JudikaturOLG Linz

3R36/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
09. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Angestellter, **, **gasse **, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die Beklagte B* AG , **, **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt EUR 6.819,75 sA (Eventualbegehren: EUR 8.162,97 sA) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Februar 2025, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.446,52 (darin EUR 230,96 an 19%iger USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von der Beklagten ursprünglich EUR 18.186,00 sA und die (mit EUR 5.000,00 bewertete) Feststellung, dass die Beklagte für jeden Schaden hafte, der ihm aus dem Kauf des Fahrzeugs C* entstehe. Er brachte zusammengefasst vor, dass im Klagsfahrzeug zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. In der Tagsatzung vom 17. Jänner 2025 schränkte der Kläger gestützt auf den Kaufvertrag vom 4. März 2016 das Leistungsbegehren auf EUR 6.819,75 sA ein, zog das Feststellungsbegehren zurück und erhob – nunmehr gestützt auf den Leasingvertrag und die zu viel bezahlten Leasingraten – das Eventualbegehren auf Zahlung von EUR 8.162,97 sA. Er brachte dazu vor, dass er bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung EUR 42.709,60 an monatlichen Raten sowie EUR 150,00 an Bearbeitungsgebühr geleistet und damit den Leasingvertrag bereits großteils erfüllt gehabt habe. Mittlerweile habe er das Fahrzeug endgültig erworben und sei der Schaden vollumfänglich in seiner Person eingetreten.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und erhob den Einwand ihrer mangelnden Passivlegitimation und den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers. Dieser sei im Jahr 2016 nicht Eigentümer, sondern nur Leasingnehmer des Fahrzeugs geworden. Der Kaufpreis sei zur Gänze von der Leasinggeberin bezahlt worden, der Kläger habe als Leasingnehmer ausschließlich die im Leasingvertrag festgelegten Zahlungen an die Leasinggeberin geleistet. Selbst wenn der vom Kläger aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen behauptete Schaden eines zu hohen Kaufpreises jemals eingetreten sein sollte, wäre er nicht in seinem Vermögen, sondern in jenem der Leasinggeberin eingetreten, sodass das Klagebegehren unschlüssig sei. Die Beklagte bestritt auch das vom Kläger in der abschließenden Verhandlung erhobene Eventualbegehren wegen Unschlüssigkeit.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.

Es legte seiner Entscheidung – soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz – folgenden unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 4. März 2016 das Fahrzeug der Marke C* ** um den vereinbarten Preis von EUR 45.464,99 beim Autohaus der D* E* GmbH Co KG, ** Straße **, **. Es handelte sich dabei um eine Neufahrzeug, die Erstzulassung datiert vom 10. Februar 2016. Der Kläger hatte von Anfang an aus Kostengründen geplant, das Fahrzeug über die Konstruktion mit Kauf und Leasing zu erwerben. Die Abwicklung des Kauf- und auch des Leasingvertrags erfolgte dabei über den Fahrzeugverkäufer. [...]

Da eine Übergabe des Fahrzeugs und damit auch der Beginn der Leasingzahlung erst für das Frühjahr geplant waren, hatte der Kläger aus seiner Sicht keinen Druck, die Finanzierung mittels eines Leasingvertrags zeitnah abzuwickeln. Der Kläger ließ sich daher erst in weiterer Folge ein Leasingangebot der Leasinggeberin, der D* F* AG, und auch ein Angebot für eine Fahrzeugversicherung der Versicherungsgeberin, der D* G* AG, vom Fahrzeughändler übermitteln.

Am 4. März 2016 wurde der vom Fahrzeughändler übermittelte Leasingvertrag, in dem auch eine vom Kläger gewünschte Fahrzeugversicherung vereinbart war, von diesem unterfertigt und an die Leasinggeberin per E-Mail am 7. März 2016 übermittelt. Datiert mit 4. März 2016 wurde vom Kläger nochmals eine neuerliche Ausfertigung des Kaufvertrags unterzeichnet und vom Fahrzeughändler gegengezeichnet. Mit dem Leasingvertrag trat die D* F* AG in den Kaufvertrag ein und bezahlte den Kaufpreis. Der Kläger als Leasingnehmer verpflichtete sich mit dem Leasingvertrag, der Leasinggeberin 60 monatliche Leasingraten von je brutto EUR 533,87 sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 150,00 zu bezahlen. Am Ende der Kalkulationsbasisdauer von 60 Monaten konnte der Kläger zwischen dem Ankauf und der Rückgabe des Fahrzeugs wählen. Im Leasingvertrag wurde weiters unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung / Kündigung und Rückstellung (ohne Ankauf des Fahrzeugs)“ nachstehende Regelung getroffen:

