Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Februar 2026, BE*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 5. März 2009, GZ Hv*-177, wurde A* B* (im zweiten Rechtsgang) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz, erster, dritter und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde mit dem Urteil die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB ausgesprochen.
Nach dem Schuldspruch hat er in der Nacht auf den 23. März 2007 in ** dadurch, dass er der widerstrebenden C* B* über einen Zeitraum von fünf Stunden oftmals Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihr wiederholt weitere Schläge androhte, ihr die Beine gewaltsam auseinander zwängte, mehrmals den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, auch abwechselnd mit einem Plastikbehälter, einem Löffel sowie mit einer Weinflasche stoßende Bewegungen in ihrer Scheide vollführte, eine Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, wobei die Tat eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, sohin eine schwere Körperverletzung, zur Folge hatte und die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde.
Das errechnete Strafende war am 27. März 2010. Nach der Verurteilung war der Betroffene zunächst in der Justizanstalt D*, später im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) E* untergebracht; aktuell wird die Maßnahme im FTZ F* vollzogen (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2026 (ON 12) sprach das Erstgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist und wies gleichzeitig (diesbezüglich abweichend vom mündlich verkündeten Beschluss, vgl ON 11, S 2, und dem Akteninhalt, dem keine entsprechende Antragstellung des Betroffenen zu entnehmen ist) den „auf eine bedingte Entlassung aus der genannten Anstalt gerichteten Antrag des Angehaltenen“ ab.
Dagegen wendet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 11, S 2) und ausgeführte (ON 15) Beschwerde des Betroffenen, die auf eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme, hilfsweise die Aufhebung des bekämpften Beschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie abzielt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die „Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet“, noch fortbesteht (§ 47 Abs 2 StGB). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, ist die Unterbringung nicht mehr notwendig und daher nicht mehr aufrechtzuerhalten (vgl Haslwanter in WK2 StGB § 47 Rz 5 ff). Von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 StGB abstellt, kann somit nur dann ausgegangen werden, wenn diese auch „extra muros“ nicht hintangehalten werden kann (aaO § 47 Rz 10). Eine Entscheidung nach § 25 Abs 3 StGB fordert daher bei (grundsätzlicher) Bejahung der spezifischen Gefährlichkeit (§ 21 Abs 1 und 2 StGB) auch die Prüfung der Frage nach der Substituierbarkeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Erstgerichts zur Gefährlichkeit des Betroffenen in der identifizierenden Wiedergabe (vgl ON 12, S 2 ff) von Passagen aus der Stellungnahme des FTZ F* (ON 6) erschöpfen. Die Entscheidungsbegründung bleibt dabei insofern undeutlich, als ausgesprochene bloße „Empfehlungen“ wortgleich als solche übernommenen werden (ON 12, S 3) und so den Entscheidungswillen verwässern. Darüber hinaus hat das Erstgericht den Antrag des Betroffenen auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 4; ON 9) begründungslos übergangen.
Im Ergebnis ist jedoch die erstgerichtliche Annahme der spezifischen Gefährlichkeit, die konkret in der Befürchtung besteht, dass der Betroffene (sonst) in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gegen Leib und Leben gerichtete oder eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete Handlung begehen werde, nicht zu kritisieren.
Aus dem zuletzt eingeholten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen DDr. G* vom 4. Oktober 2024 samt Ergänzung vom 24. Jänner 2025, ergibt sich, dass beim Betroffenen – ausgehend von der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, narzisstisch, dissozial; F61 ICD-10) und einer Störung der Sexualpräferenz mit sexuellem Sadismus (F65 ICD-10) – eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt. Ein weiteres Bestehen der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, wird in diesem Gutachten bestätigt, wobei als Prognosetaten vorrangig Handlungen gegen die sexuelle Integrität verbunden mit Gewalt bis hin zu schweren Körperverletzungen genannt werden. Die Sachverständige hält fest, dass sich das Störungsbild in einer lebensbegleitenden schweren Devianz abbilde. Der Betroffene selbst zeige keine Delikts- und Krankheitseinsicht. Eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Deliktverhalten habe bisher noch nicht stattgefunden. Ob es durch die Einzelpsychotherapie, die der Betroffene nun seit Jänner 2023 in Anspruch nehme, gelingen werde, die rigide Abwehrhaltung, sich mit eigenen inneren Konflikten und Defiziten auseinanderzusetzen, wird durchbrechen können, müsse aus Sicht der Sachverständigen offen bleiben.
Mit diesem Gutachten in Einklang steht eine Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 1. Dezember 2025 (ON 7= ON 8). Die BEST nimmt darin Bezug auf einen eigenen Befundbericht vom 11. Oktober 2019, in dem beim Betroffenen von einer schweren Störung in Form eines malignen Narzissmus ausgegangen und auf die im Anlassdelikt und zwei weiteren Vorstrafen wegen sexuell assoziierter Delikte zum Ausdruck gebrachte Verbindung zwischen sexuellen Anspruchsimpulsen und massiver Gewaltausübung hingewiesen wurde. Aktuell würden sich aus den vorliegenden Unterlagen zwar Hinweise auf Veränderungen in seiner Compliance und seiner Kritikbereitschaft ergeben, allerdings könne weiterhin von keiner stabilen Veränderung risikorelevanter Merkmale ausgegangen werden.
