Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Klägerin Mag. A* , geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, gegen die Beklagte B* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch die Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, wegen Beseitigung (Streitwert EUR 20.000,00) und Unterlassung (Streitwert EUR 10.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. Dezember 2024, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte sind die Eigentümerinnen eines Doppelhauses in C*; die Klägerin ist zu 299/511-Anteilen Miteigentümerin der 1.043 m² großen EZ ** Grundbuch ** C*, mit denen Wohnungseigentum an der Doppelhaushälfte D*straße E* (Top 2) verbunden ist, die Beklagte zu insgesamt 212/511-Anteilen, von denen mit 184/511-Anteilen Wohnungseigentum an der Doppelhaushälfte D*straße F* (Top 1) und mit 28/511-Anteilen Wohnungseigentum an der Garage (Top 3) verbunden ist. Am 23. Mai 2020 schlossen sie einen Wohnungseigentumsvertrag ab, in dem sie auch folgende Vereinbarungen trafen:
„ V. WECHSELSEITIGE RECHTE UND PFLICHTEN
[...]
2. Dem einzelnen Wohnungseigentümer stehen grundsätzlich die in § 16 WEG genannten Verfügungsrechte an seinem Wohnungseigentumsobjekt zu. Es ist keinem Wohnungseigentümer gestattet, sich ohne Zustimmung aller Miteigentümer über sein Wohnungseigentum hinaus Räume, Grundflächen, Einrichtungen oder Vorrichtungen, welcher Art immer zu schaffen, zuzueignen oder ausschließlich zu nutzen.
3. Die Wohnungstops sind ausschließlich als Wohnungen gewidmet.
4. Allfällige bauliche Änderungen der Wohnungseigentumsobjekte sind nur unter Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und nach Rücksprache mit der zuständigen Baubehörde gestattet. Diese Änderungen der Wohnungseigentumsobjekte erfolgen auftrags und namens des jeweiligen Wohnungseigentümers, welcher auch Gefahr und Kosten für die jeweilige Änderung trägt. Es darf hierdurch weder die Gefahr zu einer Schädigung des Hauses, noch zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, insbesondere auch keiner Beeinträchtigung des inneren oder äußeren Erscheinungsbildes des Hauses, noch zu einer Gefährdung für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen kommen.
5. Zukünftige Bebauungen, Aufstockungen, An- und Zubauten jeglicher Art dürfen nur in dem Ausmaß errichtet werden, als die Bauten der anteiligen jeweils geltenden Geschoßflächenzahl sowie der Grundflächenzahl der jeweils zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Grundfläche, wie diese in der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. G* vom 11.11.2019 GZ ** (Beilage ./B) ausgewiesen ist, entsprechen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese baurechtlich nur anzeigepflichtig sind oder ob diese einer baubehördlichen Genehmigung unterliegen.
Aktuell beträgt die Geschoßflächenzahl 0,50. Dies bedeutet hinsichtlich Top 1 bei 427,90 m² x 0,50 eine Gesamtgeschoßfläche von brutto 213,95 m 2 und bei Top 2 bei 614,80 m² x 0,50 eine Gesamtgeschoßfläche von brutto 307,40 m².
Die Grundflächenzahl beträgt aktuell 0,25. Die Grundfläche, die bei Top 1 und Top 2 bebaut werden darf, berechnet sich wie folgt:
Bei Top 1 427,90 m² x 0,25 = 106,97 m 2 , bei Top 2 614,80 m 2 x0,25 = 153,70.
Bauführungen die dieser Vereinbarung widersprechen, dürfen nicht errichtet werden und sind auf Verlangen eines jeden Wohnungseigentümers unverzüglich zu entfernen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass
a) bauliche Umgestaltungen (auch Entfernungen einer Wand) innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes zulässig sind, soweit es sich um nichttragende Innenwände handelt, in welchen sich keine gemeinsamen Versorgungsleitungen befinden, die Arbeiten keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfen und berücksichtigungswürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht verletzt werden.
b) die Anbringung von Markisen oder anderen Beschattungen auf Terrassen, Balkonen oder Loggien sowie Überdachungen derselben sowie die fachgerechte Anbringung bzw der Einbau von Klimageräten zulässig sind.
