Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **-Weg **, **, wider die Antragsgegnerin A* , geboren am **, Firma B*, C*platz D*, E*, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Jänner 2025, Se*-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 05. November 2024 beantragte die Antragstellerin, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Laut beiliegendem Rückstands-ausweis vom 03. November 2024 schulde sie den Betrag von EUR 7.118,92 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen. Die Beitragsschuld sei trotz mehrmaliger Mahnung und des Exekutionsverfahrens E1* des Bezirksgerichtes Salzburg weiterhin zur Gänze ausständig. Es würden bereits fünf Beiträge rückständig aufscheinen und sei in Kürze der Beitrag 10/2024 fällig, mit welchem sechs Beiträge zu bezahlen seien. Es seien derzeit vier Dienstnehmer laufend zur Sozialversicherung gemeldet und eine zusätzliche Erhöhung der offenen Beitragsschuld zu erwarten.
Die amtswegigen Erhebungen des Erstgerichtes ergaben fünf offene Exekutionsverfahren, darunter zwei Verfahren betrieben von der Antragstellerin. Das Finanzamt Österreich gab mit 11. November 2024 bekannt, dass ein Abgabenrückstand in Höhe von EUR 5.908,26 zu verzeichnen sei; die älteste Fälligkeit stamme vom 15. März 2024. Derzeit bestehe kein aufrecht wirksamer Bescheid über die Gewährung von Zahlungserleichterungen; es seien Zwangsmaßnahmen (Forderungspfändungen) eingeleitet worden. In den letzten Monaten seien Zahlungen für die Umsatzsteuer, die Lohnabgaben und Drittschuldnerzahlungen geleistet worden.
Am 02. Dezember 2024 teilte der Gerichtsvollzieher dem Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee mit, dass die Antragsgegnerin bis auf zwei Exekutionsverfahren alle Forderungen aus weiteren Exekutionsverfahren bezahlt habe. An Exekutionsverfahren sei noch offen
- E2* - F* G* Ges.m.b.H.
- E3* - H*.m.b.H.
In ihrem am 03. Dezember 2024 unterfertigten Vermögensverzeichnis nach § 100a IO/§ 185 IO gab die Antragsgegnerin Einkünfte in Höhe von EUR 1.500,00 pro Monat an. Der Kassastand im Unternehmen betrage EUR 1.000,00. Weitere Aktiva verneinte sie. Zu den Verbindlichkeiten führte sie solche der Banken in Höhe von EUR 20.000,00, jene der Antragstellerin in Höhe von EUR 958,00 und des Finanzamtes in Höhe von EUR 5.900,00, insgesamt EUR 27.000,00 an.
In der Einvernahme–Tagsatzung anerkannte die Antragsgegnerin die Forderung der Antragsstellerin, wies aber darauf hin, dass diese mittlerweile bezahlt sei. Die Frage, ob sie in der Lage sei, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, beantwortete sie mit ja; die Frage nach Zahlungsunfähigkeit verneinte sie. Die Forderung [der Antragstellerin] könne bis Mitte Dezember 2024 bezahlt werden. Die Forderung des Finanzamtes in Höhe von EUR 5.908,26 werde im Dezember bezahlt. Sie verfüge über kein Vermögen, der Lkw ** Baujahr 2016, sei verkauft worden. Der Kostenvorschuss werde nicht erlegt. Sie werde dem Gericht die Zahlungsnachweise für die ÖGK-Forderung und Finanzamt-Forderung bis 15. Dezember 2024 vorlegen.
Erhebungen durch den Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee brachten keine neuen Erkenntnisse.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024, ON 12 wurde sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu erlegen. Die Zustellung an die Antragsgegnerin unter der Adresse **, **, wurde am 23. Dezember 2024 hinterlegt, aber nicht behoben.
