Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Christian Schneckenreither (Kreis der Arbeitgeber) und KR Dietmar Hochrainer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren am **, **, vertreten durch Pallauf Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land ** , p.A. Amt der ** Landesregierung, **, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Entlassungsanfechtung, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 2024, Cga*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen Folge gegeben.
Die in Punkt 2) des angefochtenen Urteils enthaltene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 13.300,38 (darin enthalten EUR 2.216,73 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.224,36 (darin enthalten EUR 704,06 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand seit 6. 3. 1995 in einem bis 31. 8. 1996 befristet eingegangenen und sodann mit Dienstvertrag vom 13. 6. 1996 auf unbestimmte Zeit verlängerten privatrechtlichen Dienstverhältnis als Vertragslehrer zur Beklagten und war der Landesberufsschule B* zugewiesen. Mit Schreiben der Bildungsdirektion ** (im Folgenden auch nur: Bildungsdirektion) vom 8. 3. 2024 wurde gegenüber dem Kläger ein Dienstleistungsverzicht ausgesprochen. Die am 8. 5. 2024 amtssignierte und versendete schriftliche Erklärung der Entlassung aus diesem Dienstverhältnis wurde dem Kläger am 14. 5. 2024 zugestellt.
Dipl.-Päd. C* ist Vorsitzende des Zentralausschusses für berufsbildende Pflichtschulen in ** (im Folgenden: ZA-BPS).
Der Kläger begehrte gegenüber der Beklagten (nach Klagsausdehnung, ON 10), die durch sie ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu die Feststellung des weiterhin aufrechten Bestandes seines Dienstverhältnisses als Vertragslehrer, wiederum hilfsweise die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis als Vertragslehrer mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. 10. 2024 ablaufe. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, begründete der Kläger das primär erhobene Klagebegehren zusammengefasst damit, dass die - eine Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i PVG darstellende - Entlassung des Klägers unter Verletzung der Bestimmungen des PVG getroffen worden sei und daher gemäß § 10 Abs 9 PVG für rechtsunwirksam zu erklären sei. Der ZA-BPS habe der Entlassung nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich widersprochen und Einwendungen sowie ausdrückliche Aufforderungen zur Führung eingehender Verhandlungen mit ihm gestellt. Die Bildungsdirektion ** habe die vom ZA-BPS verlangten Verhandlungen entgegen § 10 Abs 4 PVG kategorisch abgelehnt und das in § 9 Abs 1 lit i und § 10 Abs 4 PVG gesetzlich vorgesehene Verfahren mit einer falschen Begründung verweigert, wodurch die im PVG vorgesehene Kardinalspflicht, mit der Personalvertretung zu „verhandeln“, verletzt worden sei, weil von Anfang an überhaupt keine Verhandlungen eröffnet worden seien und der ZA-BPS weitergehende Anträge, Anregungen und Vorschläge, über die man mit ihm „beraten“ (§ 10 Abs 4 PVG) hätte müssen, nicht einmal vorbringen habe können. Trotz der vom ZA-BPS mit seinem Schreiben vom 7. 5. 2024 wiederholten Forderung nach einer Aufnahme von Verhandlungen habe die Beklagte den ZA-BPS mit dem am 8. 5. 2024 versendeten Entlassungsschreiben vor vollendete Tatsachen gestellt. Damit sei dem ZA-BPS nicht einmal die ansonsten in § 10 Abs 5 PVG vorgesehene zweiwöchige Frist für ein Verlangen nach Vorlage der Angelegenheit an die sachlich zuständige übergeordnete Dienststelle eingeräumt worden. Der ZA-BPS habe ein solches Verlangen gar nicht mehr stellen können, da die Entlassung schlichtweg sofort ausgesprochen worden sei, ohne auch nur über irgendwelche Anregungen mit ihm zu beraten.
Die Beklagte begehrte die Abweisung der Klage. Dazu brachte sie - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - vor, dass die Frist des § 10 Abs 1 PVG und alle einschlägigen Bestimmungen des PVG eingehalten worden seien und ein zur Rechtsunwirksamkeit der Entlassung führender Verstoß gegen § 10 Abs 4 PVG nicht vorliege. Die „Verhandlungspflicht“ iSd § 9 Abs 1 PVG sei seitens der Bildungsdirektion vollumfänglich erfüllt worden. Mit Schreiben der Bildungsdirektion vom 6. 5. 2024 sei dem ZA-BPS unverzüglich schriftlich bekanntgegeben worden, weshalb den in dessen Schreiben vom selben Tag geäußerten Anliegen nicht nachgekommen werden könne. Die Terminvorschläge des ZA-PBS hätten zu einer nicht zu tolerierenden zeitlichen Verzögerung geführt, und der ZA-PBS habe kein Verlangen nach Befassung der übergeordneten Dienststelle mit der Angelegenheit geäußert.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem primär erhobenen Anfechtungsbegehren auf rechtsgestaltende Rechtsunwirksamerklärung der Entlassung statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 13.414,38, darin enthalten unter anderem EUR 114,00 an Barauslagen für Pauschalgebühren. Es legte den auf den Seiten 3 bis 16 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten, unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise und zusammengefasst wie folgt wiederzugeben:
Mit Schreiben vom 8. 3. 2024 informierte die Schulleitung der Landesberufsschule B* die Bildungsdirektion ** über zwei Vorfälle betreffend das Verhalten des Klägers im Umgang mit Schülern. Gemäß der Meldung habe der Kläger am 6. 3. 2024 den Schülern D* und E* jeweils eine Ohrfeige gegeben. Zudem sei der Kläger im Unterricht der **-Klasse durch abwertende Äußerungen gegenüber dem gesamten Klassenverband aufgefallen.
Als Konsequenz erließ die Bildungsdirektion ** am 8. 3. 2024 eine Mitteilung an den Kläger, mit welcher ein Dienstleistungsverzicht gemäß § 43 BDG 1979 iVm § 5 Abs 1 VGB 1948 sowie § 47 Abs 3 SchUG ausgesprochen wurde.
[...]
Am 13. 3. 2024 ging bei der Whistleblower-Meldestelle des Landes ** eine anonyme Meldung zu den Vorfällen ein. Darin wurde der Kläger zudem weiterer Vorwürfe bezichtigt. [...]
Der Kläger erschien zum Termin bei der Bildungsdirektion am 22. 3. 2024 in Begleitung seines Rechtsbeistandes sowie der Vorsitzenden des ZA-BPS als Vertrauensperson. Dabei kommunizierte der Kläger seine Sichtweise hinsichtlich der Vorwürfe.
Am 9. 4. 2024 führten die Verantwortlichen der Bildungsdirektion Gespräche mit drei Lehrpersonen sowie sechs Schülerinnen und Schülern [...]. Ergänzend reichte die Schulleitung eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung zu den Vorfällen ein. Ein weiteres Gespräch mit einer Schülerin, die am 9. 4. 2024 abwesend war, wurde am 11. 4. 2024 über Zoom durchgeführt.
