JudikaturOLG Linz

1R36/25g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
10. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Landwirt, **, vertreten durch Berger Brandstätter Rechtsanwälte OG, Rechtsanwalt in St. Johann/Pongau, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salaficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 295.726,86 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 295.726,86) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Jänner 2025, Cg*-56, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 4.635,12 (darin EUR 772,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger als Versicherungsnehmer hat mit der beklagten Versicherungsunternehmung beginnend mit 1. November 2017 hinsichtlich der Liegenschaft **, eine sogenannte Landwirtschaft-Versicherung zur Polizzennummer ** abgeschlossen, welche auch eine Feuerversicherung unter anderem für die in ** gelegene Almhütte C* des Klägers beinhaltet. Dieser Versicherung liegen als die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008 in der Fassung 07/2012)“ und die „Vertragsgrundlagen für die Versicherung von Landwirtschaften (ABVL 2004)“ der Beklagten sowie als „Besondere Bedingungen (Sicherheitspaket für die Landwirtschaft)“ das „vereinbarte Landwirtschaftskonzept zwischen D* und B* AG (**)“ zugrunde.

Die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008 in der Fassung 07/2012)“ der Beklagten lauten auszugsweise:

„Artikel 2 – Gefahrerhöhung

1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.

2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

...

Artikel 3 – Sicherheitsvorschriften

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.

2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.

3. Im Übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung Anwendung.“

Die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Landwirtschaften [...] (ABVL 2004)“ der Beklagten haben in den hier maßgeblichen Passagen folgenden Wortlaut:

Teil E – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

Sicherheitsvorschriften

Sicherheitsvorschriften sind Auflagen, die der Versicherungsnehmer zur Erhaltung des Versicherungsschutzes beachten/einhalten muss.

Werden die Sicherheitsvorschriften missachtet, ist der Versicherer im Schadenfall nach Maßgabe der ABS 2002 Art. 3 von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Der Versicherungsnehmer darf alle Sicherheitsvorschriften weder selbst missachten noch deren Missachtung durch Dritte gestatten oder dulden.

Dabei sind jedenfalls einzuhalten:

1. gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften

2. vereinbarte Sicherheitsvorschriften für bestimmte Gefahren

Feuerversicherung

Generell muss der Versicherungsnehmer dafür sorgen, dass bei brandgefährlichen Tätigkeiten bzw. Situationen in seinem Betrieb besonders vorsichtig vorgegangen wird und die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, normierten und vorgeschriebenen Maßnahmen jedenfalls eingehalten werden.

Brandgefährliche Tätigkeiten dürfen nur von erfahrenen Personen und nur mit Genehmigung des Versicherungsnehmers durchgeführt werden. Wenn kein ausreichender Brandschutz sichergestellt werden kann, müssen brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art unterbleiben.

Bei Arbeiten durch Betriebsfremde muss der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit dafür sorgen, dass auch diese die Sicherheitsvorschriften einhalten.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ... die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften über Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb ... von beweglichen und unbeweglichen Kraftmaschinen aller Art genau einzuhalten. Dies gilt auch für die Lagerung des Kraftstoffs für Verbrennungsmotoren.

In ... Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten (z.B. Heu, Stroh, Brenn- und Treibstoffe usw.) befinden,

- dürfen Fahrzeuge, Geräte und Maschinen mit Verbrennungsmotoren in Betrieb unbeaufsichtigt weder dauernd noch vorübergehend eingebracht oder als Antriebsquelle verwendet werden;

Unbeaufsichtigt heißt, dass nicht mindestens eine Person, die älter als 14 Jahre ist, in unmittelbarer Nähe anwesend ist und im Bedarfsfall sofort erste Löschmaßnahmen ergreifen kann.

...“.

Die „Rahmenvereinbarung „Landwirtschaftskonzept D*““ zwischen der Beklagten und der D* GmbH in der „Version 10_2015“ beinhaltet folgende „Ergänzende Vereinbarungen für die Versicherung von Landwirtschaften (auf Grundlage ABVL 2004 idgF)“:

Artikel 9

Sicherheitsvorschriften

Feuerversicherung

...

In ... Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten (z.B. Heu, Stroh, Brenn- und Treibstoffe usw.) befinden,

- dürfen Fahrzeuge, Geräte und Maschinen mit Verbrennungsmotor in Betrieb unbeaufsichtigt weder dauernd noch vorübergehend eingebracht oder als Antriebsquelle verwendet werden;

Unbeaufsichtigt heißt, dass nicht mindestens eine Person, die älter als 14 Jahre ist, in unmittelbarer Nähe anwesend ist und im Bedarfsfall sofort erste Löschmaßnahmen ergreifen kann. ...“.

Unter der Überschrift „Klauseln und Sondervereinbarungen“ enthält die bezeichnete Rahmenvereinbarung unter anderem noch folgende Regelung:

„Verantwortlichkeit bei Arbeiten durch Betriebsfremde

Auch bei der Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde ist sicherzustellen, dass diese die Sicherheitsvorschriften beachten, und dass die notwendigen Kontrollen durch zuverlässige Leute durchgeführt werden. Werden trotzdem bei Bau- und/oder Montagearbeiten auf dem Versicherungsgrundstück von den bauausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern die Sicherheitsvorschriften wider besseres Wissen und Willen des Versicherungsnehmers verletzt, so ist dieser nicht dafür verantwortlich.“

Am 13. November 2020 ereignete sich ein Brand auf der C*.

Der Kläger begehrte aufgrund der bestehenden Feuerversicherung für die Wiederherstellung der Almhütte, den Schaden an landwirtschaftlichen Einrichtungen und Fahrzeugen sowie für den Haushaltsschaden die Zahlung von EUR 295.726,86. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung brachte er dazu vor, der Brand vom 13. November 2020 sei durch ein Stromaggregat ausgelöst worden. Dieses habe sich zum Zeitpunkt des Brandausbruchs im Technikraum befunden, welcher im bewilligten Einreichplan vom 18. Dezember 2012 bereits enthalten gewesen sei.