Eine am 16. Jänner 2025 durchgeführte Abfrage im Exekutionsregister ergab weiterhin ein noch offenes Verfahren, betrieben von der F* G* Ges.m.b.H. Eine ebenfalls an diesem Tag erfolgte Anfrage bei der Antragstellerin ergab einen aktuellen Rückstand in Höhe von EUR 5.300,86 inklusive Beitrag 11/2024.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und die Antragsgegnerin zahlungsunfähig sei. In seiner Begründung verwies es darauf, dass die Forderung der Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Die Antragsgegnerin habe die nicht bloß vorübergehende Zahlungsunfähigkeit bestritten, gleichzeitig sei aber Zahlung zugesagt worden. Die angekündigte Zahlung sei jedoch nicht eingehalten worden. Daraus ergebe sich die Zahlungsunfähigkeit. Die Antragsgegnerin habe sich auch im Vermögensverzeichnis als vermögenslos dargestellt. Eine Einsicht im Grundbuch habe ergeben, dass sie über kein Liegenschaftsvermögen verfüge. Auch nach Auskunft des Gerichtsvollziehers habe kein verfügbares Vermögen festgestellt werden können, aus dem die Konkursanlaufkosten beglichen werden könnten. Da kein Kostenvorschuss erlegt worden sei und auch kein ersatzweiser Antrag der Antragsgegnerin nach § 183 IO erfolgt sei, sei die Konkurseröffnungsvoraussetzung kostendeckenden Vermögens zu verneinen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der – letztlich unbeantwortet gebliebene – Rekurs der Antragsgegnerin mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, den Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen. Sie habe die noch ausstehenden Kosten (ÖGK; Finanzamt) heute am 28. Jänner 2025 überwiesen und ersuche um Beachtung der Beilagen. Es scheine zwar eine Exekution (F* G* Ges.m.b.H.) noch als offen auf, es sei aber mit Herrn F* eine Ratenvereinbarung getroffen worden. Sie habe am 21. Jänner 2025 Herrn F* EUR 962,52 als Anzahlung und Beginn der Ratenvereinbarung in Bar bezahlt. Laut Auskunft von Frau F* vom 28. Jänner 2025 sei dem Vertreter mitgeteilt worden, die Klage zurückzuziehen. Angeschlossen sind dem Rekurs eine Rechnung und ein Kassabeleg der Firma F* über EUR 962,52 sowie zwei Einzahlungsbelege der **, einmal über EUR 5.000,00 offenbar an das Finanzamt und einmal über EUR 6.500,00 an die ÖGK.
Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin ihre neue Adresse mit C*platz D*, E* bekannt.
In der vom Erstgericht neuerlich am 29. Jänner 2025 veranlassten Abfrage im Exekutionsregister scheint die von der F* G* Ges.m.b.H. betriebene Forderung weiterhin als offen auf.
Die Antragstellerin teilte am 30. Jänner 2025 mit, dass die Beitragsforderung der ÖGK bis inklusive des Beitrags 12/2024 beglichen worden sei. Aktuell seien Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, sodass weitere Beiträge anfallen würden, so werde am 31. Jänner 2025 der Sozialversicherungsbeitrag 01/2025 fällig. Anhand der der Antragstellerin vorliegenden Beweisergebnisse im Insolvenzeröffnungsverfahren lasse sich nicht ableiten, wie sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens der Antragsgegnerin tatsächlich darstelle, insbesondere sei unklar, ob Verbindlichkeiten beim Finanzamt, der SVS oder anderen Gläubigern aushafteten. Die indizierte Zahlungsunfähigkeit sei nicht widerlegt worden, ebenso wenig die behauptete, bloß vorübergehende Zahlungsstockung belegt. Für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit wäre erforderlich gewesen, Saldenbekanntgaben des bestehenden Girokonto der letzten Monate, eine Saldenbekanntgabe des Finanzamtes, eine Saldenbekanntgabe der SVS, Bankgarantien sowie eine positive Fortbestandsprognose eines Steuerberaters vorzulegen.
Über Anfrage vom 31. Jänner 2025 teilte das Finanzamt mit, dass der aktuelle Rückstand EUR 1.601,57 betrage. Die Antragstellerin teilte am 21. Februar 2025 mit, dass die Beitragsforderungen inklusive 01/2025 vollständig beglichen worden seien.
Der Rekurs ist – nicht zuletzt wegen der in § 260 Abs 2 IO gestatteten Neuerungserlaubnis betreffend nova reperta – im Sinne eines Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Es wird nicht übersehen, dass die vorgelegten Zahlungsbestätigungen und erst nach Beschlussfassung erster Instanz erfolgte Einzahlungen vom § 260 Abs 2 IO nicht erfasste nova producta darstellen. Sie beinhalten allerdings auch Indizien zur Beurteilung der Frage, ob zum Beschlusszeitpunkt tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder doch nur Zahlungsstockung vorgelegen ist. Diese Indizien allein erlauben jedoch noch keine abschließende Beurteilung, bei der folgender rechtlicher Rahmen zu beachten ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderungen noch nicht dokumentiert ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Dieser Rechtssatz ist eine Antwort auf das typische „Hinauszahlen“ andrängender Gläubiger, während andere Gläubiger nicht oder nicht in diesem Ausmaß befriedigt werden (können). Die – begünstigende – „Schuldnerregulierung“ bloß mit dem Insolvenzantragsteller schädigt idR die anderen Gläubiger, der Schuldner muss also seine allgemeine Zahlungsfähigkeit darstellen können (vgl Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 , § 70 Rz 57).
