Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 4 iVm Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 3. Dezember 2024, Hv*-134, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Jänner 2023, Hv*-47, wurde A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 4 iVm Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollzug mit Beschluss vom 12. September 2023 gemäß § 39 Abs 1 SMG unter den Voraussetzungen, dass sich der Verurteilte zunächst einer stationären substitutionsgestützten Suchtmitteltherapie in der Dauer von sechs Monaten und anschließend für die Dauer eines Jahres einer ambulanten psychosozialen Beratung und Betreuung unterzieht sowie entsprechende Nachweise unaufgefordert dem Gericht übermittelt, bis 14. März 2025 aufgeschoben wurde (ON 87).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2024 wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Weisungsänderung vom 16. Juli 2024 ab (1./), widerrief gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG den Aufschub des Vollzugs der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Jänner 2023 verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (2./) und ordnete den unverzüglichen Vollzug der Freiheitsstrafe an (ON 134).
Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten an der von ihm bekannt gegebenen Adresse **straße **, ** (vgl ON 126) durch Hinterlegung zur Abholung ab 9. Dezember 2024 zugestellt und in der Folge dem Erstgericht als nicht behoben retourniert (Zustellkarten).
Dennoch verfügte das Erstgericht am 2. Jänner 2025 die neuerliche Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten durch die zuständige Polizeiinspektion (ON 1.115), welche laut Zustellbericht der PI ** am 20. Jänner 2025 erfolgte (ON 137).
Die am 28. Jänner 2025 beim Erstgericht eingebrachte Beschwerde (ON 138), mit welcher der Verurteilte erkennbar eine Weisungsänderung sowie ein Absehen vom Widerruf anstrebt, ist jedoch verspätet und daher unzulässig:
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen, wobei jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, bei der Fristberechnung nicht einzurechnen ist (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO ). Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Gegenständlich wurde die Rechtsmittelfrist durch den Beginn der Abholfrist am 9. Dezember 2024 ausgelöst. Die 14-tägige Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 23. Dezember 2024.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte während der Hinterlegungsfrist durchgehend ortsabwesend war und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, bietet der Akt nicht. Ist aber das Dokument wirksam zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen mehr aus, insbesondere kann durch eine nochmals verfügte und nochmals durchgeführte Zustellung der Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (§ 6 ZustG; Bumberger/Schmid Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 6 [Stand 1.1.2018, rdb.at] 6 E1 und E3).
Verspätete Beschwerden hat das Rechtsmittelgericht gemäß § 89 Abs 2 StPO ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS Justiz RS 0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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