Anlässlich einer Feuerbeschau am 14. Juli 2020 sei dem Kläger die Vorlage der baupolizeilichen Bewilligung binnen vier Monaten, also bis 14. November 2020, für das vorgefundene Stromaggregat sowie die Kraftstofflagerung in einwandigen Behältnissen aufgetragen worden. Der Betrieb des Stromaggregats sei während des Laufes dieser Frist von der Baubehörde nicht untersagt worden. Im Zeitpunkt des Brandgeschehens am 13. November 2020 sei diese Frist demnach noch offen gewesen. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass bis zum Fristablauf der Betrieb des Stromaggregats zulässig sei. Nach Ablauf dieser vier Monate hätte er ein Stromaggregat ohnehin nicht mehr betrieben, weil die weitere Versorgung mit Strom über eine Photovoltaik-Anlage erfolgen sollte.

Das ursprünglich vorhandene Stromaggregat sei mit Diesel betrieben worden. Nachdem dieses defekt geworden sei, habe der Kläger neun bis sechs Wochen vor dem Brandereignis ein mit Benzin betriebenes Leihgerät besorgt. Der Kläger sei in dieses weder eingeschult, noch sei ihm ein Betriebshandbuch ausgehändigt worden. Wie sich im Nachhinein gezeigt habe, könne dieses Aggregat im Außenbereich ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen betrieben werden. Nachdem im konkreten Fall die Tür des Technikraums immer offen gestanden sei, sei auch bei einem Betrieb im Inneren keine Abgasführung notwendig gewesen.

Der Technikraum sei mittels doppelter Beplankung mit Rigipsplatten 2 x 18 mm ausgeführt gewesen und habe damit die Anforderungen der OIB Richtlinie 2 betreffend Brandschutz des Österreichischen Instituts für Bautechnik erfüllt. Im Fall einer Antragstellung im Sinn des auf Grund der Feuerbeschau ergangenen Bescheids wäre ohne weitere Erfordernisse die baupolizeiliche Bewilligung erteilt bzw bestätigt worden. Die ohnehin noch nicht fällig gewesene Antragstellung sei daher nicht kausal geworden bzw wäre im Fall des rechtmäßigen Alternativverhaltens der Brand nicht verhindert worden.

Der Kläger selbst habe das Leihgerät im Innenbereich nur mit eigener persönlicher Anwesenheit oder in Anwesenheit seines Vaters, somit unter ständiger Aufsicht, betrieben.

Ohne Auftrag sowie ohne Wissen und Genehmigung des Klägers habe E*, der im Bereich der Almhütte Arbeiten durchgeführt habe, das Leihaggregat in den Technikraum der C* verbracht und dort gestartet, damit die Stieftochter des Klägers und deren Freundinnen Strom in der C* hätten. Auch nachdem dieser in das Tal abgefahren sei, sei der Betrieb des Stromaggregats aber nicht unbeaufsichtigt gewesen, da die am ** geborene und damit zum Zeitpunkt des Brandes über 14 Jahre alte Stieftochter des Klägers in unmittelbarer Nähe anwesend gewesen sei.

Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen und habe er auch damit nicht gerechnet, dass von einer dritten Person, und zwar von E*, das zuvor im Freien verwendete Aggregat in den Technikraum gebracht und dort gestartet werde. E* sei auch kein Machthaber des Klägers gewesen.

Aus all dem folge, dass dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit und auch keine Gefahrenerhöhung angelastet werden könne, weshalb ihm die begehrte Versicherungsleistung zustehe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass mit dem Kläger zur Verminderung des Feuerversicherungsrisikos die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften vereinbart worden sei. Eine dieser Regelungen habe gelautet, dass der Versicherungsnehmer dafür zu sorgen habe, dass bei brandgefährlichen Tätigkeiten bzw Situationen in seinem Betrieb besonders vorsichtig umgegangen werde und die einschlägigen gesetzlichen, behördlich normierten und vorgeschriebenen Maßnahmen eingehalten werden. Brandgefährliche Tätigkeiten dürften demnach nur von erfahrenen Personen und nur mit Genehmigung des Versicherungsnehmers durchgeführt werden. Wenn kein ausreichender Brandschutz sichergestellt werden könne, müssten brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art unterbleiben. Insbesondere hätte sich aus den Sicherheitsvorschriften auch ergeben, dass in Scheunen, Ställen und allen anderen Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten befänden, Fahrzeuge, Geräte und Maschinen mit Verbrennungsmotoren in Betrieb unbeaufsichtigt weder dauernd noch vorübergehend eingebracht oder als Antriebsquelle verwendet werden dürften. Unbeaufsichtigt heiße, dass nicht mindestens eine Person, die älter als 14 Jahre sei, in unmittelbarer Nähe anwesend sei und im Bedarfsfall sofort erste Löschmaßnahmen ergreifen könne.

Zeitlich vor dem Brandereignis habe am 14. Juli 2020 eine Feuerbeschau auf der C* stattgefunden. Dabei seien feuerpolizeiliche Mängel beanstandet worden. Bereits damals sei in einem zugebauten kleinen Raum ein Stromaggregat installiert gewesen, weshalb beanstandet worden sei, dass keine baupolizeiliche Bewilligung für das vorgefundene Stromaggregat sowie die Kraftstofflagerung vorliege. Zur Behebung dieses Mangels sei dem Kläger eine Frist von vier Monaten eingeräumt worden. Tatsächlich habe er die Einholung einer baupolizeilichen Bewilligung aber nie beabsichtigt und wäre eine solche auch nie erteilt worden.