Der Kunde hat das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, wobei als Basis die ausstehenden Raten abgezinst mit dem jeweiligen Sollzinssatz herangezogen werden. Dieser Betrag wird um den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückstellung (Gutachten Sachverständiger) und eines etwaigen Depots vermindert und um die laufzeitunabhängigen Kosten erhöht .“

Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (12. Oktober 2022) hatte der Kläger insgesamt bereits EUR 42.709,60 an monatlichen Raten sowie EUR 150,00 an Bearbeitungsgebühr bezahlt. Er zahlte während des anhängigen Gerichtsverfahrens die monatlichen Leasingraten weiter und kaufte am 29. November 2023, dh etwas mehr als ein Jahr später, das Fahrzeug um EUR 4.619,90 aus dem Leasingvertrag heraus. Der Kläger bezahlte daher für den Erwerb des Fahrzeugs insgesamt EUR 54.419,81, bestehend aus monatlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 533,87 von März 2016 bis November 2023, einer Bearbeitungsgebühr von EUR 150,00 sowie dem Ende November 2023 geleisteten Restwert von EUR 4.619,90. [...]

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die Aktivlegitimation des Klägers: Dieser habe keine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet und sei ab 2016 lediglich Leasingnehmer gewesen, während die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eingetreten sei. Der Kläger habe daher keinen Schaden erlitten. Das von ihm in der abschließenden Verhandlung erhobene Eventualbegehren sei bis zuletzt (auch betraglich) unschlüssig geblieben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe („im Haupt- oder im erhobenen Eventualbegehren“) gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Mängelrüge:

1. Der Kläger erblickt einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass sein in der Tagsatzung vom 17. Jänner 2025 erhobenes Eventualbegehren auf Zahlung von EUR 8.162,97 sA vom Erstgericht entgegen den §§ 182 ff ZPO nicht erörtert worden sei. Dennoch habe es das Eventualbegehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Damit habe es gegen seine Erörterungspflicht verstoßen, was einen Verfahrensmangel darstelle.

2. Gemäß § 182a ZPO muss das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien erörtern und darf seine Entscheidung in der Hauptsache nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Das Gericht hat seine Rechtsauffassung den Parteien darzulegen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (RS0037300, RS0108816). Im vorliegenden Fall erhob der Kläger sein Eventualbegehren am Ende der abschließenden Verhandlung vom 17. Jänner 2025 (vgl Protokoll ON 29.4, 17 f). Es bedarf keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, wenn der Prozessgegner – wie hier die Beklagte (vgl Protokoll ON 29.4, 18) – bereits entsprechende Tatsachenbehauptungen und/oder Einwendungen in rechtlicher Hinsicht erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat der Kläger seinen Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, was er – am Ende der Verhandlung (vgl Protokoll ON 29.4, 18) – auch tatsächlich versucht hat. Die nun vorliegende Entscheidung kann für den Kläger keinesfalls überraschend sein. Die Pflicht des § 182a ZPO bezweckt jedenfalls nicht, das Gericht zur (zusätzlichen) Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen – wie hier – bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365).

Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

II. Zur Rechtsrüge:

1. Der Kläger begehrte ursprünglich (neben dem später zurückgezogenen Feststellungsbegehren) die Zahlung von EUR 18.186,00 sA (= 40% des Kaufpreises von EUR 45.464,99). Am Ende der Verhandlung vom 17. Jänner 2025 schränkte er sein auf den Kaufvertrag gestütztes Hauptbegehren auf EUR 6.819,75 sA (= 15% des Kaufpreises) ein. Zusätzlich erhob er ein auf den Leasingvertrag gestütztes Eventualbegehren auf Zahlung von EUR 8.162,97 sA und brachte dazu vor, dass er monatliche Raten von EUR 533,87 geleistet habe, sodass er aufgrund des fiktiven Minderwerts von 15% EUR 80,08 pro Monat zu viel an Leasingraten bezahlt habe. In Summe ergebe dies den Betrag von EUR 8.162,97.