Mit Schreiben vom 11. 4. 2024 eröffnete die Bildungsdirektion dem Kläger die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den verfahrensrelevanten Unterlagen abzugeben (**). Diesem Ansinnen ist der Kläger mit Schriftsatz (** bzw Beilage ./N) vom 18. 4. 2024 nachgekommen. Der Inhalt dieses Schriftstücks lautet stellenweise:
1.) Zur Rötung in E* linker Gesichtshälfte
[...]
4.) Zum (in keinem Konnex zu Ing. A* stehenden) Übergriff an F*:
[...]
5.) Zum zweiten Vorfall iZm D* gegen 16:00 Uhr:
[...]
6.) Zu den vermeintlichen Wahrnehmungen durch G*:
[...]
10.) Zu den Schüleranwesenheiten:
[...]
11.) Zusammenfassend:
Insgesamt ist festzuhalten, dass die vermeintlichen Beschwerden über Ing. A* von vielen Personen nicht geteilt werden.
[...]
Ing. A* ist nun seit 30 Jahren an der Schule beschäftigt, hat hier auch schon sehr viel im positiven wie auch im negativen Sinn durchlebt und ist trotz dieser langen Zeit und der nunmehr teils sinnentstellten und verleumderischen Vorwürfe dazu bereit, seinen Umgang mit den Schülern zu verbessern.
Mit Schreiben vom 19. 4. 2024, eingelangt am 22. 4. 2024, verständigte die Bildungsdirektion den ZA-BPS über die geplante Entlassung des Klägers. Diese Mitteilung erfolgte unter Hinweis auf die Verhandlungspflicht gemäß § 9 Abs 1 iVm § 10 Abs 3 PVG. Auszugsweise lautet die Nachricht wie folgt:
Gemäß § 9 Abs 1 sind die beabsichtigten Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Zentralausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Zentralausschuss insbesondere die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (lit i). Die Schulleitung der LBS B* meldete am 8. 3. 2024 der Bildungsdirektion für ** einen Vorfall betreffend das Verhalten von Ing. A* unter anderem im Umgang mit dem Schüler E* und D* der LBS B*. Der Meldung zufolge habe Ing. A* dem Schüler E* sowie D* eine Ohrfeige verpasst.
…
Am 9. 4. 2024 führte die Bildungsdirektion für ** Befragungen [...] an der LBS B* durch. Am 11. 4. 2024 erfolgte eine weitere Befragung über Zoom.
Nachdem Ing. A* die Aktenvermerke zu den Gesprächen zur Kenntnis gebracht wurden, hat dieser mit Schreiben seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, RA Mag. Fröhlich (Kanzlei Pallauf Meissnitzer Staindl Partner Rechtsanwälte), vom 18. 4. 2024, zu den Vorwürfen gegen ihn erneut Stellung genommen (**).
Aufgrund der Meldung vom 8. 3. 2024 über besondere Vorkommnisse an der LBS B* und der von der Bildungsdirektion für ** am 9. 4. 2024 und am 11. 4. 2024 durchgeführten Befragungen betroffener Schüler*innen und drei Lehrpersonen sowie des vorliegenden Bildmaterials wird Ing. A* Folgendes vorgeworfen:
Am 6. 3. 2024 hat Ing. A* den Schülern E* und D* jeweils eine Ohrfeige gegeben.
Ing. A* hat der Schülerin F* damit gedroht, sie zu vergewaltigen, falls sie ihm den Taschenrechner, den er im Rahmen eines Tauschgeschäfts (**) erworben hat, wegnehmen und weglaufen würde.
Für die Personalstelle stehen obige Vorwürfe nach Würdigung aller Ermittlungsergebnisse, insbesondere nach Auswertung der Aktenvermerke über die Einvernahmen von insgesamt 7 Schüler*innen und drei Lehrpersonen der LBS B* mit der dienstrechtlich gebotenen Sicherheit fest, sodass aufgrund des dargelegten Sachverhaltes beabsichtigt ist, das Dienstverhältnis unter Anwendung von § 26 Abs 1 lit a LVG iVm § 34 VBG, insbesondere § 34 Abs 2 lit b vorzeitig aufzulösen (Entlassung). Gemäß § 10 Abs 3 PVG darf als Frist für die Stellungnahme der 6. 5. 2024 vorgegeben werden. Sollten Sie jedoch bereits vor diesem Datum eine Rückmeldung geben können, wird höflich gebeten, dies zu tun.
[...]
Als Reaktion auf das Schreiben nahm die Vorsitzende des ZA-BPS am 24. 4. 2024 bei der Bildungsdirektion Akteneinsicht. Einsicht in das Schriftstück ** bzw Beilage ./N erfolgte dabei nicht.
Der ZA-BPS übermittelte am 6. 5. 2024 in Erwiderung ein E-Mail an die Bildungsdirektion ** mit stellenweise folgendem Inhalt:
Nach genauer Durchsicht der Einvernehmungsprotokolle und Stellungnahmen, stimmen wir der von der Bildungsdirektion beabsichtigten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) von Herrn Ing. A* nicht zu, da diese Maßnahme von uns als unverhältnismäßig erachtet wird. Wir ersuchen Sie gemäß PVG § 9 (1) iVm § 10 mit dem ZA-BPS in Verhandlung zu treten. Aufgrund der bevorstehenden Feiertage und der bereits bestehenden terminlichen Verpflichtungen der Vorsitzenden des ZA-BPS erlauben wir uns, Ihnen folgende Terminvorschläge zu unterbreiten: Dienstag, 21. 5. 2024, Freitag, 24. 5. 2024.
[...]
Die Bildungsdirektion replizierte noch am selben Tag. Der Inhalt der Nachricht lautet auszugsweise:
Es ist nicht möglich, Ihrem Ersuchen, mit dem ZA-BPS in dieser Angelegenheit zu verhandeln, nachzukommen. Dies liegt an der fehlenden rechtlichen Grundlage und der Verpflichtung, Entlassungen unverzüglich auszusprechen, gemäß dem Grundsatz der Unverzüglichkeit. Für eine schriftliche Stellungnahme, weshalb der ZA-BPS die beabsichtigte Entlassung von Ing. A* als unverhältnismäßig erachtet, darf letztmalig eine Frist bis 7. 5. 2024 um 10:00 Uhr (einlangend) gesetzt werden.
[...]
Mit Schreiben vom 7. 5. 2024 entsprach der ZA-BPS der Aufforderung der Bildungsdirektion **, neuerlich zur Causa Stellung zu nehmen, insbesondere unter Verweis auf den Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Klägers zu GZ ** bzw Beilage ./N und forderte erneut die Aufnahme von Verhandlungen (auszugsweise):
Hiermit verdeutlichen wir nochmals, dass wir der beabsichtigten Entlassung von Herrn Kollegen Ing. A* B* nicht zustimmen können, da wir sie als unverhältnismäßig erachten. Bei genauer Analyse der Einvernehmungsprotokolle der Schülerinnen und Schüler sind einerseits Widersprüchlichkeiten feststellbar, andererseits lassen einige derer Aussagen eine Absprache innerhalb der Schüler:innengruppe vermuten. Wir verweisen hier auch auf die von der Rechtsanwaltskanzlei Pallauf Meissnitzer Staindl Partner unter GZ: ** übermittelte Stellungnahme.