Das zur Stromerzeugung betriebene Aggregat sei eine technische Anlage oder Einrichtung, die der Stromversorgung der Baulichkeit gedient habe. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes hätte der Betrieb dieses Aggregats und das Aufstellen dieses Aggregats in einem Raum einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. Vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides seien das Aufstellen und der Betrieb nicht zulässig gewesen, was sich aus § 12 des Salzburger Baupolizeigesetzes ergebe. Dennoch habe der Kläger das benzinbetriebene Stromerzeugungsaggregat am 13. November 2020 in dem angebauten Technikraum situiert und in Betrieb genommen, ohne dass eine geeignete Ableitung der heißen Gase ins Freie sichergestellt gewesen sei, wie dies bei dem früher aufgestellten Stromaggregat der Fall gewesen sei. In der Betriebsanleitung des schadenskausalen Stromaggregats sei festgehalten, dass das Aggregat nicht in geschlossenen Bereichen betrieben werden dürfe. Dessen ungeachtet sei es in dem Technikraum ohne geeignete Abzugsmöglichkeit in Betrieb genommen worden. Dies habe dazu geführt, dass es durch die Hitzeentwicklung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Aggregats zu einem Brand im Technikraum gekommen sei, der in weiterer Folge auch die dort gelagerten Dieselmengen von mehr als 20 Litern in Brand gesetzt habe mit der weitergehenden Konsequenz, dass der Brand sich entsprechend ausgeweitet habe. Der Einsatz des benzinbetriebenen Stromaggregats ohne Kenntnis der Betriebsanleitung begründe ein grobes Verschulden des Klägers.

Dazu komme, dass der Technikraum bautechnisch nicht so ausgeführt gewesen sei, wie es aufgrund der Situierung des Benzinaggregats und der Größe des Raumes notwendig gewesen wäre. So habe etwa eine Brandschutztüre EI30 gefehlt und der Aggregatraum sei nicht mit feuersicheren Umfassungswänden ausgerüstet gewesen. Die vorhandene Rigips-Plattenauskleidung sei dafür ungeeignet gewesen.

Soweit der Kläger darauf verweise, dass während des Betriebes des Stromaggregats eine Person anwesend gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die bloße Anwesenheit einer bestimmten Person noch keine Beaufsichtigung darstelle. Im Übrigen wäre auch der beaufsichtigte Betrieb des Stromaggregats in der entsprechenden Örtlichkeit nicht zulässig gewesen.

Der Kläger hätte also sowohl E*, der ihm als Machthaber zuzurechnen sei, als auch seiner Stieftochter die Inbetriebnahme des benzinbetriebenen Stromaggregats im Technikraum untersagen müssen.

Indem er all dies nicht getan habe bzw für den Betrieb des Stromaggregats im Technikraum verantwortlich sei, habe er den Versicherungsfall grob fahrlässig iSd § 61 VersVG herbeigeführt, gegen ihn treffende Obliegenheiten grob fahrlässig verstoßen und zudem eine Gefahrenerhöhung bewirkt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage zur Gänze abgewiesen. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 10 bis 16 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen hervorzuheben (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):

Zur C* gehörte bis zum Brandgeschehen vom 13. November 2020 im rückwärtigen Bereich des Wirtschaftsgebäudes ein sogenannter Technikraum. Dieser wies einen betonierten Boden auf. Die Wandkonstruktion bestand aus Holzriegel, die außen mit einer Holzverkleidung als Fassade ausgeführt und innen mit Gipskartonplatten (Rigips- oder Knauf-Platten) verkleidet war. Der Raum war von außen durch eine Tür zu erreichen. Der Technikraum war 1,9 Meter lang, 90 Zentimeter breit und 2,2 Meter hoch. Im baubehördlich bewilligten Einreichplan vom 18. Dezember 2012 war der Technikraum als Bestand eingezeichnet; er war aber nicht Gegenstand der Bewilligung.

Seit Errichtung des Technikraums im Jahr 2011 und bis zum Spätsommer 2020, daher auch am 14. Juli 2020, verwendete der Kläger zur Stromerzeugung auf der C* ein fix im Technikraum aufgestelltes dieselbetriebenes Aggregat. Dieses wies eine angeschlossene Abgasführung ins Freie auf, eine Zuluft von 20 x 20 Zentimetern und eine Abluft von 20 x 20 Zentimetern.

Am 14. Juli 2020 führte der Bürgermeister der Gemeinde ** im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als Feuerpolizeibehörde eine Feuerbeschau laut Salzburger Feuerpolizeiordnung auf der C* durch. Dabei wurde das im Technikraum fix montierte Dieselaggregat vorgefunden. Da es sich bei diesem um eine potentiell brandgefährliche technische Anlage handelte, für deren Betrieb eine baupolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, wies die Leiterin der Amtshandlung auf diesen Umstand hin. Aufgrund der Aussage der Vertreterin des Klägers, dass eine derartige Bewilligung vorliege, jedoch aktuell nicht zur Verfügung stehe, wurde dem Kläger mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ** vom 15. Juli 2020 die Vorschreibung erteilt, für das vorgefundene Stromaggregat sowie die Kraftstofflagerung in einwandigen Behältnissen die baupolizeiliche Bewilligung binnen vier Monaten vorzulegen. Der Betrieb des Stromaggregats während des Laufes dieser Frist wurde nicht behördlich untersagt.

Anfang September 2020 wurde das dieselbetriebene Aggregat defekt. Der Kläger entfernte es und lieh sich vom Unternehmen F* ein benzinbetriebenes Aggregat. Er erhielt dabei weder eine Betriebsanleitung, noch ein Handbuch, fragte aber auch nicht danach, weil er sich mit der Bedienung des Aggregats auskannte.

Im Spätsommer und Herbst 2020 wurde dieses benzinbetriebene Aggregat einerseits zur Stromerzeugung für Reparaturarbeiten am Dach einer der C* benachbarten Jagdhütte, welche E* im Auftrag des Klägers verrichtete, und andererseits zur Stromerzeugung für die C* selbst, in deren Räumlichkeiten man ansonsten kein elektrisches Licht gehabt hätte, verwendet. Das Stromaggregat, welches zunächst im Freien aufgestellt war, wurde im Herbst 2020 bei schlechter werdender Witterung in den Technikraum der C* gestellt. Der Kläger wusste, dass das Leihaggregat im Technikraum der C* stand und dort betrieben wurde. Er sah sich nicht an, wohin die Abgase des benzinbetriebenen Aggregats geführt wurden. Er machte sich darüber keine Gedanken, weil die Tür des Technikraums immer offen stand, was der Kläger für ausreichend erachtete.