2. Soweit der Kläger sein Hauptbegehren aus dem am 4. März 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag ableitet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

2.1. Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing unterscheidet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung danach, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen wurde (10 Ob 13/24w Rz 38; 4 Ob 69/24m Rz 23 ua). Hier geht der Kläger selbst davon aus, dass eine Form des Finanzierungsleasings vorliegt, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt (RS0120830 [T1]; RS0019456 [T3]). Der Leasinggeber erwirbt dabei eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler etc) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (RS0019912 [T6]; 3 Ob 220/24k Rz 10 ua). Davon ausgehend ist nicht mehr strittig, dass der – am selben Tag wie der Leasingvertrag geschlossene – Kaufvertrag bloß der Auswahl des von ihm gewünschten Fahrzeugs diente, das letztlich die Leasinggeberin erwarb und ihm zum Gebrauch überließ. Nach der gewählten Vertragskonstruktion war demgemäß nicht er, sondern (schon ursprünglich) die Leasinggeberin zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag verpflichtet (4 Ob 218/23x Rz 21 mwN). Der Kläger erwarb im Jahr 2016 daher kein Eigentum am Fahrzeug (vgl 6 Ob 153/23b Rz 16; 7 Ob 88/23a Rz 15; 10 Ob 65/24t Rz 12 ff ua).

2.2. Untermauert wird dieses Ergebnis durch die vom Kläger selbst vorgelegten Verträge, nämlich den Kaufvertrag (Beilage ./A) und den Leasingvertrag (Beilage ./M), aus denen sich jeweils ein „D* F* Bonus“ ergibt, der vom ursprünglichen Nettokaufpreis in Abzug gebracht wurde (Beilage ./A, 2). Da die Echtheit dieser Urkunde nicht bestritten wurde (vgl Protokoll ON 14.2, 2), kann sie der Entscheidung des Berufungsgerichts ohne weiteres zugrunde gelegt werden (RS0121557). Wie der OGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, spricht auch die Berücksichtigung dieses „D* F* Bonus“ beim Kaufpreis dafür, dass von Anfang an eine Leasingfinanzierung beabsichtigt war und der Kaufvertrag mit dem Händler lediglich zur Spezifikation des Fahrzeugs, das letztlich die Leasinggeberin (die D* F* AG) erwarb und dem Kläger zum Gebrauch überließ, abgeschlossen wurde (vgl etwa 9 Ob 123/24i Rz 17).

2.3. Vor dem Hintergrund, dass beim Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs der Schaden bereits durch den Kaufvertrag eintritt (8 Ob 1/24s Rz 23; 10 Ob 33/23k Rz 15; 6 Ob 197/23y Rz 16 ua), entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass in der vorliegenden Konstellation nur der Leasinggeberin und nicht (auch) dem Leasingnehmer ein Schaden aus dem Kaufvertrag entsteht (10 Ob 7/24p Rz 20; 1 Ob 12/24g Rz 32 ua). Schäden in Form der Leistung eines überhöhten Kaufpreises können daher nur von jener und nicht vom Kläger als Leasingnehmer geltend gemacht werden (vgl 10 Ob 53/23a Rz 13; 10 Ob 65/24 Rz 15 ua).

3. Soweit der Kläger sein Eventualbegehren aus dem ebenfalls am 4. März 2016 abgeschlossenen Leasingvertrag ableitet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt (RS0020735). Ein Leasingvertrag vermittelt nur ein Nutzungsrecht (9 Ob 60/23y Rz 69). Der Kläger behauptete niemals konkret, dass und wie sein Nutzungsrecht am Fahrzeug jemals beeinträchtigt gewesen wäre. Weder die Nutzung des Leasingobjekts noch die vertragliche Position gegenüber der Leasinggeberin war nach den Feststellungen bis zum Ankaufszeitpunkt (im November 2023) eingeschränkt. Ein Schaden durch Abschluss des Leasingvertrags kann auch nicht in einem überhöhten Kaufpreis liegen. Die diesem Ansatz (implizit) zugrunde liegende Prämisse, ein höherer Kaufpreis wirke sich eins zu eins auf die Leasingraten aus, übergeht, dass mit einem Kauf und einem Leasing unterschiedliche Ziele verfolgt und demgemäß andere Rechte und Pflichten begründet werden. Die ihnen zugrunde liegenden Kalkulationen sind daher nicht ohne weiteres vergleichbar (10 Ob 65/24t Rz 20).