…
Deshalb wiederholen wir auch hiermit unsere schriftliche Forderung vom 6. 5. 2024, mit dem ZA-BPS in Verhandlungen bzw Beratungen in der Causa von Herrn Koll. A* zu treten. Sollte uns in diesem Fall seitens der Bildungsdirektion ** die Aufnahme von Verhandlungen bzw Beratungsgesprächen verwehrt werden, müssen wir dies als Verweigerung unserer Rechte als Personalvertretungsorgan betrachten. Wie Ihnen bereits am 6. 5. 2024 mitgeteilt wurde, habe ich C*, Vorsitzende des ZA-BPS, die kommenden Wochen etliche verpflichtende Termine wahrzunehmen. Einige lassen sich eventuell verschieben, folgende Termine sind allerdings absolut belegt und fixiert: Mo, 13. 5. bis Mi, 15. 5. 2024; Fr, 17. 5. 2024; Mi, 22. 5. 2024; Mo, 27. 5. 2024; Fr, 31. 5. 2024.
[...]
Auf das Schreiben des ZA-BPS erwiderte die Bildungsdirektion mit Schreiben vom 7. 5. 2024. Dieses stellt sich folgendermaßen dar:
Hiermit darf der Eingang Ihrer erneuten Stellungnahme vom 7. 5. 2024 bestätigt werden. Gemäß § 9 Abs 1 lit i iVm § 10 Abs 1 PVG ist eine beabsichtigte Entlassung dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Mit Schreiben vom 19. 4.2020 […] wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich zur beabsichtigten Maßnahme bis spätestens 6. 5. 2024 zu äußern. Am 06.05.2024 haben Sie sich gegen die beabsichtigte Entlassung von Ing. A* ausgesprochen und als unverhältnismäßig bezeichnet, ohne jedoch näher zu erläutern, warum diese als unverhältnismäßig betrachtet wird […].
Sie erhielten mit Schreiben vom 6. 5. 2024 […] eine Nachfrist bis zum 7. 5. 2024 […], um schriftlich darzulegen, warum Sie die geplante Entlassung als unverhältnismäßig betrachten. In Ihrer erneuten Stellungnahme vom 7. 5. 2024 […] haben Sie jedoch keine Gründe genannt, die diese Ansicht der Unverhältnismäßigkeit stützen würden. Vielmehr verwiesen Sie auf das Schreiben vom 18. 4. 2024 der rechtsanwaltlichen Vertretung von Ing. A*, RA Mag. Dominik Fröhlich, das Ihnen im Zuge der Akteneinsicht […] ausgehändigt wurde.
Des Weiteren weisen Sie in Ihrer erneuten Stellungnahme vom 7. 5. 2024 darauf hin, dass bei einer genauen Analyse der Einvernehmungsprotokolle der Schülerinnen Widersprüche festgestellt werden können. Gleichzeitig erklären Sie, dass sich die Schülerinnen in einigen ihrer Aussagen abgestimmt hätten. Für die Personalstelle ist grundsätzlich ein Widerspruch ein deutliches Zeichen dafür, dass keine Absprachen getroffen wurden. Ihr Argument, dass es zu teilweisen Absprachen in bestimmten Punkten gekommen sei, erscheint daher nicht schlüssig. Außerdem wurde keine dieser Behauptungen mit inhaltlichen Argumenten untermauert und stellen diese aus diesem Grund keine Einwände dar, auf die die Bildungsdirektion wiederum inhaltlich stichhaltig eingehen könnte. Die Aussagen der Schülerinnen […] werden von der Personalstelle demgegenüber als äußerst glaubwürdig und nahezu deckungsgleich betrachtet. Einzig in Bezug auf die Angaben zu den Uhrzeiten der beiden Vorfälle gibt es eine geringfügige Abweichung, welche wiederum eine von Ihnen in den Raum gestellte Absprache eher unwahrscheinlich erscheinen lassen.
[...]
Im Gegensatz zu den weitgehend übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Schülerinnen stellte sich im Zuge des dienstrechtlichen Ermittlungsverfahrens heraus, dass Ing. A* am 22. 3. 2024 unwahre Angaben vor der Personalstelle getätigt hat. [...]
Die Personalstelle hat festgestellt, dass Sie sich weder in der Stellungnahme vom 6. 5. 2024 […] noch in der erneuten Stellungnahme vom 7. 5. 2024 zur ausgesprochenen Bedrohung mit einer Vergewaltigung gegenüber der Schülerin F* geäußert haben.
Bezüglich Ihres Ersuchens um eine Verhandlung über die beabsichtigte Maßnahme der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (Entlassung) von Ing. A* muss mitgeteilt werden, dass bei einer derartigen Maßnahme der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt, der besagt, dass Entlassungen schnell und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden sollen. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Schritte zur Entlassung einer Lehrperson zeitnah und ohne unnötige Verzögerungen eingeleitet werden müssen, sobald die entsprechenden Umstände vorliegen, die eine Entlassung rechtfertigen.
...
Die von Ihnen vorgeschlagenen Termine für eine Verhandlung (21. 5. 2024 oder 24. 5. 2024) stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang und würden eine Verzögerung bei der Durchführung der Entlassung bedeuten. Außerdem gilt es anzumerken, dass es sich bei dem gesetzlich verankerten Mitwirkungsrecht der Personalvertretung um keine Verhandlungsmaterie handelt. Die Personalvertretung muss dahingehend über die in Aussicht genommene Maßnahme informiert werden, ihr muss Akteneinsicht gewährt werden und ist auf allfällige inhaltliche Argumente im Rahmen der dienstrechtlichen Beurteilung einzugehen. Diese Rechte wurden und werden selbstverständlich alle lückenlos gewahrt. Die Bildungsdirektion für ** nimmt daher nach wie vor in Aussicht, das Dienstverhältnis von Ing. A* mittels Entlassung zu beenden.
[...]
Die Entlassung wurde dem Kläger am 14. 5. 2024 zugestellt.
Schließlich äußerte sich am 12. 5. 2024 der ZA-BPS abschließend folgendermaßen gegenüber der Bildungsdirektion:
Wir halten weiterhin fest, dass wir den Ausspruch einer Entlassung - aber auch jegliche andere Art der Beendigung des Dienstverhältnisses - als überschießende Maßnahme qualifizieren. In Details sind wir in unserer Stellungnahme unter anderem deshalb nicht eingegangen, da wir eben ausdrücklich Verhandlungen mit der Bildungsdirektion verlangt haben und dort in einem offenen Gedankenaustausch unsere Einschätzung darlegen wollten. Gerade in solch einer Situation, noch dazu mit sehr komplexen Zusammenhängen, erachten wir die Durchführung von Verhandlungen nicht nur als angemessen und sinnvoll, sondern sehen sie als Verpflichtung. Dass unserem Antrag auf Verhandlungen nicht Folge geleistet wird, sehen wir als einen Verstoß gegen das PVG.
[...]