Die Kosten hierfür trägt der jeweilige Wohnungseigentümer, der die übrigen Wohnungseigentümer für sämtliche daraus resultierenden Schäden und Nachteile schad- und klaglos zu halten hat.
[…].“
Die Beklagte errichtete seither mehrere Vor- und Schutzdächer, eine Terrassenüberdachung und ein Gewächshaus.
Mit ihrer Klage vom 19. Dezember 2023 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Beseitigung von Bebauungen, die die maximal zulässige Grundflächenzahl von 129,37 m² überschritten, und die künftige Unterlassung derartiger oder ähnlicher Störungen und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, die Beklagte habe mit den von ihr errichteten Dächern die in Pkt. V.5. des Wohnungseigentumsvertrags vereinbarte und auch die nach dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde C* Nr. I* vom 19. September 2019 zulässige Grundfläche überschritten. Zur Berechnung der Grundflächenzahl der bebauten Flächen seien sämtliche baulichen Anlagen heranzuziehen und Schutzdächer in die Berechnung miteinzuberechnen. Auch die zuständige Stadtgemeinde C* rechne Schutzdächer mit ein. Haus, Garage, Gartenhütte, Laube, Garagenvordach und Terrassenüberdachung der Beklagten erreichten eine Grundflächenzahl von ca 173,63 m². Für ihren Anteil sei ausdrücklich nur eine Grundflächenzahl von 106,97 m² vereinbart worden. Die Beklagte habe aber selbst die laut Bebauungsplan maximal mögliche Grundflächenzahl von 129,37 m² (106,97 m² zuzüglich 10 % der Bauplatzgröße) um zumindest rund 44 m² auf ca 173,63 m² überschritten, weshalb das Beseitigungsbegehren gerechtfertigt sei. Laut dem Bebauungsplan sei die Grundflächenanzahl mit maximal 50 % der Geschoßflächenzahl zuzüglich 10 % der Bauplatzgröße (maximal 100 m²) begrenzt. 41,48 % (der Anteil der Beklagten) vom Bauplatz von 540 m² ergäben 224,03 m², wovon 10 % rechnerisch 22,4 m² betrügen. Bei einer Grundflächenzahl von 106,97 m² zuzüglich 22,4 m² ergäbe sich eine maximal mögliche Grundflächenzahl von 129,37 m², die die Beklagte um zumindest 44 m² überschritten habe. Punkt V.6.b des Wohnungseigentumsvertrags gewähre den Streitteilen nur solche Beschattungen und Überdachungen, die keine sonstigen rechtlichen Bestimmungen verletzten. Die maximal ausnützbare Grundfläche sei aber in Punkt V.5. festgelegt worden und beschränke auch die Errichtung nach Punkt V.6. zulässiger Bebauungen. Ihrer Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Haftungs- und Verpflichtungserklärung habe die Beklagte nicht Folge geleistet, sondern den Ausbau fortgesetzt, weshalb Wiederholungsgefahr bestehe und der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt sei.
Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens im Verfahren adaptierte die Klägerin das Vorbringen darauf, dass bei einer durch die baulichen Anlagen der Beklagten erreichten Grundflächenzahl von 171,55 m² die maximal mögliche Grundflächenzahl von 129,37 m² mit 42,18 m² überschritten worden sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, weder die zwei Schutzdächer, noch die Terrassenüberdachung oder das Garagenvordach seien bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl und davon abgeleitet der Grundflächenzahl zu berücksichtigen. Nach Punkt V.5. des Wohnungseigentumsvertrags seien im Zusammenhang mit der Ausnutzbarkeit der den Streitteilen jeweils zugeordneten Grundflächen nur „Bebauungen, Aufstockungen, An- und Zubauten jeglicher Art“, also „Bauten“ relevant und zu berücksichtigen. Anlagen anderer Art seien gemäß der Vereinbarung und vor allem auch nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl und daraus abgeleitet der Grundflächenzahl nicht zu berücksichtigen. Allen von der Klägerin beanstandeten Anlagen sei gemein, dass sie über keinen „Baukörper“ verfügten, durch ihre Errichtung kein geschlossener Raum hergestellt werde und sie schon aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben müssten. Nachdem sich die Grundflächenzahl von der Geschoßflächenzahl ableite und dahingehend definiere, dass zu deren Berechnung die bebaute Fläche von sämtlichen baulichen Anlagen herangezogen werde, seien Anlagen wie Flugdächer, Vordächer und dergleichen nicht zu berücksichtigen, weil dadurch eine Fläche nicht bebaut werde. Außerdem ergebe sich aus Punkt V.5. des Wohnungseigentumsvertrags, dass sowieso nur Bauten, also Gebäude in die Berechnung einzubeziehen und zu berücksichtigen seien, die baurechtlich anzeigepflichtig oder baubewilligungspflichtig seien. Außerdem sei zwischen den Streitteilen in Punkt V.6.b des Wohnungseigentumsvertrags sogar ausdrücklich vereinbart worden, dass auch Überdachungen von Terrassen, Balkonen oder Loggien jedenfalls zulässig seien, also selbst nach dem Willen der Vertragsparteien bei der Berechnung der Geschoß- bzw Grundflächenzahl unberücksichtigt blieben. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung sei daher unrichtig, weil zu Unrecht in die Berechnung der Geschoßflächenzahl und daraus abgeleitet der Grundflächenzahl Anlagen wie Flugdächer, Vordächer, Terrassendächer und ähnliche Schutzdächer einbezogen worden seien, die baurechtlich weder anzeige-, noch bewilligungspflichtig seien und sie keine Bauten darstellten. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben hätten die Streitteile mit der privatrechtlichen Vereinbarung die Nutzung und Ausnutzung ihrer jeweiligen Wohnungseigentumseinheit durch Bauten im Sinne einer in fester Verbindung mit dem Boden hergestellten Konstruktion bei Herstellung eines geschlossenen Raums, also durch Gebäude regeln wollen. In der Vereinbarung sei jedenfalls auf ein Gebäude abgestellt worden, das über einen entsprechenden Baukörper verfüge. Bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl sei nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jeweils auf den umbauten Raum, also auf die kubaturmäßig in Erscheinung tretende Bausubstanz abzustellen. Sonstige Baulichkeiten hätten daher keinen Einfluss auf die Geschoßflächenzahl. Sofern durch die Bauten der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verletzt worden sei, sei auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die von der Klägerin monierten Anlagen bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl betreffend den Bauplatz zu berücksichtigen wären, ändere dies nichts daran, dass derartige Anlagen bei der Aufteilung der Geschoßflächenzahl und davon abgeleitet der Grundflächenzahl auf die beiden Wohnungseigentumseinheiten nicht zu beachten seien. Abgesehen davon liege eine Überschreitung der Geschoßflächenzahl und oder davon abgeleiteter Grundflächenzahl laut dem zitierten Bebauungsplan nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 1 bis 2 und 4 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der sich noch wie folgt zusammengefasst wiedergeben lässt.
Die Formulierung „jeweils geltenden“ in Punkt 5. des Wohnungseigentumsvertrags wurde von den Parteien gewählt, um etwaige Änderungen im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Punkt V.6.b des Wohnungseigentumsvertrag wurde von der Klägerin immer im Kontext mit Punkt V.5. betrachtet.