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Im Gesetz findet sich keine Definition der Zahlungsunfähigkeit. § 66 Abs 2 und 3 IO hält lediglich fest, dass Zahlungsunfähigkeit insbesondere anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt, setzt aber nicht voraus, dass Gläubiger andrängen; der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Mittel nicht bloß vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu begleichen. Symptome einer Zahlungsunfähigkeit sind beispielsweise Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen und ergebnislosen Exekutionen sowie die Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten (RS0064528). Anhängige Exekutionen zur Befriedigung stellen ein deutliches Indiz für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit dar, zumal sich gewöhnlich niemand ohne finanzielle Not der Zwangsvollstreckung und den damit verbundenen Kosten aussetzt, ebenso Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben sowie die Nichtbegleichung von Löhnen und Gehältern ( Dellinger in Konecny/Schubert , Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [1999], § 66 KO Rz 65; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 II/2 [2004], § 66 KO Rz 67 und 69 mwN). Zahlungsunfähigkeit liegt also vor, wenn der Schuldner bei redlicher Gebarung nicht alle seine Verbindlichkeiten zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllen kann, weil auf Dauer Zahlungsmittel fehlen. Eine bloße Zahlungsstockung setzt demgegenüber voraus, dass die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald und mit großer Wahrscheinlichkeit beschafft werden können. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (19.1.2011, 3 Ob 99/10w; RS0126559 und RS0126561) ist Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 66 IO anzunehmen, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Eine bloße Zahlungsstockung liegt danach vor, wenn eine
Ob Zahlungsunfähigkeit im soeben dargelegten Sinn vorliegt, kann das Insolvenzgericht immer nur anhand darauf hinweisender Indizien beurteilen. Als solche kommen in erster Linie anhängige Prozesse und Exekutionen oder sich auf andere Weise manifestierende Zahlungs- und Beitragsrückstände in Betracht. Ist aufgrund derartiger Umstände die Zahlungsunfähigkeit indiziert, liegt es am Schuldner, das Gegenteil bzw das Vorliegen einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung zu bescheinigen.
Wie schon zuvor angeklungen, ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht bloß eine auf die antragsstellende Gläubigerin bezogene, sondern eine umfassende Betrachtung der Zahlungs(un)fähigkeit anzustellen. Ganz allgemein hat sich die Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Schuldners nicht auf exekutiv betriebene Forderungen zu beschränken, sondern sind auch sonstige fällige Verbindlichkeiten bei der Beantwortung der Frage nach der Zahlungs(un)fähigkeit zu berücksichtigen (2 R 42/18m OLG Linz). Wenn vom Schuldner Ratenvereinbarungen im Zusammenhang mit der Bescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit vorgebracht werden, ist auch ein Tilgungsplan zu fordern ( Schuhmacher , aaO, Rz 57). Es ist also notwendig, das gesamte bestehende Obligo offenzulegen und ‒ etwa durch Vorlage eines entsprechenden Finanz- bzw Tilgungsplans ‒ das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten bzw die Möglichkeit der raschen Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern zu dokumentieren (2 R 91/18t OLG Linz; Mohr , IO 11 , § 70 E 235 ff).
Wenngleich die Antragsgegnerin die von ihr in der Einvernahme-Tagsatzung angekündigten Zahlungstermine nicht eingehalten hat, stellen die mit dem Rekurs vorgelegten Zahlungsbelege sowie die amtswegig erhobenen Zahlungen an die Antragstellerin und das Finanzamt doch erhebliche Indizien dafür da, dass schon zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung allenfalls doch nur eine unschädliche Zahlungsstockung vorgelegen ist und es dabei der Antragsgegnerin nicht ausreichend bewusst war, dass sie - angesichts der Bescheinigungslage seitens der Antragstellerin - nun von sich aus das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten oder die Möglichkeit der raschen Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern darzulegen hat. Immerhin hat sie in der Einvernahme-Tagsatzung das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bestritten. Eine abschließende Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist zum jetzigen Zeitpunkt insofern noch nicht möglich.
Der Antragsgegnerin, die in der Einvernahme-Tagsatzung ihre Zahlungsfähigkeit behauptet hat, wird daher im zu ergänzenden Verfahren die Möglichkeit zu geben sein, ihre Zahlungsfähigkeit den genannten Kriterien folgend bescheinigen zu können. Dabei wird auch – dies ist nur für den Fall des Misslingens dieser (Gegen-)Bescheinigung der Fall - die Ausnahme von Kostendeckungserfordernis nach § 183 IO zu erörtern sein. § 183 ist auch bei einem Gläubigerantrag anzuwenden, wobei die Initiative für die Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 183 vom Schuldner ausgehen muss. Der Antragsgegnerin ist daher im Rahmen ihrer Einvernahme zum Gläubigerantrag (§ 70 Abs 2) Gelegenheit zu geben, die Voraussetzung des § 183 zu erfüllen (vgl Blatt in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 , § 183 Rz 3).
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