Weitere, über diesen Schriftverkehr hinaus gehende Kommunikation, insbesondere persönliche Gespräche, fand zwischen der Bildungsdirektion und dem ZA-BPS hinsichtlich der Entlassung des Klägers nicht statt. Seitens der Bildungsdirektion wurde zu keinem Zeitpunkt angeregt, Gespräche oder andere Kommunikationskanäle zu bemühen.
Das anwaltliche Schreiben GZ: ** bzw Beilage ./N war der Bildungsdirektion bekannt; dieses blieb jedoch im Kontext der von der Dienststelle formulierten Schreiben an den ZA-BPS unberücksichtigt.
In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass in der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Entlassung ein Verstoß gegen die Vorschriften des PVG zu erblicken sei und daher die Entlassung gemäß § 10 Abs 9 PVG für rechtsunwirksam zu erklären sei. Nach § 9 Abs 1 PVG seien beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. Der Dienstgeber müsse ernsthafte Bemühungen unternehmen, um eine Verständigung mit der Personalvertretung herbeizuführen. Vorliegend sei die Notwendigkeit der Führung eingehender Verhandlungen mit der Personalvertretung eingetreten, da der ZA-BPS nach der gemäß § 10 Abs 1 PVG erfolgten Verständigung der avisierten Entlassung ausdrücklich widersprochen habe. Der Begriff „verhandeln“ erfordere nach der vom OGH zu 9 ObA 251/97w zugrundegelegten Bedeutung eine umfassende Erörterung aller für den konkreten Sachverhalt relevanten Gesichtspunkte, wobei ein bloßes Zur-Kenntnis-Nehmen der Stellungnahme der Personalvertretung nicht ausreiche und der Dienstgeber vielmehr auf die vorgebrachten Einwände eingehen und diese in seine Entscheidungsfindung einbeziehen müsse. Im vorliegenden Fall habe die Personalstelle zwar die Stellungnahmen des ZA-BPS zur Kenntnis genommen, jedoch keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um auf alle vom ZA-BPS geäußerten Bedenken einzugehen oder diese umfassend zu erörtern. Sie habe auch keine Bemühungen zur Ausschöpfung alternativer Kommunikationsformen unternommen sowie den ausdrücklichen Verweis der Personalvertretung auf das anwaltliche Schreiben vom 18. 4. 2024 keines Kommentars gewürdigt. Die Bildungsdirektion habe trotz mehrfacher Hinweise des ZA-BPS keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, um die gebotene umfassende Erörterung der strittigen Punkte zu gewährleisten. Insbesondere sei weder eine mündliche Diskussion angeboten noch auf die Ausführungen des anwaltlichen Schreibens eingegangen worden. Dies widerspreche dem Verständnis des Begriffs „verhandeln“ gemäß § 9 Abs 1 PVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens; jeweils hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und eine Kostenrüge erhoben.
Der Kläger beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung, der Berufung in der Hauptsache keine Folge zu geben und der Kostenrüge im Umfang der Abänderung auf einen Kostenzuspruch in Höhe von EUR 13.300,38 (darin EUR 2.212,73 an USt) Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen zur Gänze (im Sinne des von der Beklagten erkennbar erhobenen Rechtsmittelantrags; siehe unten 20.) berechtigt.
I. Zur Hauptsache:
1. Mit der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wendet sich die Berufung zusammengefasst gegen die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht über einen beim Ausspruch der verfahrensgegenständlichen Entlassung unterlaufenen Verstoß gegen die Vorschriften des PVG. Lediglich das Unterlassen der Einbeziehung der Personalvertretung würde zwingend zur Erklärung der Rechtsunwirksamkeit führen. Die Beklagte habe die „Verhandlungspflicht“ iSd § 9 Abs 1 PVG erfüllt und die Einbeziehung der Personalvertretung nicht unterlassen. Aus der Entscheidung des OGH zu 9 ObA 251/97w ergebe sich keineswegs, dass der Begriff des „Verhandelns“ eine umfassende Erörterung aller für den konkreten Sachverhalt relevanten Gesichtspunkte erfordere. Nach § 9 Abs 1 Satz 2 PVG seien nicht die Gründe, aufgrund derer eine Maßnahme beabsichtigt sei, sondern lediglich die beabsichtigte Maßnahme selbst mit der Personalvertretung zu verhandeln. Allenfalls könnte eine Verhandlung über die „beabsichtigte Maßnahme“ verlangt werden, nicht aber eine Verhandlung über das Vorliegen von Kündigungs- bzw Entlassungsgründen und auch nicht nicht die Durchführung eines weiteren, vorgerichtlichen und kontradiktorischen Beweisverfahrens mit der Personalvertretung. Die Personalvertretung habe zur beabsichtigten Maßnahme der Entlassung des Klägers lediglich mitgeteilt, dass sie diese als „unverhältnismäßig“ erachte, aber entgegen § 10 Abs 2 letzter Satz PVG in keiner Weise begründet, weshalb die beabsichtigte Entlassung des Klägers unverhältnismäßig sein sollte. Weder in den Schreiben der Personalvertretung noch im Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Klägers sei die behauptete Unverhältnismäßigkeit auch nur irgendwie inhaltlich begründet worden. Mangels begründeter Einwendungen seien weitergehende Verhandlungen daher nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe der Personalvertretung unter Angabe der Gründe und ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntgegeben, dass man dem Ersuchen bzw dem Antrag, in dieser Angelegenheit (weiter) zu verhandeln, nicht nachkommen könne. Da die Personalvertretung nicht die Vorlage der Angelegenheit an die sachlich zuständige übergeordnete Dienststelle verlangt habe, seien auch die Bestimmungen des § 10 Abs 5 PVG eingehalten worden. Maßnahmen gemäß § 9 Abs 1 lit i PVG könnten auch dann durchgeführt werden, wenn über Einwendungen oder Gegenvorschläge der Personalvertretung noch nicht endgültig abgesprochen sei.
2. Dazu ist wie folgt zu erwägen:
3. Der Vollständigkeit halber ist vorauszuschicken, dass die fallbezogene Maßgeblichkeit des PVG im Hinblick auf die Eigenschaft des Klägers als Landeslehrer an einer Berufsschule sowie die Befugnis des vorliegend im festgestellten Umfang aufgetretenen bzw beigezogenen Zentralausschusses (ZA-BPS) zur Mitwirkung nach §§ 9, 10 PVG im Verhältnis zu der für den Kläger zuständigen Bildungsdirektion ** - zu Recht (§ 42 Z 1 lit c, Z 2 PVG iVm § 1 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966; §§ 26, 29 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 iVm § 3 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz) - nicht strittig sind. Da die Kompetenz für die Durchführung der Entlassung des Klägers unstrittig bei der Bildungsdirektion ** lag, war sohin die in §§ 9, 10 PVG vorgesehene Aufgabe des Dienststellenausschusses zur Mitwirkung vorliegend gemäß § 14 Abs 1 lit a, Abs 2 PVG eine solche des Zentralausschusses, im gegenständlichen Fall also des ZA-BPS. Der Wortlaut des § 9 PVG darf nämlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass - je nach der Struktur des Ressorts - in der Realität meistens höhere Ebenen der Personalvertretung zuständig sind. Nach Maßgabe des § 9 Abs 1 PVG ist somit das im konkreten Zusammenhang jeweils zuständige Personalvertretungsorgan zu befassen, welches bei der im gegenständlichen Fall beabsichtigten Entlassung des Klägers unstrittig der ZA-BPS im Verhältnis zur Bildungsdirektion ** ist (vgl 4 Ob 171/85, 9 ObA 4/04k, 9 ObA 88/13a, 9 ObA 5/06k, 9 ObA 158/15y; RS0053021).