Auf der der Beklagten zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Grundfläche befinden sich folgende Anlagen:
- eine Terrassenüberdachung aus stabiler Metallkonstruktion mit verglasten Seitenwänden, einem Außenrollo auf der Dachfläche und einer einer Grundrissfläche von 30 m² entsprechenden verebneten Dachfläche,
- ein Garagenvordach in gleicher Konstruktion, jedoch ohne verglaste Seitenwände, mit einer verebneten Dachfläche entsprechend einer Grundrissfläche von 8 m²,
- ein straßenseitiges Garagendach mit einer verebneten Fläche von 3,2 m², ebenso ein Schutzdach beim Eingang mit einer verebneter Fläche von 2,1 m²,
- Südlich des Schwimmteichs stehen zwei idente Schutzdächer aus massiver Holzkonstruktion, die an der Hinterseite geschlossen, an den Seiten und vorne aber offen sind. Das Dach wird an der Vorderseite von je drei Holzstehern getragen, ist nach Süden geneigt und soll mit einer Photovoltaikanlage bestückt werden. Die verebnete Dachfläche beträgt jeweils 11,9 m²
- ein handelsübliches Gewächshaus aus Glas mit einer Grundrissfläche von 4,75 m²,
- die Grundrissfläche der Garage beträgt 40 m² und des Wohngebäudes 62,9 m².
Der Bebauungsplan Nr. I* „Doppel-Teil Ost-B“ definiert die Geschossflächenzahl sowie die Grundflächenzahl wie folgt:
„Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist das Verhältnis zwischen Bruttogeschossfläche (BGF) und Bauplatzgröße, wobei die BGF als Flächensumme aller Geschoße zuzüglich den BGF der Wohn- und Aufenthaltsräume aller übrigen Geschoße (Untergeschoß, Dachgeschoß) definiert ist. Loggien sowie der ausbaubare Dachraum werden bei der Berechnung der Geschossflächenzahl miteinbezogen. Bei ausbaubaren Dachräumen bzw bei Dachgeschoßen ist jene Grundfläche in das Maß der baulichen Nutzung mit einzuberechnen, auf welcher eine Raumhöhe von 1,50 m vorhanden ist. Nicht berücksichtigt werden Keller, Tiefgaragen, ebenerdige und nicht überbaute Kleingaragen sowie Balkone. Bei der Berechnung der GFZ sind private Aufschließungsstraßen von der Bauplatzgröße in Abzug zu bringen (versiegelte Flächen ab 50 m 2 ).
Die Grundfächenzahl (GRZ) ist mit max 50 % der Geschoßflächenzahl (GFZ) zuzüglich 10 % der Bauplatzgröße (max 100 m²) begrenzt. Zur Berechnung der Grundflächenzahl wird die bebaute Fläche von sämtlichen baulichen Anlagen herangezogen. Weiters werden bei der Berechnung, private Aufschließungsstraßen von der Bauplatzgröße, in Abzug gebracht.“
Die Geschoßflächenzahl der klagsgegenständlichen Liegenschaft ist im Bebauungsplan der Stadtgemeinde C* mit 0,50 festgelegt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Pkt. V.5. des Wohnungseigentumsvertrages regle die höchstzulässige Geschoßflächenzahl. Explizit werde auf die „jeweils geltende“ Geschoßflächenzahl verwiesen, welche Formulierung von den Parteien gewählt worden sei, um etwaige Änderungen im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Daher sei es im Sinne des Parteiinteresses, dass der aktuell geltende Bebauungsplan zur Berechnung herangezogen werden solle. Hingegen handle es sich bei der Berechnung im Vertrag nur um eine beispielhafte Berechnung, an dessen Ergebnis die Partei nicht gebunden werden sollten. Heranzuziehen sei der aktuelle Bebauungsplan der Gemeinde C*, in dem eine Geschoßflächenzahl von 0,50 angegeben werde.
