten stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der ihm angelasteten Straftat der Hehlerei (Strafrahmen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), zur gegebenen Verdachtslage und zum erwartenden Ermittlungsergebnis, nämlich Sicherstellung des gestohlenen Mobiltelefons. Alternative gleichwertige Ermittlungsmaßnahmen haben sich nicht angeboten, sodass in Entsprechung des Erforderlichkeits- und des Verhältnismäßigkeits-gebotes vorgegangen wurde, mithin die Bewilligung der Hausdurchsuchung rechtmäßig war.
Der Beschwerde gegen den die staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Durchsuchung bewilligenden Beschluss war daher nicht Folge zu geben.
Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass ein Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird ( Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 106 Rz 29 f). Soweit sich daher der Einspruch gegen die staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsanordnung richtet, war dieser zurückzuweisen, weil die Einspruchsgründe in der Beschwerde gegen die Bewilligung der Durchsuchungsanordnung vorgebracht wurden und ein doppelter Rechtszug nicht vorgesehen ist ( Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 106 Rz 30).
Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Beschwerde zu verweisen, woraus folgt, dass dieser durch die Anordnung der Hausdurchsuchung in keinem subjektiven Recht verletzt wurde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden