Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, gegen die Beklagte B* C* GmbH , FN **, **platz **, **, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, wegen EUR 40.000,00 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Jänner 2025, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Dem Kläger war 2014 im Krankenhaus der Beklagten am linken Bein ein künstliches Kniegelenk eingesetzt worden. Wegen Schmerzen suchte er am 26. Februar 2020 dessen unfallchirurgische Ambulanz auf. Im Nachuntersuchungsbefund hielt der Oberarzt einen „unveränderten Sitz der Prothese“ und „keine Lockerungszeichen“ nach der Röntgenkontrolle fest und nahm eine telefonische Terminvereinbarung am 11. Oktober 2021 in Aussicht.
Beim daraufhin für den 19. Oktober 2021 vereinbarten Termin war das linke Kniegelenk nach außen geknickt und die Prothesenkomponenten ausgelockert. Im Oktober 2022 wurde die Prothese im **klinikum ** operativ ersetzt.
Der Kläger begehrt Schmerzengeld, zusammengefasst mit der Begründung, er habe auf das Ergebnis der Nachuntersuchung in der Ambulanz der Beklagten und die dort erhaltene Auskunft, Schmerzen seien „okay“ vertraut, und auch darauf, dass er (erst) am 11. Oktober 2021 einen neuen Termin vereinbaren solle. Aus dem Operationsbericht und den vorliegenden Röntgenbildern ergebe sich, dass bereits zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung am 26. Februar 2020 massive Lockerungen des Implantats vorgelegen seien, die vom Oberarzt übersehen worden seien. Er habe nachträglich erfahren, dass 2020 die Lockerung schon deutlich erkennbar gewesen sei und er deshalb bereits an Schmerzen gelitten habe, sodass zu fragen sei, warum 2020 nicht weitere Abklärungen mittels Computer-Tomographie und Szintigraphie erfolgt seien. Jedenfalls sei am 26. Februar 2020 eine Saumbildung erkennbar gewesen. Wäre es – richtig - gleich nach der Nachuntersuchung zu einer Sanierung des Implantats gekommen oder wäre deren Notwendigkeit bereits festgestellt worden, wäre ihm ein Großteil der Schmerzen erspart geblieben. Die Operation sei tatsächlich erst im Oktober 2022 möglich gewesen, weil ein zunächst geplanter Explantationstermin im Juni 2022 wegen einer eitrigen Zahnwurzel verschoben habe werden müssen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, relevant sei rechtlich nicht, ob am 26. Februar 2020 eine Lockerung der Knieendoprothese links erkennbar gewesen sei, sondern ob dem Beklagten bei diesem Ambulanztermin medizinisches Fehlverhalten anzulasten sei. Neben der Bildgebung sei auch die klinische Untersuchung maßgeblich gewesen; keinesfalls habe sich bereits 2020 eine zwingende Operationsindikation ergeben. Bei schwieriger Ausgangssituation und dem anzunehmenden sehr unsicheren und komplikationsträchtigen Verlauf nach einem neuerlichen Prothesentausch sei zunächst trotz zunehmender O-Bein-Fehlstellung im Einvernehmen mit dem Kläger ein konservatives Vorgehen durchgeführt worden. Die Diagnostik sei bei Rheumatikern wie dem Kläger erschwert. Bei der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Erguss gefunden. Der Oberarzt habe keinesfalls gesagt, dass Schmerzen „okay“ seien, sondern im Gegenteil erklärt, dass es auch auf die Beschwerden ankäme, wann die Prothese zu tauschen sei. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass er sich jederzeit bei Schmerzen oder wenn diese nicht mehr tolerabel seien, melden solle. Erst am 19. Oktober 2021 habe er wegen zunehmender Fehlstellung wieder die Ambulanz aufgesucht. Beim Kläger habe sich schicksalhaft das Operationsrisiko verwirklicht, das dem Eingriff anhafte. Er habe auch so nahezu ein Jahr gebraucht, bis er sich zur Revisionsoperation habe entschließen können; ein Schaden durch die Verzögerung könne nicht der Beklagten angelastet werden. Ende Februar 2020 seien die ersten Covid-19-Fälle aufgetreten; ein potentieller Prothesentauschtermin wäre zumindest in den Herbst 2021 verzögert oder verschoben worden. Auch bei früherer Revisionsoperation hätte sich an den Schmerzen nichts geändert.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Folgende Feststellungen legte es seiner Entscheidung zugrunde, wobei die davon mittels Beweis- und Tatsachenrüge bekämpften kursiv dargestellt sind:
Anlässlich des Untersuchungstermins am 26. Februar 2020 wurde eine Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks des Klägers angefertigt. Im Nachuntersuchungsbefund wurde vom untersuchenden Arzt OA Dr. D* Folgendes festgehalten:
„Blande Verhältnisse, unveränderte Beinachse, minimaler Reizerguss,
Bewegl. S 0-0-120°, med. 0,5 cm aufklappbar, Pulse tastbar, Peripherie o.B.
Röko: unveränderter Sitz der Prothese, keine Lockerungszeichen, nwb.
Tel. Terminvereinbarung am 11.10.2021/ba
wiederbestellt am: 19.10.2021 um 11:00 Uhr“
Weder aus der durchgeführten Untersuchung noch aus der angefertigten Röntgenaufnahme hat sich am 26. Februar 2020 eine eindeutige Lockerung der Knietotalendoprothese ergeben. Zu diesem Zeitpunkt war nicht von einer Prothesenlockerung auszugehen und es hat keine Indikation für eine Revisionsoperation bestanden .
Eine Lockerung der Prothese war erst anlässlich der Untersuchung am 19. Oktober 2021 mit ausreichender Sicherheit zu diagnostizieren.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, im Rahmen des Behandlungsvertrages schulde der Krankenhausträger eine den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Aufklärung und Behandlung des Patienten; die Handlungen der behandelnden Ärzte seien gemäß § 1313a ABGB dem Träger der Krankenanstalt zuzurechnen. Nach den Feststellungen hätten sich anlässlich der Untersuchung am 26. Februar 2020 keine ausreichenden und eindeutigen Zeichen dafür ergeben, dass die Knieendototalprothese im linken Kniegelenk des Klägers locker sei, weshalb auch keine Indikationsstellung für eine Revisionsoperation vorgelegen habe. Die Lockerung habe erst am 19. Oktober 2021 mit ausreichender Sicherheit festgestanden, weshalb der Beklagten kein Vorwurf einer verfehlten Diagnose gemacht werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Gleichzeitig mit der Berufung legte die Klägerin Urkunden vor, die gegen das Neuerungsverbot nach § 482 Abs 2 ZPO verstoßen, weshalb die Urkunden zurückzuweisen sind. Gemäß § 482 Abs 2 ZPO dürfen neue Beweise im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe vorgebracht werden (vgl RIS-Justiz RS0105484). Wird erst im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel vorgelegt, das die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen soll, ist darin eine Verletzung des Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken. Zur Unterstützung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen neues Vorbringen und neue Beweismittel nicht vorgebracht werden (RIS-Justiz RS0041812 [T6]). Der Berufungswerber bezieht sich in seiner Kritik an der Nicht-Einholung eines Obergutachtens auf die nun vorgelegten Urkunden – wie noch zu zeigen sein wird, bedeutet die Kritik inhaltlich solche an der Beweiswürdigung, wofür neue Beweismittel nicht zulässig sind.
Die Verfahrensrüge sieht einen Stoffsammlungsmangel im Unterbleiben der Einholung des beantragten „Obergutachtens“. Ein solches wäre wegen eklatanter Widersprüche zwischen dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Stellungnahmen der vom Kläger beigezogenen Fachärzte geboten gewesen. Selbst für einen Laien sei nachvollziehbar, dass am Röntgenbild aus 2022 bereits ein Lysesaum erkennbar gewesen sei. In Verbindung mit den beim Ambulanztermin berichteten Schmerzen wäre selbst nach dem vom gerichtlichen Sachverständigen vorgelegten Fachartikel jedenfalls eine weitere Untersuchung notwendig gewesen. Das umfangreiche weitere Berufungsvorbringen zum Abweichen der Facharztmeinungen vom gerichtlich Sachverständigengutachten richtet sich inhaltlich gegen dessen Beweiskraft.
Auch mit der Tatsachen- und Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die oben kursiv dargestellten Feststellungen mit dem Argument, dass das Sachverständigengutachten wesentlich den Stellungnahmen der von ihm beigezogenen Fachärzte widerspreche.