Die maximale Geschoßflächenzahl errechne sich durch die Multiplikation der Bauplatzgröße mit der Geschoßflächenzahl von 0,50. Ein Bauplatz sei ein für die Bebauung bestimmtes Grundstück; die Grenzen eines Bauplatzes müssten sich nach § 5 Abs 5 Oö. BauO 1994 zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken. Die Größe des Bauplatzes entspreche somit der Fläche der Liegenschaft von 1.043 m 2 . Die maximale Geschoßflächenzahl für die gesamte Liegenschaft ergebe sich daher aus der Multiplikation von 1.043 m 2 mit der Geschoßflächenzahl von 0,50 und betrage somit 521,5 m 2 .
Die maximale Grundflächenzahl sei begrenzt mit 50 % der Geschoßflächenzahl zuzüglich 10 % der Bauplatzgröße (maximal 100 m 2 ). 50 % der Geschoßflächenzahl ergebe eine Fläche von 260,75 m 2 . 10 % der Bauplatzgröße von 1.043 m 2 seien 104,3 m 2 . Da dieser Wert mit 100 m² gedeckelt sei, sei eine Fläche von 100 m 2 zu 260,75 m 2 zu addieren, sodass sich eine maximale Grundflächenzahl bezogen auf die gesamte Liegenschaft von 360,75 m² ergebe.
Der Miteigentumsanteil der Beklagten entspreche 41,49 %, was einer Fläche von 149,67 m² entspreche. Die Parteien hätten in Punkt V.6.b des Wohnungseigentumsvertrags vereinbart, dass die Anbringung von Markisen oder anderen Beschattungen auf Terrassen sowie deren Überdachung zulässig sei. Diese Regelung sei so zu interpretieren, dass solche Beschattungen unabhängig von den Grenzen bezüglich Geschoßflächenzahl und Grundflächenzahl zulässig sein sollten. Es gebe keinen Grund, gewisse bauliche Veränderungen explizit für zulässig zu erklären, wenn diese die Anforderungen der übrigen Bestimmungen erfüllen müssten. Dies decke sich auch mit der Auffassung der Klägerin, die Pkt V.6.b immer im Zusammenhang mit Pkt V.5. gesehen habe. Die Terrassenüberdachung falle zweifelsfrei unter die Regelung des Pkt V.6.b. Sie sei also unabhängig von den Höchstgrenzen in Pkt V.5. zulässig und nicht zur Berechnung heranzuziehen, ob die maximale Grundflächenzahl überschritten werde. Selbst wenn alle übrigen von der Klägerin monierten Anlagen der Beklagten Pkt V.5. unterfielen, nämlich das Garagenvordach mit 8 m², das Schutzdach beim Eingang mit 2,1 m 2 , das Gewächshaus mit 4,75 m 2 und die Schutzdächer mit jeweils 11,9m 2 , ergebe sich daraus mit der Garage (40 m 2 ) und dem Wohngebäude (62,9 m 2 ) eine bebaute Fläche von 141,55m², die in der anteiligen maximalen Grundflächenzahl 149,67 m 2 noch gedeckt sei, sodass gegen Pkt V.5. des Wohnungseigentumsvertrags nicht verstoßen werde. Ob die maximale Grundflächenanzahl der Liegenschaft generell überschritten werde, obliege nicht der Prüfung der ordentlichen Gerichte. Ein Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung sei nicht erwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel, mit der sie die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung anstrebt.
Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Einen Verfahrensmangel ortet die Berufung im Unterbleiben der Einvernahme der Zeugin Mag. H* unter anderem zur Größe des zugrunde gelegten Bauplatzes und zur Auslegung des Begriffs „bauliche Anlage“ im Bebauungsplan der Stadtgemeinde C*.