3.2. Der Kläger brachte zwar am Ende der Verhandlung vom 17. Jänner 2025 vor, dass er monatliche Raten von EUR 533,87 geleistet habe und sich aufgrund des fiktiven Minderwerts von 15% ergebe, dass er EUR 80,08 pro Monat zu viel an Leasingraten bezahlt habe. In Summe habe er über die gesamte Leasingvertragslaufzeit EUR 8.162,97 zu viel an Leasingraten bezahlt (ON 29.4, 18).

3.3. Der Kläger vermag aber schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar zu erklären, worin sein Schaden aus dem Leasingverhältnis, das ihm ein reines Nutzungs-, aber kein Eigentumsrecht verschafft, konkret bestehen sollte. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Leasingvertrags bestehende Gefahr eines zukünftigen Entzugs der EG-Typengenehmigung keinen Schaden des Leasingnehmers dar (9 Ob 60/23y).

Abgesehen davon ist das Vorbringen des Klägers auch betraglich unschlüssig. Soweit er behauptet, dass sein Schaden darin bestehe, dass er über die gesamte Leasingvertragslaufzeit EUR 80,08 pro Monat zu viel an Leasingraten bezahlt habe, würde die im Leasingvertrag vereinbarte Leasinglaufzeit von 60 Monaten (vgl Beilage ./M, S 3) einen Schaden von nur EUR 4.804,80 ergeben. Rechnete man den zu viel bezahlten Betrag von EUR 80,08 pro Monat auf die gesamte tatsächliche Leasingvertragslaufzeit von März 2016 (Beginn des Leasingverhältnisses) bis November 2023 (Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger zum Restkaufpreis; vgl Beilage ./N) hoch, würde sich ein Schaden von EUR 7.447,44 (für 93 Monate) ergeben. Offensichtlich stützte sich der Kläger bei der Berechnung seines Eventualbegehrens – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt (US 17) – auf die behauptete Wertminderung von 15% des von ihm insgesamt bezahlten Betrags von EUR 54.419,81. Diesen Betrag (in dem jedenfalls der Restkaufpreis von EUR 4.619,90 und eine Bearbeitungsgebühr von EUR 150,00 sowie unter Umständen auch Versicherungsbeiträge enthalten sind) hat der Kläger aber in keiner Weise betraglich aufgeschlüsselt bzw schlüssig gestellt.

3.4. Auch aus den in der Berufung zitierten Entscheidungen 10 Ob 7/24p und 9 Ob 53/20i ist für den Kläger nichts zu gewinnen: Mit der Entscheidung 10 Ob 7/24p wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, weil sich aufgrund des dort festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen ließ, ob die Leasinggeberin in den Kaufvertrag unmittelbar eingetreten oder die Klägerin daraus selbst verpflichtet war, sodass die Frage der vom Erstgericht angenommenen fehlenden Aktivlegitimation der dortigen Klägerin nicht abschließend beantwortet werden konnte. Mit der Entscheidung 9 Ob 53/20i wurde die Revision der dortigen Klägerin zurückgewiesen. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags gekauft. Ein Vorbringen dazu, warum sie sich, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits über die Abgasmanipulationen informiert war, für einen Ankauf zu einem nach ihren Behauptungen überhöhten Preis entschieden hatte, etwa wegen einer Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wurde nicht erstattet (vgl 9 Ob 53/20i Punkt 4.). Diese Überlegungen können auf den vorliegenden Fall, in dem der Kläger das Fahrzeug ebenfalls zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt aus dem Leasingvertrag herauskaufte, eins zu eins übertragen werden.

4. Im Ergebnis ist dem Kläger als bloßem Leasingnehmer schon mangels Aktivlegitimation kein Schaden entstanden. Auf die weiteren Argumente in der Rechtsrüge braucht nicht näher eingegangen zu werden.

III. Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert des Eventualbegehrens höher als der (eingeschränkte) Streitwert des Hauptbegehrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, für die Kostenbemessung der höhere Streitwert, im vorliegenden Fall jener des Eventualbegehrens, heranzuziehen (RS0035818 [T1], [T2] = 9 ObA 47/07p; 2 Ob 228/23b; vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.137). Der Kostenentscheidung war daher ein Berufungsinteresse von EUR 8.162,97 zugrunde zu legen. Im Übrigen waren der Beklagten – wie von ihr zutreffend verzeichnet – nur 19% an deutscher Umsatzsteuer zuzusprechen.

V. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war und das Berufungsgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt ist.

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