Am 13. November 2020 befand sich das benzinbetriebene Aggregat im Technikraum der C*. Es wurde zunächst von E* für seine Arbeiten am Dach der Jagdhütte benützt.

Die Nacht vom 13. auf den 14. November 2020 wollte G*, die am ** geborene Stieftochter des Klägers, mit dessen Zustimmung gemeinsam mit Freundinnen auf der C* verbringen. Als diese am späteren Nachmittag des 13. November 2020 auf der C* eintrafen, zeigte E* G* das im Technikraum laufende Aggregat und erklärte ihr, wie man dieses ausschaltet, wenn in der Nacht kein Strom mehr benötigt wird. Daraufhin verließ er die C*. Wenig später saß G* mit ihren Freundinnen vor der C*, als sie eine Rauchentwicklung bemerkte. Sie begab sich zum Technikraum, wo sie den Brand entdeckte. Nach einem vergeblichen Versuch, den Brand mit einem Feuerlöscher zu löschen und nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Kläger verständigte sie die Feuerwehr.

Der Kläger hatte weder an E* noch an G* Anweisungen über den Betrieb des Benzinaggregats erteilt.

Das für das Brandereignis vom 13. November 2020 ursächliche Stromaggregat war ein benzinbetriebenes mobiles Notstromaggregat des Typs ** mit einer Leistung von 5,5 kW. Es war unmittelbar vor dem Brandausbruch im Technikraum der C* in Betrieb. Die Abgase des Notstromaggregats wurden in Richtung der Außenwand, wo eine Öffnung von ca 25 x 25 Zentimetern vorhanden war, abgegeben. Da es sich bei diesem Notstromaggregat um eine Maschine gemäß der Maschinen-Sicherheitsverordnung und der Niederspannungsrichtlinie handelte, hatte der Hersteller eine CE-Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung zu erstellen. Diese Vorgaben erfüllte der Hersteller. Die der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprechende Betriebsanleitung, deren Abänderung weder durch den Verwender des Geräts noch durch eine Behörde zulässig ist, war im Internet für jedermann abrufbar.

Diese Betriebsanleitung schloss sämtliche Verwendungen in geschlossenen Räumen, selbst wenn die Tür oder ein Fenster des Raumes geöffnet war, und damit auch eine Verwendung im Technikraum der C*, und zwar selbst bei geöffneter Tür, aus. Dies aufgrund der Gefahr, dass eine erhöhte Konzentration von Abgasen in einem geschlossenen Raum entstand, was unabhängig davon möglich war, ob eine Tür oder ein Fenster eines Raumes geschlossen war, da Kohlenmonoxid schwerer als Luft ist. Das Auftreten einer erhöhten Konzentration von Abgasen in einem Raum konnte dazu führen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Aggregats nicht mehr möglich war, da das Notstromaggregat die Abgase ansaugte. Weiters gab die Betriebsanleitung einen Mindestabstand zwischen dem Gerät und entflammbaren Materialien von einem Meter nach allen Seiten vor. Dies aufgrund der Tatsache, dass warme Bauteile Wärme abgeben und auch die heißen Abgase des Auspuffes, die mehrere 100°C aufweisen können, sicher nach außen abgeleitet werden müssen, um nicht Gefahr zu laufen, dass diese Abgase auf Bauteile geleitet werden und diese zu brennen beginnen. Auch dieser in der Betriebsanleitung geforderte Abstand konnte in dem nur 90 Zentimeter breiten Technikraum der C* nicht eingehalten werden. Damit entsprach die Aufstellung und Verwendung des Notstromaggregats im Technikraum der C* nicht den Herstellervorgaben und damit auch nicht den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung. Diese Aufstellung führte auch zum Brandereignis, und zwar durch Entzündung brennbarer Bauteile im Technikraum durch heiße Motorabgase des Notstromaggregats. Durch die geöffnete Tür des Technikraumes breitete sich das Feuer auf den angrenzenden Holzdachstuhl und die übrigen Räumlichkeiten der C* aus.

Die Gefahr der Entzündung heißer Brandgase, ausgehend von motorbetriebenen Geräten, ist auch für einen brandtechnischen Laien erkennbar. Es ist auch allgemein bekannt, dass motorbetriebene Geräte in Brand geraten können.

Die Brandgefahr beim Betrieb des benzinbetriebenen Notstromaggregats unterschied sich, abgesehen vom Nachtanken des Treibstoffs, wo Benzin aufgrund des niedrigeren Entflammpunktes eine größere Gefahr barg als Diesel, nicht von jener des dieselbetriebenen Aggregats.

Der Kläger hätte das Brandgeschehen vom 13. November 2020 vermeiden können, indem er sich die Betriebsanleitung des Notstromaggregats beigeschafft und diese durchgelesen hätte. Er hätte in diesem Fall erkennen können, dass der Betrieb des Notstromaggregats im Technikraum der C* nicht den Herstellervorgaben entsprach und er hätte entweder für eine geeignete Aufstellung des Notstromaggregats Sorge tragen oder die Verwendung im Technikraum gegenüber seiner Stieftochter G* untersagen können.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, der Kläger habe seine Ansprüche nur auf die Landwirtschaftsversicherung zur Polizzennummer ** gestützt, nicht hingegen auf die Haushaltsversicherung zur Polizzennummer **, weshalb auf letztere nicht näher einzugehen sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu Recht ihre Leistungsfreiheit gemäß § 61 VersVG eingewendet.