Eine tragfähige Begründung für das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme ist weder dem Urteil noch dem am Ende der mündlichen Streitverhandlung verkündeten Beschluss auf „Ab- bzw Zurückweisung der offenen Beweisanträge wegen Entscheidungsreife“ (ON 16.3, Seite 7) zu entnehmen. Zwar findet sich, worauf die Berufungsbeantwortung hinweist, das Vorbringen der Klägerin, der Bauplatz betrage (nur) 540 m², nicht im vorbereitenden Schriftsatz ON 5, in dem die Zeugin angeboten wurde, doch betrifft das Beweisanbot auch das Vorbringen, die Beklagte habe die laut Bebauungsplan maximal mögliche Grundflächenzahl von 129,37 m² (106,97 m² zuzüglich 10 % der Bauplatzgröße) um zumindest 44 m² überschritten (ON 5 Seite 4). Die Ableitung der Grundflächenzahl von 129,37 m², die sich im Urteilsbegehren niederschlägt, enthält bereits die Klage (ON 1 Seite 3 bis 4) einschließlich der Behauptung der Bauplatzgröße von 540 m².
Richtig ist auch, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren weder die Modalitäten, noch die Parameter dieser Berechnung substanziiert bestritt. Die davon abweichende Einschätzung der Bauplatzgröße und darauf aufbauend die Berechnung nahm das Erstgericht, soweit ersichtlich, aus eigenem erstmals im Urteil vor. Die Ermittlung der Bauplatzgröße als Berechnungsbasis für die vertraglich relevante Grundflächenzahl bedeutet aber nicht bloß rechtliche Beurteilung, wie offenbar vom Erstgericht angenommen, sondern (auch) Tatsachenfeststellung, die der Beweisaufnahme zugänglich ist und mit deren Ergebnis die Parteien auch nicht überrascht werden dürften. Die Auffassung, die Ermittlung der relevanten Grundflächenzahl stelle ausschließlich rechtliche Beurteilung anhand der Grundstücksgröße dar, bedeutet überdies unmittelbar die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. Die „maximal zulässige Grundflächenzahl von 129,37 m²“ ließe sich dann nämlich nicht begründet aus dem Vorbringen ableiten. Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen (RIS-Justiz RS0117576).
Schon deshalb erweist sich der Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag als berechtigt.
Damit ist auf die Bestimmtheit des Klagebegehrens einzugehen. Die Klägerin möchte der Beklagten allgemein die Beseitigung und künftige Unterlassung von Bebauungen auftragen, die mehr als ein bestimmtes Ausmaß der Grundfläche nutzen.
Die Unbestimmtheit und mangelnde Exekutionsfähigkeit eines Klagebegehrens ist von Amts wegen, auch noch im Rechtsmittelverfahren, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS000245; RS0037469). Eine unbestimmte Klage ist nicht sogleich abzuweisen, sondern es ist dem Kläger die Gelegenheit zu geben, die Unbestimmtheit zu beseitigen. Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt, muss es das Urteil des Erstgerichts aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen (RIS-Justiz RS0036355).
Bei Leistungsklagen (zu denen auch Beseitigungsklagen zählen; vgl Geroldinger in Fasching/Konecny 3 § 226 Rz 25) muss das Erfordernis der Bestimmtheit dem Umstand Rechnung tragen, dass das Begehren dann, wenn der Beklagte es nicht freiwillig erfüllt, Gegenstand der zwangsweisen Vollstreckung werden kann. Daher muss es zweifelsfrei und nach objektiv allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen lassen, was und wie viel und allenfalls auch wann und wo geleistet werden soll. Aus diesem Grund fordert § 7 EO ausdrücklich, dass dem Exekutionstitel und bei Urteilen zufolge § 405 ZPO notwendigerweise auch dem Klagebegehren Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind, wobei auch der Sprach- und Ortsgebrauch und die Regeln des Verkehrs zu berücksichtigen sind. Ein Leistungsbegehren ist mangelhaft, wenn es nicht die Grundlage einer Exekution bilden könnte (vgl Geroldinger in Fasching/Konecny 3 § 226 ZPO Rz 102) (Stand 01.08.2017 rdb.at).