4. Bei der weiteren Beurteilung ist daher zu berücksichtigen, dass in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Konstellation an die Stelle des in §§ 9, 10 PVG genannten Dienststellenausschusses jeweils der bei der Bildungsdirektion ** eingerichtete ZA-BPS tritt.
5. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 2 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 PVG „rechtzeitig und eingehend“ mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan zu „verhandeln“. In diesem Sinne obliegt dem ZA-BPS in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Landeslehrer insbesondere die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung (§ 9 Abs 1 lit i PVG). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 9 ObA 251/97w klargestellt hat, ist die in § 9 Abs 1 Satz 2 PVG enthaltene Vorgabe, vor der Durchführung beabsichtigter Maßnahmen rechtzeitig und eingehend mit der Personalvertretung zu „verhandeln“, so zu verstehen, dass die beabsichtigte Maßnahme mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan zu besprechen ist und alle Gesichtspunkte zu erörtern sind. Das auf Dienstgeberseite berufene Organ hat daher die Bedenken des zuständigen Personalvertretungsorgan anzuhören sowie diese nach Möglichkeit auch aufzugreifen und zu berücksichtigen (9 ObA 251/97w; Schragel , Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [PVG] samt Durchführungsverordnungen [1993] § 9 PVG Rz 7; Bußjäger in Reissner/Neumayr , ZellKomm ÖffDR § 9 PVG Rz 11 [Stand 1. 1. 2022, rdb.at]). Das Ziel der nach den gesetzlichen Vorgaben sicherzustellenden Mitwirkung der Personalvertretung soll eine Verständigung sein, nämlich eine Willensübereinstimmung. Dies bedeutet, dass das auf Dienstgeberseite einschreitende Organ von sich aus verpflichtet ist, auf einen Konsens mit der Personalvertretung hinzuarbeiten (9 ObA 251/97w; Schragel aaO § 9 PVG Rz 6).
6. Dabei ist zugrundezulegen, dass § 9 Abs 1 Satz 2 PVG selbst keine Verfahrensbestimmung ist, sondern vielmehr einen Verweis auf die im Einzelnen in § 10 PVG vorgesehenen Pflichten vornimmt und damit § 10 PVG insbesondere auch zum Maßstab macht, nach dem zu prüfen ist, ob „rechtzeitig“ vor der Durchführung der Maßnahme auf die vom Gesetz gebotene Weise mit der Personalvertretung verhandelt wurde (vgl 9 ObA 251/97w; Schragel aaO § 9 PVG Rz 7). Mit der Dienstrechts-Novelle 1999 BGBl I 1999/127 wurde dementsprechend in den Wortlaut des § 9 Abs 1 Satz 2 PVG auch ein ausdrücklicher Verweis auf § 10 PVG aufgenommen, um klarzustellen, dass die geplante Maßnahme erst gesetzt werden darf, wenn über die von der Personalvertretung erhobenen Einwendungen oder Gegenvorschläge nach Maßgabe der Verfahrensbestimmungen des § 10 PVG abgesprochen wurde (ErläutRV zu BGBl I 1999/127 in 1764 BlgNR 20. GP 113). Wenn sohin die Personalvertretung in Bezug auf eine beabsichtigte Maßnahme unter Einhaltung der Regeln des § 10 PVG Einwendungen erhebt oder Gegenanträge stellt, ist der hierdurch ausgelösten Verpflichtung zur Führung eingehender Verhandlungen (vgl 9 ObA 251/97w) daher nur und erst dann Genüge getan, wenn vor der Durchführung der Maßnahme das in § 10 PVG näher geregelte Verfahren eingehalten wurde. § 10 PVG regelt nämlich, in welcher Weise die von § 9 PVG gebotene Mitwirkung der Personalvertretung an der Tätigkeit der Dienstgeberseite verfahrensrechtlich stattzufinden hat ( Schragel aaO § 10 PVG Rz 1), wobei die Dienstgeberseite die ihr danach obliegenden Pflichten genau einzuhalten hat ( Schragel aaO § 10 PVG Rz 7).
7. Gemäß § 10 Abs 1 PVG ist eine von Dienstgeberseite beabsichtigte Maßnahme iSd § 9 Abs 1 PVG - hier: die beabsichtigte Entlassung des Klägers (§ 9 Abs 1 lit i PVG) - dem zuständigen Personalvertretungsorgan spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die gemäß § 10 Abs 2 PVG während dieser zwei Wochen von der Personalvertretung zu erhebenden Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme müssen nach dem letzten Satz dieser Bestimmung zwar begründet werden. Allerdings enthält § 10 PVG darüber hinaus keine nähere Vorgabe über Inhalt oder Argumentationstiefe jener Ausführungen, mit denen das einschreitende Personalvertretungsorgan gegenüber dem Dienstgeber die Gründe darlegt bzw darzulegen hat, die die Personalvertretung zur Erhebung der Einwendungen veranlassen. Mangels einer näheren gesetzlichen Festlegung, wie die Personalvertretung ihren Gegenstandpunkt zu äußern hat, ist daher vielmehr davon auszugehen, dass selbst bei Unterbleiben einer Begründung eine (fristgerechte) Äußerung der Personalvertretung, die klarstellt, dass diese der beabsichtigen Maßnahme nicht zustimmt bzw die diesbezügliche Verständigung (Willensübereinstimmung) nach § 9 Abs 1 PVG nicht hergestellt wissen will, eine wirksame Einwendung ist, die zum einen das Zustandekommen einer Verständigung im Sinne des § 10 Abs 2 Satz 2 PVG ausschließt und zum anderen dadurch die - durch die weiteren Bestimmungen des § 10 PVG näher determinierte - Pflicht zur Führung von Verhandlungen mit der Personalvertretung auslöst (vgl Schragel aaO § 10 PVG Rz 17; Bußjäger in Reissner/Neumayr , ZellKomm ÖffDR § 10 PVG Rz 8 [Stand 1. 1. 2022, rdb.at]).
