Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 5. März 2025, HR*-3, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) bewilligte die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg im von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts der gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs 1 und 2 StGB – vorerst mündlich (ON 1.1, 2) – den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2025 auf Anordnung einer Durchsuchung der Räumlichkeiten/Zimmer des Beschuldigten in ** B*, **-Gasse ** sowie sämtlicher zum Hauswesen gehöriger Nebenräumlichkeiten, Kellerabteil, Dachabteil, Garage etc. (I./) und Beschlagnahme von Daten(-Trägern) zum Zweck der Datenauswertung (II.). Die Hausdurchsuchung wurde noch am selben Tag durchgeführt, dabei ein „Amazon Kindle“ sowie in der Folge im C* B* das Mobiltelefon Marke „iPhone“ des Beschuldigten sichergestellt (ON 5.2, 2 und ON 5.5).
Der schriftlich ausgefertigte Beschluss wurde dem Beschuldigten am 6. März 2025 in der Justizanstalt ** (nach Festnahme am 5. März 2025 um 12.50 Uhr und Einlieferung am 6. März 2025 um 12.35 Uhr [ON 10]) zugestellt, wobei er die Unterschrift auf dem Zustellschein verweigerte (vgl E-Mail des zuständigen Staatsanwalts vom 12. März 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft Linz).
Anlässlich seiner gerichtlichen Beschuldigtenvernehmung am 7. März 2025 erhob A* mündlich Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Daten- und Datenträgern (ON 11, 3). Eine schriftliche Ausführung der Beschwerde innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist erfolgte nicht.
Die zu Protokoll gegebene Beschwerde des A* ist unzulässig.
Nach § 86 Abs 2 StPO ist jeder Beschluss grundsätzlich schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87 StPO) zuzustellen (vgl Nimmervoll , Beschluss und Beschwerde 89 ff). Ein Beschluss ist nur dann mündlich zu verkünden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Nur in jenen Fällen, in welchen eine mündliche Verkündung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Rechtsmittel zu Protokoll gegeben werden (vgl Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 11; Tipold in WK-StPO § 86 Rz 12).
Eine gesetzliche Ermächtigung zur mündlichen Verkündung besteht für (im Ermittlungsverfahren gefasste) Entscheidungen über Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht.
Damit ist die mündliche Beschwerde des A* unwirksam und war dementsprechend als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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