Der Kläger habe gewusst, dass das benzinbetriebene Aggregat im Technikraum zur Stromversorgung auf der C* verwendet werde. Ihm sei bekannt gewesen, dass von dem Aggregat heiße Brandgase ausgingen und dass motorbetriebene Geräte in Brand geraten können. Darüber hinaus habe er gewusst, dass die Baubehörde den Betrieb eines Stromaggregats im Technikraum, wenngleich sich dies auf den Betrieb des Dieselaggregats bezogen habe, als brandgefährlich eingeschätzt habe, weshalb dem Kläger die Vorlage der baupolizeilichen Bewilligung dafür aufgetragen worden sei. Dennoch habe er die Beischaffung der Betriebsanleitung unterlassen, aus welcher leicht erkennbar gewesen wäre, dass der Betrieb des Benzinaggregats im Technikraum unzulässig sei. Der Kläger habe damit die aufgrund der dem Betrieb des Gerätes inneliegenden Gefahr naheliegende Beschäftigung mit den Vorgaben des Herstellers über die richtige Aufstellung und den Betrieb des Gerätes unterlassen. Er habe damit objektiv und subjektiv grob fahrlässig den Versicherungsfall herbei geführt, weshalb sich die Beklagte berechtigt auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 61 VersVG berufe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Klage vollinhaltlich statt zu geben.

Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben. Sie macht darüber hinaus gemäß § 468 Abs 2 ZPO einen sekundären Feststellungsmangel sowie einen primären Verfahrensmangel geltend.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Rechtsrüge:

I.1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist die Rechtsrüge des Klägers vorab zu behandeln. In dieser rügt er die Annahme einer groben Fahrlässigkeit iSd § 61 VersVG und argumentiert, im Zuge einer Feuerbeschau am 14. Juli 2020 sei von der Behörde das Stromaggregat im Technikraum vorgefunden worden. Infolge dessen sei ihm zwar aufgetragen worden, binnen vier Monaten eine baupolizeiliche Bewilligung vorzulegen. Der Betrieb des Stromaggregats während des Laufes dieser Frist sei ihm aber nicht untersagt worden. Daraus sei zu schließen, dass die Feuerpolizei im Betrieb des Stromaggregats im Technikraum keine Gefahr gesehen habe, da sonst der Betrieb sofort untersagt worden wäre. Wenn aber selbst für die Feuerpolizei ein Schadenseintritt nicht als wahrscheinlich voraussehbar gewesen sei, könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er den Betrieb des Aggregats nicht als derart gefährlich eingeschätzt habe, dass er eine andere Aufstellung vornehmen oder die Verwendung gegenüber seiner Stieftochter untersagen hätte müssen. Grobe Fahrlässigkeit liege also nicht vor.

I.2. Die Beklagte beruft sich für ihre Leistungsfreiheit unter anderem auf das Gesetz, nämlich konkret auf § 61 VersVG. Demnach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Ob der Betrieb des konkreten Stromaggregats im Technikraum der Almhütte entsprechend der Ansicht des Erstgerichts als grob fahrlässig iSd § 61 VersVG zu beurteilen ist, obwohl selbst die Behörde im Zuge der rund vier Monate vor dem Brandereignis durchgeführten Feuerbeschau deren Betrieb nicht untersagt, sondern bloß die Bescheidvorlage binnen viermonatiger Frist aufgetragen hat, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben.

I.3. Die Beklagte hat sich nämlich auch darauf berufen, dass mit dem Kläger zur Verminderung des Feuerversicherungsrisikos die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften als Obliegenheit iSd § 6 VersVG vereinbart worden sei. Unter Verweis auf Art 3 der ABS 2008 berief sie sich darauf, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, gesetzliche, behördliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften für bestimmte Gefahren zu beachten. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer (in teilweiser Abweichung von § 6 Abs 1, 1a und 2 VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.

I.4. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer bloß die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu beweisen, während der Versicherungsnehmer (mangelndes Verschulden oder) einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit und die mangelnde Kausalität iSd Art 3 Abs 2 letzter Satz ABS und der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs 2 letzter Satz VersVG zu beweisen hat (7 Ob 210/98b; vgl auch Grubmann , VersVG 9 § 6 E 135). Qualifiziert schuldhaft braucht nicht der Versicherungsfall (§ 61 VersVG), sondern nur der Verstoß gegen die vereinbarten Sicherungsvorschriften herbeigeführt zu sein (7 Ob 246/98x, 7 Ob 210/98b, 7 Ob 20/92; RS0081402).

I.5.1. Als Sicherheitsvorschriften iSd Art 3 der ABS 2008 führte die Beklagte Art 9 der ABVL 2004 ins Treffen, wonach der Versicherungsnehmer generell dafür sorgen muss, dass bei brandgefährlichen Tätigkeiten bzw Situationen in seinem Betrieb besonders vorsichtig vorgegangen wird und die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, normierten und vorgeschriebenen Maßnahmen jedenfalls eingehalten werden. Brandgefährliche Tätigkeiten dürfen nur von erfahrenen Personen und nur mit Genehmigung des Versicherungsnehmers durchgeführt werden. Wenn kein ausreichender Brandschutz sichergestellt werden kann, müssen brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art unterbleiben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ... die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften über Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb ... von beweglichen und unbeweglichen Kraftmaschinen aller Art genau einzuhalten. Dies gilt auch für die Lagerung des Kraftstoffs für Verbrennungsmotoren. In ... Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten (zB Heu, Stroh, Brenn- und Treibstoffe usw) befinden, dürfen Fahrzeuge, Geräte und Maschinen mit Verbrennungsmotoren in Betrieb unbeaufsichtigt weder dauernd noch vorübergehend eingebracht oder als Antriebsquelle verwendet werden. Unbeaufsichtigt heißt, dass nicht mindestens eine Person, die älter als 14 Jahre ist, in unmittelbarer Nähe anwesend ist und im Bedarfsfall sofort erste Löschmaßnahmen ergreifen kann.