8. Schon aus diesen Erwägungen ist daher der von der Berufung vertretene Rechtsstandpunkt, wonach mangels Begründung der Einwendungen keine (weitergehenden) Verhandlungen nach Maßgabe des § 10 PVG geboten seien, nicht zu teilen. Abgesehen davon hat der ZA-BPS im gegenständlichen Fall ohnedies keineswegs eine völlig begründungslose abschlägige Äußerung zu der ihm nach § 10 Abs 1 PVG zur Kenntnis gebrachten Entlassungsabsicht erstattet, sondern mit seiner fristgerecht (§ 10 Abs 2 Satz 3 PVG) am 6. 5. 2024 an die Bildungsdirektion übermittelten Nachricht als Grund für die darin erklärte Verweigerung seiner Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung die von ihm gewonnene Einschätzung der Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme genannt und dies auch mit dem erläuternden Hinweis verbunden, dass dieser Willensbildung die genaue Durchsicht der bezughabenden Unterlagen (Einvernehmungsprotokolle und Stellungnahmen) vorangegangen war. Zumal § 10 Abs 2 letzter Satz PVG lediglich eine Begründung der Einwendungen selbst verlangt, nicht aber auch eine nähere Darlegung der diese Begründung tragenden Überlegungen des Personalvertretungsorgans voraussetzt, kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der ZA-BPS vorliegend den Anforderungen des § 10 Abs 2 PVG entsprechende Einwendungen erhoben hat, die als solche die dienstgeberseitige Pflicht bewirkt haben, in weiterer Folge einerseits den Bedenken der Personalvertretung Gehör zu gewähren und andererseits mit dieser in eine Erörterung über die beabsichtigte Maßnahme und die hiefür bedeutsamen Gesichtspunkte zu treten (vgl schon oben 5.).
9. Es mag zwar zutreffen, dass § 10 PVG für die Gewährung des der Personalvertretung in diesem Sinne einzuräumenden Gehörs und für die zu führende Erörterung grundsätzlich die Form der schriftlichen Korrespondenz zwischen Personalvertretung und Dienstgeberseite genügen lässt, zumal auch § 10 Abs 5 Satz 1 PVG zunächst lediglich die schriftliche Beantwortung der von der Personalvertretung schriftlich erhobenen Einwendungen gebietet (vgl Schragel aaO § 10 PVG Rz 4, 20). Ein bloßer Schriftwechsel ist jedoch jedenfalls dann nicht ausreichend zur Einhaltung der von § 10 PVG vorgesehenen Verfahrensweise, wenn die Personalvertretung das ihr in § 10 Abs 4 PVG eingeräumten Recht ausübt, eine Beratung zu verlangen.
10. Denn gemäß § 10 Abs 4 PVG hat sich das auf Dienstgeberseite berufene Organ auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser über Anträge, Anregungen und Vorschläge derselben zu „beraten“, wobei einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen ist. Mit der solcherart nach Maßgabe des § 10 Abs 4 PVG über Verlangen verpflichtend gebotenen Beratung ist eine mündliche Aussprache gemeint ( Schragel aaO § 10 PVG Rz 25), was nicht zuletzt auch aus der im letzten Satz dieser Bestimmung enthaltenen Vorgabe über die Anlegung einer Niederschrift über das Beratungsergebnis erhellt (vgl dazu auch Schragel aaO § 10 PVG Rz 27). Mit der durch § 10 Abs 4 PVG eingeräumten Möglichkeit, eine - mündliche - Beratung zu verlangen, räumt das Gesetz der Personalvertretung somit das Recht ein, insbesondere in den Fällen der Mitwirkung nach § 9 Abs 1 PVG ihre eigene Auffassung (nicht etwa bloß im Wege eines Schriftwechsels, sondern spezifisch) im Rahmen einer mündlichen bzw persönlichen Besprechung an den Dienstgeber heranzutragen (vgl Schragel aaO § 10 PVG Rz 17, 23). Nach der Intention des Gesetzgebers sollen nämlich gerade in den Beratungsgesprächen nach § 10 Abs 4 PVG die wesentlichen Informationen und Erläuterungen zum jeweiligen Thema aus der Sicht beider Verhandlungspartner umfassend eingebracht und im persönlichen Gespräch mit dem Ziel einer Verständigung diskutiert werden (vgl PVAB B3-PVAB/21).
11. Ein solches Beratungsverlangen im Sinne des § 10 Abs 4 PVG hat vorliegend der ZA-BPS bereits mit seinen ursprünglichen schriftlichen Einwendungen vom 6. 5. 2024 erhoben, da das darin geäußerte Ersuchen, mit ihm „gemäß PVG § 9 (1) iVm § 10 […] in Verhandlung zu treten“, im Zusammenhalt mit den unter einem unterbreiteten Terminvorschlägen unzweifelhaft nicht anders als das Verlangen gerade nach Durchführung einer mündlichen Aussprache zu verstehen ist. Mit der darin zudem abgegebenen Erklärung, der beabsichtigen Entlassung des Klägers wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit die Zustimmung zu verweigern, hat der ZA-BPS ohnedies in hinreichend deutlicher Weise zu erkennen gegeben, dass er von der Bildungsdirektion das Unterbleiben dieser Maßnahme verlangt, und dass sohin Gegenstand der von ihm angestrebten Beratung gerade dieses Anliegen bzw dieser (Gegen-)Antrag des ZA-BPS sein soll.
12. Entgegen der diesbezüglichen Argumentation in der Berufung hat der ZA-BPS von der Beklagten bzw von der Bildungsdirektion auch keineswegs die Durchführung eines Beweisverfahrens über die den Beweggrund für die dienstgeberseitige Entlassungsabsicht bildenden Umstände verlangt, sondern lediglich die Verhandlung bzw Beratung über sein Anliegen, von der beabsichtigten Entlassung abzusehen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Schreibens des ZA-BPS vom 7. 5. 2024, in welchem die Personalvertretung bloß auf die bereits vorhandenen Erhebungsergebnisse Bezug genommen hat, aber nicht etwa die Durchführung neuerlicher oder weiterer Erhebungen als Gegenstand der von ihm verlangten Beratungen bezeichnet hat.
13. Ausgehend von all dem war die Bildungsdirektion daher schon aufgrund des im Schreiben des ZA-BPS vom 6. 5. 2024 geäußerten Verlangens dazu verpflichtet, dem damit erhobenen Begehren nach einer mündlichen Aussprache mit dem ZA-BPS auf die Weise fristgerecht „Rechnung zu tragen“ (§ 10 Abs 4 PVG), dass die Beratung spätestens innerhalb von zwei Wochen - sohin (unter sinngemäßer bzw analoger Anwendung des § 33 Abs 2 AVG; vgl 9 ObA 211/98i mHa Schragel aaO § 10 PVG Rz 6) spätestens am 21. 5. 2024 - entweder tatsächlich stattfindet (vgl Schragel aaO § 10 PVG Rz 26) oder zumindest durch eine entsprechende Einladung an den ZA-BPS angebahnt wird (vgl PVAB A 15-PVAB/13), um dem ZA-BPS letztlich Gelegenheit insbesondere zum mündlichen Vortrag seiner Bedenken gegen die beabsichtigte Entlassung zu geben. Zumal die Bestimmung von Ort und Zeit der Beratung der Dienstgeberseite obliegt (vgl Schragel aaO § 10 PVG Rz 26), war die Bildungsdirektion auch nicht an die - bloßen - Terminvorschläge des ZA-BPS gebunden. Die von der Bildungsdirektion offenbar eingenommene Meinung, die vom ZA-BPS auf schriftlichem Wege erstatteten Äußerungen würden nicht einen solchen Substanziierungsgrad aufweisen, der eine weitere gegenseitige Erörterung erst ermöglichen könnte, enthob diese ohnedies nicht von ihrer in § 10 Abs 4 PVG gegründeten Pflicht zur - mündlichen - Beratung mit der Personalvertretung. Denn gerade auch unter diesem Aspekt war die Bildungsdirektion dazu verpflichtet, (auch) diesen Umstand zum Gegenstand der mündlichen Erörterung zu machen und der Personalvertretung Gelegenheit zur näheren bzw ergänzenden Darlegung ihrer Bedenken im Rahmen der von ihr verlangten mündlichen Beratung zu geben. Dies entspricht auch dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde wiederholt vertretenen Standpunkt, wonach die Pflicht der Dienstgeberseite zur Beratung selbst bei unsubstanziierten Anträgen besteht und zumindest die Beratung über die Erörterung dieses Umstandes gebietet (PVAK A42-PVAK/02; PVAB B3-PVAB/21).