Hier blieben die Parteien bereits uneins, was als „Bebauung“ anzusehen sein könnte, ob etwa die Vordächer oder Schutzdächer darunter fielen. Die Bezugnahme auf die „maximal zulässige Grundflächenzahl“ verlagert umso mehr eine Auseinandersetzung über die im Verfahren strittige Berechnungsmethode in ein mögliches Exekutionsverfahren, und dies unabhängig davon, ob die im Begehren genannte Zahl richtig ermittelt wurde. Selbst wenn in der bloß auf einen Erfolg – das Nichtüberschreiten eines bestimmten Grundflächenausmaßes – abstellenden Formulierung des Klagebegehrens eine Wahlmöglichkeit des Schuldners zu erkennen sein sollte, auf welche Weise – durch die Entfernung welcher in der Urteilsbegründung angeführter baulichen Anlage(n) – er der Verpflichtung nachkommen wollte, stellte sich im die Beseitigungsverpflichtung durchsetzenden Exekutionsverfahren das Problem, dass nach § 12 EO der Gläubiger die Exekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen könnte. Das inkludierte allerdings auch, dass die Klägerin mit einem solchen Titel die Entfernung eines Teils der Garage oder des Hauses betreiben könnte. Bei einem behaupteten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot wäre erneut das Ausmaß der (relevanten) Gesamtbebauung zu ermitteln und die Übereinstimmung mit einem Grenzwert zu überprüfen. Das Klagebegehren erweist sich daher als nicht ausreichend bestimmt, sodass der Klägerin im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu Verbesserung zu geben sein wird.
Für das weitere Verfahren über ein ausreichend bestimmtes Begehren ist im Hinblick auf die Vertragsauslegung weiters Folgendes zu beachten:
Der (relevante) Inhalt des Wohnungseigentumsvertrags konnte, weil sich beide Teile darauf beriefen, anhand der Urkunde Beilage ./A gegenüber dem im Ersturteil wiedergegebenen Teil ergänzt werden.
Strebt die Klägerin nicht gerade die Entfernung der und Unterlassung der Errichtung einer neuen Terrassenüberdachung an, sondern etwa anderer schon bisher beanstandeter „Dächer“, wäre für die Berechtigung solcher Begehren anhand Pkt V.5. des Wohnungseigentumsvertrags darauf abzustellen, ob damit insgesamt die anteilig zulässige Grundfläche überschritten wurde oder würde. Entgegen dem Beklagtenstandpunkt ist weder dem Vertrag, noch dem Bebauungsplan, auf den die Klausel zur Bestimmung der Berechnungsparameter (dynamisch) verweist, eine Einschränkung auf Gebäude oder geschlossene Räume zu entnehmen. Dass die Grundflächenzahl mit einem Prozentsatz der Geschoßflächenzahl festgelegt ist, bedeutet nicht, dass für die Begrenzung der Bebauung der Liegenschaft mit einer Grundflächenzahl nur solche Anlagen zu berücksichtigen wären, deren Zulässigkeit auch an der Geschoßflächenzahl zu messen wäre. Vielmehr begrenzen beide auf unterschiedliche Weise die Bebauungsdichte als Mittel der Raumordnung. Offensichtlicher Zweck der vertraglichen Vereinbarung, die Anteile jeweils nicht zu überschreiten und dem anderen Miteigentümer einen Beseitigungsanspruch einzuräumen, ist, insoweit die Nutzung der zugewiesenen Fläche den Anteilen entsprechend zu regeln, sodass nicht der Schnellere den anderen vor vollendete Tatsachen stellen kann, indem er etwa - auch durch Überdachungen – mehr als die anteilig zulässige Grundfläche verbaut und damit eine Verbauung durch den anderen selbst im Rahmen dessen Anteils unmöglich macht. Welche Anlagen für die Grundflächenzahl einzurechnen sind, legt die Definition des Bebauungsplans mit „sämtlichen baulichen Anlagen“ fest. Nahmen die Vertragspartner die verwaltungsrechtlichen Begriffe aus der örtlichen Raumplanung in ihre Vereinbarung auf, so kann die Verwendung der Begriffe auch unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks bei objektiver Betrachtung nur so verstanden werden, dass damit auch ihre verwaltungsrechtlichen Definitionen und Determinanten übernommen werden sollten, wobei mit anteiliger Grundflächenzahl der dem Miteigentumsanteil entsprechende Anteil an der zulässigerweise bebaubaren Grundfläche gemeint ist. Auch in die als höchstzulässig vereinbarte Grundfläche sind daher wie im Bebauungsplan sämtliche bauliche Anlagen und nicht nur Gebäude einzubeziehen. Auch eine Beschränkung auf solche, für die entweder eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige vorgeschrieben ist, findet nicht statt, weil der Wortlaut der Bestimmung klar darauf abzielt, die Einbeziehung gerade unabhängig von solchen Anzeige- oder Bewilligungspflichten zu regeln.