I.5.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist von einem grob fahrlässigen Verstoß des Klägers gegen die Sicherheitsvorschrift des Art 9 ABVL 2004 iVm Art 3 ABS 2008 und damit gegen eine Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG auszugehen:

Unbekämpft steht nämlich fest, dass sich brennbare (Bau-)Teile im Technikraum befunden haben (US 16). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Ausführung des Technikraums den OIB Richtlinien entspracht, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auch wenn die verwendeten Rigipsverkleidung zwar grundsätzlich diesen Richtlinien entsprochen haben mögen, räumt er aber selbst ein, dass im Bereich der Tür Ausbrechungen der Rigipsverkleidung bestanden haben (Berufung S 19). Entgegen der Darstellung des Klägers war der Technikraum damit nicht brandsicher, da durch die ausgebrochenen Stellen Feuer auf die Holzriegelkonstruktion des Technikraums und in weiterer Folge auf den Dachstuhl der C* übergreifen konnte. Damit durften Geräte und Maschinen mit Verbrennungsmotoren gemäß Art 9 ABVL 2004 darin aber nicht unbeaufsichtigt in Betrieb genommen werden. Im vorliegenden Fall erfolgte der Betrieb allerdings unbeaufsichtigt. Die bloße Anwesenheit der Stieftochter des Klägers und ihrer Freundinnen vor der C* (US 14) stellte keine Beaufsichtigung dar; sie befand sich nicht in unmittelbarer Nähe des Stromaggregats, womit dessen Betrieb entgegen der sich aus Art 9 ABVL 2004 ergebenden Obliegenheit unbeaufsichtigt erfolgte.

Dass der Betrieb unbeaufsichtigt erfolgen würde, musste dem Kläger auch bewusst sein, da es völlig lebensfremd und schon aufgrund der gesundheitlichen Gefährdung durch die fehlende Abgasführung unzumutbar ist, sich während des Betriebs des Stromaggregats ständig im Technikraum aufzuhalten.

I.6.1. Weiters beruft sich die Beklagte implizit auch auf gesetzliche bzw behördliche Sicherheitsvorschriften, nämlich dass die Lagerung von Kraftstoff und der Betrieb des Stromaggregats im konkret verwendeten Technikraum einer behördlichen Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes bedurft hätte, die tatsächlich nicht vorgelegen hat. Mangels einer solchen Bewilligung hätte ein Stromaggregat nie betrieben werden dürfen.

I.6.2. Tatsächlich ordnet § 2 Abs 1 Z 2 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 eine Bewilligungspflicht für die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten an, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen.

Bei einem Dieselaggregat handelt es sich um eine potentiell brandgefährliche technische Anlage, für deren Betrieb eine baupolizeiliche Bewilligung erforderlich ist (US 13). Die Brandgefahr des letztlich den Brand auslösenden benzinbetriebenen Notstromaggregats ist im Wesentlichen gleich wie bei einem Dieselaggregat (US 16). Der Kläger hätte daher von Anfang an für eine Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 sorgen müssen. Dies hat er – unabhängig davon, ob eine solche Bewilligung erteilt worden wäre oder nicht, unstrittig – nicht gemacht, womit der Betrieb des Stromaggregats ohne baubehördlichen Konsens und somit entgegen der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 12 Abs 1 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 erfolgte. Auch insofern ist der Kläger der ihn treffenden Obliegenheit iSd § 6 Abs 2 VersVG nicht nachgekommen.

I.7. Da, wie bereits ausgeführt, den Versicherungsnehmer die Beweislast für die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung trifft, hätte der Kläger zu beweisen gehabt, dass weder die ständige unmittelbare Beaufsichtigung des sich in Betrieb befindlichen Stromaggregats, noch die Einholung einer Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz den Brand verhindert hätte. Weder den einen noch den anderen Beweis hat der Kläger angetreten.

I.8. Soweit der Kläger sich darauf beruft, eine Verletzung allfälliger Sicherheitsvorschriften sei für ihn nicht erkennbar gewesen, ist seine Argumentation nicht nachvollziehbar. Dass ihm die dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008 in der Fassung 07/2012)“ und die „Vertragsgrundlagen für die Versicherung von Landwirtschaften (ABVL 2004)“ nicht bekannt gewesen wären, hat er in erster Instanz nie behauptet. Gleichzeitig steht fest, dass er über den Betrieb des Stromaggregats im Technikraum Bescheid wusste (US 14).

Auch der Verweis des Klägers auf die Rahmenvereinbarung Landwirtschaftskonzept D*, aus der sich ergebe, dass im Rahmen der Sparte Haushalt auch Inventar auf einer Almhütte bis EUR 20.000,00 mitversichert sei und dieser Haushaltsversicherung die Besonderen Bedingungen 10PA0320 zugrunde lägen, denen zufolge auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Deckung bestünde, ist nicht zielführend. Der Kläger erkennt selbst, dass diese Deckungserweiterung nur für § 61 VersVG gilt. Sie gilt hingegen ausdrücklich nicht für sonstige Fälle der Leistungsfreiheit, insbesondere nicht für Leistungsfreiheit infolge Verletzung von Sicherheitsvorschriften der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung (Beilage ./5, S 14; vgl 7 Ob 132/19s [ErwGr 3.1]). Gegenständlich gründet die Leistungsfreiheit der Beklagten aber in einer Verletzung von Sicherheitsvorschriften durch den Kläger.

I.9. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel (Berufung S 13 ff; als fehlend erachtet werden Feststellungen im Zusammenhang mit der feuerpolizeilichen Beschau und deren Beurteilung einer möglichen Brandgefahr, der baulichen Ausführung und Ausgestaltung des Technikraums bzw den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Ausführung sowie den sich aus dem Betriebshandbuch ergebenden Vorgaben für den Einsatz des Stromgenerators) zielen alle darauf ab, dass das Verhalten des Klägers nicht als grob fahrlässig iSd § 61 VersVG zu beurteilen sei. Er selbst weist darauf hin, dass sich aus den als fehlend monierten Feststellungen ableiten ließe, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 61 VersVG vorzuwerfen sei (Berufung S 15 und S 19). Da diese Bestimmung im konkreten Fall aber nicht maßgeblich ist – auf die Voraussehbarkeit des Schadenseintritts kommt es nicht an; bei einer Obliegenheitsverletzung iSd § 6 Abs 2 VersVG muss nämlich nicht der Versicherungsfall an sich, sondern nur der Verstoß gegen die Sicherheitsvorschrift qualifiziert schuldhaft herbeigeführt worden sein –, kommt es auf die vermeintlich fehlenden Feststellungen von vornherein nicht an.