Mit der Rechtsrüge macht er im Wesentlichen sekundäre Feststellungsmängel geltend und vermisst etwa Feststellungen zum weiteren erforderlichen Prozedere.
Ob ein weiterer Sachverständiger beizuziehen ist, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt und dieses Gutachten erschöpfend ist, ob nach § 362 Abs 2 ZPO vorzugehen ist und ob Kontrollbeweise vorzunehmen sind, sind nach ständiger Rechtsprechung Fragen der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320; RS0043163; RS0113643; RS040586; RS0043406). Ob die Einholung eines weiteren Gutachtens ganz allgemein erforderlich ist, ist daher eine Frage der Beweiswürdigung; widersprüchliche, unvollständige und unschlüssige Gutachten wirken sich in aller Regel in der Beweiswürdigung des Richters negativ aus und sind mit dieser anzufechten (RIS-Justiz RS00113643; 3 Ob 68/24t). Die Ausführungen zur Verfahrensrüge sind daher gemeinsam mit der Tatsachen- und Beweisrüge zu sehen; ein primärer Verfahrensmangel ist nicht zu erkennen.
Die Berufung wirft damit insgesamt zwei wesentliche Fragen auf - zum einen die, ob das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten, auf das das Erstgericht Tatsachenfeststellungen gründete, diese zu tragen vermag, zum anderen jene, ob die Tatsachengrundlage zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ausreicht.
Letztere ist hier zu verneinen. Dies wird auch bei Gegenüberstellung des Gutachtensauftrags mit den Ausführungen des Sachverständigen und der Urteilsfeststellungen deutlich.
Bereits der Wortlaut der Feststellungen grenzt – dem Gutachten folgend – die Tatsachen auf die Beantwortung der Frage ein, ob aus der konkret stattgefundenen Untersuchung eine Lockerung der Prothese bereits eindeutig festzustellen gewesen wäre und ob daraus schon die Operationsindikation gegeben gewesen wäre.
Der Kläger behauptet Behandlungsfehler der Beklagten, weil eine Lockerung seiner Prothese im Februar 2020 übersehen und er bis zu einem neuerlichen Kontrolltermin erst rund 20 Monate später hingehalten worden sei. Der Vorwurf des „Übersehens“ einer beginnenden Prothesenlockerung beinhaltet aber nicht bloß jenen, aus einem konkreten Röntgenbild nicht die richtigen Schlüsse gezogen zu haben, nämlich daraus noch nicht eine bestehende Lockerung abgeleitet zu haben, obwohl diese dort festzustellen gewesen wäre, sondern auch, bestehenden Anzeichen nicht weiter nachgegangen zu sein, etwa keine weiteren Untersuchungen durchgeführt oder den Patienten über einen zu langen Zeitraum „vertröstet“ zu haben, worauf die Rüge sekundärer Feststellungsmängel zutreffend hinweist. Das Vorbringen stellt auch darauf ab, dass die Untersuchung selbst und das Unterlassen weiterer Abklärung für nahezu zwanzig Monate unzureichend gewesen seien.
Dass die Lockerung bereits begonnen haben musste, möchte der Kläger auch aus den den weiteren Verlauf dokumentierenden Urkunden ableiten. Die Behauptung, wenn die Lockerung 2021 (und 2022) bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, wie sie sich dann dargestellt habe, habe sie bereits im Februar 2020 begonnen gehabt – und bestimmte Merkmale des damals angefertigten Röntgenbildes würden dies auch bestätigen – zielt auf das Vorliegen einer Lockerung (im Unterschied zu deren Erkennbarkeit) ab, und bezieht insoweit zulässig eine ex-post-Betrachtung mit ein. Träfe die Behauptung zu, wären die weiteren Fragen zu klären, ob die Lockerung aus den konkreten Unterlagen hätte erkannt werden können und ob etwa eine weitere Abklärung erfolgen hätte müssen, möglicherweise deswegen, weil keine eindeutigen Schlüsse aus den bisher durchgeführten Untersuchungen gezogen werden hätten können. Für die Beurteilung, welches Verhalten geboten gewesen wäre, ist dann eine ex-ante Betrachtung anzustellen. Zu unterscheiden ist, ob die Lockerung tatsächlich bereits 2020 begonnen hatte - was möglicherweise auch aus dem weiteren Verlauf abgeleitet werden könnte -, von der weiteren Frage, ob sie 2020 auch schon erkannt hätte werden müssen.