Nach der Stellungnahme des FTZ F* vom 17. November 2025 (ON 6) wird schließlich – ausgehend von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen, narzisstischen und dissozialen Anteilen und einer Störung des Sexualverhaltens im Sinne einer hohen Neigung zu unpersönlichen Sexualkontakten und Hypersexualisierung - darauf hingewiesen, dass der Betroffene in allen angewendeten Verfahren einer Tätergruppe zuzuordnen sei, die ein hohes Risiko hinsichtlich allgemeiner und innerpartnerschaftlicher Gewalt aufweise. Hinsichtlich Sexualdelinquenz sei er der Kategorie deutlich überdurchschnittlich zuzuordnen. Er sei demnach einer Hochrisikogruppe zuzuordnen, weshalb hoch-strukturierte, langfristige und intensive Behandlungsmaßnahmen indiziert seien und eine Vielzahl an dynamischen Risikofaktoren angesprochen und verändert werden müssten, um das Rückfallrisiko nachhaltig zu senken. Bei eingehender Betrachtung der einzelnen Risikofaktoren zeige sich, dass der Betroffene es geschafft habe im Großteil der Risikofaktoren eine stabile Problemeinsicht zu entwickeln (i.S. des Stadiums der Absichtsbildung). In Bereichen wie sexueller Zwanghaftigkeit, kriminelle Persönlichkeit, zwischenmenschliche Aggression, emotionale Kontrolle, Substanzmissbrauch, sozialer Empfangsraum, Impulsivität und Einhaltung von Auflagen und Weisungen sei es zu intramuralen Veränderungen gekommen. In der Gesamtschau unter Berücksichtigung des Störungsbildes und der bislang geringen therapeutischen Veränderung werde von einer hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie schwere Körperverletzung bis hin zu Vergewaltigung, ausgegangen. Ausschlaggebend für die angenommene hohe Wahrscheinlichkeit beim Betroffenen sei insbesondere die weiterhin bestehende sexuelle Devianzproblematik. Diese Problembereiche würden zentrale Risikofaktoren im Sinne des individuellen Rückfallmodels darstellen und seien bislang nicht hinreichend bearbeitet worden. Die Gefährlichkeit könne derzeit nicht extra muros hintangehalten werden.
Mit den auch vor dem Hintergrund des zuletzt eingeholten Sachverständigengutachtens DDr. G* nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzungen der für die Betreuung des Betroffenen Verantwortlichen ist somit – entsprechend den Annahmen des Erstgerichts - davon auszugehen, dass sich sein psychopathologisches Zustandsbild im aktuellen Beobachtungs- und Behandlungszeitraum keinesfalls ausreichend verbessert hat, um ihm bereits eine Alternative zur Anstaltsunterbringung eröffnen zu können.
Die vom Betroffenen isoliert hervorgehobenen positiven Aspekte einer Verhaltensänderung in der Stellungnahme des FTZ F* sowie seine Hinweise auf Fortschritte im therapeutischen Prozess übergehen die Gesamteinschätzung und ausführlich begründete Empfehlung in der Stellungnahme des FTZ F* (ON 6, S 18 f). So ergeben sich aus der Stellungnahme des FTZ F* zwar Hinweise darauf, dass es in einzelnen Bereichen, wie sexuelle Zwanghaftigkeit, kriminelle Persönlichkeit, zwischenmenschliche Aggression, emotionale Kontrolle, Substanzmissbrauch, sozialer Empfangsraum, Impulsivität und Einhaltung von Auflagen und Weisungen, offenbar zu einer Veränderung beim Betroffenen gekommen ist und der Betroffene in einzelnen Risikofaktoren eine Problemeinsicht entwickelt hat. Allerdings wurden die zentralen Risikofaktoren noch nicht hinreichend bearbeitet; im Gegenteil, die für die Gefährlichkeitsprognose ausschlaggebende sexuelle Devianzproblematik besteht beim Betroffenen weiterhin.
Zum Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der Veränderungen ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass sich weder der aktuellen Gesetzeslage noch der Rechtsprechung des EGMR ein zwingender Rhythmus für eine neuerliche Sachverständigenbegutachtung ableiten lässt. Ob ein ärztliches Gutachten ausreichend aktuell ist, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang ist, ob es in der Situation des Betroffenen seit der letzten Untersuchung durch einen Experten potentiell bedeutsame Änderungen gab (RIS-Justiz EGMR RS0128272). Mangels Hinweisen auf eine maßgebliche Änderung in den zentralen Risikofaktoren (sexuelle Devianzproblematik) war auch die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens nach nur rund einem Jahr nicht indiziert.
Auch der Hinweis des Betroffenen, er sei der bislang am längsten inhaftierte Kurzzeitverurteilte in ganz Österreich, welcher in der Maßnahme angehalten werde, sodass die weitere Unterbringung unverhältnismäßig sei, geht ins Leere. Um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auch nach deren Anordnung sicherzustellen, sieht § 25 Abs 3 StGB feste Mindestintervalle für die Prüfung vor, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Ob die weitere Unterbringung notwendig ist, ist von der individuell zu beurteilenden Gefährlichkeit des Betroffenen abhängig.
Zusammenfassend zeichnen das unbedenkliche Sachverständigengutachten von DDr. G*, die Stellungnahme des FTZ F* und die Äußerung der BEST in ihrer Gesamtschau ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der aktuellen Entwicklung des Gesundheitszustands des Betroffenen und bilden insgesamt eine ausreichende Grundlage für die erstgerichtliche Entscheidung, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Gefährlichkeit des Betroffenen kann derzeit nicht mit entsprechenden Auflagen und Weisungen begegnet werden, insbesondere wird die in der Beschwerde hervorgehobene Unterstützung durch Angehörige nicht als ausreichend betrachtet, um ein delinquenzfreies Leben außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums zu gewährleisten.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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