Auch ob ein Benzinkanister im oder vor dem Technikraum stand, ist unerheblich, weil unbekämpft feststeht, dass sich jedenfalls brennbare Bauteile im Technikraum befunden haben (US 16). Der Kläger räumt sogar selbst ein, dass im Bereich der Tür Ausbrechungen der Rigipsverkleidung bestanden (Berufung S 19). Schon im Hinblick darauf kann keine Rede mehr davon sein, dass der Technikraum brandsicher gewesen wäre, da durch die ausgebrochenen Stellen Feuer auf die Unterkonstruktion des Technikraums und in weiterer Folge auf den Dachstuhl der C* übergreifen konnte.

Entgegen der Ansicht des Klägers fehlen also keine Feststellungen, um die Sache abschließend rechtlich beurteilen zu können.

I.10. Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass der Kläger qualifiziert schuldhaft gegen Art 9 ABVL 2004 und § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 12 Abs 1 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 verstoßen und damit eine Obliegenheitsverletzung iSd Art 3 ABS 2008 und § 6 Abs 2 VersVG verletzt hat sowie dass die Verletzung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls war, womit das Erstgericht die Leistungsfreiheit der Beklagten im Ergebnis zur Recht verneint hat.

Die Frage der Gefahrenerhöhung iSd § 23 VersVG bzw der Verletzung einer Anzeigeobliegenheit iSd §§ 16 ff VersVG kann damit dahingestellt bleiben.

I.11. Die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt.

II. Zur Tatsachenrüge:

Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Überlegungen erweist sich auch die Tatsachenrüge des Klägers als unberechtigt.

II.1. Soweit er zunächst die Feststellung, die Abgase des Notstromaggregats wurden in Richtung der Außenwand, wo eine Öffnung von ca 25 mal 25 cm vorhanden war, abgegeben, als „unvollständig und in der Bedeutung damit unrichtig“ bekämpft und die „vollständige Feststellung“ begehrt, die Abgase des Notstromaggregats seien in Richtung der Außenwand, wo eine Öffnung von ca 25 mal 25 cm vorhanden war, abgegeben worden, wobei die Tür der Außenwand ständig offen gestanden sei , macht er tatsächlich einen sekundären Feststellungsmangel und daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 S 187 mwN). Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO; RS0041851), sind die Ausführungen des Klägers auch zu behandeln, sie sind allerdings nicht zielführend. Der Kläger übersieht nämlich, dass die vermeintlich fehlende Feststellung vom Erstgericht im Wesentlichen ohnehin getroffen wurde, indem es feststellte, dass der Kläger sich darüber (Anm: wohin die Abgase des benzinbetriebenen Aggregats geführt wurden) keine Gedanken machte, weil die Tür des Technikraums immer offen stand (US 14). Ein – wie in der Berufungsbeantwortung angedeuteter – Unterschied darin, ob die Türe „ständig“ oder „immer“ offen stand, besteht nicht; beide Wörter werden synonym verwendet (vgl Duden online, Abrufdatum 15.04.2024).

Insofern ist die Tatsachenrüge des Kläger nicht berechtigt.

II.2.1. Der Kläger ficht weiters folgende Feststellungen an: Diese Betriebsanleitung schloss sämtliche Verwendungen in geschlossenen Räumen, selbst wenn die Tür oder ein Fenster des Raumes geöffnet war, und damit auch eine Verwendung im Technikraum der C*, und zwar selbst bei geöffneter Tür, aus. Dies aufgrund der Gefahr, dass eine erhöhte Konzentration von Abgasen in einem geschlossenen Raum entstand, was unabhängig davon möglich war, ob eine Tür oder ein Fenster eines Raumes geschlossen war, da Kohlenmonoxid schwerer als Luft ist. Das Auftreten einer erhöhten Konzentration von Abgasen in einem Raum konnte dazu führen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Aggregats nicht mehr möglich war, da das Notstromaggregat die Abgase ansaugte.

Er begehrt deren Ersatz durch folgende Feststellungen: Das Betriebshandbuch des Herstellers weise darauf hin, dass der Stromgenerator nicht in geschlossenen Bereichen betrieben werden soll. Ein Hinweis, dass der Stromgenerator generell nicht in Räumen betrieben werden soll, auch wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet ist, finde sich im Betriebshandbuch nicht.

Der Kläger meint, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung so formuliert, als würde sich das Verbot des Aufstellens des Notstromaggregats in geschlossenen Räumen selbst bei geöffneter Tür oder geöffneten Fenstern aus der Betriebsanleitung ergeben. Tatsächlich ergebe sich dies aber aus den Ausführungen des Sachverständigen und nicht aus der Betriebsanleitung. Die begehrte Ersatzfeststellung sei wesentlich, weil das Betriebshandbuch in der Beschreibung darauf hinweise, dass der Generator nur in geschlossenen Bereichen nicht betrieben werden dürfe, ein solcher gegenständlich durch die ständige offene Tür aber nicht vorgelegen habe.

II.2.2. Die Erledigung einer Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, von der Tatsachenrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (7 Ob 143/12y; RS0042386). Dies ist hier der Fall. Nachdem der Inhalt der Betriebsanleitung nur für die Frage einer groben Fahrlässigkeit iSd § 61 VersVG eine Rolle spielen könnte, dem Kläger aber – wie in den Ausführungen zur Rechtsrüge dargelegt – jedenfalls eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften und damit eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, kommt es auf den konkreten Inhalt der Betriebsanleitung nicht an. Insofern liegt eine Ergebnisrelevanz der begehrten Ersatzfeststellung nicht vor, weil – selbst wenn diese vom Erstgericht getroffen worden wäre – es bei einer Obliegenheitsverletzung bliebe und damit der in der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt. Einer Überprüfung der bekämpften Feststellung bedarf es daher nicht (RS0042386; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 498, Rz 1).