Im Verfahren entstand insofern auch eine Diskussion um eine Beurteilung ex-ante oder ex-post (vgl. ON 28.6, S.2). Den Gutachtensauftrag verstand der Sachverständige aber offenbar schon einschränkend auf die ex-ante Betrachtung, indem er die erste Frage, ob bereits am 26. Februar 2020 eine Lockerung der Prothese vorlag , damit beantwortete, dass „unter Würdigung des dokumentierten klinischen Untersuchungsbefundes und der radiologischen Diagnostik“ zu diesem Zeitpunkt „keine eindeutige Lockerung“ vorgelegen sei. Die Antwort bringt zum Ausdruck, die von der Untersuchung in der Ambulanz der Beklagten im Februar 2020 vorhandenen Unterlagen zeigten eine Lockerung nicht eindeutig . Dieses offenbar auf die Urkunde über den Nachuntersuchungsbefund gestützte Ergebnis findet sich als (bekämpfte) Urteilsfeststellung; auch sie stellt auf eine eindeutige Lockerung der Prothese ab und deren Ableitung aus der durchgeführten Untersuchung und der angefertigten Röntgenaufnahme. Das deckt aber nur einen Teil des Vorwurfs des Klägers ab. Auch die weitere bekämpfte Feststellung, zu diesem Zeitpunkt sei nicht von einer Prothesenlockerung auszugehen gewesen und habe keine Indikation für eine Revisionsoperation bestanden, bezieht sich erkennbar auf die verneinte Eindeutigkeit der Lockerung aus den vorgenommenen Untersuchungen.
Erweisen sich die Feststellungen als unzureichend, bedarf es deutlicherer und ergänzender Feststellungen und erweist sich ein Eingehen auf die Frage, ob die als unzureichend erachteten Feststellungen durch das im Verfahren eingeholte Gutachten ausreichend gestützt werden, als verfrüht.
Zur Beurteilung, ob ein vom Kläger behauptete Behandlungsfehler vorlag, ist das tatsächliche Verhalten der für die Beklagte tätigen Personen dem Verhalten gegenüber zu stellen, das aufgrund der konkreten Situation aus medizinischer Sicht gefordert gewesen wäre oder war. Dazu behauptete der Kläger etwa auch, dass er massive Schmerzen angegeben habe, der Oberarzt ihm darauf aber erklärt habe, dass diese „okay“ seien. Die Beklagte wendete (im Einspruch) ein, zunächst sei mit dem Kläger trotz zunehmender O-Beinfehlstellung ein konservatives Vorgehen vereinbart worden; der Oberarzt habe Schmerzen nicht als „okay“ bezeichnet, sondern erklärt, dass es auch auf die Beschwerden ankäme, wann die Prothese zu tauschen sei und er sich jederzeit melden solle, wenn die Schmerzen nicht mehr tolerabel seien. Im vorbereitenden Schriftsatz ON 7 behauptete die Beklagte auch, die Diagnostik sei wegen der Rheumaerkrankung erschwert gewesen; es habe sich bei der klinischen Untersuchung kein wesentlicher Erguss gefunden. Zu den Behauptungen wurden Beweismittel angeboten, die bislang nicht aufgenommen wurden und in tatsächlicher Hinsicht auch nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens wären. Ob und in welcher Form Schmerzen berichtet und wie darauf reagiert wurde, kann womöglich nicht anhand einer Urkunde alleine ermittelt werden. Lediglich die Frage, ob das Vorgehen dem medizinischem Standard entsprach, wäre mithilfe eines Sachverständigen zu klären.
Die Tatsachengrundlage erweist sich daher als unzureichend, um zu beurteilen, ob der Beklagten in Zusammenhang mit dem Ambulanztermin vom 26. Februar 2020 ein Behandlungsfehler unterlief, aus dem vermehrte Schmerzen des Klägers resultierten. Nachdem das Beweisverfahren nicht allgemein in das zweitinstanzliche Verfahren verlagert werden soll, erweist sich die Aufhebung des Erstgerichts als unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt gründet auf den §§ 50, 52 ZPO.
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