Mit der Rechtsrüge kritisiert die Berufungswerberin auch das Auslegungsergebnis, das die Terrassenüberdachung zur Gänze aus der Vereinbarung einer nicht Geschoßflächenzahl und Grundflächenzahl überschreitenden Bebauung ausnimmt. Ob deren Errichtung (oder Verbleib) nach der Vereinbarung zulässig war, ist nicht im Einzelnen zu prüfen, solange die Klägerin nicht gerade deren Entfernung begehrt. Auch bei Bejahung ihrer Zulässigkeit ist noch nicht gesagt, dass die übrigen Dächer zulässigerweise errichtet oder belassen wurden. Das Auslegungsergebnis, Punkt V.6.b sei (auch) als Ausnahme zur vereinbarten Bebauungsdichte in Punkt V.5 zu sehen, und nicht nur, wie die Klägerin argumentiert, als Ausnahme zur Zustimmungspflicht des Artikels 5.2, ist nicht zu beanstanden, spricht doch die Systematik dafür, dass mit Punkt 6 eine deutliche Vereinfachung für bestimmte, offenbar als den Miteigentümer wenig beeinträchtigend und allgemein üblich angesehene Maßnahmen geschaffen werden sollte. Dass sie ohne weitere Einbindung des Miteigentümers möglich sein sollen, sagt aber nichts über ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung aus, ob durch die Bebauung insgesamt gegen Punkt V.5. verstoßen wird, die jedenfalls bei nicht unter die Ausnahme fallenden „Bebauungen, Aufstockungen, An- und Zubauten“ vorzunehmen ist. Ebenso wie der (dann noch verbliebene) Bestand an Haus und Garage in die Betrachtung der Bebauungsdichte einzubeziehen ist, wenn es etwa um die Errichtung oder den Verbleib eines weiteren „Schutzdachs“ geht, gilt dies auch für nach V.6.b zulässige „Ausnahmen“, soweit sie bauliche Anlagen darstellen.
Für die übrigen Anlagen gilt daher, dass sie entsprechend der Vereinbarung Punkt V.5 nur dann errichtet werden dürfen oder nicht zu entfernen sind, wenn die Bauten (insgesamt) die anteiligen jeweils geltenden Geschoßflächenzahl und Grundflächenzahl der jeweils zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Grundfläche nicht überschreiten. Weshalb bei der Ermittlung, ob insgesamt die (anteilige) Grundflächenzahl überschritten wird, zwar Haus und Garage miteinzuberechnen sein sollten, nicht aber eine Terrassenüberdachung, lässt sich aus Punkt V.6.b nicht begründen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst das Klagebegehren zu erörtern und dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, ein bestimmtes Begehren zu formulieren. Danach wird die Frage zu erörtern sein, woraus sich die Größe des Bauplatzes ergibt und werden gegebenenfalls vom Kläger dazu angebotene Beweise aufzunehmen sein. Wegen der Unabsehbarkeit von Weiterungen des Verfahrens kommt eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht nicht in Betracht.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.
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