Im Übrigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung der bekämpften Feststellungen zu den begehrten Ersatzfeststellungen, dass diese nur teilweise miteinander korrespondieren. Die bekämpften Feststellungen behandeln einerseits den Inhalt der Betriebsanleitung, aus der sich ergeben soll, dass die Verwendung des Notstromaggregats in geschlossenen Räumen selbst dann nicht verwendet werden darf, wenn eine Türe oder ein Fenster geöffnet ist. Andererseits befassen sich die bekämpften Feststellungen damit, welche Gefahren bei einem Betrieb in geschlossenen Räumen entstehen können. Auf letzteres nimmt die begehrte Ersatzfeststellung hingegen überhaupt nicht Bezug, sondern bezieht sich nur auf den Inhalt der Betriebsanleitung bzw darauf, dass sich darin ein Verbot des Betriebs eines Stromgenerators in Räumen bei geöffnetem Fenster oder einer geöffneten Tür nicht findet. Die Tatsachenrüge liefe damit – würde man ihr folgen – auf eine ersatzlose Streichung eines Großteils der bekämpften Feststellungen hinaus, was allerdings unzulässig ist (RS0041835 [T3]).

II.3.1. Der Kläger wendet sich auch gegen folgende Feststellungen: Auch dieser in der Betriebsanleitung geforderte Abstand konnte in dem nur 90 cm breiten Technikraum der C* nicht eingehalten werden. Damit entsprach die Aufstellung und Verwendung des Notstromaggregats im Technikraum der C* nicht den Herstellervorgaben und damit auch nicht den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung. Stattdessen strebt er die Ersatzfeststellung an, ein Abstand von 1 m zu den Wänden des Technikraums habe in dem 90 cm breiten Raum nicht eingehalten werden können. Bezüglich der weiteren bekämpften Sätze begehrt er deren Entfall.

Der Kläger argumentiert, aus dem Betriebshandbuch ergebe sich nur, dass beim Betrieb des Aggregats ein Abstand von 1 m von entflammbaren Materialien sichergestellt sein müsse. Dies sei gegenständlich sichergestellt gewesen, weil keine entflammbaren Materialien im Technikraum vorhanden gewesen seien. Die Wände des Technikraums seien aufgrund ihrer feuerbeständigen Ausführung nicht als entflammbares Material anzusehen.

II.3.2. Soweit der Kläger ausdrücklich eine ersatzlose Streichung eines Teils der bekämpften Feststellungen fordert, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach der herrschenden Rechtsprechung genügt es nämlich nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben, da zu jedem rechtlich relevanten Beweisthema (positive oder negative) Feststellungen zu treffen sind (RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1; Brugger , Die erfolgreiche Berufung im Zivilprozess 2 RZ 203).

Darüber hinaus ist die Tatsachenrüge auch in dem Punkt nicht erfolgreich, weil der Inhalt der Betriebsanleitung bzw die Herstellervorgaben zwar für die Beurteilung einer möglichen groben Fahrlässigkeit des Klägers iSd § 61 VersVG maßgeblich sein mögen. Für die Frage einer Verletzung von Sicherheitsvorschriften spielen die bekämpften Feststellungen aber ebenso wenig eine Rolle, wie die begehrte Ersatzfeststellung. Mangels Ergebnisrelevanz bedarf es daher keiner Überprüfung der bekämpften Feststellungen (RS0042386; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 498, Rz 1).

II.4.1. Dasselbe gilt letztlich auch für die Ausführungen des Klägers unter Punkt 1.4. seiner Berufung. Dort bekämpft er folgende Feststellungen: Der Kläger hätte das Brandgeschehen vom 13. November 2020 vermeiden können, indem er sich die Betriebsanleitung des Notstromaggregats beigeschafft und diese durchgelesen hätte. Er hätte in diesem Fall erkennen können, dass der Betrieb des Notstromaggregats im Technikraum der C* nicht den Herstellervorgaben entsprach und er hätte entweder für eine geeignete Aufstellung des Notstromaggregats Sorge tragen oder die Verwendung im Technikraum gegenüber seiner Stieftochter G* untersagen können.

Er begehrt stattdessen folgende Feststellungen: Der Kläger hätte allein durch Beischaffung und Lesen des Betriebshandbuches des Notstromaggregats das Brandgeschehen vom 13. November 2020 nicht vermeiden können, weil daraus nicht unmittelbar festzustellen sei, dass der Betrieb des Notstromaggregats im Technikraum der C* nicht den Herstellervorgaben entsprach. Er hätte dadurch keine Veranlassung gehabt, entweder für eine geeignete Aufstellung des Notstromaggregats Sorge zu tragen oder die Verwendung im Technikraum gegenüber seiner Stieftochter G* zu untersagen.

II.4.2. Auch insofern gilt, dass es im Hinblick auf die vom Kläger zu verantwortende Verletzung von Sicherheitsvorschriften auf die bekämpften Feststellungen bzw die begehrten Ersatzfeststellungen nicht ankommt, weshalb es keiner inhaltlichen Überprüfung der im Zusammenhang mit Vermeidungsmöglichkeiten des Brandgeschehens bei Beachtung des Benutzerhandbuchs stehenden Feststellungen bedarf.

II.5. Die Tatsachenrüge ist zusammenfassend also insgesamt nicht berechtigt.

III. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet. Demnach erübrigt es sich, auf den in der Berufungsbeantwortung relevierten sekundären Feststellungsmangel sowie den gerügten primären Verfahrensmangel einzugehen.

IV. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

VI. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.

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