14. Sohin widersprach schon die von der Bildungsdirektion auf das Schreiben des ZA-BPS vom 6. 5. 2024 mit Nachricht vom selben Tag gesetzte und sodann auch im weiteren Verlauf bis zum Entlassungsausspruch aufrechterhaltene Reaktion, die von der Personalvertretung verlangte - mündliche - Verhandlung bzw Beratung dem Grunde nach abzulehnen und den ZA-BPS stattdessen auf die bloße Möglichkeit einer neuerlichen schriftlichen Äußerung zu beschränken, den Vorgaben des PVG. Denn wie sich aus der bereits oben (9. f) dargelegten Rechtslage ergibt, steht dem Dienstgeber im Falle eines diesbezüglichen Verlangens der Personalvertretung nicht zur Wahl, ob die von § 9 Abs 1 Satz 2 PVG vorausgesetzten Verhandlungen in schriftlicher oder in mündlicher Form geführt werden, sondern hat zwingend eine rechtzeitige mündliche Aussprache stattzufinden. Damit ist auch dem in der Berufung artikulierten Vorwurf, die Personalvertretung habe ihren gegen die beabsichtigte Entlassung eingenommenen Standpunkt nicht ausreichend begründet, im Ergebnis zu entgegen, dass vielmehr die Bildungsdirektion mit der Verweigerung einer mündlichen Beratung dem ZA-BPS die Möglichkeit genommen hat, ihre Bedenken in der von § 10 Abs 4 PVG vorgesehenen - mündlichen - Form aufzuzeigen.
15. Zumal der ZA-BPS auch in seinen anschließenden Schreiben vom 7. 5. 2024 und vom 12. 5. 2024 sein schon ursprünglich erhobenes Verlangen nach (mündlicher) Beratung nicht etwa zurückgezogen hat, sondern dieses vielmehr bekräftigt und wiederholt hat, ist daher die dennoch bereits am 14. 5. 2024 (sohin sogar noch vor Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 10 Abs 4 PVG und jedenfalls ohne vorherige Durchführung der verpflichtend gebotenen mündlichen Beratung) erklärte Entlassung des Klägers mit dem Mangel einer unzureichenden Einhaltung des von § 10 PVG vorgegebenen Verfahrens behaftet.
16. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass den von der Personalvertretung gegen eine Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG erhobenen Einwendungen nicht die in sonstigen Angelegenheiten durch § 10 Abs 5 letzter Satz PVG vorgesehene aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung gegebenenfalls letztlich durch den Leiter der Zentralstelle (vgl dazu Schragel aaO § 10 PVG Rz 36; RV zu BGBl 1971/284 in 459 BlgNR 12. GP 11) zukommt. Denn schon aus der Grundregel des § 9 Abs 1 Satz 2 PVG geht hervor, dass auch eine beabsichtigte Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG jedenfalls nicht vor regelkonformer Abführung jenes Verfahrens gesetzt werden darf, welches § 10 PVG in Bezug auf eine solche Maßnahme vorsieht.
17. Gerade aufgrund des besonderen Gewichts, das nach der gesetzlichen Konzeption der Mitwirkung der Personalvertretung in Bezug auf Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i PVG zukommt (vgl 9 ObA 211/98i; Schragel aaO § 9 PVG Rz 38), kann die durch § 10 Abs 5 letzter Satz PVG eingeräumte Möglichkeit, solche Maßnahmen auch schon durchzuführen, bevor über die vorgebrachten Einwendungen endgültig abgesprochen ist, nicht in dem Sinne verstanden werden, dass dadurch der Dienstgeberseite die Befugnis gegeben wäre, eine Entlassung auch unter Hinweggehen über das in § 10 Abs 1 bis 4 PVG vorgesehene Prozedere auszusprechen. Denn wenn § 10 Abs 5 letzter Satz PVG insbesondere Maßnahmen iSd § 9 Abs 1 lit i PVG von der ansonsten von der Personalvertretung erzwingbaren Sperrwirkung ausnimmt, liegt dem ersichtlich bloß der Regelungsgedanke zugrunde, dass die Durchführung etwa von Entlassungen bzw Kündigungen nicht solange hinausgezögert werden soll, bis letztlich erst im Wege des Vorlageverfahrens nach den Abs 5 bis 8 des § 10 PVG eine Willensübereinstimmung oder dienstgeberseitige Entscheidung auf den Ebenen der übergeordneten Dienststelle (Abs 6 leg cit) oder gar der Zentralstelle (Abs 7 leg cit) zustandekommt. Dieser Zweck rechtfertigt es aber im Lichte der Grundregel des § 9 Abs 1 Satz 2 PVG (welche die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen des § 10 PVG vor Durchführung einer Maßnahme uneingeschränkt gebietet) und unter Berücksichtigung der der Beiziehung der Personalvertretung zugemessenen Bedeutung nicht, sich über die Einwendungen der Personalvertretung auch nur vorläufig (bis zu einer gegebenenfalls als Ergebnis eines allfälligen Vorlageverfahrens verfügten Zurücknahme der bereits zwischenzeitig ausgesprochenen Entlassung; vgl Ziehensack , Vertragsbedienstetengesetz - Praxiskommentar [36. Lfg 2024] § 32 VBG Rz 114) hinwegzusetzen, ohne zuvor das in § 10 Abs 1 bis 4 PVG vorgegebene Verfahren einzuhalten. Denn auch die Durchführung einer Maßnahme, die nach Maßgabe des § 10 Abs 5 letzter Satz PVG (lediglich) nicht bis zur endgültigen Verständigung bzw Entscheidung aufgeschoben werden muss, steht unter dem von § 9 Abs 1 Satz 2 PVG generell angeordneten Vorbehalt der vorherigen Einhaltung der von § 10 PVG aufgestellten Regeln. Das zur Durchführung einer Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG zuständige dienstgeberseitige Organ darf somit auch vor dem Hintergrund des § 10 Abs 5 letzter Satz PVG erst dann gegen das Kalkül der Personalvertretung handeln (vgl Ziehensack aaO § 32 VBG Rz 110), wenn es seinerseits seinen eigenen, in § 10 PVG statuierten Pflichten genau (vgl wiederum Schragel aaO § 10 PVG Rz 7) nachgekommen ist.
