Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch Mag. Kuranda als Einzelrichterin in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Vergehens nach § 7 Abs 2 ArtHG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2025, Hv*-18, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der dem Freigesprochenen Dr. A* zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 1.600,00 bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2025 wurde Dr. A* von den wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2024 (ON 5) erhobenen Vorwurf des Vergehens nach § 7 Abs 2 ArtHG 2009 gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen (ON 12).
Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2025 (ON 15) beantragte der Freigesprochene gemäß § 393a StPO den Ersatz eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung unter Hinweis auf die Leistungsaufstellung des Verteidigers (über einen Betrag von EUR 5.376,93 inkl. 20 Ust und 50 % Erfolgszuschlag) in angemessener Höhe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Jänner 2025 (ON 18) bestimmte das Erstgericht den dem Freigesprochenen Dr. A* zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 1.300,00 im Wesentlichen mit der Begründung, dass ausgehend von einem nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz mit einem Höchstbetrag von EUR 13.000,00 limitierten Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bediente unter Bedachtnahme auf den Umfang die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers ein pauschaler Kostenbeitrag im Umfang von 10% der gesetzlichen Höchstgrenze, daher EUR 1.300,00 angemessen sei.
Dagegen richtet sich die am 10. Februar 2025 eingebrachte Beschwerde des Freigesprochenen, mit der dieser den Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung in einem Betrag von EUR 5.376,96, jedenfalls aber mit einem EUR 1.300,00 erheblich übersteigenden Betrag begehrt (ON 21).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz keine Stellungnahme abgegeben hat, ist teilweise berechtigt.
Mit 1. August 2024 trat das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2024, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert und der Verteidigerkostenbeitrag neu geregelt wurde, in Kraft. Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 393a Abs 1 StPO hat der Bund dem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) freigesprochenen Angeklagten oder wenn das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2, § 227, § 451 Abs 2 oder § 458 Abs 1 Z 3 oder nach einer gemäß §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird, auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Falle des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.
Nach § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts EUR 13.000,00 nicht übersteigen.
Im Falle längerer Dauer einer Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das jeweilige Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten werden und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Weiterhin wird grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten; ein Ersatz sämtlicher Aufwendungen für die Verteidigung des Freigesprochenen ist – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht vorgesehen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 ff).
In dem Sinn sind den Gesetzesmaterialien zufolge die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen an Hand des konkreten Verfahrens korrespondierend zum Umfang der Verteidigung zu gewichten. Für ein durchschnittliches Verfahren der Grundstufe (Stufe 1) erachtet es der Gesetzgeber als angezeigt, von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Verfahrensumfang und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. von diesem weiter entfernen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aus der Vertretung im Ermittlungsverfahren, der Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und der Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes zusammensetzt und unter Heranziehung der Ansätze des AHK rund EUR 6.500,00 an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom ÖRAK in der AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Bedacht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).
Gemessen an diesen Kriterien ist hier von einem unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren der Stufe 1 auszugehen: Das Verfahren umfasst bis zum rechtskräftigen Freispruch 12 Ordnungsnummern. Der Verteidiger war im Ermittlungsverfahren noch nicht beteiligt. An relevanten, zur zweckentsprechend Rechtsverfolgung notwendigen, Handlungen erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 8) sowie eine drei Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme (ON 11). Die Hauptverhandlung dauerte rund 20 Minuten (ON 12). Die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen beim Vorwurf des Vergehens nach § 7 Abs 2 ArtHG ist auch im unteren Durchschnitt anzusiedeln, weil es ausschließlich Beweisfragen, nämlich die Frage des Vorliegens der subjektiven Tatseite beim Angeklagten, zu lösen galt. Alles in allem ist damit eine (moderate) Erhöhung des vom Erstgericht bestimmten Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung des Freigesprochenen um EUR 300,00 auf einen Gesamtbetrag von EUR 1.600,00 angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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