18. Zusammengefasst wurde somit die dem Kläger am 14. 5. 2024 zugestellte Entlassung schon deshalb unter Verletzung der Bestimmungen des PVG (§ 10 Abs 9 PVG) vorgenommen, weil der Dienstgeber bzw die Bildungsdirektion vor Setzung dieser Maßnahme dem Verlangen des ZA-BPS nach - mündlicher - Beratung entgegen dem Gebot des § 10 Abs 4 PVG nicht Rechnung getragen hat. Bereits dieser Mangel begründet die Anfechtbarkeit der Entlassung gemäß § 10 Abs 9 PVG (vgl dazu allgemein Schragel aaO § 10 PVG Rz 66 ff; Bußjäger aaO § 10 PVG Rz 6), ohne dass es auf das in der Berufung relevierte Unterbleiben eines Vorlageverlangens iSd § 10 Abs 5 PVG ankäme. Denn selbst wenn in der Missachtung der Verhandlungs- bzw Beratungspflicht ein denkbarer Anlass für ein solches Vorlageverlangen zu sehen wäre (vgl Schragel aaO § 10 PVG Rz 33), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Entlassung, die überhaupt schon vor Ablauf der für ein solches Vorlageverlangen eingeräumten zweiwöchigen Frist (§ 10 Abs 5 Satz 3 PVG) ausgesprochen wurde, durch das bloße Unterbleiben eines „nachfolgenden“ Vorlageverlangens von den ihr in Gestalt der Verletzung der Beratungspflicht anhaftenden Mängeln iSd § 10 Abs 9 PVG nachträglich geheilt würde. Vielmehr knüpft § 10 Abs 9 PVG die Berechtigung des Begehrens auf Unwirksamerklärung einer Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG allein daran, dass die Maßnahme unter Verletzung der Bestimmungen des PVG „getroffen wurd[e]“, sohin im Zeitpunkt der Setzung dieser Maßnahme nicht der vom PVG gebotene Verfahrensstand eingetreten war.
19. Die Berufung in der Hauptsache ist daher nicht berechtigt.
II. Zur Kostenrüge:
20. Nach dem Wortlaut des hinsichtlich der Kostenrüge formulierten Rechtsmittelantrags wünscht die Berufung zwar die Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung im Sinne einer Reduktion des der Beklagten in Höhe von EUR 13.414,38 (darin EUR 2.216,73 an USt und EUR 114,00 an Barauslagen) auferlegten Kostenersatzes auf eine Höhe von „EUR 12.864,72 (darin EUR 2.144,12 an USt)“. Wie jedoch insgesamt eindeutig zu erkennen ist, handelt es sich bei dem solcherart formulierten Wortlaut des Rechtsmittelantrags bloß um einen eindeutig erkennbaren Schreibfehler, da sich die Beklagte ausweislich der diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen in Wahrheit unzweifelhaft lediglich und ausschließlich gegen den Zuspruch der vom Kläger im Ausmaß von EUR 114,00 verzeichneten Barauslagen für Pauschalgebühren wendet. Dies erhellt nicht nur schon unmittelbar aus der in der Kostenrüge ausgeführten Rechtsmittelerklärung, welche ausdrücklich auf einen richtigerweise vorzunehmenden Kostenzuspruch in Höhe von „EUR 13.300,38 (darin EUR 2.216,73 an USt)“ abzielt, sondern auch aus der inhaltlichen Argumentation in der Kostenrüge, die gleichermaßen ausschließlich die Ungebührlichkeit des Zuspruchs von EUR 114,00 an Pauschalgebühren aufgreift. Im Einklang damit wird im Rechtsmittel auch das Rekursinteresse ausdrücklich mit - nur - EUR 114,00 angegeben und werden auch die Kosten für die Berufung im Kostenpunkt ersichtlich auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von - nur - EUR 114,00 verzeichnet. Es ist daher unbezweifelbar zugrundezulegen, dass die Berufung (lediglich) eine Reduktion des der Beklagten auferlegten Kostenersatzes auf EUR 13.300,38 (darin EUR 2.216,73 an USt) anstrebt.
21. Inhaltlich macht die Beklagte geltend, dass der Zuspruch der vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 114,00 zu Unrecht erfolgt sei, da eine solche Pauschalgebühr nach Maßgabe von Anmerkung 8 zu TP 1 GGG iVm § 16 Abs 1 GGG nicht angefallen sei und sich hierbei um eine offensichtliche - vom Erstgericht zudem auch schon in einem früheren Verfahrensstadium erkannte - Unrichtigkeit des klägerischen Kostenverzeichnisses handle. Auch der Kläger räumt in seiner Rechtsmittelbeantwortung die Berechtigung dieser Ausführungen ein und beanstandet lediglich den Wortlaut des Rechtsmittelbegehrens.
22. Der im Kostenrekurs ausgeführten Argumentation kommt - wie auch vom Kläger zugestanden - Berechtigung zu, da in einem Verfahren wie dem gegenständlichen der Streitwert nach GGG gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG EUR 750,00 beträgt und gemäß TP 1 Anm 8 GGG arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei einem Wert des Streitgegenstandes bis EUR 2.500,00 gebührenfrei sind. Zumal zu Unrecht verzeichnete Pauschalgebühren auch im Anwendungsbereich des § 54 Abs 1a ZPO unabhängig von Einwendungen des Gegners amtswegig zu prüfen und zu korrigieren sind (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.71 insb bei FN 351 mwN), ist die angefochtene Kostenentscheidung daher dahingehend abzuändern, dass der Beklagten - unter Bereinigung des klägerischen Kostenverzeichnisses um die darin verzeichnete Pauschalgebühr - lediglich ein Kostenersatz im Ausmaß von EUR 13.300,38 (darin enthalten EUR 2.216,73 an USt) aufzuerlegen ist.
III. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
23. Der Berufung ist somit in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen, wohingegen in Stattgebung der Kostenrüge die Kostenersatzverpflichtung der Beklagten auf EUR 13.300,38 (darin enthalten EUR 2.216,73 an USt) zu reduzieren ist.
24. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei ein mit einer erfolglosen Berufung verbundener erfolgreicher Kostenrekurs zu honorieren ist, wenn dafür gesondert Kosten verzeichnet wurden (vgl Obermaier aaO Rz 1.94, 1.98 mwN; aA RS0119892; differenzierend RS0087844, RS0119892 [T2])..
Der Kläger ist mit der Berufung in der Hauptsache unterlegen, weshalb er der Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat; mit der Berufung im Kostenpunkt ist er hingegen durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz der dafür verzeichneten Kosten. Saldiert ergibt sich der im Spruch ausgewiesene Betrag.
25. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil - soweit ersichtlich - bisher noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dem gemäß § 10 PVG im Anschluss an die erfolgte Erhebung von Einwendungen einzuhaltenden Verfahren vorliegt.
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